Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2192295-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl 1109883807-160452556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl 1109883807-160452556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 30.03.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei iranischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Aseri und Moslem. Er hätte vor ca. dreieinhalb Monaten sein Heimatland verlassen und wäre über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er zum Christentum konvertiert wäre, weshalb er um sein Leben fürchte.
1.3. Laut Abschlussbericht der PI XXXX wurde gegen den BF am 23.07.2017 Anzeige wegen des Verdachtes auf Diebstahl erstattet.1.3. Laut Abschlussbericht der PI römisch 40 wurde gegen den BF am 23.07.2017 Anzeige wegen des Verdachtes auf Diebstahl erstattet.
Mit Strafantrag vom 06.09.2017 wurde gegen den BF Anklage wegen einer am 25.07.2017 begangenen Sachbeschädigung erhoben.
1.4.Bei seiner Einvernahme am 23.01.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF zuerst Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich.
Ferner gab er im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
VP: Ich habe durch einen Freund namens XXXX das Christentum kennengelernt. Ich war seit etwa 10 Monaten verheiratet, als mein Freund XXXX angerufen hat. Ich habe zu dieser Zeit auch nachmittags als Taxifahrer gearbeitet. XXXX hat am Telefon gesagt, dass er einen Job für mich hätte in einer neu eröffneten Werkstatt. Nach einigen Tagen habe ich begonnen bei ihm zu arbeiten. Nach einem Monat habe ich gesehen, dass sich XXXX verändert hat. Er ist viel ruhiger geworden. Etwa 10 Tage danach war ich bei ihm zuhause und wir haben gemeinsam einen Film gesehen, ich habe hinter XXXX Bildschirm die Bibel gesehen. Ich habe ihn gefragt, ob er Christ geworden wäre. Ich sagte ihm, dass er viel ruhiger geworden ist als früher. Da hat er mir verraten, dass er Christ ist. Nach 2,5 Monaten habe ich ihn wieder darauf angesprochen. Er sagte, er wäre nun viel ruhiger geworden, er genieße die Ruhe. Nach weiteren 2,5 Monaten habe ich ihn immer wieder über das Christentum befragt und er hat mit mir darüber gesprochen. Er hat mir Blätter über das Christentum gegeben. Wenn ich diese Unterlagen und die Bibel lesen würde, wäre für mich alles ganz klar. 2, 3 Wochen lang habe ich die Bibel in der Nacht gelesen über den Lebenslauf von Jesus, über die unbefleckte Empfängnis von Maria und dass Jesus das Christentum verbreitet hat, dass er gekreuzigt worden ist, um die Sünden der anderen reinzuwaschen. Ich habe Gefallen daran gefunden. In der Bibel steht, du sollst zu deinen Feinden gut sein. Das steht im Gegensatz zum Islam, was mir gefallen hat. Ich hatte dieses Buch in meiner Kommode versteckt, damit es keiner findet. Einmal habe ich das vergessen. Als ich nachhause gekommen bin, habe ich gesehen, dass mein älterer Bruder XXXX deswegen mit meiner Mutter gestritten hat. Er hat mit mir geschimpft. Ich habe gesagt, dass mir das gefällt. XXXX ist sehr religiös. Er hat mich beschimpft. Ich wäre nicht Moslem, ich wäre ungläubig. Er hat mich geohrfeigt. Ich bin ins Auto gestiegen und herumgefahren, bis mich meine Mutter angerufen hat und gesagt hat, dass mein Bruder in eine Moschee gegangen sei und das Problem einem Hadschi erzählt hätte. XXXX wollte, dass dieser Hadschi zu uns nachhause kommen solle um mich zu bekehren. Dieser Hadschi kam mit und hat mein Zimmer fotografiert. Meine Mutter hat das gesehen. Hadschi wurde nervös, er wollte das Handy wieder einstecken. Dabei hat meine Mutter Handschellen bei ihm gesehen. Dieser Hadschi namens XXXX, den Nachnamen kenne ich nicht, sagte, es schickt sich nicht, dass 2 Brüder streiten und er möchte, dass sie sich versöhnen. Meiner Mutter war das verdächtig und deshalb hat sie mich angerufen. Ich war geängstigt. Ich habe XXXXangerufen und er hat gesagt, dass ich zu ihm kommen solle. Ich wollte dort 2 Tage bleiben, bis sich alles beruhigt hätte. Meine Mutter hat mich am nächsten Morgen angerufen und gesagt, dass XXXX mit dem Hadschi wieder dagewesen wäre. Ich sagte zu ihr, dass ich Teheran für ein paar Tage verlassen würde. XXXX sagte, dass die Situation sehr gefährlich sei und ich sollte das Land verlassen. Ich würde verhaftet werden. Ich habe zwei Tage bei ihm gewohnt. Er hat Geld aufgetrieben und einen Schlepper namensXXXX organisiert. Ich habe das auch meiner Frau gesagt, dass ich Teheran für einige Tage verlassen würde. Dann habe ich den Iran verlassen. Erst in der Türkei habe ich das meiner Frau und meiner Mutter mitgeteilt. Ich habe meiner Frau gesagt, dass sie auch in die Türkei kommen soll, weil es für mich im Iran zu gefährlich wäre. Sie hat die Situation ihren Eltern erzählt. Sie waren auch geängstigt und wollten nicht, dass sie in die Türkei kommt. Seither ist die familiäre Beziehung zerstört. Nachdem ich ca. 7 Monate in Österreich war, hat sie sich in meiner Abwesenheit scheiden lassen.VP: Ich habe durch einen Freund namens römisch 40 das Christentum kennengelernt. Ich war seit etwa 10 Monaten verheiratet, als mein Freund römisch 40 angerufen hat. Ich habe zu dieser Zeit auch nachmittags als Taxifahrer gearbeitet. römisch 40 hat am Telefon gesagt, dass er einen Job für mich hätte in einer neu eröffneten Werkstatt. Nach einigen Tagen habe ich begonnen bei ihm zu arbeiten. Nach einem Monat habe ich gesehen, dass sich römisch 40 verändert hat. Er ist viel ruhiger geworden. Etwa 10 Tage danach war ich bei ihm zuhause und wir haben gemeinsam einen Film gesehen, ich habe hinter römisch 40 Bildschirm die Bibel gesehen. Ich habe ihn gefragt, ob er Christ geworden wäre. Ich sagte ihm, dass er viel ruhiger geworden ist als früher. Da hat er mir verraten, dass er Christ ist. Nach 2,5 Monaten habe ich ihn wieder darauf angesprochen. Er sagte, er wäre nun viel ruhiger geworden, er genieße die Ruhe. Nach weiteren 2,5 Monaten habe ich ihn immer wieder über das Christentum befragt und er hat mit mir darüber gesprochen. Er hat mir Blätter über das Christentum gegeben. Wenn ich diese Unterlagen und die Bibel lesen würde, wäre für mich alles ganz klar. 2, 3 Wochen lang habe ich die Bibel in der Nacht gelesen über den Lebenslauf von Jesus, über die unbefleckte Empfängnis von Maria und dass Jesus das Christentum verbreitet hat, dass er gekreuzigt worden ist, um die Sünden der anderen reinzuwaschen. Ich habe Gefallen daran gefunden. In der Bibel steht, du sollst zu deinen Feinden gut sein. Das steht im Gegensatz zum Islam, was mir gefallen hat. Ich hatte dieses Buch in meiner Kommode versteckt, damit es keiner findet. Einmal habe ich das vergessen. Als ich nachhause gekommen bin, habe ich gesehen, dass mein älterer Bruder römisch 40 deswegen mit meiner Mutter gestritten hat. Er hat mit mir geschimpft. Ich habe gesagt, dass mir das gefällt. römisch 40 ist sehr religiös. Er hat mich beschimpft. Ich wäre nicht Moslem, ich wäre ungläubig. Er hat mich geohrfeigt. Ich bin ins Auto gestiegen und herumgefahren, bis mich meine Mutter angerufen hat und gesagt hat, dass mein Bruder in eine Moschee gegangen sei und das Problem einem Hadschi erzählt hätte. römisch 40 wollte, dass dieser Hadschi zu uns nachhause kommen solle um mich zu bekehren. Dieser Hadschi kam mit und hat mein Zimmer fotografiert. Meine Mutter hat das gesehen. Hadschi wurde nervös, er wollte das Handy wieder einstecken. Dabei hat meine Mutter Handschellen bei ihm gesehen. Dieser Hadschi namens römisch 40 , den Nachnamen kenne ich nicht, sagte, es schickt sich nicht, dass 2 Brüder streiten und er möchte, dass sie sich versöhnen. Meiner Mutter war das verdächtig und deshalb hat sie mich angerufen. Ich war geängstigt. Ich habe XXXXangerufen und er hat gesagt, dass ich zu ihm kommen solle. Ich wollte dort 2 Tage bleiben, bis sich alles beruhigt hätte. Meine Mutter hat mich am nächsten Morgen angerufen und gesagt, dass römisch 40 mit dem Hadschi wieder dagewesen wäre. Ich sagte zu ihr, dass ich Teheran für ein paar Tage verlassen würde. römisch 40 sagte, dass die Situation sehr gefährlich sei und ich sollte das Land verlassen. Ich würde verhaftet werden. Ich habe zwei Tage bei ihm gewohnt. Er hat Geld aufgetrieben und einen Schlepper namensXXXX organisiert. Ich habe das auch meiner Frau gesagt, dass ich Teheran für einige Tage verlassen würde. Dann habe ich den Iran verlassen. Erst in der Türkei habe ich das meiner Frau und meiner Mutter mitgeteilt. Ich habe meiner Frau gesagt, dass sie auch in die Türkei kommen soll, weil es für mich im Iran zu gefährlich wäre. Sie hat die Situation ihren Eltern erzählt. Sie waren auch geängstigt und wollten nicht, dass sie in die Türkei kommt. Seither ist die familiäre Beziehung zerstört. Nachdem ich ca. 7 Monate in Österreich war, hat sie sich in meiner Abwesenheit scheiden lassen.
LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund angeben?
VP: Nein ich habe alles gesagt.
LA: Ihr Fluchtgrund resultiert ausschließlich aus Ihrer christlichen Orientierung?
VP: Ja.
LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
VP: Nein.
LA: Wann und in welcher Weise sind Sie in Kontakt mit dem Christentum gekommen?
VP: Drei Monate bevor ich den Iran verlassen habe.
LA: Gab es im Iran noch weitere Christen, mit denen Sie Kontakt hatten?
VA: Nur mit XXXX.VA: Nur mit römisch 40 .
LA: Welcher Glaubenszweig war das?
VP: Jetzt bin ich Katholik. Im Iran habe ich nur generelle Informationen über das Christentum erhalten. Erst hier in Österreich interessiere ich mich für die katholische Religion.
LA: Welcher Glaubensrichtung hat XXXX angehört?LA: Welcher Glaubensrichtung hat römisch 40 angehört?
VP: Das weiß ich nicht. Ich habe nicht so viel über Christentum gewusst, dass ich seine Glaubensrichtung gekannt hätte.
LA: Haben Sie sich schon vorher mit Glaubensfragen befasst?
VP: Nein, ich war ohne Religion, gebürtiger Moslem, aber ich war ohne Religion.
LA: Haben Sie Ihren Glauben, den Islam, praktiziert?
VP: Den Islam habe ich nicht praktiziert. Ich war nicht in der Moschee und habe nicht gebetet. Das Christentum habe ich auch nicht praktiziert, ich habe mich dafür interessiert.
LA: Hat Ihr Bruder XXXXakzeptiert, dass Sie Ihren alten Glauben nicht praktizieren?
VP: Er hat immer gesagt, dass ich mit zur Moschee kommen soll und beten soll, aber ich habe das ignoriert.
LA: Welche Rolle hat Religion in Ihrem Leben im Iran gespielt?
VP: Islam war für mich nicht wichtig.
LA: Aus welchem Grund war das Christentum für Sie wichtig?
VP: Als ich XXXX Veränderung gesehen habe, dass er ruhiger geworden ist, dass er ein besseres Leben führt, seither habe ich mich dafür interessiert.VP: Als ich römisch 40 Veränderung gesehen habe, dass er ruhiger geworden ist, dass er ein besseres Leben führt, seither habe ich mich dafür interessiert.
LA: Wie haben Sie denn das Christentum im Heimatland und in weitere Folge bis zu Ihrer Flucht aus dem Iran gelebt?
VP: Ich habe keine Kirche besucht, ich habe die Bibel gelesen und langsam das Christentum kennengelernt.
LA: Sie gaben an, wegen Ihres Glaubens im Iran verfolgt worden zu sein. Wer hat Sie konkret verfolgt?
VP: XXXX und mein Bruder haben mich öfter zuhause aufgesucht, auch als ich unterwegs war, wollten sie mich finden. Meine Mutter hat mir das immer wieder telefonisch erzählt, dass sie mich suchen.VP: römisch 40 und mein Bruder haben mich öfter zuhause aufgesucht, auch als ich unterwegs war, wollten sie mich finden. Meine Mutter hat mir das immer wieder telefonisch erzählt, dass sie mich suchen.
LA: Wer war dieser Hadschi?
VP: Er gehört zur XXXXGruppe (lt. Dolmetscher eine pseudo-militärische Gruppe). Mein Bruder gehört dieser Gruppe nicht an, er ist aber sehr religiös. Die Fotos, die dieser Hadschi von meinem Zimmer gemacht hat, sind für mich eine Bedrohung.
LA: Wie oft wurde nach Ihnen gesucht?
VP: Dreimal innerhalb von zwei Tagen, als ich noch im Iran war. Als ich den Iran bereits verlassen habe, waren sie 4, 5 mal bei mir zuhause, solange bis mein Bruder gemerkt hat, dass ich den Iran verlassen habe.
LA: Was veranlasste Sie dann endgültig aus dem Iran wegzugehen?
VP: Als ich gesehen habe, dass sie mich wiederholt gesucht haben und die Bibel und die Unterlagen gesehen und gefilmt haben."
Ferner gab der BF an, dass er bald katholischer Christ sein werde. Er versuchte hierauf, verschiedene Fragen betreffend seine Glaubensausübung und die katholische Religion zu beantworten.
1.5. Vom BF wurde folgende Dokumente vorgelegt:
* eine Zweitausfertigung der Geburtsurkunde im Original
* drei Deutschkursbestätigungen
* Integrationskurs Werte- und Orientierungskurs
* zwei Empfehlungsschreiben
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts seiner vagen und oberflächlichen Ausführungen nicht glaubhaft machen können. Ferner hätte eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum sprechen könnte, nicht festgestellt werden können.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.
1.7. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.7. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 11.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein.
In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse des BF am christlichen Glauben und seine beabsichtigte Konversion verwiesen.
1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.04.2018 beim BVwG ein.
1.10. Mit Schreiben vom 22.05.2018 legte der BF einen Taufschein vor, demzufolge er am 20.05.2018 getauft wurde.
1.11. Das BVwG führte am 15.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei legte der BF folgende Schriftstücke vor:
* Bestätigung, dass der BF die Sakramente der Taufe, Erstkommunion und Firmung erhalten habe, sein Taufname laute auf XXXX* Bestätigung, dass der BF die Sakramente der Taufe, Erstkommunion und Firmung erhalten habe, sein Taufname laute auf römisch 40
* Bestätigung, dass der BF regelmäßig die Gottesdienste in Graz besuche
Daraufhin gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI [Richter]: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Christ.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin geschieden, in Abwesenheit.
RI: Haben Sie hier eine neue Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Meine Mutter lebt in Teheran, grundsätzlich leben alle in Teheran. Mein Vater ist verstorben. Ich habe 3 Schwestern und 4 Brüder und sie leben auch in Teheran. Ich habe 3 Tanten mütterlicherseits, 2 Onkel mütterlicherseits und 2 Onkel väterlicherseits. Diese wohnen auch in Teheran.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?
BF: Ich habe ein Mal in der Woche mit meiner Mutter Kontakt. Mit meinen Schwestern auch und mit 3 meiner Brüder auch.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe 9 Jahre die Schule besucht.
RI: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Danach habe ich gearbeitet und zwar habe ich in einer Autowerkstatt Ölwechsel gemacht.
RI: Mit dem haben Sie sich dann Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ja.
RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?
BF: Normal, man kann gut sagen.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig?
BF: Das war am 15.12.2015 als ich das Land verlassen habe und nach Österreich bin ich am 03.03.2016 gekommen.
RI: 03.03. sicher?
BF: Ich glaube es war der 03.03.
RI: Sie haben am 30.03. erst einen Asylantrag gestellt.
BF: Ja genau, ich meinte den 30.03.2016.
RI: Wer hat Ihre Reise finanziert?
BF: Ich habe von meinem Freund, bei dem ich gearbeitet habe, das Geld geliehen. Wir haben gemeinsam gearbeitet. Das war mein eigener Verdienst. Ich habe mir nicht Geld geliehen.
RI: Sie haben 7.000 EUR von Ihrer Arbeit eingespart?
BF: Nein, das war nicht alles auf einmal. Meine Reise hat zuerst 5.000 EUR bis in die Türkei bzw. Griechenland gekostet. Ich hatte dann ein Auto und ein Motorrad. Mein Bruder hat diese Sachen für mich verkauft und mir dann das Geld überwiesen. Das war mein Bruder
XXXX.römisch 40 .
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja, ein bisschen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen größtenteils nicht verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Wir hatten bis jetzt keinen Deutschkurs nur am Anfang gab es 2 Kurse, die ich aber auch besucht habe, das war A1. Ich habe auch die Prüfung gemacht und die Bestätigung muss da sein. Danach wurde kein Deutschkurs mehr angeboten und ich habe nur über YouTube Deutsch gelernt.
RI: Sie sind Mitglied einer Pfarrgemeinde, gibt es da keine Pfarrmitglieder, die mit Ihnen Deutsch lernen würden?
BF: Es gab eine Dame, die manchmal gekommen ist und unterrichtet hat. Nein, in der Kirche gibt es keinen Deutschunterricht.
RI wiederholt die Frage.
BF: Nein, es gab niemanden.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein, derzeit nicht.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen?
BF: Ich habe in Graz Frisör gelernt und würde gerne diesbezüglich auch eine Ausbildung machen, wenn es möglich wäre.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein, keine Vereine, ich liebe aber Tischtennis und Sport.
R: Erklären Sie mir, was da passiert ist, als Sie in einen Bauhof eingestiegen sind und elektronische Geräte mitgenommen haben.
BF: In Österreich meinen Sie?
R: Ja.
BF: Ich war in Tirol und wollte dort meinen Freund besuchen. Es war an einem Sonntag, er wollte seine Wohnung putzen. Er hatte einen kaputten Wasserkocher und wir konnten diese nicht in den normalen Müll werfen und sind dann dorthin gegangen, um es zu entsorgen. Dort gab es einen kaputten Staubsauger. Ich sagte ihm, ich könnte das reparieren und ob wir das mitnehmen können. Er sagte ja ok. Und wir nahmen es mit. Das war eine offene Stelle, wir wussten nicht, dass man das nicht mitnehmen darf.
R: Sie haben auch einen DVD-Player, Gameboy und einen Föhn mitgenommen. Wollten Sie alles reparieren?
BF: Nein, das war nur ein Gameboy und ein Staubsauger. Das lag alles dort. Warum sollte ich einen kaputten Staubsauger stehlen? Sehe ich aus wie ein Dieb?
RI: Es gibt noch einen 2. Strafantrag, Sie sollen durch Werfen eines Metallteils einen Schaden von 720 EUR verursacht haben und dabei einen Holztisch, einen Internetrouter und eine Wand beschädigt haben.
BF: Ich habe in einem Haus gewohnt, wo ich oben war und unter mir mehrere Araber gewohnt haben. Der Vermieter wollte mehr Geld fürs Internet verlangen, aber selbst der Richter sagte, dass das Internet funktioniert und alles in Ordnung ist. Es war nur ein Tisch und aus Versehen bin ich drüber gestolpert. Schauen Sie, ich bin Christ, die Araber unter mir sind Moslems. Sie sind immer wieder raufgekommen. Wir waren 4 Christen und sie haben uns immer wieder beleidigt, dass wir Ungläubige sind und haben uns beschimpft. Es gab immer wieder mit den Arabern dort Auseinandersetzungen. Ein Mal sind sie raufgekommen und haben uns als Christen geschimpft, ich ärgerte mich, bin aufgestanden und habe mit dem Fuß gegen den Tisch gehaut. Ich habe nicht das Internet kaputt gemacht, das war kein Thema. Es gab eine Gerichtsverhandlung und ich musste 100 Stunden freiwillige Arbeit leisten.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen.