TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W131 2210439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2210439-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wird dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wird dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

Die Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (= Bf) am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) vom 13.10.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm jedoch gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) vom 13.10.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.10.2017 erhob der Bf fristgerecht eine Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2019 zu W131 2175287-1 als unbegründet abgewiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13.10.2017 erhob der Bf fristgerecht eine Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2019 zu W131 2175287-1 als unbegründet abgewiesen.

2. Am 12.09.2018 brachte der Bf rechtzeitig einen Antrag gemäß § 8 Abs 4 AsylG auf Verlängerung des subsidiären Schutzes bei der belangten Behörde ein. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt haben, sich nicht geändert hätten und nach wie vor bestehen würde.2. Am 12.09.2018 brachte der Bf rechtzeitig einen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG auf Verlängerung des subsidiären Schutzes bei der belangten Behörde ein. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt haben, sich nicht geändert hätten und nach wie vor bestehen würde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.11.2018, wurde dem Bf der ihm mit Bescheid vom 13.10.2017, Zl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und der Antrag des Bf vom 12.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Bf nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AslyG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Dem Bf wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.11.2018, wurde dem Bf der ihm mit Bescheid vom 13.10.2017, Zl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antrag des Bf vom 12.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Bf nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Bf wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beim Bf nicht mehr gegeben seien. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die befristete Aufenthaltsberechtigung sei dem Bf aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit in Zusammenhang mit der damaligen Lage in Afghanistan gewährt worden. Es sei festgestellt worden, dass der Sachverhalt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliege. Beim Bf handle es sich um eine nunmehr volljährige Person im arbeitsfähigen Alter, der die Sprache seines Herkunftsstaates spricht. Festgestellt wurde weiters, dass eine Rückführung nach Ghazni, die Heimatprovinz des Bf, nicht möglich sei. Zwar liege auf seine unmittelbare Heimatprovinz eine relevante Gefährdungslage vor, nicht jedoch in Bezug auf Afghanistan allgemein. Es wurde weiters festgestellt, dass dem Bf eine Rückführung in die zentral gelegene und friedliche afghanische Provinz Bamyan, die mehrheitlich von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara bewohnt werde, möglich sei. Bamyan könne vom Bf auch sicher erreicht werden. Eine Rückkehr sei dem Bf nicht nur objektiv möglich, sondern auch subjektiv zumutbar.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf - damals noch vom Verein Einstieg und dessen Obmann Hans Peter Dresen vertreten - eine Beschwerde, die fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Der Bescheid wird inhaltlich zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Beantragt wird, die Spruchpunkte

I. bis VI. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom 01.12.2015 Folge gegeben und dem der Bf der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. Weiters wird beantragt der Beschwerde vom 25.10.2017 Folge zu geben, zumindest möge dem Bf vorübergehend ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt werden und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) durchgeführt werden.römisch eins. bis römisch sechs. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom 01.12.2015 Folge gegeben und dem der Bf der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. Weiters wird beantragt der Beschwerde vom 25.10.2017 Folge zu geben, zumindest möge dem Bf vorübergehend ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werden und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) durchgeführt werden.

5. Mit Schreiben vom 20.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor.

6. Am 06.02.2018 fand schließlich vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der auch der Bf in Begleitung einer Vertreterin seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation sowie eine Vertreterin der belangten Behörde ebenfalls teilnahmen.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde zunächst das Beschwerdebegehren gegen den angefochtenen Abänderungsbescheid erörtert, wo der Vorvertreter bei der erstinstanzlichen Aberkennung von subsidiären Schutz zweitinstanzlich die Gewährung von Asyl beantragt hat. Diesbezüglich gibt die in der Verhandlung anwesende Vertreterin des Bf an, dass das Gericht an diese Anträge nicht [rein formal]

gebunden ist und modifiziert diese dahingehend, dass diese zu lauten haben "Das BVwG möge den Bescheid vom 09.11.2018 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II., IV., V., VI. und VII. ersatzlos beheben und hinsichtlich Spruchpunkt III. dahingehend abändern, dass dem Antrag vo[m] 12.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben wird." Von der ebenfalls anwesenden Vertreterin der belangten Behörde wurden dagegen keine Einwendungen erhoben.gebunden ist und modifiziert diese dahingehend, dass diese zu lauten haben "Das BVwG möge den Bescheid vom 09.11.2018 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. ersatzlos beheben und hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abändern, dass dem Antrag vo[m] 12.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben wird." Von der ebenfalls anwesenden Vertreterin der belangten Behörde wurden dagegen keine Einwendungen erhoben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht nur das Leben des Bf in Österreich und seine bislang im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte behandelt, sondern über die allgemeine Lage in Afghanistan und die Folgen einer allfälligen Rückkehr des Bf in seinen Herkunftsstaat beleuchtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Bf individuell

Der Bf wurde am XXXX in der Stadt Isfahan im Iran geboren und ist auch dort im Kreise seiner afghanischen Familie aufgewachsen. Der Bf selbst war noch nie in Afghanistan. Der Bf ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich selbst zum Islam schiitischer Ausrichtung.Der Bf wurde am römisch 40 in der Stadt Isfahan im Iran geboren und ist auch dort im Kreise seiner afghanischen Familie aufgewachsen. Der Bf selbst war noch nie in Afghanistan. Der Bf ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich selbst zum Islam schiitischer Ausrichtung.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Bf über eine abgeschlossene Schul- oder Berufserfahrung verfügt. Während seines Aufenthaltes im Iran konnte der Bf lediglich erste Berufserfahrungen als Hilfsarbeiter (in einer Tischlerei, einer Schneiderei und im Verkauf) sammeln.

Es kann nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen die Eltern des Bf Afghanistan verlassen haben. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Bf noch über Verwandte in Afghanistan verfügt. Es befinden sich keine Familienangehörigen oder sonstige engen Bezugspersonen des Bf in Österreich oder im sonstigen Europa.

Der Vater des Bf, der aus der Provinz Ghazni stammt, ist bereits verstorben. Die Mutter und Geschwister des Bf leben nach wie vor im Iran. Der Bf steht - auch in Österreich - mit seiner im Iran lebenden Familie in Kontakt. Das Verhältnis zwischen dem Bf und seiner Familie ist gut. Der Familie im Iran geht es gut. Die Mutter des Bf arbeitet in einer Bäckerei. Der Bruder des Bf arbeitet in einer Textilfabrik. Die finanzielle Situation der Familie des Bf im Iran ist derzeit gut.

Der Bf ist mittlerweile volljährig, ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Der Bf ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Leben des Bf in Österreich

Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet war der Bf zunächst seit Dezember 2015 als Asylwerber und dann seit Oktober 2017, als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig, dies mit einer bis 12.10.2018 befristeten Aufenthaltsberechtigung, die jedoch nicht mehr verlängert wurde.

Der Bf hat seinen bislang im Bundesgebiet verbrachten Aufenthalt äußerst positiv genutzt und war von Beginn an sehr bemüht in Österreich Fuß zu fassen und sich zu integrieren. Der Bf verfügt über zahlreiche soziale Kontakte, hat viele österreichische Freunde und ist bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert.

In Österreich hat der Bf bereits mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt das ÖSD Zertifikat A2 erfolgreich bestanden. Die Prüfung B1 hat er (noch) nicht bestanden, will dies aber nachholen. Der Bf hat zudem auch mehrere Werte- und Orientierungskurse besucht (zB am 18.08.2017 den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, am 19.01.2017 und 26.01.2017 einen zweiteiligen Workshop "Let's talk about sex" vom Land XXXX ).In Österreich hat der Bf bereits mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt das ÖSD Zertifikat A2 erfolgreich bestanden. Die Prüfung B1 hat er (noch) nicht bestanden, will dies aber nachholen. Der Bf hat zudem auch mehrere Werte- und Orientierungskurse besucht (zB am 18.08.2017 den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, am 19.01.2017 und 26.01.2017 einen zweiteiligen Workshop "Let's talk about sex" vom Land römisch 40 ).

Bereits im Jahr 2016 hat der Bf von 08.11. bis 13.12. an der "Stabilisierungsgruppe des Traumahilfezentrums des Österreichischen Roten Kreuzes Landesverband XXXX " im Ausmaß von 12 Arbeitseinheiten zu je 45 Minuten teilgenommen.Bereits im Jahr 2016 hat der Bf von 08.11. bis 13.12. an der "Stabilisierungsgruppe des Traumahilfezentrums des Österreichischen Roten Kreuzes Landesverband römisch 40 " im Ausmaß von 12 Arbeitseinheiten zu je 45 Minuten teilgenommen.

Zudem schloss der Bf in der Zeit von 03.10.2016 bis 11.11.2016 mit der Stadtgemeinde XXXX eine Vereinbarung betreffend die Mithilfe bei der "Gärtnerpartie" sowie der Mithilfe bei Gras-, Strauch- und Baumschnittarbeiten sowie beim Abräumen von Blumeninseln und Blumentrögen.Zudem schloss der Bf in der Zeit von 03.10.2016 bis 11.11.2016 mit der Stadtgemeinde römisch 40 eine Vereinbarung betreffend die Mithilfe bei der "Gärtnerpartie" sowie der Mithilfe bei Gras-, Strauch- und Baumschnittarbeiten sowie beim Abräumen von Blumeninseln und Blumentrögen.

In seiner Freizeit trifft sich der Bf gerne mit seinen Freunden und betreibt Sport. Bevor der Bf seinen Vollzeitjob hatte, nahm er regelmäßig an sportlichen Aktivitäten der Kinderfreunde XXXX teil. An diesen Treffen nahmen Jugendliche sowohl mit als auch Migrationshintergrund teil. Es wurde hauptsächlich Fußball gespielt.In seiner Freizeit trifft sich der Bf gerne mit seinen Freunden und betreibt Sport. Bevor der Bf seinen Vollzeitjob hatte, nahm er regelmäßig an sportlichen Aktivitäten der Kinderfreunde römisch 40 teil. An diesen Treffen nahmen Jugendliche sowohl mit als auch Migrationshintergrund teil. Es wurde hauptsächlich Fußball gespielt.

Der Bf engagiert sich zudem auch ehrenamtlich im Dekanatspfarramt XXXX , wo er insbesondere mit der Mesnerin der Pfarrkirche in Kontakt steht und gerne bereit ist der Mesnerin kleine Hilfestellungen zu leisten (meist diverse Aufräumarbeiten).Der Bf engagiert sich zudem auch ehrenamtlich im Dekanatspfarramt römisch 40 , wo er insbesondere mit der Mesnerin der Pfarrkirche in Kontakt steht und gerne bereit ist der Mesnerin kleine Hilfestellungen zu leisten (meist diverse Aufräumarbeiten).

Der Bf ist seit 18.04.2018 Vollzeit - Crewmitarbeiter der XXXX (einem XXXX Restaurant) in XXXX beschäftigt und verdient dort monatlich ca EUR 1.279, -- (exklusive Sonderzahlungen). Aufgrund seiner Tätigkeit erzielt der Bf schon seit beinahe einem Jahr ein eigenes, regelmäßiges Einkommen. Er ist demnach selbsterhaltungsfähig und erzielt ein Einkommen, das weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß ASVG liegt. Der Bf ist in seiner Arbeitsstätte sehr gut integriert. Der Bf pflegt sowohl zu seinem Arbeitgeber als auch zu seinen Arbeitskollegen einen sehr guten Kontakt.Der Bf ist seit 18.04.2018 Vollzeit - Crewmitarbeiter der römisch 40 (einem römisch 40 Restaurant) in römisch 40 beschäftigt und verdient dort monatlich ca EUR 1.279, -- (exklusive Sonderzahlungen). Aufgrund seiner Tätigkeit erzielt der Bf schon seit beinahe einem Jahr ein eigenes, regelmäßiges Einkommen. Er ist demnach selbsterhaltungsfähig und erzielt ein Einkommen, das weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß ASVG liegt. Der Bf ist in seiner Arbeitsstätte sehr gut integriert. Der Bf pflegt sowohl zu seinem Arbeitgeber als auch zu seinen Arbeitskollegen einen sehr guten Kontakt.

Der Bf möchte in Österreich auch seinen Pflichtschulabschluss nachholen. Für diesen fehlen ihn nur noch die Fächer Mathematik und Deutsch. Er ist gerade dabei - neben seiner Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter einer XXXX - sich auf die diesbezüglichen Prüfungen, die vermutlich im Sommer 2019 stattfinden werden, vorzubereiten.Der Bf möchte in Österreich auch seinen Pflichtschulabschluss nachholen. Für diesen fehlen ihn nur noch die Fächer Mathematik und Deutsch. Er ist gerade dabei - neben seiner Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter einer römisch 40 - sich auf die diesbezüglichen Prüfungen, die vermutlich im Sommer 2019 stattfinden werden, vorzubereiten.

Unter Berücksichtigung seiner besonders positiven persönlichen Eigenschaften (die sich nicht nur aus den zahlreichen im Laufe des Verfahrens vorgelegten Empfehlungsschreiben ergeben, sondern sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch selbst überzeugen konnte), des Lebensverlaufes seit seiner Einreise und seinen Zukunftsperspektiven ist von einer weiteren positiven Integrations-Prognose auszugehen, zumal der Bf im Vergleich zu gerichtsnotorisch von der Aufenthaltsdauer gleichgelagerten Fällen bereits jetzt überdurchschnittlich in die österreichische Gesellschaft integriert erscheint.

Der Bf konnte glaubhaft machen, dass er trotz seines verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes in Österreich keinen persönlichen Bezug zu Afghanistan hat. Verstärkt wird dies dadurch, dass der Bf in seinem ganzen Leben noch nie in Afghanistan war, sondern im Iran geboren und aufgewachsen ist und sich bis zu seiner Reise nach Österreich dort aufgehalten hat. Auch seine Kernfamilie (Mutter und Geschwister) leben schon lange nicht mehr in Afghanistan, sondern im Iran.

1.3. Zu den Folgen einer möglichen Rückkehr des Bf in seinen Herkunftsstaat

Der Bf hat sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte auch mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Bei einer Rückkehr in die Heimatprovinz seines Vaters Ghazni würde dem Bf ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Allerdings liefe der Bf bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Provinz Bamyan nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Provinz Bamyan ist von Kabul aus mit dem Flugzeug gut erreichbar.

1.4. Zusammenfassend

Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat Afghanistan oder tödlicher Übergriffe durch Dritte in Afghanistan wird nicht festgestellt.

Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:

Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Bf (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.

Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.

Der Bf befindet sich - nicht nur auf Grund seines nunmehrigen Lebensalters - aktuell persönlich nicht mehr in der gleichen (gleich vulnerablen) Lage wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Er ist seit Jänner 2018 volljährig. Der Bf ist inzwischen älter, erfahrener, hat ergänzende Bildungsschritte unternommen und Kontakte geknüpft.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt für Afghanistan der Staatendokumentation Stand 29.06.2018:

1.5.1. Sicherheitslage allgemein samt letzte Kurzinformation vom 08.01.2019

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD

16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

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KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).

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KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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