Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I409 2009588-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des AXXXXCXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Jänner 2019, Zl. "IFA: 281838605, VZ:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des AXXXXCXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Jänner 2019, Zl. "IFA: 281838605, VZ:
190074871", erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" Folgendes aus:
"Sie stellten nach widerrechtlicher Einreise in das Bundesgebiet am 14.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 08.06.2004 wurde ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Dieses ist am 08.06.2014 abgelaufen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 08.06.2004 wurde ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Dieses ist am 08.06.2014 abgelaufen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 war Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig und wurden Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2004 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 war Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig und wurden Sie gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.
Gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhoben Sie fristgerecht Berufung. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, ZI. A10 267.046-0/2008/32E, wurde Ihre Beschwerde in allen Beschwerdepunkten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Am 06.03.2014 stellten Sie aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag, den Sie dahingehend begründeten, sich integriert, immer wieder gearbeitet und auch Deutschkurse gemacht zu haben und es Ihr größter Wunsch wäre, eine Ausbildung zu machen.
Fluchtgründe brachten Sie keine vor. Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt gern. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.Fluchtgründe brachten Sie keine vor. Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt gern. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Am 24.03.2015 wurde ein Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2015 zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis BVwG vom 19.10.2017, GZ: I403 2009588-1/20E, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2014, gern. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben, da das Bundesamt die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte.Am 24.03.2015 wurde ein Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2015 zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis BVwG vom 19.10.2017, GZ: I403 2009588-1/20E, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2014, gern. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben, da das Bundesamt die auf Paragraph 68, AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte.
Am 11.06.2018 wurde Ihnen die Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG zugestellt und Ihnen der Verlust des Aufenthaltsrechts gem. § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt.Am 11.06.2018 wurde Ihnen die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG zugestellt und Ihnen der Verlust des Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 10.08.2018 wurde Ihr Antrag gem. § 3 und § 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 BFA-VG wurde gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Gem. § 18 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung bei einer Beschwerde aberkannt. Gem. § 13 AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 06.03.2014 verloren. Gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Diesen Bescheid haben Sie nachweislich am 13.08.2018 übernommen. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 10.08.2018 wurde Ihr Antrag gem. Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, BFA-VG wurde gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Gem. Paragraph 18, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung bei einer Beschwerde aberkannt. Gem. Paragraph 13, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 06.03.2014 verloren. Gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Diesen Bescheid haben Sie nachweislich am 13.08.2018 übernommen. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
Nach Ihrer Strafhaftentlassung am 14.12.2018 wurde über Ihre Person die Schubhaft verhängt. Am 22.01.2019 stellten Sie, aus dem Stande der Schubhaft, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den Fluchtgründen befragt Sie in der Erstbefragung folgendes vor:
Ihre alten Gründe wären aufrecht. Sie hätten in Österreich ein Kind, es wäre drei Jahre alt. Sie würden daher hierbleiben wollen. Sie würden nicht wissen, wohin Sie sonst gehen könnten. Sie könnten nicht zurück in Ihre Heimat."
Am 30. Jänner 2019 wurde der Fremde durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Hierbei machte er (u.a.) folgende Angaben:
"LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Ich habe keine Verwandte hier.
LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
VP: Ich habe ein Kind hier.
LA: Schreiben Sie Namen, Geburtsdatum, StA. sowie Adresse Ihres Kindes auf!
VP: Schrift des AW unleserlich, laut ZMR Auszug: M. N. F. A., geb. XX.XX.XXXX.VP: Schrift des AW unleserlich, laut ZMR Auszug: M. N. F. A., geb. römisch zwanzig.XX.XXXX.
LA: Haben Sie mit Ihrer Tochter jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?
VP: Nie.
LA: Zahlen Sie für Ihre Tochter Unterhalt?
VP: Nein.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
VP: Schon, ich habe eine Familie kennen gelernt, in XXXX. Meine Tochter, meine Freundin auch. Nachgefragt heißt die Familie P. (phonetisch) F., K. ..VP: Schon, ich habe eine Familie kennen gelernt, in römisch 40 . Meine Tochter, meine Freundin auch. Nachgefragt heißt die Familie P. (phonetisch) F., K. ..
Familie P.
Laut ZMR konnte eine P. K. gefunden werden. Bei dieser war AW vom 10.08.2015 - 11.04.2016 gemeldet.
LA: Dort wurden Sie bereits am 11.04.2016 abgemeldet. Danach finden sich verschiedene Anmeldungen wie bei der Caritas, Rotes Kreuz bzw. andere Namen!
VP: Meine letzte Adresse war bei Volkhilfe in XXXX.VP: Meine letzte Adresse war bei Volkhilfe in römisch 40 .
LA: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes?
VP: Ja, mit dem Militär.
LA: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?
VP: Nein.
LA: Warum?
VP: Wegen mein Vater, er war Militärmann, er wurde umgebracht.
LA: Wann war das?
VP: 1998.
LA: Weswegen haben dann Sie damit Probleme?! Wen dies stimmen würde, waren Sie zu diesem Zeitpunkt gerade mal elf Jahre alt?!
VP: Ja, meine Mutter im selben Jahr ist gestorben, schwer krank, habe kein Verwandte, in Stadt war Krieg, bin ich geflüchtet von
meiner Heimat. ... Das ist 21 Jahre her.
V: Noch unverständlicher, dass Sie deswegen Probleme haben sollten?
VP: Ja, ich habe große Probleme.
V: Das ist unverständlich? Erklären Sie mir das?
VP: Mein Vater war beim Militär.
LA: Sie gaben eben selbst an, dass dies 21 Jahre her ist, was hat das nun mit Ihnen zu tun?
VP: Ich habe dort nichts, keine Familie, kein Haus, nichts.
LA: Was haben Sie hier?
VP: Ein Kind, eine Familie.
LA: Warum werden Sie dann immer wieder straffällig?
VP: Das ist nicht meine Schuld. Ich war 15 Jahre, als ich hierher kam, ich hatte keine Unterkunft, ich hatte keine Möglichkeit zu arbeiten, ich wollte hier in die Schule gehen. Ich war arbeiten. Ich habe den Deutschkurs selbst bezahlt. Ich habe B1 und B2. Ich habe in der Küche gearbeitet, ich habe geholfen. Ich möchte einfach normal leben. Es ist schwer für mich. Ich habe keine Familie hier, ich habe keinen Unterschlupf. Ins Gefängnis gehen, das was passiert, das gefällt mir gar nicht.
LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Heimatland?
VP: Ich kenne niemand dort. Ich habe seit 21 Jahren keinen Kontakt. Ich habe gesucht, ich habe niemand gefunden bis heute.
V: In der Einvernahme im Juli 2018 gaben Sie noch an, dass Ihr Vater 1987 gestorben wäre!
VP: 1987 bin ich geboren.
V: Sie haben das selbst angegeben?
VP: Die Einvernahme war im Gefängnis. Ich war psychisch kaputt. Ich weiß nicht was ich gesagt habe.
V: Sie wurden mehrmals gefragt, ob Sie der Einvernahme folgen können!
VP: Ich war im Gefängnis. Ich hatte psychische Probleme.
Anmerkung: Rückruf bei Sanitätstelle erfolgt: Antibiotikum wegen Verkühlung und Zahntherapie. Keine Medikamente bezüglich psychischen Zustandes, unglücklich wegen Haft, daher ein wenig Stress. Allerdings ist AW als Hausarbeiter tätig, was unmöglich wäre, wenn AW derart psychische Probleme hätte, wie er behauptet.
LA: Was sagen Sie dazu?
VP: Hungerstreik? Nein, ich habe keinen Hungerstreik gemacht. Ich bin Hausarbeiter hier.
V: Bei Ihrem letzten Antrag haben Sie mit keinem Wort erwähnt, das Sie wegen Ihres Vaters Probleme mit dem Militär hätten. Sie gaben lediglich wirtschaftliche Gründe an!
Was geben Sie dazu an?
VP: Mein Vater hat keine wirtschaftlichen Gründe.
LA: Hab ich auch nicht gesagt, Sie gaben nur wirtschaftliche Gründe als Fluchtgrund an!
VP: Ich bin nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Mein Vater wurde umgebracht. Ich habe das immer gesagt. Mit meiner Mutter ist dasselbe. Ich wäre sonst nicht geflüchtet, als ich ein Kind war. Ich habe nichts mehr mit diesem Land zu tun.
V: Warum stellen Sie dann immer wieder Anträge für eine freiwillige Rückkehr?
VP: Die haben mich gezwungen das zu tun. Sonst bekomme ich keine Dokumente. Deswegen habe ich das gemacht. Ich bin ohnehin tot.
LA: Was meine Sie damit, begründen Sie das. Sie können nicht einfach etwas sagen ohne dies zu begründen!
VP: Wegen meinen Vater bin ich tot. Ich habe dort niemand. Wo soll ich hin.
LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?
VP: Ich möchte hier bleiben, ich möchte für meine Tochter da sein. Ich möchte eine Chance haben, ich möchte arbeiten gehe. Das ist das, was ich mir wünsche, dass ich hier bleibe."
Mit dem im Anschluss an die Einvernahme am 30. Jänner 2019 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß "§ 12a Absatz 2 AsylG" auf.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Fremden:
Der Fremde ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, Angehöriger der Volksgruppe der Saracule und gibt an, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen.
Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Der Fremde ist gesund und erwerbsfähig. Er hat in Österreich keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Seine 2015 geborene Tochter hält sich im Bundesgebiet auf; er lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und er leistet keinen Unterhalt.
Er wurde insgesamt zehnmal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt, wobei die erste Verurteilung bereits fünf Monate nach seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet erfolgte.
Der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 14. Jänner 2004 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. Oktober 2012 im Beschwerdewege als unzulässig abgewiesen.
Der Zweitantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 6. März 2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. August 2018 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, wobei mit diesem Bescheid überdies ein auf die Dauer von zehn Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen worden war.
Im gegenständlichen dritten Asylverfahren brachte der Fremde einen Fluchtgrund vor, der bereits während der vorangegangen Asylverfahren bestanden hat. Somit kam es zu keiner maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem dritten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea-Bissau:
Zur aktuellen Lage in Guinea-Bissau werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der "Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und lautDie semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der "Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut
internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte, kann ein Vetorecht gegen Gesetze einlegen und das Parlament auflösen (AA 10.2018).
Die Wahlen im Jahr 2014 haben das Land nach dem Militärputsch von 2012 wieder in Richtung demokratische Regierungsführung geführt (FH 1.2018). Vaz gewann im 2. Wahlgang im Mai 2014 mit 61,9 % der Stimmen. Premierminister seit 30.01.2018 ist Artur Da Silva, und Außenminister seit 12.12.2016 ist Jorge Malú. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 13.04.2014 statt. Die Wahlbeteiligung betrug 88,6 %; das Parlament hat 101 Sitze (AA 10.2018). Die Wahlen 2014 verzögerten sich aufgrund fehlender Mittel (FH 1.2018).
Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde 2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018).Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vergleiche CIA 2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde 2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018).
Korruption bleibt ein großes Problem, das durch die kriminellen Aktivitäten des internationalen Drogenhandels verschärft wird (FH 1.2018). Es wird geschätzt, dass Kokain im Wert von mindestens einer Milliarde Dollar jährlich über Westafrika nach Europa transportiert wird. Dabei ist Guinea-Bissau ein Narco-Staat - der einzige in Afrika (NZZ 27.9.2018).
Die politische Krise hat zu einigen Fällen von Gewalt und Einschüchterung geführt. Im Oktober 2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der rivalisierenden PAIGC-Fraktionen (FH 1.2018).
Infolge der anhaltenden politischen Blockade im Jahr 2017 konnte das Parlament keine neuen Mitglieder der Nationalen Wahlkommission ernennen, weil deren Mandate bereits im Juni ausgelaufen waren. Darüber hinaus hatte der Präsident noch keine Termine für die anstehenden Parlamentswahlen 2018 festgelegt und schlug im Dezember 2017 vor, die Wahlen zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2019 abzuhalten (FH 1.2018).
Die Lage im Parlament ist derzeit sehr undurchsichtig und von internen Konflikten geprägt (AA 10.2018). Zum sowieso schon schwachen Staat kommt hinzu, dass sich Regierung und Parlament seit zwei 2015 gegenseitig blockieren. Die Verwaltung ist praktisch zusammengebrochen. Schulen, Spitäler, Polizei und Justiz funktionieren nur noch rudimentär. Die Postangestellten beispielsweise erhalten seit Jahren kein Salär mehr (NZZ 27.9.2018).
In Guinea-Bissau gibt es nur wenige demokratische Machtübertragungen zwischen rivalisierenden politischen Parteien, da zumeist die PAIGC oder die militärischen Machthaber seit der Unabhängigkeit regieren. Die Oppositionsparteien haben eine realistische Chance, ihre Vertretung bei den Parlamentswahlen 2018 zu erhöhen, sollte die derzeitige politische Blockade rechtzeitig aufgelöst werden (FH 1.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Länderinformationen, Überblick, Guinea-Bissau,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissau/220330, Zugriff 18.10.2018
-BBC News (19.2.2018): Guinea-Bissau country profile, h ttps://www.bbc.com/news/world-africa- 13443186, Zugriff 18.10.2018
-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook - Guinea-Bissau,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 18.10.2018
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 18.10.2018
-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:
Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 18.10.2018
Sicherheitslage
Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD 23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vgl. FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vergleiche BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD 23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vergleiche BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vergleiche FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018
-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018
-FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee-bissao/, Zugriff 23.10.2018
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018).Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018).
Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung sowie unter anderem, das Recht über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und die Konsultation eines Anwalts seiner Wahl oder sich einen auf Kosten des Gerichts zur Verfügung stellen zu lassen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten (USDOS 20.4.2018). Nur sehr wenige Strafverfahren werden vor Gericht gebracht oder erfolgreich verfolgt, was zum Teil auf die begrenzten materiellen und personellen Ressourcen der Ermittler zurückzuführen ist. Der größte Teil der Bevölkerung hat in der Praxis keinen Zugang zur Justiz (FH 1.2018).
Quellen:
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018
-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 10.10.2018
Sicherheitsbehörden
Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind.
Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst (Geheimdienst), Grenzpolizei, schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 20.4.2018).
Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018).Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018).
Die zivilen Behörden haben Kontrolle über Polizei und Streitkräfte, obwohl die Regierung nur wenige Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch verfügt (USDOS 20.4.2018).
Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).