TE Bvwg Beschluss 2019/1/16 L527 2212542-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §6
ZustG §9 Abs3
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

L527 2212542-2/5E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter MMag.In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter MMag.

Christian Aufreiter, LL.B.:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) stellte das Verfahren im Oktober 2015 gestützt auf § 24 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 ein und setzte es in der Folge wieder fort. Nach einer Einvernahme am 23.01.2017 wies die Behörde den Antrag mit Bescheid vom 28.04.2017 ab. Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde mit 14 Tagen fest.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) stellte das Verfahren im Oktober 2015 gestützt auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 ein und setzte es in der Folge wieder fort. Nach einer Einvernahme am 23.01.2017 wies die Behörde den Antrag mit Bescheid vom 28.04.2017 ab. Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde mit 14 Tagen fest.

Am 17.08.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde stellte das Verfahren gestützt auf § 24 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 ein (Aktenvermerk vom 20.04.2018) und setzte es in der Folge wieder fort. Am 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Zu diesem Antrag findet sich im Akt eine als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 08.05.2018, wonach der Antrag vom 17.08.2017 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen werde.Am 17.08.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde stellte das Verfahren gestützt auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 ein (Aktenvermerk vom 20.04.2018) und setzte es in der Folge wieder fort. Am 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Zu diesem Antrag findet sich im Akt eine als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 08.05.2018, wonach der Antrag vom 17.08.2017 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen werde.

Nachdem er sich zeitweise nicht in Österreich aufgehalten hatte, stellte der Beschwerdeführer am 13.12.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Einen Tag darauf fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG vom 19.12.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 19.12.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2019 von der belangten Behörde einvernommen. Im Anschluss hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.01.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG 2005 auf. Sie begründete dies damit, dass sich an den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nichts geändert habe. Ein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens sei nicht ersichtlich bzw. sei das Vorbringen nicht asylrelevant. Daher werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgen. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich derart geändert, dass ihm eine Verletzung nach § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 drohen würde.Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2019 von der belangten Behörde einvernommen. Im Anschluss hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.01.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 auf. Sie begründete dies damit, dass sich an den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nichts geändert habe. Ein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens sei nicht ersichtlich bzw. sei das Vorbringen nicht asylrelevant. Daher werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgen. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich derart geändert, dass ihm eine Verletzung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 drohen würde.

Die Akten der belangten Behörde langten am 14.01.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, wovon die belangte Behörde am selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.08.2015:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies die belangte Behörden den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen fest.

Zur Zustellung des Bescheids ist festzuhalten: Am 09.05.2017 fand ein Zustellversuch an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers statt, die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt, die Abholfrist begann am 10.05.2017. Der Beschwerdeführer behob den Bescheid nicht (AS 129 ff des Verwaltungsverfahrensakts zum ersten Antrag (VA 1)). Die belangte Behörde ordnete eine erneute Bescheidzustellung an. Auf dieser Grundlage fand ein Zustellversuch am 06.06.2017, wiederum an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers statt, die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt, die Abholfrist begann am 07.06.2017. Den Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht behoben (AS 133, 139 VA 1).

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.08.2017:

Am 17.08.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, durch den Verein XXXX vertreten zu werden. Der Akt der Behörde beinhaltet eine schriftliche Vollmachtsurkunde vom 13.08.2017 (AS 24 des Verwaltungsverfahrensakts zum zweiten Antrag (VA 2)). Der Beschwerdeführer hat nach dieser Urkunde "[s]einem Verein [XXXX], als jur. Person, den Organen und bestellten Vereinsvertretern, XXXX" eine umfassende Vollmacht samt Zustellvollmacht erteilt. Der Akt enthält weiters ein von XXXX unterfertigtes Schreiben vom 05.04.2018 mit folgendem Inhalt:Am 17.08.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, durch den Verein römisch 40 vertreten zu werden. Der Akt der Behörde beinhaltet eine schriftliche Vollmachtsurkunde vom 13.08.2017 (AS 24 des Verwaltungsverfahrensakts zum zweiten Antrag (VA 2)). Der Beschwerdeführer hat nach dieser Urkunde "[s]einem Verein [XXXX], als jur. Person, den Organen und bestellten Vereinsvertretern, XXXX" eine umfassende Vollmacht samt Zustellvollmacht erteilt. Der Akt enthält weiters ein von römisch 40 unterfertigtes Schreiben vom 05.04.2018 mit folgendem Inhalt:

"Betreff: Zurückziehung der Vollmacht des XXXX [sic!], geb. XXXX, StA. v. Pakistan"Betreff: Zurückziehung der Vollmacht des römisch 40 [sic!], geb. römisch 40 , StA. v. Pakistan

Hiermit gebe ich, XXXX, bekannt, dass ich die Vollmacht des im Betreff genannten Antragstellers zurückziehe."Hiermit gebe ich, römisch 40 , bekannt, dass ich die Vollmacht des im Betreff genannten Antragstellers zurückziehe."

Dem Schreiben lag eine Kopie des Reisepasses von XXXX bei. (AS 47 f VA 2) Wann das Schreiben bei der belangten Behörde eingegangen ist, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat sich - nach Aktenlage - mit den rechtlichen Wirkungen dieses Schreibens nicht auseinandergesetzt. Sie ist vielmehr in weiterer Folge davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Bevollmächtigten und auch keinen Zustellbevollmächtigten mehr habe.Dem Schreiben lag eine Kopie des Reisepasses von römisch 40 bei. (AS 47 f VA 2) Wann das Schreiben bei der belangten Behörde eingegangen ist, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat sich - nach Aktenlage - mit den rechtlichen Wirkungen dieses Schreibens nicht auseinandergesetzt. Sie ist vielmehr in weiterer Folge davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Bevollmächtigten und auch keinen Zustellbevollmächtigten mehr habe.

Die belangte Behörde entschied, den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 122 ff VA 2). Sie ersuchte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die entsprechende Erledigung vom 08.05.2018 dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen (AS 158, 161 VA 2). Mit Schreiben vom 22.05.2017 teilte die Landespolizeidirektion Wien der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer an der von der Behörde verfügten Zustelladresse nicht angetroffen werden konnte (AS 168 VA 2). Die Landespolizeidirektion habe Nachforschungen angestellt, den Beschwerdeführer aber nicht ausfindig machen können. In der Folge entschied die belangte Behörde, den Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zuzustellen (AS 171 ff VA 2). Die belangte Behörde geht - ohne dies zu begründen oder rechtlich darzulegen - davon aus, dass diese Zustellung rechtswirksam war und der Bescheid rechtskräftig geworden ist (AS 205 des Verwaltungsverfahrensakts zum dritten Antrag (VA 3)).Die belangte Behörde entschied, den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 122 ff VA 2). Sie ersuchte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die entsprechende Erledigung vom 08.05.2018 dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen (AS 158, 161 VA 2). Mit Schreiben vom 22.05.2017 teilte die Landespolizeidirektion Wien der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer an der von der Behörde verfügten Zustelladresse nicht angetroffen werden konnte (AS 168 VA 2). Die Landespolizeidirektion habe Nachforschungen angestellt, den Beschwerdeführer aber nicht ausfindig machen können. In der Folge entschied die belangte Behörde, den Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zuzustellen (AS 171 ff VA 2). Die belangte Behörde geht - ohne dies zu begründen oder rechtlich darzulegen - davon aus, dass diese Zustellung rechtswirksam war und der Bescheid rechtskräftig geworden ist (AS 205 des Verwaltungsverfahrensakts zum dritten Antrag (VA 3)).

1.3. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.12.2018

Am 13.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 VA 3). In seiner Einvernahme am 14.12.2018 gab er an, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehe. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG vom 19.12.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (AS 79 ff VA 3).Am 13.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 VA 3). In seiner Einvernahme am 14.12.2018 gab er an, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehe. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 19.12.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (AS 79 ff VA 3).

Am 09.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen (AS 195 ff VA 3). Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.01.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG 2005 auf. Sie begründete dies damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.12.2018 voraussichtlich zurückzuweisen sei (AS 316 (VA 3). An den Fluchtgründen des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert. Ein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens sei nicht ersichtlich bzw. sei das Vorbringen nicht asylrelevant. Daher werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgen. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich derart geändert, dass ihm eine Verletzung nach § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 drohen würde.Am 09.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen (AS 195 ff VA 3). Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.01.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 auf. Sie begründete dies damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.12.2018 voraussichtlich zurückzuweisen sei (AS 316 (VA 3). An den Fluchtgründen des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert. Ein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens sei nicht ersichtlich bzw. sei das Vorbringen nicht asylrelevant. Daher werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgen. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich derart geändert, dass ihm eine Verletzung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 drohen würde.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid festgehalten, dass der Bescheid, mit dem über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2015 abgesprochen worden sei, am 01.08.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Bescheid, mit dem über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.08.2017 abgesprochen worden sei, sei am 20.06.2018 in Rechtskraft erwachsen. (AS 205 f VA 3) Eine Begründung dafür oder rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik kann das Bundesverwaltungsgericht dem gegenständlichen Bescheid und dem sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde; vgl. die jeweils angegebenen Aktenseiten. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Dass das Bundesverwaltungsgericht dem gegenständlichen Bescheid nicht entnehmen konnte, dass sich die Behörde mit der oben näher bezeichneten Thematik befasst hat, deutet nicht auf die Unvollständigkeit des Aktes hin, sondern liegt vielmehr daran, dass sich die Behörde damit offensichtlich im Bescheid tatsächlich nicht befasst hat. Die Feststellungen zu den Zustellvorgängen waren auch aus dem Akteninhalt, namentlich anhand der unbedenklich erscheinenden Urkunden, zu treffen.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde; vergleiche die jeweils angegebenen Aktenseiten. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Dass das Bundesverwaltungsgericht dem gegenständlichen Bescheid nicht entnehmen konnte, dass sich die Behörde mit der oben näher bezeichneten Thematik befasst hat, deutet nicht auf die Unvollständigkeit des Aktes hin, sondern liegt vielmehr daran, dass sich die Behörde damit offensichtlich im Bescheid tatsächlich nicht befasst hat. Die Feststellungen zu den Zustellvorgängen waren auch aus dem Akteninhalt, namentlich anhand der unbedenklich erscheinenden Urkunden, zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.1.1. Gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 leg cit) gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg cit) gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

3.1.2. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint.3.1.2. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint.

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), K12 zu § 12a AsylG 2005.Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), K12 zu Paragraph 12 a, AsylG 2005.

3.2. Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten: Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom BFA zu übermittelnden Verwaltungsakten, hat dies weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer; ihre Abschiebung kann jederzeit erfolgen. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG untersagt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus ein in mehrfacher Hinsicht erheblich eingeschränkter Beurteilungsspielraum, wobei zudem die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung von Ermittlungen entgegensteht. Es ist daher lediglich aufgrund der Verwaltungsverfahrensakten zu entscheiden, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt wurden.3.2. Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten: Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom BFA zu übermittelnden Verwaltungsakten, hat dies weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer; ihre Abschiebung kann jederzeit erfolgen. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG untersagt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus ein in mehrfacher Hinsicht erheblich eingeschränkter Beurteilungsspielraum, wobei zudem die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung von Ermittlungen entgegensteht. Es ist daher lediglich aufgrund der Verwaltungsverfahrensakten zu entscheiden, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt wurden.

3.3. Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sind:3.3. Zur Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt sind:

3.3.1. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts lag der Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017 nach einem erfolglos gebliebenen Versuch, den Bescheid am 09.05.2017 dem Beschwerdeführer an der Abgabestelle zuzustellen, erstmals am 10.05.2017 zur Abholung bereit. Davon wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 2 ZustellG verständigt.3.3.1. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts lag der Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017 nach einem erfolglos gebliebenen Versuch, den Bescheid am 09.05.2017 dem Beschwerdeführer an der Abgabestelle zuzustellen, erstmals am 10.05.2017 zur Abholung bereit. Davon wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG verständigt.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs 3 leg cit mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Angewandt auf den zu beurteilenden Sachverhalt folgt daraus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 10.05.2017 zugestellt wurde. Dadurch wurde der Lauf der - nach damaliger Rechtslage - zweiwöchigen Beschwerdefrist in Gang gesetzt.Das hinterlegte Dokument ist gemäß Absatz 3, leg cit mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Angewandt auf den zu beurteilenden Sachverhalt folgt daraus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 10.05.2017 zugestellt wurde. Dadurch wurde der Lauf der - nach damaliger Rechtslage - zweiwöchigen Beschwerdefrist in Gang gesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel. Der Bescheid ist folglich mit Ablauf der ungenutzten Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Auf die von der Behörde veranlasste "erneute Bescheidzustellung" ist nicht einzugehen. § 6 ZustellG besagt nämlich: Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Vgl. auch VwGH 11.11.1992, 92/02/0294; 16.05.2001, 2001/09/0083.Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel. Der Bescheid ist folglich mit Ablauf der ungenutzten Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Auf die von der Behörde veranlasste "erneute Bescheidzustellung" ist nicht einzugehen. Paragraph 6, ZustellG besagt nämlich: Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Vgl. auch VwGH 11.11.1992, 92/02/0294; 16.05.2001, 2001/09/0083.

Damit ist der Behörde im Ergebnis beizupflichten, dass sie über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2015 rechtskräftig abgesprochen hat. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Auffassung der Behörde, der Bescheid sei am 01.08.2017 in Rechtskraft erwachsen.

Ein in weiterer Folge gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist bzw. weitere Anträge auf internationalen Schutz sind als Folgeantrag bzw. Folgeanträge iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 zu qualifizieren.Ein in weiterer Folge gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist bzw. weitere Anträge auf internationalen Schutz sind als Folgeantrag bzw. Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zu qualifizieren.

3.3.2. Dass die belangte Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten