TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 W241 2192934-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W241 2192934-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zahl 1107912104-160361725, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zahl 1107912104-160361725, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 09.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 09.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 10.03.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei iranischer Staatsbürger und schiitischer Moslem. Er hätte vor ca. zwei Monaten sein Heimatland verlassen und wäre über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er zum Christentum konvertieren hätte wollen, weshalb er Probleme bekommen hätte. Er hätte dies auch vor einem Gericht zu einem Richter gesagt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, zum Tode verurteilt zu werden.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 06.03.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und gab an, nunmehr Mitglied der XXXX Gemeinde zu sein.1.3. Bei seiner Einvernahme am 06.03.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und gab an, nunmehr Mitglied der römisch 40 Gemeinde zu sein.

Ferner gab er im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Ja.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit verfolgt?

VP: Ja wegen meiner Religion.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Perser.

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Christ. Protestant.

LA: Wer hat Sie aufgrund der Religion verfolgt?

VP: Die Regierung, ich war im Militärdienst. Während meines Militärdienstes.

LA: Können Sie genauer angeben, wer Sie verfolgt hat?

VP: Mein Offizier hat mich verklagt und weil ich über die islamische Religion schlecht gesprochen habe.

LA: Würden Sie sich selbst als religiös bezeichnen?

VP: Als ich im Iran war, habe ich kein Interesse an irgendeiner Religion gehabt. In Österreich bin ich sehr gläubig geworden.

LA: Seit wann interessieren Sie sich für das Christentum?

VP: Seitdem ich nach Österreich gekommen bin.

LA: Können Sie diese Aussage eingrenzen?

VP: Zwei Monate, nachdem ich in Österreich angekommen bin, hat mein Interesse am christlichen Glauben angefangen.

LA: Das heißt, Sie haben sich im Iran noch nicht mit dem Christentum beschäftigt?

VP: Nein. Aber ich habe mit Christen zusammengearbeitet im Beruf.

LA: Sind Sie getauft?

VP: Ja.

LA: Wann wurden Sie getauft?

VP: Das weiß ich nicht genau, aber die Taufbestätigung habe ich vorgelegt.

LA: Wann hat die Verfolgung angefangen?

VP: Im Jahr 1393 im Monat Ramazan (= Juli 2014).

LA: Erzählen Sie wie und von wem Sie verfolgt wurden. Erzählen Sie von der Verfolgungshandlung bitte.

VP: Ich wurde nicht direkt bedroht. Ich habe nur die Information von einem Kollegen, auch ein Soldat, erhalten, dass sie meinen Namen an den iranischen Geheimdienst weitergegeben haben (Etelaat). Dann bin ich sofort weggelaufen. Drei Tage später wurde unser Haus durchsucht vom Geheimdienst.

LA: Warum haben Sie den Asylantrag gestellt. Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Ich habe im Mai 2014 mit dem Militärdienst als Soldat begonnen. (Musterung, kein Berufssoldat). Ich habe immer wieder bei Diskussionen mit meinen Kollegen über die Religion schlecht gesprochen. Ich habe ihnen gesagt, dass das alles ein Quatsch ist, was sie uns über die Religion erzählen. Die Kollegen haben diese Information an meinen Offizier weitergegeben. Mit dem Offizier habe ich mehrmals Diskussionen gehabt. Man hat auch zwei Mal verhindert, dass ich auf Urlaub - also Entlassung - gehe. Im Fastenmonat Ramadan hat mein Offizier mit mir diskutiert, warum ich nicht faste. Die Diskussion ist immer heftiger geworden. Daraufhin habe ich den Führer und die Religion beschimpft. Er hat mich daraufhin geohrfeigt und mir gesagt "Ich werde dich ficken". Ich durfte ab dem Zeitpunkt die Kaserne nicht verlassen. Zwei, drei Tage später ist ein Freund zu mir gekommen und hat mir gesagt, mein Name wurde an den Geheimdienst weitergegeben. Am gleichen Abend bin ich von der Kaserne weggelaufen. Ich bin zu meiner Schwester nach Teheran gegangen und habe mich dort versteckt. Ich war ca. drei Tage bei meiner Schwester und bin dann zu meinem Freund gegangen. Er wohnt in der Stadt XXXX , das ist ca. 40 Minuten von Teheran entfernt. Ich war ca. drei Monate bei meinem Freund. Von meiner Mutter habe ich erfahren, dass sie das Haus mehrmals durchsucht haben, alle zwei bis drei Wochen waren sie einmal bei uns und haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat mit einem Nachbarn gesprochen, der einen Schlepper kannte, und hat die Schleppung für mich organisiert. Ich bin zu meiner Schwester zurückgekehrt und der Schlepper hat mich von dort abgeholt. Ich bin so aus dem Iran geflüchtet.VP: Ich habe im Mai 2014 mit dem Militärdienst als Soldat begonnen. (Musterung, kein Berufssoldat). Ich habe immer wieder bei Diskussionen mit meinen Kollegen über die Religion schlecht gesprochen. Ich habe ihnen gesagt, dass das alles ein Quatsch ist, was sie uns über die Religion erzählen. Die Kollegen haben diese Information an meinen Offizier weitergegeben. Mit dem Offizier habe ich mehrmals Diskussionen gehabt. Man hat auch zwei Mal verhindert, dass ich auf Urlaub - also Entlassung - gehe. Im Fastenmonat Ramadan hat mein Offizier mit mir diskutiert, warum ich nicht faste. Die Diskussion ist immer heftiger geworden. Daraufhin habe ich den Führer und die Religion beschimpft. Er hat mich daraufhin geohrfeigt und mir gesagt "Ich werde dich ficken". Ich durfte ab dem Zeitpunkt die Kaserne nicht verlassen. Zwei, drei Tage später ist ein Freund zu mir gekommen und hat mir gesagt, mein Name wurde an den Geheimdienst weitergegeben. Am gleichen Abend bin ich von der Kaserne weggelaufen. Ich bin zu meiner Schwester nach Teheran gegangen und habe mich dort versteckt. Ich war ca. drei Tage bei meiner Schwester und bin dann zu meinem Freund gegangen. Er wohnt in der Stadt römisch 40 , das ist ca. 40 Minuten von Teheran entfernt. Ich war ca. drei Monate bei meinem Freund. Von meiner Mutter habe ich erfahren, dass sie das Haus mehrmals durchsucht haben, alle zwei bis drei Wochen waren sie einmal bei uns und haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat mit einem Nachbarn gesprochen, der einen Schlepper kannte, und hat die Schleppung für mich organisiert. Ich bin zu meiner Schwester zurückgekehrt und der Schlepper hat mich von dort abgeholt. Ich bin so aus dem Iran geflüchtet.

LA: Haben Sie nun alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr in den Iran zu befürchten?

VP: Sie werden mich umbringen.

LA: Wie lange dauert ein Militärdienst im Iran?

VP: Zwei Jahre.

LA: Haben Sie den Militärdienstausweis mit?

VP: Nein, den bekommt man normalerweise, wenn man den Militärdienst abgeschlossen hat, nicht währenddessen.

LA: Sie sagten eingangs, dass Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich nicht für die Religion interessiert hätten, wiese sprachen Sie dann schlecht über den Islam, wenn Ihnen die Religion nicht wichtig war?

VP: Weil ich gesehen habe, was sie im Namen der Religion anstellen. Es gibt viele Sachen, die ich erzählen kann. Ich weiß nicht, ob ich das erzählen soll.

LA: Was wissen Sie über den Islam, welche Sachen wollen Sie erzählen?

VP: Ich habe zum Beispiel einmal gesehen, wie die Polizei einmal einen Junge geschlagen hat, weil er Alkohol getrunken hat. Ich habe mich eingemischt und habe versucht ihn wegzuziehen. Sie haben mich auch geschlagen und verhaftet, sie haben mir elf Diebstahlsdelikte angehängt, meinen Finger und meinen Fuß gebrochen.

LA: Wann war das?

VP: Bevor ich zum Militärdienst gegangen bin, ich glaube im Jahr 1390 (2011).

LA: Sie wurden gefragt, ob Sie bereits in Haft waren und Probleme hatten, wieso haben Sie das nicht gleich erwähnt?

VP: Mit Haft habe ich Gefängnis verstanden und im Gefängnis war ich nicht, weil ich war auch nicht verurteilt, ich war nur für einen Monat verhaftet.

LA: Was können Sie über den Islam als Religion angeben?

VP: Ich habe über die iranische Regierung und ihre Regierungsmethoden schlecht gesprochen und nicht über die Religion als solche. Als ich verhaftet wurde, habe ich sie gebeten, im Namen von Mohammed Hossein, dass sie mich nicht schlagen, sie haben das ignoriert. Aus diesem Grund habe ich begonnen, die Religion zu hassen.

LA: Können Sie konkrete Angaben über die Verhaftung, die Zeit in Haft und die Körperverletzung machen?

VP: Ich wurde wie gesagt deswegen verhaftet, weil ich versuchte den Jungen zu unterstützen, der von den Polizisten geschlagen wurde. Man hat mich ca. einen Monat in der Polizeidienstelle XXXX angehalten. Die Anklage lautete auf 11 -maligen Diebstahl. Das verdanke ich dem Offizier, der bei dem Jungen, der geschlagen wurde, anwesend war. Mein Schwager ist ein großer Rechtsanwalt, er hat mit sehr großer Mühe geschafft, mich zu entlasten. Ich habe 2 Mio. Toman Strafe zahlen müssen. Als ich in Haft war, wurde ich fast jeden Tag geschlagen und gefoltert. Durch diese Schläge ist mein Ringfinger gebrochen worden und mein Fußgelenk wurde auch gebrochen.VP: Ich wurde wie gesagt deswegen verhaftet, weil ich versuchte den Jungen zu unterstützen, der von den Polizisten geschlagen wurde. Man hat mich ca. einen Monat in der Polizeidienstelle römisch 40 angehalten. Die Anklage lautete auf 11 -maligen Diebstahl. Das verdanke ich dem Offizier, der bei dem Jungen, der geschlagen wurde, anwesend war. Mein Schwager ist ein großer Rechtsanwalt, er hat mit sehr großer Mühe geschafft, mich zu entlasten. Ich habe 2 Mio. Toman Strafe zahlen müssen. Als ich in Haft war, wurde ich fast jeden Tag geschlagen und gefoltert. Durch diese Schläge ist mein Ringfinger gebrochen worden und mein Fußgelenk wurde auch gebrochen.

LA: Haben Sie Unterlagen bzw. Beweismittel zu dieser Verhaftung?

VP: Nein. Mine Mutter hat mir die Dokumente nachgeschickt, sie hat aber die anderen Dokumente nicht finden können.

LA: Was haben Sie unmittelbar nach Ihrer Entlassung aus der Haft gemacht?

VP: Nichts. Ich bin zur Arbeit gegangen, ich habe auch davor gearbeitet.

LA: Können Sie konkrete Angaben über die Folter in der Haft machen?

VP: Das war im Sommer 2011, ich war einen Monat in Haft, das war kein Gefängnis.

LA: Bitte beantworten Sie die Fragen, wenn Sie können. Erzählen Sie von der Folter.

VP: Sie haben meinen Finger gebrochen und mich mehrmals mit einem Elektroschocker am Rücken geschlagen. Sie haben mir mein Fußgelenk gebrochen, ich habe sehr viele Ohrfeigen kassiert.

LA: Sie wurden verhaftet, wie lange dauerte es, bis Ihr Fußgelenk und Finger gebrochen wurden?

VP: Das war gleich die ersten paar Tage am Anfang. Ich wurde immer wieder geschlagen.

LA: Was hat man dann mit Ihnen gemacht? Hat man Sie zum Arzt gebracht?

VP: Nichts. Ich wurde nicht behandelt oder zum Arzt gebracht.

LA: Wie konnten Sie dann mit einem gebrochenen Fußgelenk arbeiten gehen und schließlich zum Militärdienst, ohne dass Sie behandelt worden sind?

VP: Ich bin erst zwei, drei Monate nach meiner Entlassung zur Arbeit gegangen und zum Militärdienst bin ich erst zwei Jahre später gegangen.

LA: Sie sagten, Ihr Offizier habe Sie verklagt. Was meinten Sie damit?

VP: Er hat meinen Namen an den Geheimdienst weitergegeben. Dass ich über die Religion lästere, dass ich nicht faste, nicht bete.

LA: Wie gesichert ist Ihre Information, dass er Sie verraten hat, sie sagten Sie hätten, davon gehört, dass man Sie verraten habe?

VP: Ein anderer Soldat, der mein Freund aus dem gleichen Bezirk ist, hat es mir mitgeteilt.

LA: Inwieweit leben Sie Ihren christlichen Glauben im Alltag aus?

VP: Ich gehe am Sonntag in die Kirche und unterstütze sie mit Geschirrwaschen und Kochen.

LA: Warum sind Sie Konvertiert?

VP: Ich habe gesehen, wie glücklich, zufrieden und freundlich die Menschen hier leben. Ich gehe auch in eine XXXX Kirche.VP: Ich habe gesehen, wie glücklich, zufrieden und freundlich die Menschen hier leben. Ich gehe auch in eine römisch 40 Kirche.

LA: Was ist so besonders an der XXXX Kirche?LA: Was ist so besonders an der römisch 40 Kirche?

VP: Weil die XXXX besonders freundlich waren und mich respektiert haben.VP: Weil die römisch 40 besonders freundlich waren und mich respektiert haben.

LA: Haben Sie die Bibel gelesen?

VP: Nicht wirklich. Aber ich weiß ein bisschen was darüber. Manchmal versuche ich, drinnen zu lesen. Aber ich habe Interesse daran, mehr zu erfahren.

LA: Wer hat entschieden, dass Sie getauft werden können?

VP: Ich habe ca. ein Jahr die Kirche besucht, und der Pfarrer hat entschieden mich taufen zu lassen.

LA: Was haben Sie über das Christentum gelernt?

VP: (denkt nach) Sehr viele Sachen. Was wollen Sie wissen?

LA: Was sind die Grundlehren im Christentum?

VP: Soweit ich weiß, muss man die Leute lieben und gute Taten machen.

LA: Wissen Sie noch etwas über das Christentum?

VP: Nein. (denkt nach) ich kenne die Gebete.

LA: Welche Gebete kennen Sie?

VP: Vater Unser.

LA: Kennen Sie weitere?

VP: Nein, ich weiß nur noch, wer seine Schüler waren. Ich weiß auch, wann sein erstes Wunder war. Mehr weiß ich nicht.

LA: Wer waren seine Schüler?

VP: Petrus, Simon, Eskarioti, Phillipus, Thomas, Barthalömäus, (denkt nach) das wars. Wie viele sollten es sein?

LA: Das müssten Sie wissen.

VP: Ich weiß es, 12."

Anschließend beantwortete der BF verschiedene Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich.

1.4. Vom BF wurde folgende Dokumente vorgelegt:

* Iranischer Personalausweis

* Iranische Geburtsurkunde

* Auszeichnung über den Besuch und die Absolvierung eines Integrationskurses

* Taufschein der XXXX Gemeinde in Wien vom 16.04.2017* Taufschein der römisch 40 Gemeinde in Wien vom 16.04.2017

* Bestätigung der Diakonie

* Teilnahmebestätigung der MA17

* Teilnahmebestätigungen der VHS vom 07.12.2016, 19.01.2017 und 05.04.2017

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts mehrerer dargelegter Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht glaubhaft machen können. Ferner hätte eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum sprechen könnte, nicht festgestellt werden können.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.

1.6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner gewillkürten Vertreterin vom 13.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein.

In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse des BF am christlichen Glauben und seine Konversion verwiesen sowie ein Deutsch-Zertifikat A1 und wiederum der Taufschein vorgelegt.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.04.2018 beim BVwG ein.

1.9. Das BVwG führte am 12.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF im Beisein einer gewillkürten Vertreterin persönlich erschien. Zwei Vertreter der belangten Behörde nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil.

Dabei legte der BF Folgendes vor:

* Konvolut an Integrationsunterlagen

* Besuchsbestätigung der XXXX Gemeinde in Wien vom 06.11.2018, in dem der Pfarrer bestätigt, dass der BF seit Jänner 2016 an Gottesdiensten teilnimmt und oft anwesend ist.* Besuchsbestätigung der römisch 40 Gemeinde in Wien vom 06.11.2018, in dem der Pfarrer bestätigt, dass der BF seit Jänner 2016 an Gottesdiensten teilnimmt und oft anwesend ist.

Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"RI [Richter]: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Christ.

RI: In welche Richtung?

BF: Protestantischer Christ.

RI: Es gibt auch unter den Protestanten verschiedene Richtung, welche von diesen?

BF: Das ist die XXXX Kirche in XXXX .BF: Das ist die römisch 40 Kirche in römisch 40 .

RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein, ich bin ledig.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Geben Sie bitte die Art, die Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!

BF: Mein Vater ist verstorben, aber meine Mutter lebt. Ich habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Sie leben im Iran in Teheran.

RI: Haben Sie Onkeln und Tanten?

BF: Ich habe drei Tanten mütterlicherseits, drei Tanten väterlicherseits, vier Onkel väterlicherseits. Sie alle, außer einem Onkel väterlicherseits, leben in Teheran. Der Onkel lebt in Mashad.

RI: Leben Ihre Schwestern bei Ihrer Mutter oder haben diese eigene Familien?

BF: Sie sind schon verheiratet und haben ihre eigene Familie.

RI: Leben diese innerhalb Teherans weit weg von Ihrer Mutter oder in der Nachbarschaft?

BF: Ja, in der Nähe von meiner Mutter.

RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?

BF: Mit meinen entfernten Verwandten habe ich keinen Kontakt, aber mit meiner Mutter und meiner eigenen Familie. Bis sie von meiner Konversion erfahren haben regelmäßig und danach aber weniger.

RI: Wann haben Sie Ihrer Familie mitgeteilt, dass Sie konvertiert sind?

BF: Seit ca. 7 oder 8 Monaten.

RI: Wann sind Sie getauft worden?

BF: Am 16.04.2017.

RI: Das heißt, Sie haben fast ein Jahr Ihrer Familie nicht erzählt, dass Sie sich einen neuen Glauben zugewandt haben?

BF: Nein, habe ich nicht.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe bis zur 2. Klasse Gymnasium gelernt. (= 10. Klasse).

RI: Was haben Sie dann gemacht?

BF: Danach habe ich angefangen zu arbeiten.

RI: Können Sie bitte mehr darüber erzählen.

BF: Am Anfang habe ich als Metallarbeiter gearbeitet, ich habe für den Bau von Geräten, die in Imbissgeschäften benutzt werden, Grill und Herd-Backöfen, Elektrogeräte, gearbeitet.

RI: Später?

BF: Einige Zeit lang war ich dort beschäftigt und dann habe ich als Tischler gearbeitet. Ich habe öfters den Beruf gewechselt. Später habe ich als Schneider gearbeitet. Den letzten Beruf, den ich ausgeübt habe, war als Tischler.

RI: Was haben Sie noch gemacht?

BF: Das war mein letzter Beruf, der war Tischler und dann bin ich zum Militär.

RI: Wann sind Sie zum Militär?

BF: Das war im Jahr 1390 (= 2014).

RI: Können Sie noch einen Monat sagen?

BF: Ich glaube, dass war im Sommer.

RI: Waren Sie ein Berufssoldat? Haben Sie damit Ihren Lebensunterhalt finanziert?

BF: Es ist Gesetz dort, dass man zwei Jahre dort dienen muss, das ist die Mindestzeit.

RI: Wenn das so wie bei uns ist, warum sind Sie dann erst so spät zum Militär gegangen?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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