Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I409 2214583-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Februar 2019, Zl. 1141484101/190145507, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Februar 2019, Zl. 1141484101/190145507, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die belangte Behörde führt unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:
"Ihre Einreise ins Bundesgebiet erfolgte illegal ohne Schlepper.
Sie stellten am 26.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben Sie an, dass Sie den Namen E. S. haben, aus Algerien stammen und am XX.XX.XXXX geboren worden zu sein.Sie stellten am 26.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben Sie an, dass Sie den Namen E. Sitzung haben, aus Algerien stammen und am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren worden zu sein.
Sie wurden am 27.01.2017 von der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen.Sie wurden am 27.01.2017 von der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen.
Am 07.02.2017 wurden Sie im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscher für die Sprache Arabisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen.
Ihr internationales Schutzverfahren wurde gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister mehr bestand.Ihr internationales Schutzverfahren wurde gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister mehr bestand.
Am 05.10.2017 wurden Sie von Frankreich nach Österreich überstellt.
Anschließend wurden Sie am 05.10.2017 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscher für die Sprache Arabisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen.
Ihr erster Antrag, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX, vom 12.10.2017, ZI. 1141484101-170116956, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 idgF wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gern. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gern. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV). Dieser Bescheid wurde Ihnen am 16.10.2017 durch persönlich ausgefolgt.Ihr erster Antrag, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom 12.10.2017, ZI. 1141484101-170116956, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 idgF wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gern. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gern. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Dieser Bescheid wurde Ihnen am 16.10.2017 durch persönlich ausgefolgt.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.10.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017, GZ: I407 2174686-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des BVWG erwuchs am 13.12.2017 in Rechtskraft.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX ZI. 1141484101/170116965 vom 12.01.2018 wurde Ihnen aufgetragen bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen 3 Tagen nachzukommen. Die Entscheidung erwuchs mit 30.01.2018 in Rechtskraft I. Instanz.Mit Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 ZI. 1141484101/170116965 vom 12.01.2018 wurde Ihnen aufgetragen bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle römisch 40 zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen 3 Tagen nachzukommen. Die Entscheidung erwuchs mit 30.01.2018 in Rechtskraft römisch eins. Instanz.
Aufgrund mehrerer Vorfälle wurde Ihnen mit Mandatsbescheid Zahl 1141484101 - 170188915 vom 13.12.2018 die bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Absatz 4 GVG-B 2005 entzogen.Aufgrund mehrerer Vorfälle wurde Ihnen mit Mandatsbescheid Zahl 1141484101 - 170188915 vom 13.12.2018 die bisher gewährte Versorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 GVG-B 2005 entzogen.
Am 07.01.2019 wurden Sie seitens der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und die Zustimmung der Botschaft zu Ihrer Rückübernahme liegt vor.
Am 21.01.2019 wurden Sie in XXXX bei einem Ladendiebstahl auf frischer Tat betreten und nach einer Kontrolle festgenommen, da Sie keine Dokumente vorweisen konnten die Sie zum legalen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen. Im Zuge der Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag besteht. Sie wurden im Auftrag des Journaldienstes BFA festgenommen und zur Einvernahme in RD XXXX vorgeführt.Am 21.01.2019 wurden Sie in römisch 40 bei einem Ladendiebstahl auf frischer Tat betreten und nach einer Kontrolle festgenommen, da Sie keine Dokumente vorweisen konnten die Sie zum legalen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen. Im Zuge der Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag besteht. Sie wurden im Auftrag des Journaldienstes BFA festgenommen und zur Einvernahme in RD römisch 40 vorgeführt.
Am 21.01.2019 wurde gegen Sie ein Mandatsbescheid gem. §76 Abs. 2 Z2 FPG erlassen und über Sie die Schubhaft verhängt.Am 21.01.2019 wurde gegen Sie ein Mandatsbescheid gem. §76 Absatz 2, Z2 FPG erlassen und über Sie die Schubhaft verhängt.
Am 04.02.2019 haben Sie Ihren zweiten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
...
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung, betreffend Ihres Antrags auf internationalen Schutzes am 05.02.2019 vor dem AHZ XXXX, gaben Sie zusammenfassend an, Österreich verlassen zu haben und sich, im Februar 2017 für 2 Tage zur Durchreise in Italien und vom 02.02.2017 bis zum 05.02.2017 in Frankreich aufgehalten zu haben. Sie würden einen neuerlichen Asylantrag stellen, da Sie sterben würden, wenn Sie in Ihr Land zurückkehren müssten. Sie würden unbedingt eine Operation am rechten Ohr benötigen.Anlässlich der niederschriftlichen Befragung, betreffend Ihres Antrags auf internationalen Schutzes am 05.02.2019 vor dem AHZ römisch 40 , gaben Sie zusammenfassend an, Österreich verlassen zu haben und sich, im Februar 2017 für 2 Tage zur Durchreise in Italien und vom 02.02.2017 bis zum 05.02.2017 in Frankreich aufgehalten zu haben. Sie würden einen neuerlichen Asylantrag stellen, da Sie sterben würden, wenn Sie in Ihr Land zurückkehren müssten. Sie würden unbedingt eine Operation am rechten Ohr benötigen.
Außerdem gaben Sie an, in Algerien als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Sie hätten eines Tages einen Kunden zu einem Supermarkt gebracht, wo er Alkohol gekauft hätte. Danach hätten Sie ihn zum Meer gebracht, wo er ertrunken wäre. Der Vater des Kunden würde bei Gericht arbeiten und hätte Ihnen die Schuld für den Tod gegeben. Der Vater würde Sie umbringen wollen und hätte sogar Hunde auf Sie gehetzt. Ebenso hätte Sie der Vater mit einer Angel verletzt. Bekannt wären Ihnen diese Gründe seit dem 04.09.2016, da wären Sie 15 Meter hinuntergestürzt, weil Sie jemand geschupst hätte. Bei dem Sturz hätten Sie sich am rechten Ohr, rechten Knie und dem Magen verletzt. Sie würden dringend diese Operation benötigen, welche allerdings 40.000 Euro kosten würde. Dieses Geld hätten Sie allerdings nicht.
Am 08.02.2019 wurde Ihnen die Ladung für die Einvernahme am 13.02.2019, sowie die aktuellen LIB zu Algerien ausgefolgt.
Am 11.02.2019 wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gem §29 Abs. 3 Z 6 AsylG zu eigenen Händen ausgefolgt.Am 11.02.2019 wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gem §29 Absatz 3, Ziffer 6, AsylG zu eigenen Händen ausgefolgt.
Am 13.02.2019 wurden Sie im AHZ XXXX, einvernommen. Die wesentlichenAm 13.02.2019 wurden Sie im AHZ römisch 40 , einvernommen. Die wesentlichen
Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
A: Ich hatte am 04.09.2016 eine Operation, am Ohr operiert wurde. Seither nehme ich Medikamente gegen die Schmerzen. Diese Medikamente wollte ich absetzen, jedoch untersagte mir das mein behandelnder Arzt. Nun nehme Ich inzwischen leichter dosierte Tabletten und anstatt von drei nur noch 2 Stück täglich. Die Tabletten heißen Diazepam (Schlafmittel: wirkt Angst und Krampflösend).
ANM: Nach einem langen Gespräch in welchem der AW verschiedene Angaben macht, gibt er an, am Kopf, am Herz und an der Leber operiert worden zu sein.
F: Hat sich seit dem 13.12.2017 etwas an Ihrem Gesundheitszustand verändert?
ANM: AW versteht die Frage nicht und macht Angaben betreffend dem zeitlichen Raum vor dem 13.12.2017 und spricht eindeutig von dem Zeitraum nach der Entlassung. Nach längerem debattieren antwortet der AW wie folgt:
A. Nein, denn meine gesundheitlichen Probleme sind schon vorher entstanden. Ich war noch einmal zum Röntgen in XXXX, allerdings wurde ich am selben Tag wieder nach XXXX verbracht.A. Nein, denn meine gesundheitlichen Probleme sind schon vorher entstanden. Ich war noch einmal zum Röntgen in römisch 40 , allerdings wurde ich am selben Tag wieder nach römisch 40 verbracht.
...
F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 05.02.2019 durch das AHZ XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 05.02.2019 durch das AHZ römisch 40 erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ich schwöre die Wahrheit gesagt zu haben, allerdings hat die Dolmetscherin nicht alles so übersetzt wie ich es gesagt habe. Ich habe sie verstanden, sie aber mich nicht. Ich vergesse immer wieder Sachen in Bezug auf was ich damals am 05.02.2019 gesagt habe.
F: Was wurde damals von der Dolmetscherin falsch übersetzt?
A: Ich glaube, dass nicht angeführt wurde, dass mir eine Person, welche mich verfolgte, im Taxi Rauschgift untergeschoben hat und mich anschließend bei der Polizei belastete. Das passierte damals als ich in Libyen untergetaucht war. Das Fahrzeug war mein Eigentum, aber mein Bruder hat damit gearbeitet.
F: Welche Person verfolgte Sie?
A: Das war die Person, die bei Gericht gearbeitet hat und gegen Schmiergelder Leute für andere Personen in das Gefängnis gesteckt hat. Aber dann als die Personen, welche wegen ihm im Gefängnis gesessen sind aus dem Gefängnis entlassen worden sind, haben diese Ihn bedroht. Daraufhin und aus Angst ging er in die Berge und schloss sich den Terroristen an. Durch einen Appell der Regierung kam er wieder zurück und war ein normaler Bürger. Das war der Vater des Kunden, welcher im Meer ertrunken ist.
F: Wieso haben Sie die Einvernahme am 05.02.2019 unterschrieben, wenn die Dolmetscherin nicht alles rückübersetzte?
A: Ich wurde aufgefordert zu unterschrieben, weshalb ich dies tat. Außerdem war ich total müde und fertig.
ANM: AW wird belehrt, dass er mit seiner Unterschrift, für die Richtigkeit der Angaben und die korrekte Durchführung der Einvernahme garantiert. AW versteht dies nicht.
F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Ja, meine Schwester und meine Mutter leben in Frankreich.
F: Wo leben Sie?
A: Sie leben in Nizza. Meine Schwester lebt seit 50 Jahren in Frankreich. Meine Mutter lebt seit 2011 in Frankreich.
F: Wie heißen Ihre Mutter und Ihre Schwester?
A: Meine Mutter ist 81 Jahre alt und heißt Y. Meine Schwester heißt H. und ist 53 Jahre alt. Ich habe meine Mutter 2018 in Frankreich gesehen meine Schwester nicht.
F: Herrscht ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrer Schwester oder Ihrer Mutter?
A: Nein, ich bin nicht abhängig von Ihnen.
F: Seit wann wissen Sie, dass sich Ihre Mutter und Ihre Schwester in Frankreich aufhalten würden?
A: Meine Schwester lebt schon sehr lange in Frankreich.
Frage wird wiederholt: Seit wann wissen Sie, dass sich Ihre Mutter und Ihre Schwester in Frankreich aufhalten würden?
A: Meine Schwester lebt seit Ihrer Geburt in Frankreich, da der Kontakt zwischen meiner Mutter und mir sehr lange abgebrochen war wusste ich erst seit meiner Reise von Österreich nach Frankreich von Ihrem Aufenthalt. Ich weiß seit 2017 von dem Aufenthalt meiner Mutter in Frankreich. Ich erfuhr davon, als ich meine Schwester in Frankreich besucht habe.
F: Bei Ihrer Erstbefragung am 27.01.2017 gaben Sie an, dass Sie keine Verwandten in Europa hätten und auch, dass Ihre Mutter 70 Jahre alt wäre und K. heißen würde, wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Dieses Interview ist alles Blödsinn. Ich kann mich nicht einmal erinnern, was ich damals gesagt habe. Es war alles gelogen.
...
F: Sie stellten bereits unter der Zahl: 170116965 in Österreich einen Antrag auf int. Schutz. Dieses Verfahren wurde auch bereits schon rechtskräftig abgeschlossen. Zu diesem Verfahren wurden Sie auch niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
A: Ja, ich kann mich erinnern. Die meisten waren gelogen.
F: Stimmen Ihre damaligen Angaben und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf int. Schutz?
A: Nein, denn was sich gesagt habe, hat nicht der Wahrheit entsprochen.
F: Möchten Sie noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Alles was ich hier in XXXX bekannt gegeben habe stimmt.A: Alles was ich hier in römisch 40 bekannt gegeben habe stimmt.
F: Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten?
A: Nein es gibt keine weiteren Gründe, ich habe mich in Algerien wohl gefühlt, allerdings kam dann dieser Typ und bedrohte mich, von dem ich weiß, dass er Leute umgebracht hat und er dazu beigetragen hat.
F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Ich werde umgebracht, da ich an die Polizei übergeben werde und diese dann mich in ein Gefängnis steckt. Weiters würde dieser Mann von mir erfahren und mich wenn nicht gleich im Gefängnis, dann später, töten lassen.
...
F: Hat sich seit der letzten Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren etwas an Ihrem hier von Ihnen geführten Privatleben verändert?
A: Nein
F: IN Ihrem erste Verfahren gaben Sie an, dass die Person, welche im Meer ertrunken sei ein Freund von Ihnen gewesen sei, in diesem Verfahren geben Sie an, dass es ein Kunde gewesen sei, welchen Sie im Taxi befördert hätten. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Es war kein Freund, sondern eher ein bekannter.
F: Seit wann sind Ihnen die Fluchtgründe bekannt?
A: Ab dem Tag als ich, vor meiner Flucht aus Algerien, bemerkte dass mich der Vater des Bekannten sucht."
Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 13. Februar 2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß "§ 12a Absatz 2 AsylG" auf.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Fremden:
Der Fremde ist volljährig, ledig, kinderlos und moslemischen Glaubens. Er ist Staatsangehöriger von Algerien. Der Fremde trat in Österreich, in der Schweiz, in Dänemark und in Deutschland unter verschiedenen Aliasidentitäten auf und stellte in diesen Mitgliedstaaten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Fremde reiste illegal nach Österreich ein. Sein Erstantrag vom 26. Jänner 2017 wurde mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2017 im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen. Am 4. Februar 2019 stellte er einen Folgeantrag.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Zur Lage in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist seit der letzten Verfassungsreform im Jahr 2016 auf zwei Mandate begrenzt (AA 10.2017). Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat) (AA 10.2017; vgl. ÖB 3.2015), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 10.2017). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2016). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 10.2017).Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist seit der letzten Verfassungsreform im Jahr 2016 auf zwei Mandate begrenzt (AA 10.2017). Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat) (AA 10.2017; vergleiche ÖB 3.2015), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 10.2017). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2016). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 10.2017).
Präsident Abdelaziz Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999 (AA 10.2017). Am 17.4.2014 wurde er mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt (AA 10.2017; vgl. ÖB 3.2015). Die meisten Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Präsidentschaftswahl aufgerufen. Premierminister ist seit 15.8.2017 - und damit zum vierten Mal - Ahmed Ouyahia. Er folgt Abdelmajid Tebboune nach, der das Amt im Nachgang zu den jüngsten Parlamentswahlen im Mai 2017 von Abdelmalek Sellal übernommen hatte. Aus den letzten Parlamentswahlen am 4.5.2017 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - erneut als stärkste Parteien hervor. Die Wahlbeteiligung war mit rund 35% sehr gering. Dank einer bereits zu den Wahlen 2012 eingeführten Frauenquote sind rund ein Viertel der Abgeordneten in der Nationalen Volksversammlung weiblich (AA 10.2017).Präsident Abdelaziz Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999 (AA 10.2017). Am 17.4.2014 wurde er mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt (AA 10.2017; vergleiche ÖB 3.2015). Die meisten Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Präsidentschaftswahl aufgerufen. Premierminister ist seit 15.8.2017 - und damit zum vierten Mal - Ahmed Ouyahia. Er folgt Abdelmajid Tebboune nach, der das Amt im Nachgang zu den jüngsten Parlamentswahlen im Mai 2017 von Abdelmalek Sellal übernommen hatte. Aus den letzten Parlamentswahlen am 4.5.2017 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - erneut als stärkste Parteien hervor. Die Wahlbeteiligung war mit rund 35% sehr gering. Dank einer bereits zu den Wahlen 2012 eingeführten Frauenquote sind rund ein Viertel der Abgeordneten in der Nationalen Volksversammlung weiblich (AA 10.2017).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Staatliche Institutionen folgen demokratischen Prinzipien; Qualität und Effizienz der Institutionen sind jedoch fraglich. Der Präsident dominiert weiterhin das politische Leben. Parteien-, Wahl-, Vereinsgesetz wurden im Jahr 2012 reformiert. Partizipation auf kommunaler und provinzieller Ebene konnte durch gewählte lokale Körperschaften verbessert werden. Dennoch scheint das obskure Machtgefüge aus Armee und Sicherheitskräften weiterhin alle wichtigen Entscheidungen fernab jeglicher demokratischen Kontrolle zu treffen. Der Status des Parlaments verbesserte sich dennoch nach den relativ freien und fairen Parlamentswahlen im Jahr 2012 (BS 2016).
Präsident Bouteflika ist seit mehr als zehn Jahren angeschlagen. Seit 2005 hat er sich mehrfach wochenlang in französischen Krankenhäusern behandeln lassen, Gerüchte über eine Krebserkrankung machten die Runde, die aber nie offiziell bestätigt wurden. 2013 erlitt Bouteflika einen Schlaganfall, seither sitzt er im Rollstuhl und tritt kaum noch öffentlich auf. "Le Pouvoir", das seit der Unabhängigkeit 1962 gewachsene Netzwerk aus Regierungspartei FLN, dem Militär und verbündeten Geschäftsleuten, führt das Land und besetzt die Schlüsselpositionen. Wer aber angesichts der Erkrankung Bouteflikas Algerien tatsächlich regiert und die letzte Entscheidungsbefugnis bei wichtigen Entscheidungen hat - darüber rätseln Beobachter im In- und Ausland. Auch einen designierten Nachfolger gibt es nicht. Eine Schlüsselfigur ist Generalstabschef Ahmed Gaid Salah. Der farblose Salah ist jedoch niemand, der für eine eigene politische Agenda steht - außer für Stabilität. Angesichts der fragilen Lage in den Nachbarländern Libyen, Niger und Mali und der jüngeren gewaltsamen algerischen Geschichte ist die Aussicht auf Stabilität für viele Algerier schon als Programm ausreichend. Weitaus schillernder ist Said Bouteflika, der 20 Jahre jüngere Bruder des Staatschefs. Er bestimmt seit Jahren darüber, wer überhaupt noch zum greisen Präsidenten vorgelassen wird. Said Bouteflika und Salah sollen sich hinter den Kulissen einen rücksichtslosen Machkampf liefern (SO 21.2.20107).
Quellen:
Sicherheitslage
In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 16.2.2018; vgl. AA 16.2.2018). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 16.2.2018). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 16.2.2018; vergleiche AA 16.2.2018). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 16.2.2018). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Die in Algerien weiterhin einflussreichste Gruppe AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) ist durch den Anschluss der Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) an Al-Qaida entstanden. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 3.2015).
Islamistischer Terrorismus und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Algerien ist massiv in der Bekämpfung des Terrorismus engagiert und hat sein Verteidigungsbudget auf mehr als 10 Mrd. EUR erhöht (somit das höchste in Afrika). Eine kleine Anzahl islamistischer Extremisten operiert vor allem in der Sahara und den Berberregionen. Unsicherheit in der Region und die Aktivitäten des IS in einigen Nachbarländern machen diese jedoch zu einer potenziellen Bedrohung (BS 2016).
Spezifische regionale Risiken
Von Terroranschlägen und Entführungen besonders betroffen ist die algerische Sahararegion, aber auch der Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Gefahr durch den Terrorismus, der sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte richtet, besteht fort (AA 16.2.2018). Am 28.10.2016 wurde ein Polizist in Constantine ermordet; eine islamistische Gruppierung bekannte sich zu der Tat. Im Nordwesten Algeriens, der Provinz Ain Defla, wurden am 17.7.2015 zehn algerische Soldaten bei einem Angriff getötet (FD 16.2.2018).
Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 16.2.2018; vgl. AA 16.2.2018, FD 16.2.2018). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 16.2.2018; vgl. FD 16.2.2018). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 16.2.2018). Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 16.2.2018; vergleiche AA 16.2.2018, FD 16.2.2018). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 16.2.2018; vergleiche FD 16.2.2018). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 16.2.2018). Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).
Quellen: