Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2176887-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zahl 1092090410/151608298, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zahl 1092090410/151608298, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 23.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Usbeke, sunnitischer Moslem, afghanischer Staatsbürger und stamme aus der Provinz Takhar. Seine Eltern, fünf Brüder, drei Schwestern und seine Ehefrau seien aktuell in Afghanistan aufhältig. Er habe als Soldat in der afghanischen Armee gedient und sei zwei Jahre in Helmand stationiert gewesen. Vor ca. einem Jahr sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass seine Einheit von den Taliban umzingelt worden sei. Seine Vorgesetzten und Kameraden hätten im Kampf ihr Leben verloren, er selbst habe seine Waffen zurückgelassen und sei geflüchtet. Deshalb gelte er jetzt als Verräter und Deserteur.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 16.02.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich habe als Polizist in Helmand dienstgeleistet, wir wurden von Taliban umzingelt. Unser Kommandant wurde getötet. Manche Einsatzkräfte wurden getötet, manche verletzt. Ich bin zu zivilen Bewohnern gegangen und habe um Zivil-Bekleidung gebeten. Dann habe ich meine Uniform, meine Waffe weggeworfen, auch den Ausweis und bin geflüchtet.
LA: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht?
VP: Ja. Ich musste das Land verlassen, weil die Afghanische Regierung wollte von mir diese Waffe zurückhaben, sie wollten wissen, ob ich mit den Taliban kooperiere oder nicht.
LA: Das waren also Ihre Fluchtgründe?
VP: Ja.
LA: Können Sie lesen und schreiben?
VP: Lesen ein bisschen, aber schreiben ist schwierig.
LA: Sind sie zur Schule gegangen?
VP: Nein. Ich habe die Moschee besucht.
LA: Ich werde Ihnen nun ein paar Detailfragen zu Ihren Fluchtgründen stellen. Wann war der Vorfall, bei dem Sie umzingelt wurden?
VP: Genaues Datum kann ich nicht sagen.
LA: Können Sie mir das Jahr sagen?
VP: (Überlegt) 1392 (2013).
LA: Wie lange danach haben Sie das Land verlassen?
VP: Am selben Tag habe ich das Land verlassen.
LA: Wohin sind Sie da gegangen?
VP: In den Iran. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 8 Monate dort blieb.
LA: Wieso sind Sie nicht im Iran geblieben?
VP: Man kann dort nicht illegal bleiben, man muss nach Syrien kämpfen gehen.
LA: Welche Waffe war es, die Sie weggeworfen haben?
VP: Eine Amerikanische M 16.
LA: Wo war der Hauptstützpunkt Ihrer Einheit?
VP: XXXX im District XXXX.VP: römisch 40 im District römisch 40 .
LA: Wie lange waren Sie für die Polizei tätig?
VP: Ca. 18 Monate.
LA: Wie hieß Ihr Kommandant?
VP: Kommandant XXXX mit Spitznamen hieß er "XXXX"VP: Kommandant römisch 40 mit Spitznamen hieß er "XXXX"
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den afghanischen Behörden?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft?
VP: Nein.
LA: Warum wollten Sie gerade nach Österreich?
VP: Ich habe eine Reise über viele Länder, wie Griechenland und Ungarn hinter mich gebracht, hier wurde ich gut behandelt.
LA: Warum sind Sie nicht im Iran geblieben?
VP: Ich war illegal im Iran, sie hätten mich nach Afghanistan abgeschoben.
LA: Woher wissen Sie, dass die afghanischen Behörden, diese Waffe wiederhaben wollen.
VP: Ich habe das vorher gesehen, als ein anderer eine Waffe verloren hat, er wurde gefragt.
LA: Was ist mit dem passiert?
VP: Das weiß ich nicht. Der wurde mitgenommen, was mit ihm passierte, weiß ich nicht.
LA: Kommt das öfter vor, dass Polizeieinheiten umzingelt werden?
VP: Ja, es ist oft passiert.
LA: Sind Sie der Einzige aus Ihrer Einheit, der heil aus diesem Vorfall hervorgekommen ist?
VP: Ja.
LA: Wie viele Schuss fasst das Magazin einer M16?
VP: 30 Schuss.
LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten?
VP: Die Regierung würde mich als Talib oder IS Mitglied beschuldigen und ich muss lebenslang in Haft bleiben.
LA: Wie kommen sie auf die Idee, dass das die Regierung so machen würde?
VP: Ich kenne die Regierung, sie würden das so machen.
LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Usbeken und Taliban?
VP: Die machen auf Usbeken jede Gewalt, töten, schlagen beleidigen alles.
LA: Wie verhält sich die Regierung gegenüber Usbeken?
VP: Das macht keinen Unterschied mit den anderen Volksgruppen, das ist gleich."
Der BF legte eine Reihe von Fotos, die ihn teilweise in Militäruniform und mit Waffen zeigen, und eine Anwesenheitsliste für freiwillige Tätigkeit vor.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.09.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.09.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF betreffend eine Verfolgung seiner Person in Afghanistan sei nicht glaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das Vorbringen des BF sei aufgrund mehrere Widersprüche und der oberflächlichen und ungenauen Angaben nicht glaubhaft.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Auch wenn ein bestehendes soziales Netz in Kabul nicht festgestellt werden hätte können, sei dem BF auch ohne Anknüpfungspunkte eine Niederlassung in Kabul möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Auch wenn ein bestehendes soziales Netz in Kabul nicht festgestellt werden hätte können, sei dem BF auch ohne Anknüpfungspunkte eine Niederlassung in Kabul möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 05.10.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdebegründung wurden das bisherige Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und Berichte zum Risikoprofil afghanischer Staatsbediensteter und zur Situation in Afghanistan im Allgemeinen zitiert. Abschließend wandte sich die Beschwerde gegen einzelne Punkte der Beweiswürdigung der belangten Behörde.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 17.11.2017 beim BVwG ein.
1.7. Das BVwG führte am 05.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei legte der BF vor:
* Diverse Fotos (bereits dem BFA vorgelegt)
* Anmeldebestätigung "Basisbildung Alpha 1"
* Gekürzte Urteilsausfertigung XXXX vom 10.11.2017* Gekürzte Urteilsausfertigung römisch 40 vom 10.11.2017
* Gutachten vom 26.09.2017 für dasXXXX
* fachärztlicher Befundbericht vom 11.01.2018 mit den Diagnosen PTSD F 43.1, schwere depressive Störung mit Suizidalität F 32.2.
Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, ich bin am XXXX in Takhar/Afghanistan geboren. Ich bin afghanischer Staatsbürger.BF: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 in Takhar/Afghanistan geboren. Ich bin afghanischer Staatsbürger.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Usbeke.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin verheiratet. Meine Frau befindet sich in Afghanistan.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Geben Sie bitte Namen, Alter und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Meine Familie ist in Takhar aufhältig, und zwar im Dorf XXXX.BF: Meine Familie ist in Takhar aufhältig, und zwar im Dorf römisch 40 .
RI: Wie groß ist Ihr Dorf?
BF: Ich habe keine genaue Kenntnis darüber. Nachgefragt, wie viele Familie dort leben, gebe ich an, dass ca. 80 bis 100 Familien dort leben.
RI: Aus wie vielen Personen besteht Ihre Kernfamilie?
BF: Meine Familie besteht aus meiner Frau, meinen Eltern, vier Schwestern und sechs Brüder.
Nachgefragt, gebe ich an, dass ich der zweitälteste bin.
RI: Wie viele Ihrer Brüder gehen einer Beschäftigung nach?
BF: Zwei meiner Brüder arbeiten als Schweißer, drei Brüder gehen noch in die Schule.
RI: Kommt Ihr Vater noch für den Lebensunterhalt der Familie auf?
BF: Mein Vater ist ebenfalls Schweißer. Meine Mutter ist nicht berufstätig.
RI: Gibt es Ihr Elternhaus noch?
BF: Ja, es ist ein eigenes Haus und es gibt es noch.
RI: Leben Ihre Brüder noch zuhause oder haben Sie schon eigene Häuser bzw. Familie?
BF: Meine Brüder leben mit dem Rest meiner Familie zusammen.
RI: Hatte Ihre Familie Grundstücke?
BF: Nein.
RI: Wie stellte sich die finanzielle Situation Ihrer Familie dar?
BF: Es ging uns mittelmäßig.
RI: Haben Sie noch weitere in Afghanistan lebende Verwandten (Onkel, Tanten etc.)?
BF: Ja, ich habe noch Onkeln und Tanten. Sie leben alle in Takhar.
RI: Waren Sie schon in Kabul? Wenn ja, was haben Sie dort gemacht? Waren Sie längere Zeit dort aufhältig?
BF: Ja, ich war in Kabul. Ich habe in Afghanistan beim Militär gedient. Danach wurde ich nach Helmand geschickt.
RI: Wie lange waren Sie in Kabul zur Ausbildung?
BF: Meine Ausbildung hat 3 1/2 Monate gedauert.
RI: Haben Sie in Kabul Verwandte, Bekannte oder Freunde?
BF: Nein, ich habe niemand in Kabul.
RI: Welche Schulbildung haben Sie absolviert?
BF: Ich habe nicht die Schule besucht. Ich war in einer Koranschule für 4 bis 5 Monate. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwar nicht schreiben, aber lesen kann.
RI: Gingen Sie einer Beschäftigung mit entsprechender Ausbildung nach, bevor Sie zum Militär gingen?
BF: Ja, ich habe den Beruf des Schweißers/Schmieds gelernt. Ich habe schon als kleines Kind damit Erfahrungen gesammelt. Bis zu meinem
18. Lebensjahr habe ich als Schweißer/Schmied gearbeitet.
RI: Was war der Grund dafür, dass Sie mit Ihrer Arbeit aufgehört haben und zum Militär gingen?
BF: Es gab keinen besonderen Grund dafür. In Afghanistan muss jeder junge Mann für 3 Jahre zum Militär.
RI: Laut Länderbericht besteht in Afghanistan keine Wehrpflicht. Wieso mussten Sie dann für 3 Jahre zum Militärdienst?
BF: Mir wurde gesagt, dass ich für 3 Jahre zum Militär muss, und dann nach diesen 3 Jahren dorthin gehen muss, wo sie mich hinschicken.
RI: Von wem haben Sie diese Information?
BF: Von meiner Ausbildungsstätte.
RI: Sind Sie freiwillig zum Militär gegangen? Sie wurden dann verpflichtet. Nicht jeder muss für 3 Jahre zum Militär. Stimmt das?
BF: Wenn man zum Militär geht, muss man für 3 Jahre dienen. Ich bin freiwillig hingegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht mehr als Schweißer/Schmied arbeiten wollte. Ich wollte zum Militär.
RI: Ging ein Bruder von Ihnen auch zum Militär?
BF: Nein, ich war der Einzige.
RI: Haben Sie zu Ihrer Familie, Eltern und Brüder, noch regelmäßig Kontakt?
BF: Ja, aber nur sehr wenig.
RI: Wie sieht der Kontakt zu Ihrer Familie aus?
BF: Ich habe Kontakt zu meiner Familie via Facebook und Internet. Nachgefragt gebe ich an, dass es in der Wohngegend meiner Familie die Möglichkeit der Internetverbindung gibt.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wie lange aufhältig?
BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich glaube, es sind ca. 3 Jahre her.
Nachgefragt, wie lange meine Reise gedauert hat, gebe ich an, dass ich zuerst in den Iran war. Dort habe ich mich für 8 Monate aufgehalten. Danach bin ich hierher nach Ö gekommen.
RI: Wie haben Sie im Iran Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ich habe als Tagelöhner gearbeitet.
RI: Wie wurde Ihre Reise von Afghanistan nach Österreich finanziert?
BF: Ich habe in Teheran gearbeitet, aus Afghanistan habe ich mir Geld schicken lassen.
Nachgefragt, wie viel meine Reise gekostet hat, gebe ich an, dass die Reise von der Türkei bis nach Ö ca. 1.500 bis 1.600 Euro gekostet hat. Von Afghanistan in den Iran habe ich 15.000 Afghani bezahlt.
RI: Haben Sie das Geld bei sich gehabt, oder es vor Ihre Ausreise von Afghanistan geholt?
BF: Das hatte ich bei mir, bis ich in den Iran gekommen bin.
RI: Von wo haben Sie Ihre Flucht angetreten?
BF: Ich habe Afghanistan von Helmand aus verlassen.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch die D verstehen können?
BF: Ein bisschen.
RI stellt die Frage nach dem heutigen Tagesverlauf.
RI stellt fest, dass der BF die an ihn zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen nicht verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat.
Die Verhandlung wird wieder in Dari durch Übersetzung geführt.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich habe einen Deutschkurs für 1 bis 1 1/2 Monate besucht. Im Jahr 2017 hatte ich die Schwierigkeiten mit meinem Kiefer. Ich konnte aufgrund von Blutungen nicht hingehen.
Nachgefragt gebe ich an, dass es im April war.
RI: Sie haben Ö im Oktober 2015 erreicht. Sie hätten ja Zeit gehabt von Ihrer Einreise bis 2017 einen Deutschkurs zu besuchen?
BF: Es gab keinen Deutschkurs für mich. Ich hatte 8 Monate Wartezeit, bis ich einen Deutschkurs bekommen habe.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein, jetzt nicht. Früher hatte ich schon Arbeit.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein, ich gehe weder kulturellen noch vereinsmäßigen Aktivitäten nach.
RI: Gehen Sie sonstigen Aktivitäten, Hobbies nach?
BF: Ja, ich gehe gerne laufen.
RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern?
BF: Nein.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich habe ca. zwei Jahre gedient. Es gab eine Ortschaft namens XXXX, in der Provinz Helmand. Wir waren in Gruppen zu je 40 Personen unterwegs und waren in verschiedenen Bezirken aufgeteilt. Auf einmal waren wir umzingelt. Von den 40 Personen wurden einige umgebracht und einige festgenommen. Unser Kommandant wurde umgebracht. Es war eine schlimme Situation. Ich alleine flüchtete in ein Privathaus. Dort habe ich eine ältere Dame um Zivilkleidung gebeten. Ich habe diese Kleidung angezogen und meine Waffe weggelegt. Dann bin ich Richtung Iran geflüchtet und dann weiter hierher.BF: Ich habe ca. zwei Jahre gedient. Es gab eine Ortschaft namens römisch 40 , in der Provinz Helmand. Wir waren in Gruppen zu je 40 Personen unterwegs und waren in verschiedenen Bezirken aufgeteilt. Auf einmal waren wir umzingelt. Von den 40 Personen wurden einige umgebracht und einige festgenommen. Unser Kommandant wurde umgebracht. Es war eine schlimme Situation. Ich alleine flüchtete in ein Privathaus. Dort habe ich eine ältere Dame um Zivilkleidung gebeten. Ich habe diese Kleidung angezogen und meine Waffe weggelegt. Dann bin ich Richtung Iran geflüchtet und dann weiter hierher.
RI: Wie hat Ihr Kommandant geheißen?
BF: Er hieß XXXX.BF: Er hieß römisch 40 .
RI: Wo befand sich Ihr Stützpunkt?
BF: Der Stützpunkt befand sich in Helmand.
Nachgefragt gebe ich an, dass sich der Stützpunkt in der Provinz Helmand, im Bezirk XXXX, war.Nachgefragt gebe ich an, dass sich der Stützpunkt in der Provinz Helmand, im Bezirk römisch 40 , war.
RI: Vor dem BFA haben Sie den Hauptstützpunkt genau bezeichnet. Sie konnten sogar eine Nummer nennen.
BF: In Afghanistan gibt es keine genaue Nummern.
RI: Vor dem BFA haben Sie den Stützpunkt mit XXXX angegeben.RI: Vor dem BFA haben Sie den Stützpunkt mit römisch 40 angegeben.
BF: XXXX heißt Camp.BF: römisch 40 heißt Camp.
Nachgefragt gebe ich an, dass es dort keine Nummern gibt. XXXX ist eine Gruppe von 400 Soldaten.Nachgefragt gebe ich an, dass es dort keine Nummern gibt. römisch 40 ist eine Gruppe von 400 Soldaten.
Nachgefragt, welche Bedeutung die Nummer, die ich angegeben habe, hatte, gebe ich an, dass dies eine interne Nummer ist.
RI wiederholt die