Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2193643-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zahl 1104716904/160195308/BMI-EAST_OST, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zahl 1104716904/160195308/BMI-EAST_OST, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 08.02.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX in Pakistan, sei sunnitischer Moslem und ledig. Seine Eltern, vier Brüder und sechs Schwestern lebten in Pakistan. Er habe Pakistan im Oktober 2015 verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.Er stamme aus römisch 40 in Pakistan, sei sunnitischer Moslem und ledig. Seine Eltern, vier Brüder und sechs Schwestern lebten in Pakistan. Er habe Pakistan im Oktober 2015 verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater ihn wegen einer Grundstücksstreiterei ins Ausland geschickt habe.
1.3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 10.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 29.01.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 21.02.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Urdu, gab der BF betreffend sein Fluchtvorbringen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
VP: Ich hatte Angst um mein Leben in Pakistan, deshalb bin ich hierhergekommen und jetzt lebe ich seit zwei Jahren in Österreich.
LA. Warum hatten Sie Angst um Ihr Leben?
VP: Mein Onkel väterlicherseits wurde von einigen Jat¿s umgebracht, meine zwei Cousins wurden ebenso mit dem Tod bedroht und auch getötet. Nun sind sie hinter mir her und wollen mich töten.
LA. Schildern Sie Ihr Vorbringen genauer?
VP: Es war wegen einem Grundstück. Die Mörder meines Onkels sagten, dass das Grundstück ihnen gehört, obwohl es meinen Onkel gehört hat. So kam es zu den Tötungen. Ende.
LA. Was hatten Sie damit zum tun?
VP: Wir lebten in einem Einfamilienhaus mit der ganzen Familie. Nach dem Tod meines Onkels war ich der einzige, der übrig war.
LA. Was ist mit Ihren Brüdern?
VP: Meine Eltern leben jetzt auch nicht mehr in dem Dorf, Sie leben in einer anderen Stadt so wie meine Brüder. Ich hatte Angst, deshalb bin ich geflüchtet. Ich war enger verbunden mit meinem Onkel, deshalb war das.
LA. Bitten geben Sie der Behörde die Daten der Personen bekannt, vor denen Sie Angst haben.
VP: Sie wohnen im selben Dorf (XXXX) wo ich gelebt habe. Die Personen heißen XXXXund zwei drei andere, deren Name ich nicht kenne.VP: Sie wohnen im selben Dorf (römisch 40 ) wo ich gelebt habe. Die Personen heißen XXXXund zwei drei andere, deren Name ich nicht kenne.
LA. Wann ist Ihr Onkel und wann sind Ihre Cousins gestorben?
VP: Zwei bzw. drei Monate vor meiner Ausreise. Meine Cousins waren zu Hause und die Personen kamen plötzlich und haben alle getötet. Meinen Onkel haben Sie vor einer Polizeistation getötet. XXXXhat meinen Onkel getötet und XXXX hat meine Cousins getötet.VP: Zwei bzw. drei Monate vor meiner Ausreise. Meine Cousins waren zu Hause und die Personen kamen plötzlich und haben alle getötet. Meinen Onkel haben Sie vor einer Polizeistation getötet. XXXXhat meinen Onkel getötet und römisch 40 hat meine Cousins getötet.
LA. Von wem wissen Sie, dass die Personen Ihre Verwandte umgebracht haben?
VP: Weil die Personen nach dem Mord den Weg im Dorf gegangen sind und es gibt nur einen Weg im Dorf. Und die Polizei hat den Mann festgenommen, nachdem er meinen Onkel ermordet hat. XXXX ist nun in Haft. Er ist ein mächtiger Mann und deshalb ist noch keine Entscheidung. Die zwei Mittäter waren auch in Haft und sind frei gelassen worden, das habe ich jetzt erfahren.VP: Weil die Personen nach dem Mord den Weg im Dorf gegangen sind und es gibt nur einen Weg im Dorf. Und die Polizei hat den Mann festgenommen, nachdem er meinen Onkel ermordet hat. römisch 40 ist nun in Haft. Er ist ein mächtiger Mann und deshalb ist noch keine Entscheidung. Die zwei Mittäter waren auch in Haft und sind frei gelassen worden, das habe ich jetzt erfahren.
LA. Wann haben Sie das erfahren?
VP: Mein Dorf ist sehr klein, da sieht man so was.
LA. Ich dachte, Ihre Familie lebt nicht mehr dort?
VP: Meine Freunde meine ich, die haben mir das gesagt.
LA. Wann haben Sie das erfahren und wie?
VP: Vor ca. einem Jahr, meine Freunde haben mich darüber informiert. Vor einem Jahr ist einer rausgekommen und vor zwei Monaten der andere. Ich habe es per Telefon erfahren.
LA. Um welche Personen handelt es sich?
VP: XXXX, das waren die Mittäter.VP: römisch 40 , das waren die Mittäter.
LA. Haben Sie betreffend Ihr Vorbringen Beweismittel?
VP: Nein. Mein Cousin hatte zuvor eine Einvernahme beim BFA, er hat die Sterbeurkunde meines Onkels abgegeben.
LA. Wie ist Ihr Onkel ermordet worden?
VP. Er wurde mit der Pistole erschossen.
LA. Wer besitzt dieses Grundstück jetzt?
VP: Das Verfahren läuft jetzt bei Gericht. Das Verfahren des Grundstückes und wegen dem Mord.
LA. Wer ist der Erbe des Grundstückes?
VP: Es waren vier Brüder. Sohin hat mein Vater und seine zwei Brüder Anspruch.
LA. Haben Sie die Feinde Ihres Onkels jemals persönlich gesehen?
VP: Früher lebte ich im Dorf und habe sie gesehen und da gab es keine Probleme. Aber nach den Grundstücksstreitigkeiten musste ich mich dann verstecken. Die Leute waren hinter mir her.
LA. Von wo wissen Sie, dass die Leute hinter ihnen her waren?
VP: Eines nachts habe ich geschlafen und jemand kam vor die Tür und hat sehr stark geklopft. Es herrschte Unruhe. Ich musste dann von der Hintertür weglaufen und zwei, drei Mal kamen Sie in die Nähe von uns und haben anderen gesagt, dass ich die Probleme mache.
LA. Warum gerade Sie?
VP: Weil ich so eine gute Verbindung zu meinem Onkel hatte. Sie haben gegen meine Tür geschossen.
LA. Wer hat gegen Ihre Tür geschossen?
VP: Das war in der Nacht. Ich denke, es war XXXX und XXXX. Jänner 2015 wurde mein Onkel getötet, im sechsten Monat wurden meine Cousins getötet. Und auch im sechsten Monat war der Vorfall mit der Tür.VP: Das war in der Nacht. Ich denke, es war römisch 40 und römisch 40 . Jänner 2015 wurde mein Onkel getötet, im sechsten Monat wurden meine Cousins getötet. Und auch im sechsten Monat war der Vorfall mit der Tür.
LA. Gab es sonst noch Vorfälle?
VP: Die Personen haben mich davor auch einmal geschlagen.
LA. Schildern Sie diesen Vorfall genauer.
VP. Das war zwei Monate vor dem Anschlag auf die Tür. Sie sind plötzlich auf mich zugekommen. Ich weiß nicht wer das ist, sie lebten mit XXXX in einem Haus und waren Freunde von ihm. Sie haben dann meine Arme gedreht und dann auf die Schultern eingeschlagen und ich war lange verletzt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich beim Arzt war, aber ich habe bis heute Probleme mit der Schulter.VP. Das war zwei Monate vor dem Anschlag auf die Tür. Sie sind plötzlich auf mich zugekommen. Ich weiß nicht wer das ist, sie lebten mit römisch 40 in einem Haus und waren Freunde von ihm. Sie haben dann meine Arme gedreht und dann auf die Schultern eingeschlagen und ich war lange verletzt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich beim Arzt war, aber ich habe bis heute Probleme mit der Schulter.
LA. Warum waren Sie in Österreich noch nicht bei einem Arzt, wenn Sie Probleme haben?
VP. Ich es noch keinem erzählt davor. Ich mag es nicht, zum Arzt zu gehen.
LA. Haben Sie sich wegen der Schläge und dem Vorfall mit der Tür an die Polizei gewandt?
VP: Als der Vorfall mit der Tür war, ist die Polizei gekommen, aber sie konnte nichts machen. Beim zweiten Vorfall habe ich das meinem Vater erzählt und er hat gesagt, ich soll das Land verlassen.
LA. Sie gaben vorher an, dass der Vorfall mit der Tür vor den Schlägen geschah.
VP: Nein, zuerst gab es den Vorfall mit der Tür.
LA. Wann war der Vorfall mit den Schlägen?
VP: Im neunten Monat.
LA. Wann war der Vorfall mit der Tür?
VP. Im achten Monat.
LA: Wann wurde Ihr Onkel getötet?
VP: Im ersten Monat.
LA. Wann wurden Ihre Cousins getötet?
VP: Im sechsten Monat.
LA. Wo leben Ihre Familienmitglieder nun?
VP: In XXXX in Punjab.VP: In römisch 40 in Punjab.
LA: Pakistan verfügt über eine Fläche von 796.095 km², 207,8 Mio. Einwohner und keine Meldepflicht. Sie hätten in Pakistan jederzeit in eine andere Provinz ziehen können.
VP: Wie lange soll ich mich wo anders aufhalten, nach ein oder zwei Monaten würden Sie es vl. erfahren. Sie denken, dass ich was damit zum tun habe. Ich war immer mit meinem Onkel und deshalb haben die Leute es auf mich abgesehen. Meine anderen Brüder waren beschäftigt mit der Arbeit.
LA. Wie viele Vorfälle betreffend Sie persönlich gab es?
VP: Zwei.
LA. Warum sind Sie schlussendlich aus Ihrem Heimatland ausgereist?
VP. Es war die Entscheidung meiner Eltern. Ich hatte Angst, dass die Personen rausfinden würden wo ich mich aufhalte.
(...)
LA: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? Sind Sie bereit freiwillig zurückzukehren?
VP: Ich möchte nicht zurück. Ich habe Angst um mein Leben. Wenn sie mich fragen, wo ich so lange war, was sagen sie dann. Ich habe ihnen auch gesagt, dass mein Vater verstorben ist. Ich weiß es, aber nicht wie.
LA. Was wurde Ihnen mitgeteilt?
VP. Die Familienmitglieder sagen mir nichts. Sie haben mir gesagt, dass mein Vater verstorben ist und haben mir ein Foto von seiner Leiche geschickt. An was er verstorben ist, weiß ich nicht. Das war 2016.
(...)
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
VP: Ich bin noch der einzige, hinter denen sie her sind. Wenn sie mich nach Pakistan zurückschicken, werden sie mich ermorden. Ich habe noch 6 weitere Geschwister, was machen die dann ohne mich. Ich habe ein Problem dort und deshalb bin ich hier.
LA. Was haben Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
VP: Wenn ich dort bin, denken sie, dass ich ihnen Schaden zufügen werde. Sie denken ja jetzt schon, dass ich ihnen Schaden zugefügt habe. Wenn ich vor ihnen stehe, werden sie sicherlich die Chance nützten und mich töten.
LA. Hat Ihr Cousin auch Probleme mit den Personen?
VP: Ja.
LA. Gab es Vorfälle mit Ihrem Cousin?
VP: Mein Cousin hat Kugeln abbekommen, da er auch vor Ort war, als meine anderen Cousins umgebracht wurden."
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.04.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.04.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Pakistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Pakistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Pakistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Pakistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler Aussagen nicht glaubhaft machen können.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, in Pakistan selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, in Pakistan selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 23.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.04.2018 beim BVwG ein.
1.8. Mit Schreiben vom 11.05.2018 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 08.02.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2018 sowie die Beschwerde vom 23.04.2018
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
* Einsicht in die vorgelegten Schriftstücke.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX. Er ist volljährig, Staatsangehöriger von Pakistan und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er spricht Punjabi und Urdu.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist volljährig, Staatsangehöriger von Pakistan und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er spricht Punjabi und Urdu.
Der BF ist ledig und stammt aus XXXX in der Provinz Punjab in Pakistan. Seine Mutter und Geschwister leben weiterhin in Pakistan.Der BF ist ledig und stammt aus römisch 40 in der Provinz Punjab in Pakistan. Seine Mutter und Geschwister leben weiterhin in Pakistan.
Der BF selbst hat acht Jahre eine Schule besucht.
3.1.2. Der BF ist gesund, Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Schulbildung.
3.1.4. Der BF reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn, wo er einen Asylantrag stellte, nach Österreich, bevor er am 08.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3.1.5. Der BF hält sich seit Februar 2016 in Österreich auf und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Er befindet sich seit Jänner 2017 nicht mehr in Grundversorgung, eine Erwerbstätigkeit wurde vom BF weder behauptet noch nachgewiesen. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er hat keine Verwandten oder näheren Angehörigen im Bundesgebiet.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF hat sein Vorbringen, wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt zu werden, nicht glaubhaft gemacht. Aus seinem Vorbringen lässt sich weiters kein Asylgrund im Sinne der GFK ableiten. Dem BF droht im Fall einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung aus politischen Gründen, religiösen Gründen, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
3.2.2. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
3.2.3. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat war die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden.
3.3.2. Dem BF ist es möglich und zumutbar, sich in seinem Heimatort, Islamabad oder Lahore niederzulassen. Als gesunder und leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
3.3.3. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Pakistan würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen.3.3.3. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Pakistan würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen.
3.3.4. Der BF kann die Hauptstadt Islamabad von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Auf Grundlage von aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:
3.4.1. Auszug aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid:
KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies
Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).
Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).
Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung:
Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).
Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3