Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
BewG 1955 §1 Abs1Spruch
L524 2194800-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Notar Mag. Bertold Hauser, Marktplatz 10, 4982 Obernberg am Inn, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried vom 21.03.2018, Zl. 1 Jv 1361/17g-33 (469 Rev 1380/17p), betreffend Gerichtsgebühren und Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Notar Mag. Bertold Hauser, Marktplatz 10, 4982 Obernberg am Inn, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried vom 21.03.2018, Zl. 1 Jv 1361/17g-33 (469 Rev 1380/17p), betreffend Gerichtsgebühren und Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt II. desA) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des
angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten: Der Beschwerdeführer ist zur Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b. Z 1 GGG in Höhe von € 84,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 92,00, verpflichtet.angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten: Der Beschwerdeführer ist zur Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von € 84,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 92,00, verpflichtet.
Im Übrigen werden die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit ERV-Antrag vom 08.05.2017, TZ 2200/2017, beantragte der Baurechtsnehmer und nunmehrige Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Ried im Innkreis die Einverleibung der Verlängerung eines Baurechts zur EZ XXXX, KG XXXX XXXX. Als Bemessungsgrundlage wurde der 18fache jährliche Baurechtszins in Höhe von € 7.571,34 angegeben. Dem Antrag beigefügt waren der Baurechtsvertrag vom 18.05.1995, der Nachtrag vom 07.12.2016 betreffend die Verlängerung und Ergänzungen zum Baurechtsvertrag vom 18.05.1995, eine Bestätigung des Finanzamts gem. § 13 BauRG vom 19.04.2017, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 24.04.2017, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 30.03.2017 und ein Grunderwerbssteuerbescheid vom 21.03.2017. Mit Beschluss vom 11.05.2017 wurde die Einverleibung der Verlängerung des Baurechts antragsgemäß bewilligt.1. Mit ERV-Antrag vom 08.05.2017, TZ 2200/2017, beantragte der Baurechtsnehmer und nunmehrige Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Ried im Innkreis die Einverleibung der Verlängerung eines Baurechts zur EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 . Als Bemessungsgrundlage wurde der 18fache jährliche Baurechtszins in Höhe von € 7.571,34 angegeben. Dem Antrag beigefügt waren der Baurechtsvertrag vom 18.05.1995, der Nachtrag vom 07.12.2016 betreffend die Verlängerung und Ergänzungen zum Baurechtsvertrag vom 18.05.1995, eine Bestätigung des Finanzamts gem. Paragraph 13, BauRG vom 19.04.2017, eine Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 24.04.2017, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 30.03.2017 und ein Grunderwerbssteuerbescheid vom 21.03.2017. Mit Beschluss vom 11.05.2017 wurde die Einverleibung der Verlängerung des Baurechts antragsgemäß bewilligt.
2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgefordert, bis 10.06.2017 einen plausiblen Verkehrswert des Baurechts bekanntzugeben, insbesondere auch des Gebäudes, da die angeführte Bemessungsgrundlage von € 7.571,34 nicht plausibel erscheine.
Vom Beschwerdeführer wurde am 29.06.2017 ein Dokument betreffend die Wertermittlung des Baurechts vom 19.03.2015 vorgelegt.
3. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, geeignete Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität vorzulegen.
In seiner Stellungnahme dazu gab der Beschwerdeführer an, dass das Baurecht nicht neu eingeräumt, sondern verlängert werde, was bei der Eintragungsgebühr berücksichtigt werden müsse. Die Berechnung der Gebühr habe höchstens vom Verkehrswert des unbebauten Grundstücks zu erfolgen.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.11.2017, TZ 2200/2017, wurde dem Beschwerdeführer die Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von € 3.277,-- (Bemessungsgrundlage: € 297.840,--), zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages von €4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.11.2017, TZ 2200/2017, wurde dem Beschwerdeführer die Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von € 3.277,-- (Bemessungsgrundlage: € 297.840,--), zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages von €
3.285,-- vorgeschrieben.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und zulässig Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat.
6. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm angegebene Bemessungsgrundlage nicht plausibel erscheine. Bei der Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts werde an den Wert des Grundstücks angeknüpft, auf dem das Eigentums- oder Baurecht einverleibt werden solle. Zum Eintragungszeitpunkt sei das Wohnhaus bereits errichtet gewesen, weshalb keinesfalls vom Verkehrswert des unbebauten Grundstücks ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und taugliche Bescheinigungsmittel iSd § 26 Abs. 4 GGG vorzulegen.6. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm angegebene Bemessungsgrundlage nicht plausibel erscheine. Bei der Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts werde an den Wert des Grundstücks angeknüpft, auf dem das Eigentums- oder Baurecht einverleibt werden solle. Zum Eintragungszeitpunkt sei das Wohnhaus bereits errichtet gewesen, weshalb keinesfalls vom Verkehrswert des unbebauten Grundstücks ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und taugliche Bescheinigungsmittel iSd Paragraph 26, Absatz 4, GGG vorzulegen.
In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Zahlungsauftrag ausschließlich in rechtlicher Hinsicht bekämpft werde, womit sich die Vorlage von Bescheinigungsmitteln erübrige. Es liege außerdem der Sonderfall einer schlichten Verlängerung des Baurechts vor.
7. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried vom 21.03.2018, Zl. 1 Jv 1361/17g-33 (469 Rev 1380/17p), wurde ausgesprochen, dass der Mandatsbescheid infolge rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b) Z 4 GGG in Höhe von € 3.277,00 (Bemessungsgrundlage € 297.840,00), zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, verpflichtet (Spruchpunkt II.). Gemäß § 26 Abs. 4 GGG wurde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von € 350,-- verhängt (Spruchpunkt III.). Der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid werde im Übrigen keine Folge gegeben (Spruchpunkt IV).7. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried vom 21.03.2018, Zl. 1 Jv 1361/17g-33 (469 Rev 1380/17p), wurde ausgesprochen, dass der Mandatsbescheid infolge rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Eintragungsgebühr gem. TP 9 Litera b,) Ziffer 4, GGG in Höhe von € 3.277,00 (Bemessungsgrundlage € 297.840,00), zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, GGG wurde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von € 350,-- verhängt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid werde im Übrigen keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentums- oder Baurecht einverleibt werden soll, angeknüpft werde. Die Plausibilitätskontrolle zur Ermittlung, ob außergewöhnliche Verhältnisse in Ansehung der Gegenleistung vorliegen, beziehe sich demnach darauf, ob der vereinbarte kapitalisierte Bauzins offenkundig vom Wert des Rechts (Liegenschaftswert) abweiche. Es sei ein Wohnhaus errichtet worden, dessen Herstellungswert mit €
438.000,00 beziffert werde. Unter Berücksichtigung eines Altersabschlages von 22 Jahren ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 297.840,00, wovon die Eintragungsgebühr (1,1 %) zu berechnen sei. Die vom Beschwerdeführer angeführte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 7.571,34 weiche ganz offenkundig vom maßgeblichen Liegenschaftswert ab, weshalb vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auszugehen sei, was zur Anwendung von § 26 Abs. 1 GGG führe. Zur Verhängung der Ordnungsstrafe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Aufträgen der Vorschreibungsbehörde entweder verspätet, mangelhaft oder gar nicht nachgekommen sei und nur ein Kurzgutachten vorgelegt habe. Er sei daher der Mitwirkungspflicht gem. § 26 Abs. 4 GGG nicht nachgekommen. Die spruchpunkte I. und IV. wurden nicht begründet.438.000,00 beziffert werde. Unter Berücksichtigung eines Altersabschlages von 22 Jahren ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 297.840,00, wovon die Eintragungsgebühr (1,1 %) zu berechnen sei. Die vom Beschwerdeführer angeführte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 7.571,34 weiche ganz offenkundig vom maßgeblichen Liegenschaftswert ab, weshalb vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auszugehen sei, was zur Anwendung von Paragraph 26, Absatz eins, GGG führe. Zur Verhängung der Ordnungsstrafe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Aufträgen der Vorschreibungsbehörde entweder verspätet, mangelhaft oder gar nicht nachgekommen sei und nur ein Kurzgutachten vorgelegt habe. Er sei daher der Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 26, Absatz 4, GGG nicht nachgekommen. Die spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. wurden nicht begründet.
8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Baurecht nur verlängert worden sei. Nur eine Übertragung an Dritte könne gebührenrechtliche Auswirkungen haben. Es falle daher keine Gebühr für die Verlängerung an. Wären für eine Verlängerung dennoch Gebühren fällig, so dürften diese nur vom Verkehrswert des unbebauten Grundstücks berechnet werden. Ansonsten würde für ein bereits bestehendes Recht (Baurecht), für das bereits die Eintragungsgebühr entrichtet worden sei, mehrfach Gebühren verlangt werden.
9. Mit Schreiben vom 24.04.2018, eingelangt am 09.05.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung L523 zugwiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Verfahren am 23.10.2018 der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit ERV-Antrag vom 08.05.2017, TZ 2200/2017, beantragte der Baurechtsnehmer und nunmehrige Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Ried im Innkreis die Einverleibung der Verlängerung eines Baurechts zur EZ XXXX, KG XXXX XXXX. Mit Beschluss vom 11.05.2017 wurde die Einverleibung der Verlängerung des Baurechts antragsgemäß bewilligt. Das davor einverleibte Baurecht war bis 30.09.2019 gültig. Das nunmehrige Baurecht wurde bis 30.09.2094 eingeräumt.Mit ERV-Antrag vom 08.05.2017, TZ 2200/2017, beantragte der Baurechtsnehmer und nunmehrige Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Ried im Innkreis die Einverleibung der Verlängerung eines Baurechts zur EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 . Mit Beschluss vom 11.05.2017 wurde die Einverleibung der Verlängerung des Baurechts antragsgemäß bewilligt. Das davor einverleibte Baurecht war bis 30.09.2019 gültig. Das nunmehrige Baurecht wurde bis 30.09.2094 eingeräumt.
Aus dem Nachtrag betreffend die Verlängerung und Ergänzung des Baurechtsvertrags vom 18.05.1995 ergibt sich ein jährlicher Bauzins von € 420,63.
Es liegen keine außergewöhnlichen Verhältnisse vor, welche Einfluss auf den Bauzins gehabt hätten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag vom 08.05.2017 zur Einverleibung der Verlängerung des Baurechts und dem Nachtrag betreffend die Verlängerung und Ergänzung des Baurechtsvertrags vom 18.05.1995 sowie dem Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 11.05.2017 über die Einverleibung der Verlängerung des Baurechts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde betreffend die Eintragungsgebühr (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zu A) Stattgabe der Beschwerde betreffend die Eintragungsgebühr (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes in der für den vorliegenden Fall gültigen Fassung lauten:
"Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Paragraph 26, (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
4. bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 420 Euro nicht übersteigen.(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 420 Euro nicht übersteigen.
(4a) - (7) [...]"
Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes die Höhe der Gebühr 1,1 % vom Wert des Rechts.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes die Höhe der Gebühr 1,1 % vom Wert des Rechts.
Gemäß § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Bewertungsgesetz ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 5,5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen.
2. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, dass das Baurecht nicht neu eingeräumt, sondern ?nur? verlängert worden sei, wofür keine Gebühr anfalle. Nur eine Übertragung an einen Dritten könne eine Eintragungsgebühr rechtfertigen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vom Gericht vorgenommen werden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt wird. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 17 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerbsvorgang erstattet und für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorganges nicht erhoben wird (vgl. VwGH 28.02.2007, 2006/16/0189 unter Hinweis auf VwGH 03.07.1978, 2497/77, betreffend eine Eintragungsgebühr nach TP 11 lit. b Z. 1 GJGebGes 1962 und die Bestimmung des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vom Gericht vorgenommen werden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt wird. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß Paragraph 17, GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerbsvorgang erstattet und für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorganges nicht erhoben wird vergleiche VwGH 28.02.2007, 2006/16/0189 unter Hinweis auf VwGH 03.07.1978, 2497/77, betreffend eine Eintragungsgebühr nach TP 11 Litera b, Ziffer eins, GJGebGes 1962 und die Bestimmung des Paragraph 20, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955).
Gleiches muss daher auch für die gegenständliche Einverleibung der Verlängerung des Baurechts gelten. Auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers auf Einverleibung der Verlängerung des Baurechts wird nämlich eine Eintragung im Grundbuch vom Gericht vorgenommen. Dass das Baurecht nicht neu eingeräumt wird, sondern - wie die Beschwerde meint - ?nur? verlängert werde, ändert nämlich nichts daran, dass vom Gericht eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen wird.
Sofern die Beschwerde moniert, dass das "apodiktische Festhalten am reinen Gesetzeswortlaut" verfehlt erscheine, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063).Sofern die Beschwerde moniert, dass das "apodiktische Festhalten am reinen Gesetzeswortlaut" verfehlt erscheine, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063).
Es ist daher für die Einverleibung der Verlängerung des Baurechts die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG vorzuschreiben.Es ist daher für die Einverleibung der Verlängerung des Baurechts die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG vorzuschreiben.
3. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG strittig.3. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG strittig.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass seit der Gerichtsgebührennovelle 2012 bei der Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentums- oder Baurecht einverleibt werden soll, angeknüpft werde. Sie zieht dementsprechend den Herstellungswert des Wohnhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, abzüglich eines Altersabschlages von 22 Jahren, somit eine Bemessungsgrundlage von €
297.840,00 heran und berechnet davon die Gebühr in Höhe von 1,1 %.
Diese Ansicht der belangten Behörde erweist sich als verfehlt:
Nach § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen.Nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen.
Soweit die ErläutRV zur Gerichtsgebühren-Novelle, 1984 BlgNR XXIV. GP 3 und 6, davon sprechen, dass sich künftig die Eintragungsgebühr nach dem Verkehrswert bzw. gemeinen Wert der Liegenschaft bemessen solle, findet dies weder in § 26 Abs. 1 GGG noch an anderer Stelle dahingehend Deckung, dass auch bei der Einräumung (Veräußerung) eines bloßen Baurechts der Wert der gesamten Liegenschaft maßgebend sein soll, weshalb den dahingehenden Formulierungen in den ErläutRV keine so weitgehende Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240, sowie 13.02.2018, Ra 2017/02/0219).Soweit die ErläutRV zur Gerichtsgebühren-Novelle, 1984 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 3 und 6, davon sprechen, dass sich künftig die Eintragungsgebühr nach dem Verkehrswert bzw. gemeinen Wert der Liegenschaft bemessen solle, findet dies weder in Paragraph 26, Absatz eins, GGG noch an anderer Stelle dahingehend Deckung, dass auch bei der Einräumung (Veräußerung) eines bloßen Baurechts der Wert der gesamten Liegenschaft maßgebend sein soll, weshalb den dahingehenden Formulierungen in den ErläutRV keine so weitgehende Bedeutung beizumessen ist vergleiche VwGH 23.02.2001, 98/06/0240, sowie 13.02.2018, Ra 2017/02/0219).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.03.2017, Ra 2016/16/0037 (Rz 26), festhielt, entspricht die Regelung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG dem § 2 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Obzwar das Liegenschaftsbewertungsgesetz von seinem in § 1 Abs. 1 näher umschriebenen Geltungsbereich her für die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht maßgebend ist, trägt die Bestimmung des § 2 Abs. 2 LBG insofern zum Verständnis des § 26 Abs. 1 zweiter Satz GGG bei, als "Sache" etwa auch ein Baurecht sein kann (vgl. die ErläutRV zum LBG, 333 BlgNR XVIII GP 11), womit der Begriff der "Veräußerung" auch in § 26 Abs. 1 zweiter Satz GGG nicht notwendig die Veräußerung der gesamten Liegenschaft als wertbestimmend heraushebt, sondern - vorliegend zur Berechnung des Wertes des einzutragenden Baurechtes - den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer entgeltlichen Einräumung eines Baurechts üblicherweise zu erzielen wäre (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0047).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.03.2017, Ra 2016/16/0037 (Rz 26), festhielt, entspricht die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG dem Paragraph 2, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Obzwar das Liegenschaftsbewertungsgesetz von seinem in Paragraph eins, Absatz eins, näher umschriebenen Geltungsbereich her für die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht maßgebend ist, trägt die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, LBG insofern zum Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz GGG bei, als "Sache" etwa auch ein Baurecht sein kann vergleiche die ErläutRV zum LBG, 333 BlgNR römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode 11), womit der Begriff der "Veräußerung" auch in Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz GGG nicht notwendig die Veräußerung der gesamten Liegenschaft als wertbestimmend heraushebt, sondern - vorliegend zur Berechnung des Wertes des einzutragenden Baurechtes - den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer entgeltlichen Einräumung eines Baurechts üblicherweise zu erzielen wäre vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0047).
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher der Wert des einzutragenden Baurechts maßgebend und nicht - wie von der belangten Behörde vorgenommen - der Wert des Grundstücks.
4. Die belangte Behörde geht auch vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse aus, weil die Bemessungsgrundlage "ganz offenkundig vom maßgeblichen Liegenschaftswert abweiche". Dies führe zu einer Anwendung von § 26 Abs. 1 GGG. Auch dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden:4. Die belangte Behörde geht auch vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse aus, weil die Bemessungsgrundlage "ganz offenkundig vom maßgeblichen Liegenschaftswert abweiche". Dies führe zu einer Anwendung von Paragraph 26, Absatz eins, GGG. Auch dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden:
Es führen nämlich nur solche außergewöhnlichen Verhältnisse zu einer Anwendbarkeit der allgemeinen Regel des § 26 Abs. 1 GGG, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, im vorliegenden Fall somit auf die Höhe des Bauzinses. Solche außergewöhnlichen Verhältnisse sind jedoch weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Verwaltungsakt, insbesondere auch nicht aus dem Nachtrag vom 07.12.2016betreffend die Verlängerung und Ergänzungen zum Baurechtsvertrag vom 18.05.1995, zu entnehmen.Es führen nämlich nur solche außergewöhnlichen Verhältnisse zu einer Anwendbarkeit der allgemeinen Regel des Paragraph 26, Absatz eins, GGG, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, im vorliegenden Fall somit auf die Höhe des Bauzinses. Solche außergewöhnlichen Verhältnisse sind jedoch weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Verwaltungsakt, insbesondere auch nicht aus dem Nachtrag vom 07.12.2016betreffend die Verlängerung und Ergänzungen zum Baurechtsvertrag vom 18.05.1995, zu entnehmen.
Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß § 26 Abs. 3 GGG bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, GGG bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
5. Im Ergebnis ist daher gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 BewG 1955 der Wert der Gegenleistung nach § 26 Abs. 3 GGG mit dem 18fachen des Jahreswertes des Bauzinses zu ermitteln.5. Im Ergebnis ist daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BewG 1955 der Wert der Gegenleistung nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG mit dem 18fachen des Jahreswertes des Bauzinses zu ermitteln.
Der jährliche Bauzins beträgt € 420,63. Damit beträgt der 18fache Jahreswert des Bauzinses € 7.571,34. Gemäß § 6 Abs. 2 GGG beträgt die Bemessungsgrundlage somit € 7.572,00. Die Gebühr beträgt gem. TP 9 lit b. Z 1 GGG 1,1 %, das sind somit gerundet € 84,00.Der jährliche Bauzins beträgt € 420,63. Damit beträgt der 18fache Jahreswert des Bauzinses € 7.571,34. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage somit € 7.572,00. Die Gebühr beträgt gem. TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG 1,1 %, das sind somit gerundet € 84,00.
Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,00 stützt sich auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,00 stützt sich auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.
6. Soweit im Spruch des angefochtenen Bescheides als Rechtsgrundlage TP 9 lit. b) Z 4 GGG angeführt wird, handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler der Behörde, da die errechnete Gebühr in Entsprechung von TP 9 lit. b) Z 1 GGG mit 1,1 % berechnet wurde, während TP 9 lit. b) Z 4 GGG die Höhe der Gebühr mit 1,2 % vorsieht.6. Soweit im Spruch des angefochtenen Bescheides als Rechtsgrundlage TP 9 Litera b,) Ziffer 4, GGG angeführt wird, handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler der Behörde, da die errechnete Gebühr in Entsprechung von TP 9 Litera b,) Ziffer eins, GGG mit 1,1 % berechnet wurde, während TP 9 Litera b,) Ziffer 4, GGG die Höhe der Gebühr mit 1,2 % vorsieht.
Zu A) Ersatzlose Behebung der verhängten Ordnungsstrafe (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):Zu A) Ersatzlose Behebung der verhängten Ordnungsstrafe (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 26 Abs. 4 GGG kann die Behörde, wenn sie die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet, die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 420 Euro nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, GGG kann die Behörde, wenn sie die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet, die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 420 Euro nicht übersteigen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde, da sie die Rechtslage verkannt hat, den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert. Die Verhängung der Ordnungsstrafe erweist daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Bescheinigungsmittel bereits mit seinem Antrag auf Einverleibung vorgelegt hat. Zudem ist der Beschwerdeführer auch der Aufforderung zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel nachgekommen (e-mal vom 29.06.2017). Das in § 26 Abs. 4 GGG geforderte Tatbestandmerkmal, dass der Beschwerdeführer einem Auftrag zur Vor