Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2191086-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zahl 1083755405/15141985, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zahl 1083755405/15141985, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 22.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Urdu im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus der Stadt XXXX in der Provinz Kaschmir (Pakistan), sei Schiit und verheiratet. Seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter lebten in Kaschmir. Im Jahr 2010 sei er über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Nach einem Landesverweis habe er drei Jahre lang illegal in Griechenland gelebt. Da er keine Arbeit gefunden habe, sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.Er stamme aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Kaschmir (Pakistan), sei Schiit und verheiratet. Seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter lebten in Kaschmir. Im Jahr 2010 sei er über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Nach einem Landesverweis habe er drei Jahre lang illegal in Griechenland gelebt. Da er keine Arbeit gefunden habe, sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er aus dem Grenzgebiet zwischen Indien und Pakistan stamme, wo es dauernd Kriege gebe. Ihre Häuser würden bombardiert. Außerdem gehöre er der Religionsgemeinschaft der Schiiten an, die in Pakistan schikaniert und angegriffen würde.
1.3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 13.08.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 14.08.2015 in Ungarn einen Asylantrag stellte.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 07.02.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Urdu, legte der BF eine Reihe von Befunden, Kopien von Gehaltszetteln von Juli bis September 2017, eine Bestätigung des Sozialbersicherungsträgers über die Beschäftigung des BF seit November 2017, ein Schreiben einer arabischen Firma über die Beschäftigung des BF von 1995 bis 2000 und diverse Fotos vor.
Anschließend gab der BF betreffend sein Fluchtvorbringen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"F: Welcher Staatangehörigkeit gehören Sie an?
A: Ich bin pakistanischer Staatsangehöriger. Ich bin bei der Liberation Front, eigentlich weder Pakistan noch Indien.
F: Welche Volksgruppe gehören Sie an?
A: Syed.
F: Werden Sie ausschließlich in Pakistan verfolgt?
A: Ja.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Moslem (Schiit).
F: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppe in Pakistan Probleme?
A: Nein.
F: Hatten Sie aufgrund Ihrer Religion in Pakistan Probleme?
A: Ja. Ich bin Schiit.
F: Haben Sie in Pakistan von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?
A: Ich versuchte, zu Polizeidienststellen zu gehen um Hilfe zu bekommen. Ich bekam keine Hilfe.
F: Sind Sie in Pakistan jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden Sie strafrechtlich verurteilt?
A: Ja, ich war für zwei/vier Monate eingesperrt, weil ich Schiite bin.
F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär oder Gerichten in Pakistan?
A: Ja, weil ich Schiite bin.
F: Haben Sie sich in Pakistan religiös oder politisch betätigt?
A: Nein.
F: Haben sich Ihre Familienangehörige religiös oder politisch betätigt?
A: Nein.
F: Wo waren Sie zuletzt in Pakistan wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: Im Dorf XXXX, Im Distrikt XXXX an der Grenze zu IndienA: Im Dorf römisch 40 , Im Distrikt römisch 40 an der Grenze zu Indien
Anm. AW kann Ortskundigkeit nachweisen (Entfernungen, Sehenswürdigkeiten-Wasserfall)Anmerkung AW kann Ortskundigkeit nachweisen (Entfernungen, Sehenswürdigkeiten-Wasserfall)
Der Dolmetscher bestätigt, dass der AW wegen der Kenntnis der Sprache Pothwari aus Kaschmir stammt.
F: Um welche Unterkunft hat es sich dabei gehandelt, steht diese im Eigentum von Ihnen oder von Familienangehörigen?
A: Es ist ein Haus. Es wurde 1992 zerstört.
F. Wo wohnten Sie dann?
A: Etwas weiter weg für sechs Monate. Dann in der Nähe in einem anderen Dorf XXXX (phonetisch).A: Etwas weiter weg für sechs Monate. Dann in der Nähe in einem anderen Dorf römisch 40 (phonetisch).
F: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt?
A: Meine Eltern, meine Ehefrau. Wir umzäunten unsere Grundstücke in der Nähe des Dorfes. Ich ging immer dahin und dorthin, um ein Einkommen für die Familie zu erlangen. Die landwirtschaftliche Arbeit wurde schon um 1999 zunichtegemacht
F: Wo halten sich Ihre Familienmitglieder auf?
A. Meine Familie lebt verstreut. Meine Mutter ist krank und ich rufe manchmal an. Meine Frau und Kinder bei Verwandten von mir in Kaschmir. Ein Bruder ist in Dubai. Ein Bruder ist in England. Ich habe keinen Kontakt zu ihm.
F: Beschreiben Sie mir Ihr soziales Umfeld in Pakistan, hatten Sie viele pakistanische Freunde und Bekannte?
A: In unserer Gemeinschaft waren wir unterwegs. Mit wen anders befreundet zu sein war schwer. Man sah uns als die "Leute von den Bergen kommend" an.
(...)
F: Wann konkret haben Sie Pakistan verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Im August 2013 habe ich die Heimat verlassen. Ich bin in Österreich 2015 eingereist.
(...)
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre persönlichen Fluchtgründe?
A: Ich lebte in Kaschmir. Die Lage dort ist sehr schlecht. Ich musste meine Familie verlassen und fliehen. Ich kann hier keine einzige Nacht ruhig schlafen, weil meine Familie dort ist. Ich wünschte, ich könnte sie in ein anderes Land bringen.
F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren persönlichen Fluchtgrund, Ihre Angaben sind vage und unkonkret! Nennen Sie mir Details und Einzelheiten!
A: Ich als Schiit konnte nicht dort überleben. Wenn ich in Kaschmir bin, habe ich auf der einen Seite 24 Stunden Gefahr und auf der anderen Seite Gefahr von den Sunniten, weil ich Schiit bin. Wo hätte ich denn hingehen sollen?
F. Sagt Ihnen das Wort Muharram etwas
A. Ja, während des schiitischen Muharram beten wir zu unserem Propheten.
Anm. Dolmetscher bestätigt, dass AW Schiit ist.Anmerkung Dolmetscher bestätigt, dass AW Schiit ist.
F: Wiederholung der Frage! Machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund, Ihre Schilderung ist abstrakt und lässt Einzelheiten vermissen!
A: Ich hatte keine andere Auswahl als zu fliehen. Es gab immer Bombardierungen. Es gibt das seit mehr als 17 Jahren zwischen Pakistan und Indien. Wir leben genau im Grenzgebiet. Von der einen Seite ist die Gefahr der indischen Armee und von der anderen Seite von den Sunniten, weil ich Schiit bin. Ich wünsche mir, dass meine Familie ausreisen kann. Mein Haus wurde 1999 zerstört.
F: Machen Sie mir konkrete Angaben über den Konflikt Sunnit und Schiit.
A. Ich bin im Jahr 2000 nach Gujrat/Pakistan gegangen, mal zu schauen, um dort Schutz zu bekommen. Selbst dort wurde ein Schiit getötet, das war mein Schwager. Wo hätte ich hingehen sollen.
F: Was ist ihnen passiert, weil Sie Schiit sind?
A: Von der einen Seite täglich Bombardierungen von den Indern. Auf der anderen Seite die Gefahr von den Sunniten.
F. Beschreiben Sie mir die Gefahr?
A: Sie haben immer versucht, uns zu schlagen und forderten uns auf, unsere Religionsausübungen zu beenden.
Vorhalt: Auszug aus der LIB wird dem AW vorgelesen:
"Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Die nationalen Identitätskarten zeigen nicht die Sekte der Person an. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia Gerichten vertreten (UKHO 2.2015).
Spezielle Maßnahmen werden während des schiitischen Muharram für die Sicherheit der Shia unternommen (HRCP 3.2015). Klerikern, denen vorgeworfen wird Vorstellungen und Ideen zu verbreiten, welche nicht im Einklang mit der herrschenden Gesetzeslage stehen, wird die Einreise in bestimmte Städte während des Muharram verboten, um sektiererische Gewalt zu vermeiden. Hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt." Was sagen Sie dazu?
A: Die Sicherheitskräfte werden an vielleicht einem Tag als Schutz geschickt, wenn Leute zusammenkommen, das ist nur als Werbung. Aber wenn die Leute sich vom Treffen einzeln entfernen, bekommt nicht jeder einzelne Polizeischutz. Man spricht dann, wer Schiit ist.
F: Warum wurden Sie inhaftiert, weil Sie Schiit sind?
A: Nachdem mein Schwager gestorben ist, hat man ohne jegliches und ordentliches Verfahren mich hineingeschickt. Ich wurde beschuldigt, sie sagten, ihr Schiiten macht nur Probleme.
F: Was passierte dem Schwager?
A. Wir sind ja nach Pakistan gezogen, weil es in Kaschmir zu gefährlich war. Wir nahmen eine Unterkunft für sechs Monate. Als mein Schwager raus ging, hat anscheinend jemand weitergesagt, dass er Schiit ist. Er wurde erschossen.
F: Wo waren Sie, als das passierte?
A: Ich war zu Hause. Es wurde gesagt, dass mein Schwager erschossen wurde.
F: Schritt die Polizei ein?
A. Ich ging zur Polizeistation und die Polizisten sperrten mich ein.
Nachgefragt, sie sagten: "Rede nicht so viel, geh rein, ist halt ein Schiit gestorben, na und."
F: Wieso wissen Sie nicht, wie lange Sie eingesperrt gewesen sind?
A. Leute von uns wurden für 10 Tage eingesperrt oder für zwei Monate oder für vier Monate. Sie sagten, warum wollt ihr immer Anzeige machen? Ich sagte "eine Person von uns ist ja gestorben, er war unschuldig"
F. Beschreiben Sie mir die Gefängniszelle.
A. Sie war schmutzig und klein. Nachgefragt waren wir 12 bis 14 Personen, als wir die Anzeige erstatten wollten, weil einer von uns unschuldig gestorben ist.
F. Was sprachen Sie mit den Häftlingen in der Zelle?
A: Was hätten wir sprechen sollen? Ein Unschuldiger von uns ist gestorben, wahrscheinlich werden wir auch sterben. Wir haben nicht so gedacht: Wenn wir rauskommen, dass wir mit Waffen ganz Pakistan töten. Wir sehen die Menschen als Menschen an, jeder wurde von Gott erschaffen.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Pakistan? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Pakistan geschickt werden würden?
A: Ich möchte nicht nach Pakistan, wo könnte ich noch überleben?! Von der einen Seite ist die Gefahr von der indischen Armee, von der anderen Seite die Gefahr als Schiit. Ich möchte überleben."
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.02.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkte III. und IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.02.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Pakistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Pakistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Pakistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Pakistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler Aussagen nicht glaubhaft machen können.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde. Dem BF stehe hinsichtlich der Sicherheitslage in Kaschmir eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, in Pakistan selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, in Pakistan selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 27.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der "Liberation Front" Probleme mit der pakistanischen Regierung bekommen habe. Der Behörde wurden fehlende Ermittlungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.04.2018 beim BVwG ein.
1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2019 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan vom 21.06.2018 sowie Fragen zu seiner Integration in Österreich übermittelt.
1.9. Mit Stellungnahme vom 21.01.2019 wiederholte der BF sein Vorbringen betreffend die Konflikte zwischen Pakistan und Indien in seiner Heimatregion und verwies auf einen Bericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte der UN. Ferner wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen, sowie verschiedene Fotos aus der Heimatregion vorgelegt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 22.08.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2018 sowie die Beschwerde vom 27.03.2018
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 15.11.2018)
* Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und bekennt sich zum schiitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Urdu.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und bekennt sich zum schiitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Urdu.
Der BF ist verheiratet und stammt aus der Provinz Kaschmir in Pakistan. Seine Ehefrau, und zwei Kinder leben weiterhin in Pakistan.
Der BF selbst hat eine Schule besucht und als Eisenbieger gearbeitet.
3.1.2. Der BF ist gesund, Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. Der BF beabsichtigte im Februar 2017 eine chirurgische Entfernung eines seit acht Jahren in seinem Bein befindlichen Granatsplitters. Die Entfernung wurde von ärztlicher Seite als nicht notwendig erachtet. Ob die Operation tatsächlich erfolgt ist, kann anhand der vorgelegten Befunde nicht festgestellt werden.
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Berufserfahrung.
3.1.4. Der BF hielt sich nach eigenen Angaben mehrere Jahre in Griechenland auf, bevor er am 20.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3.1.5. Der BF hält sich seit August 2015 in Österreich auf und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er ist als Eisenbieger tätig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Schiiten verfolgt werde, nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen, Pakistan wegen der schlechten Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Kaschmir verlassen zu haben, ist glaubhaft.
3.2.2. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig.
3.2.3. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren die dortige unsichere persönliche und allgemeine Situation und die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa aufgrund seines schiitischen Glaubens - ausgesetzt wäre.
3.3.2. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden.
3.3.3. Dem BF ist es möglich und zumutbar, sich in Islamabad oder Lahore niederzulassen. Als gesunder und leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter samt Berufserfahrung ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
3.3.4. Der BF kann die Hauptstadt Islamabad von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
3.3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Auf Grundlage von aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:
3.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 15.11.2018:
KI vom 15.11.2018: Proteste nach Freispruch in Blasphemiefall Asia Bibi (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage;
4/Rechtsschutz/Justizwesen; 15/Todesstrafe; 16/Religionsfreiheit, insb. 16.3/Christen und 16.5/Blasphemiegesetze)
Der Oberste Gerichtshof Pakistans hat am 31.10.2018 das Todesurteil gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung aufgehoben und sie von allen Vorwürfen freigesprochen (Standard 3.11.2018, vgl. Guardian 31.10.2018), nachdem Bibis Berufung gegen das Todesurteil des Lahore High Court zuletzt im Oktober 2016 ohne Anhörung vom Obersten Gericht in Islamabad vertagt wurde, da sich einer der Richter weigerte, den Fall zu verhandeln (Dawn 8.10.2018). Die Urteilsverkündung, wodurch Bibi nach neun Jahren Haft im Todestrakt freigelassen werden soll (Guardian 31.10.2018), wurde ab 8.10.2018 drei Wochen lang vorgehalten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018), da Befürworter der Blasphemiegesetze drohten, das Land lahmzulegen und die Richter zu töten, falls Bibis Todesurteil nicht aufrecht erhalten werde (Guardian 31.10.2018).Der Oberste Gerichtshof Pakistans hat am 31.10.2018 das Todesurteil gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung aufgehoben und sie von allen Vorwürfen freigesprochen (Standard 3.11.2018, vergleiche Guardian 31.10.2018), nachdem Bibis Berufung gegen das Todesurteil des Lahore High Court zuletzt im Oktober 2016 ohne Anhörung vom Obersten Gericht in Islamabad vertagt wurde, da sich einer der Richter weigerte, den Fall zu verhandeln (Dawn 8.10.2018). Die Urteilsverkündung, wodurch Bibi nach neun Jahren Haft im Todestrakt freigelassen werden soll (Guardian 31.10.2018), wurde ab 8.10.2018 drei Wochen lang vorgehalten (Dawn 8.10.2018; vergleiche Guardian 31.10.2018), da Befürworter der Blasphemiegesetze drohten, das Land lahmzulegen und die Richter zu töten, falls Bibis Todesurteil nicht aufrecht erhalten werde (Guardian 31.10.2018).
Nach Bekanntwerden des Urteils kam es landesweit zu tagelangen Protesten durch Islamisten (Standard 3.11.2018; vgl. Dawn 3.11.2018a). Paramilitärische Sicherheitskräfte wurden in der Hauptstadt Islamabad eingesetzt, um den Obersten Gerichtshof, die Diplomatenviertel und die Wohnsiedlung der Richter zu schützen (Guardian 31.10.2018; vgl. Dawn 30.10.2018). Nach einer Einigung mit der Regierung erklärte die Islamistenpartei Tehreek-e-Labaik (TLP) die Massenproteste am 3.11.2018 für beendet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018). Die Demonstranten entfernten die Barrikaden in den großen Städten; Karachi, Lahore und Islamabad kehrten zur Normalität zurück. Geschäfte und Schulen waren wieder geöffnet (ORF 4.11.2018).Nach Bekanntwerden des Urteils kam es landesweit zu tagelangen Protesten durch Islamisten (Standard 3.11.2018; vergleiche Dawn 3.11.2018a). Paramilitärische Sicherheitskräfte wurden in der Hauptstadt Islamabad eingesetzt, um den Obersten Gerichtshof, die Diplomatenviertel und die Wohnsiedlung der Richter zu schützen (Guardian 31.10.2018; vergleiche Dawn 30.10.2018). Nach einer Einigung mit der Regierung erklärte die Islamistenpartei Tehreek-e-Labaik (TLP) die Massenproteste am 3.11.2018 für beendet (Standard 3.11.2018; vergleiche ORF 4.11.2018). Die Demonstranten entfernten die Barrikaden in den großen Städten; Karachi, Lahore und Islamabad kehrten zur Normalität zurück. Geschäfte und Schulen waren wieder geöffnet (ORF 4.11.2018).
Nach dem Freispruch gab es Bestrebungen, Bibi so schnell wie möglich außer Landes zu bringen (Guardian 31.10.2018). Ein zwischen TLP und Regierung unterzeichnetes Fünf- Punkte-Papier sieht vor, dass sich die Regierung einem am 1.11.2018 eingebrachten Überprüfungsantrag zum Urteil (Review Petition) durch die TLP nicht entgegenstellt und Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt wird (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, Express Tribune 1.11.2018, BBC 8.11.2018).Nach dem Freispruch gab es Bestrebungen, Bibi so schnell wie möglich außer Landes zu bringen (Guardian 31.10.2018). Ein zwischen TLP und Regierung unterzeichnetes Fünf- Punkte-Papier sieht vor, dass sich die Regierung einem am 1.11.2018 eingebrachten Überprüfungsantrag zum Urteil (Review Petition) durch die TLP nicht entgegenstellt und Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt wird (Standard 3.11.2018; vergleiche Zeit 3.11.2018, Express Tribune 1.11.2018, BBC 8.11.2018).
Zum derzeitigen Aufenthaltsort von Asia Bibi gab es keine offiziellen Angaben (Zeit 3.11.2018). Sie wurde am 7. November 2018 aus