TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 W210 2178185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W210 2178185-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 07.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinem Fluchtgrund befragt. Hierbei gab er an, seit seinem 2. Lebensjahr im Iran gelebt zu haben. Im Iran habe er nichts. Ohne Aufenthaltsberechtigung dürfe er nicht arbeiten und nicht zur Schule gehen. Seine Familie habe Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen. Der Beschwerdeführer habe keine Zukunftsperspektive im Iran und fürchte seine Abschiebung nach Afghanistan. Dort gebe es DAESH und Taliban, er fürchte dort, getötet zu werden und auch die Feinde seines Vaters. Er sei fünf Monate zuvor über die Berge in die Türkei gereist, habe vier Wochen in Manisa verbracht und dann mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel übergesetzt. Zwei Monate vor der Befragung sei er in Österreich angekommen.

3. Im Verfahren wurde sodann eine Altersfeststellung durchgeführt, nach dem erstatteten Gutachten der medizinischen Universität Wien vom 05.02.2016 ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX und nicht so wie von ihm angegeben der XXXX . Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2016 mitgeteilt.3. Im Verfahren wurde sodann eine Altersfeststellung durchgeführt, nach dem erstatteten Gutachten der medizinischen Universität Wien vom 05.02.2016 ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 und nicht so wie von ihm angegeben der römisch 40 . Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2016 mitgeteilt.

3. Am 12.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, im Iran keine Dokumente gehabt zu haben, ihm drohe die Abschiebung nach Afghanistan, er habe weder arbeiten noch zur Schule gehen dürfen. Auch habe er den Führerschein nicht machen dürfen. Er habe auch Probleme mit seinem Onkel gehabt, dieser habe ihn gezwungen, nach der Schule arbeiten zu gehen. Der Onkel habe ihn auch geschlagen, damit er weiter arbeiten gehe. Der Onkel und dessen Familie habe keine Probleme, da der Onkel eine iranische Staatsangehörige geheiratet hätte. Der Beschwerdeführer habe noch nie versucht, nach Afghanistan auszureisen, habe von Europa gehört, dass man dort sicher sei. Sein Onkel sei einmal nach Afghanistan gereist und dort wegen seines Akzents ausgelacht worden. Man bekomme in Afghanistan nur schwer einen Job. Die Familie habe Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen, sein Onkel sei umgebracht worden und sein Vater habe Angst gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch bedroht worden. Die Familie habe Afghanistan im Jahr 2000 verlassen. Unter einem legte der Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben von ihn betreuenden Personen sowie ein Deutschkurs-zertifikat A1, ein Zertifikat über einen Basisbildungskurs vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Die Zustelladresse lautete XXXX Wien, XXXX . Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.11.2017 persönlich ausgefolgt. Eine Zustellung per Post konnte nicht erwirkt werden, da das Geburtsdatum auf dem Ausweis und auf dem Bescheid nicht übereinstimmten.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Zustelladresse lautete römisch 40 Wien, römisch 40 . Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.11.2017 persönlich ausgefolgt. Eine Zustellung per Post konnte nicht erwirkt werden, da das Geburtsdatum auf dem Ausweis und auf dem Bescheid nicht übereinstimmten.

In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 2016 aus, der Beschwerdeführer habe keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret seine Person betreffende Verfolgungsgefährdung in Afghanistan vorgebracht. Das erstattete Vorbringen sei unglaubwürdig und nicht asylrelevant. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise für das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes finden. Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt der angefochtene Bescheid aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, Folter, unmenschlicher Behandlungen oder Strafen unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Hinsichtlich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers liege zwar eine relevante Gefährdungslage vor, dem Beschwerdeführer sei es jedoch zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul oder Herat niederzulassen, im Einzelfall des Beschwerdeführers auch ohne familiäres bzw. soziales Netzwerk. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege nicht vor. Weiters wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe haben festgestellt werden können, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 14 Tage.In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 2016 aus, der Beschwerdeführer habe keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret seine Person betreffende Verfolgungsgefährdung in Afghanistan vorgebracht. Das erstattete Vorbringen sei unglaubwürdig und nicht asylrelevant. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise für das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes finden. Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt der angefochtene Bescheid aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, Folter, unmenschlicher Behandlungen oder Strafen unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Hinsichtlich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers liege zwar eine relevante Gefährdungslage vor, dem Beschwerdeführer sei es jedoch zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul oder Herat niederzulassen, im Einzelfall des Beschwerdeführers auch ohne familiäres bzw. soziales Netzwerk. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liege nicht vor. Weiters wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe haben festgestellt werden können, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 14 Tage.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ihm amtswegig beigegebenen Rechtsberater, die gegenständliche Beschwerde. Zu seinen Fluchtgründen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass die Familie wegen Grundstücksstreitigkeiten von Afghanistan in den Iran gezogen sei. Ein Onkel väterlicherseits sei getötet, der Vater des Beschwerdeführers bedroht worden. Die Leute, die die Fehde ausgelöst hätten, hätten die Grundstücke bekommen, obwohl sie keine Dokumente dafür gehabt hätten. Der Beschwerdeführer fürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Opfer einer Blutfehde zu werden. Er habe keine Bindungen mehr nach Afghanistan, befürchte vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden oder in den Syrien-Krieg geschickt zu werden. Mit Verweis auf Entscheidungen des BVwG, dass Farsi-sprechende Rückkehrer in Afghanistan keine Möglichkeiten hätten und der Beschwerdeführer keine Unterstützung von Seiten seiner Familie bekommen könne, sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Bescheid sei mangelhaft, die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei integriert. Beigelegt war ein Brief der Unterstützerin des Beschwerdeführers sowie mehrere Empfehlungsschreiben.

6. Mit Datum vom 27.11.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 19.01.2018 langte eine Kündigung der Vollmacht des Beschwerdeführers an seinen Rechtsberater am Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer ersuchte um Zustellung an seine Adresse, diese war auf der Kündigung mit XXXX Wien, XXXX angegeben.7. Am 19.01.2018 langte eine Kündigung der Vollmacht des Beschwerdeführers an seinen Rechtsberater am Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer ersuchte um Zustellung an seine Adresse, diese war auf der Kündigung mit römisch 40 Wien, römisch 40 angegeben.

8. Am 23.01.2018 wurde ein Auszug aus dem zentralen Melderegister eingeholt, der die Meldeadresse XXXX Wien, XXXX ergab. Die Meldung war seit 30.08.2017 aufrecht.8. Am 23.01.2018 wurde ein Auszug aus dem zentralen Melderegister eingeholt, der die Meldeadresse römisch 40 Wien, römisch 40 ergab. Die Meldung war seit 30.08.2017 aufrecht.

9. Mit Ladungen vom 24.01.2018 wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari und Farsi zur Verhandlung geladen.

10. Am 21.02.2018 wurde die Ladung des Beschwerdeführers als "nicht behoben" retourniert.

11. Mit Schreiben vom 11.02.2018 wurde das zuständige Polizeikommando um Amtshilfe ersucht, einerseits um festzustellen, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich an seiner Meldeadresse aufhalte bzw. ob er verzogen sei, andererseits um bei aufrechter Meldung, die Ladung zuzustellen.

12. Mit Eingabe vom 26.02.2018 erstattete das zuständige Polizeikommando Bericht, dass Ermittlungen vor Ort ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer bis ca. Anfang November 2017 dort gewohnt hätte, dann ausgezogen sei, ein Verzugsort sei nicht bekannt. Die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden.

13. Mit Beschluss vom 14.03.2018 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Dieser Beschluss wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.13. Mit Beschluss vom 14.03.2018 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Dieser Beschluss wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

14. Am 04.07.2018 ersuchte eine Vertreterin der Caritas um Auskunft über den Verfahrensstand. Eine Vollmacht an die Caritas lag nicht vor.

15. Am 06.07.2018 langte ein Antrag auf Fortsetzung ein, der Beschwerdeführer habe erst durch den Anruf von der Einstellung erfahren. Seine "Rechtsberaterin" habe bei der Heimleitung nachgefragt, diese könne sich nicht erklären, wie es zu den falschen Auskünften die Polizei gekommen sei, auch habe die Heimleitung keine Kenntnis von der amtlichen Abmeldung gehabt.

16. Mit Beschluss vom 15.10.2018 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt sowie eine neuerliche ZMR-Auskunft eingeholt. Die Meldung lautete seit 26.02.2018 auf XXXX . Mit Ladungen vom selben Tage wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari und Farsi für den 17.12.2018 zu Beschwerdeverhandlung geladen. Diese Ladung behob der Beschwerdeführer am 23.10.2018 persönlich.16. Mit Beschluss vom 15.10.2018 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG fortgesetzt sowie eine neuerliche ZMR-Auskunft eingeholt. Die Meldung lautete seit 26.02.2018 auf römisch 40 . Mit Ladungen vom selben Tage wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari und Farsi für den 17.12.2018 zu Beschwerdeverhandlung geladen. Diese Ladung behob der Beschwerdeführer am 23.10.2018 persönlich.

17. Am 17.12.2018 erschien der Beschwerdeführer nicht bei Gericht, eine Nachfrage bei Caritas und bei der Unterstützerin ergab, dass er auf die Verhandlung vergessen habe.

18. Am 17.12.2018 wurde ein neuerlicher ZMR-Auszug eingeholt, der Beschwerdeführer war nach wie vor in der XXXX aufrecht gemeldet. Es erfolgten neuerliche Ladungen unter Beilage des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand:18. Am 17.12.2018 wurde ein neuerlicher ZMR-Auszug eingeholt, der Beschwerdeführer war nach wie vor in der römisch 40 aufrecht gemeldet. Es erfolgten neuerliche Ladungen unter Beilage des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand:

23.11.2018, der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, der EASO-Country Guidance vom Juni 2018 samt deutschen Teilübersetzungen, eines ACCORD-Bericht zur Lage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul vom 07.12.2018 sowie der Verhandlungsschrift vom 17.12.2018 und des Merkblatte "Rechtsberater".

19. Am 10.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin, eines Vertreters der belangten Behörde, des Beschwerdeführers, einer Vertrauensperson sowie einer Vertreterin der Caritas statt. Die mündlich erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers an die Vertreterin ad personam beschränkte sich auf die Vertretung in der Verhandlung und beinhaltete ausdrücklich keine Zustellvollmacht. Zur Übersetzung gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass seine Muttersprache Dari sei, dann aber, dass er Dari zwar verstehe, seine Muttersprache aber Farsi sei. Die Dolmetscherin übersetzte in weiterer Folge Farsi/Deutsch, der Beschwerdeführer wurde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die Vertreterin gab in der Verhandlung eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hiergerichtlichen Akt betreffend den Beschwerdeführer; insbesondere in die Befragungsprotokolle und in die durch das BFA in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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