TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/19 W231 2164208-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W231 2164208-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer [in Folge: "BF"] stellte nach seiner Einreise in Österreich am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer [in Folge: "BF"] stellte nach seiner Einreise in Österreich am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2016 gab er an, er sei geschieden, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei in der Provinz Daykundi geboren, habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Bruder in Afghanistan wegen eines Familiengrundstückes getötet worden sei. Seit diesem Tag werde er von diesen Leuten bedroht und sei auch einmal mit einem Messer am Körper verletzt worden. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2016 gab er an, er sei geschieden, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei in der Provinz Daykundi geboren, habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Bruder in Afghanistan wegen eines Familiengrundstückes getötet worden sei. Seit diesem Tag werde er von diesen Leuten bedroht und sei auch einmal mit einem Messer am Körper verletzt worden. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 13.07.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in Folge: BFA) an, dass er in der Provinz Daykundi aufgewachsen sei und fünf Jahre lang die Schule besucht habe. Danach habe er auf den Grundstücken seines Vaters als Landwirt gearbeitet. Er sei zwei Jahre nach seiner Hochzeit in Afghanistan in den Iran gezogen, wo seine Tochter geboren worden sei. Nach vier Jahren im Iran sei er mit seiner Ehefrau und Tochter wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe er bis zu seiner erneuten Ausreise wieder auf den Grundstücken gearbeitet. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er von seiner Ehefrau geschieden worden. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwestern wohnten in seinem Heimatdorf und ihnen ginge es gut. Seine Familie bewirtschafte die familieneigenen Grundstücke.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 13.07.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in Folge: BFA) an, dass er in der Provinz Daykundi aufgewachsen sei und fünf Jahre lang die Schule besucht habe. Danach habe er auf den Grundstücken seines Vaters als Landwirt gearbeitet. Er sei zwei Jahre nach seiner Hochzeit in Afghanistan in den Iran gezogen, wo seine Tochter geboren worden sei. Nach vier Jahren im Iran sei er mit seiner Ehefrau und Tochter wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe er bis zu seiner erneuten Ausreise wieder auf den Grundstücken gearbeitet. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er von seiner Ehefrau geschieden worden. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwestern wohnten in seinem Heimatdorf und ihnen ginge es gut. Seine Familie bewirtschafte die familieneigenen Grundstücke.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er zusammengefasst an, dass es seit zehn Jahren Streit mit einer Gruppe um die Grundstücke seines Vaters gebe. Der reiche Chef dieser Gruppe habe immer wieder versucht, ihnen ihre Grundstücke ohne Bezahlung wegzunehmen. Sein Bruder und er hätten seinem Vater immer wieder bei den Streitigkeiten geholfen und der Gruppe gesagt, dass sie ihre Gründe nicht hergäben. Sein Bruder sei mehrmals verletzt worden und sein Vater sei mehrmals von dieser Gruppe bedroht worden. Dem BF seien nach seiner Rückkehr aus dem Iran von dieser Gruppe Kopf- und Schulterverletzungen zugefügt worden. Bis zu seiner tatsächlichen Ausreise aus Afghanistan sei seine Familie zweimal mit dem Umbringen bedroht worden. Sie hätten seinen Vater bedroht, er solle die Grundstücke hergeben, ansonsten würden sie seine Söhne töten. Inzwischen habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen und er sei sehr traurig gewesen und habe nicht mehr in Afghanistan bleiben wollen. Nachdem es so viele Taliban in Afghanistan gebe habe er Angst gehabt irgendwo anders neu zu beginnen, er fürchte, als Hazara von den Taliban umgebracht zu werden. Über Nachfragen des Einvernahmeleiters konkretisierte der BF u.a., dass sein Vater alle Grundstücke, um die es Streit gegeben habe, mittlerweile auf seinen Namen geschrieben habe, deswegen sei er geflohen, damit er nicht schwach werde, und die Grundstücke nicht der Gruppe hergebe. Sein Vater und sein Bruder hätten noch zusätzliche Grundstücke, Streit habe es nur um jene gegeben, die auf seinen Namen lauteten.

I.4. Der BF wurde mit Schreiben vom 09.03.2017 vom BFA aufgefordert, innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu gravierenden Veränderungen bezüglich seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. allenfalls zu seinem Gesundheitszustand seit der Einvernahme am 13.07.2016 Stellung zu nehmen.römisch eins.4. Der BF wurde mit Schreiben vom 09.03.2017 vom BFA aufgefordert, innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu gravierenden Veränderungen bezüglich seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. allenfalls zu seinem Gesundheitszustand seit der Einvernahme am 13.07.2016 Stellung zu nehmen.

I.5. Am 24.03.2017 erstattete der BF fristgerecht eine Stellungnahme zu dem ihm vom BFA übersandten Länderinformationsblatt.römisch eins.5. Am 24.03.2017 erstattete der BF fristgerecht eine Stellungnahme zu dem ihm vom BFA übersandten Länderinformationsblatt.

I.6. Dem BF wurde mit Schreiben vom 29.05.2017 vom BFA innerhalb einer einwöchigen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den ergänzenden Länderinformationen zu den Provinzen Daykundi, Bamyan und Parwan eingeräumt.römisch eins.6. Dem BF wurde mit Schreiben vom 29.05.2017 vom BFA innerhalb einer einwöchigen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den ergänzenden Länderinformationen zu den Provinzen Daykundi, Bamyan und Parwan eingeräumt.

I.7. Am 13.06.2017 erstattete der BF nach Fristverlängerung eine Stellungnahme zu den ihm vom BFA übersandten ergänzenden Länderinformationen.römisch eins.7. Am 13.06.2017 erstattete der BF nach Fristverlängerung eine Stellungnahme zu den ihm vom BFA übersandten ergänzenden Länderinformationen.

I.8. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.8. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Seine behauptete Bedrohung durch eine Gruppe seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Seine behauptete Bedrohung durch eine Gruppe seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten.

I.9. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.römisch eins.9. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

I.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Darin verwies der BF auf eine asylrelevante Verfolgung als Angehöriger der schiitischen Minderheit der Hazara und aufgrund seiner Probleme mit Privatpersonen. Der BF könne unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung auch seinen Herkunftsort in der Provinz Daykundi nicht sicher erreichen.römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Darin verwies der BF auf eine asylrelevante Verfolgung als Angehöriger der schiitischen Minderheit der Hazara und aufgrund seiner Probleme mit Privatpersonen. Der BF könne unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung auch seinen Herkunftsort in der Provinz Daykundi nicht sicher erreichen.

I.11. Das BFA teilte mit Schriftsatz von 27.07.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Weiters beantragte das BFA die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation, falls das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die von der Behörde verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. weitere Quellen herangezogen werden würden, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen würden.römisch eins.11. Das BFA teilte mit Schriftsatz von 27.07.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Weiters beantragte das BFA die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation, falls das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die von der Behörde verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. weitere Quellen herangezogen werden würden, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen würden.

I.12. Am 09.01.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Durch die erkennende Richterin wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand 23.11.2018, sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 in das Verfahren eingebracht.römisch eins.12. Am 09.01.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Durch die erkennende Richterin wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, Stand 23.11.2018, sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 in das Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des BF vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.01.2019, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

II.1.2. Der BF wurde im Dorf XXXX , im Ort XXXX , Distrikt Shahrestan, in der Provinz Daykundi geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat fünf Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf besucht und hat danach auf den familieneigenen Grundstücken als Landwirt gearbeitet. Er ist mit sechzehn Jahren in den Iran gezogen, wo er heiratete und seine Tochter geboren wurde. Im Iran ist der BF als Bauarbeiter tätig gewesen. Nach vier Jahre im Iran ist er mit seiner Ehefrau und Tochter wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er bis zu seiner erneuten Ausreise wieder auf den familieneigenen Grundstücken gearbeitet. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan ließ sich seine Frau von ihm scheiden.römisch zwei.1.2. Der BF wurde im Dorf römisch 40 , im Ort römisch 40 , Distrikt Shahrestan, in der Provinz Daykundi geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat fünf Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf besucht und hat danach auf den familieneigenen Grundstücken als Landwirt gearbeitet. Er ist mit sechzehn Jahren in den Iran gezogen, wo er heiratete und seine Tochter geboren wurde. Im Iran ist der BF als Bauarbeiter tätig gewesen. Nach vier Jahre im Iran ist er mit seiner Ehefrau und Tochter wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er bis zu seiner erneuten Ausreise wieder auf den familieneigenen Grundstücken gearbeitet. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan ließ sich seine Frau von ihm scheiden.

II.1.3. Seine Eltern und drei Schwestern leben in seinem Heimatdorf. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben in Afghanistan. Sein Bruder XXXX , zwei Onkel und vier Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben im Iran, ein Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Zu seinen Eltern und seinem Bruder hat der BF regelmäßigen telefonischen Kontakt. Die Familie besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von 50.000 m² im Heimatdorf des BF. Dort werden verschiedene Getreidesorten angebaut, auf einem Teil der Grundstücke stehen auch Nuss- und Mandelbäume. Die Familie des BF finanziert ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen der Landwirtschaft. Der Bruder des BF arbeitet im Iran in einer Pelzverarbeitungsfabrik. Ein weiterer Bruder des BF ist verstorben, die Todesursache konnte nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.3. Seine Eltern und drei Schwestern leben in seinem Heimatdorf. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben in Afghanistan. Sein Bruder römisch 40 , zwei Onkel und vier Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben im Iran, ein Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Zu seinen Eltern und seinem Bruder hat der BF regelmäßigen telefonischen Kontakt. Die Familie besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von 50.000 m² im Heimatdorf des BF. Dort werden verschiedene Getreidesorten angebaut, auf einem Teil der Grundstücke stehen auch Nuss- und Mandelbäume. Die Familie des BF finanziert ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen der Landwirtschaft. Der Bruder des BF arbeitet im Iran in einer Pelzverarbeitungsfabrik. Ein weiterer Bruder des BF ist verstorben, die Todesursache konnte nicht festgestellt werden.

II.1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.5. Der BF ist gesund, bei Bedarf nimmt er Medikamente gegen Kopfschmerzen ein.römisch zwei.1.5. Der BF ist gesund, bei Bedarf nimmt er Medikamente gegen Kopfschmerzen ein.

II.1.6. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.6. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 31.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.7. Der BF hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.römisch zwei.1.7. Der BF hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

II.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund der Bedrohung einer Gruppe im Zusammenhang mit Grundstückstreitigkeiten zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Gründe, die seiner Rückkehr entgegenstehen, werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.römisch zwei.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund der Bedrohung einer Gruppe im Zusammenhang mit Grundstückstreitigkeiten zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Gründe, die seiner Rückkehr entgegenstehen, werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und eine mit dieser zusammenhängende (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte.

II.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Er kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut in seinem Heimatdorf in seiner Herkunftsprovinz Daykundi niederlassen.

Dem BF steht aber auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung.

Bei einer Rückkehr nach Herat oder Mazar-e Sharif kann er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er hat in Afghanistan fünf Jahre lang die Schule besucht und über Jahhre als Landwirt gearbeitet. Im Iran war er als Bauarbeiter tätig. Er könnte wieder an diese früheren Tätigkeiten anknüpfen. Er spricht eine der Landessprachen des Herkunftsstaates. Er hat bis zu seiner Ausreise - abgesehen von einem vierjährigen Aufenthalt im Iran - in Afghanistan gelebt und ist somit mit den örtlichen und den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Mit Unterstützung seiner Familienangehörigen in Afghanistan ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich. Seine Existenz könnte er - zumindest anfänglich - ebenso mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.

II.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2016 seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 13.06.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen.römisch zwei.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2016 seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 13.06.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen.

Der BF hat Deutschkurse für das Sprachniveau A1, A2 und B1 besucht. Er hat Prüfungen für das Sprachniveau A1 und A2 abgelegt und einen Basisbildungskurs absolviert. Er hat zweimal für jeweils drei Tage Remunerationsarbeiten für die Gemeinde geleistet, und lebt von der Grundversorgung. Der BF hat soziale Kontakte zu Österreichern geknüpft, die mit ihm Deutsch lernen. Er hat einige Freunde, sowohl österreichischer als auch afghanischer und arabischer Abstammung, mit denen er sich in seiner Freizeit trifft. Er war in keinem Verein tätig und geht keinen kulturellen Aktivitäten nach.

II.1.11. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018; Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018):römisch zwei.1.11. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018; Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018):

II.1.11.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 23.11.2018):römisch zwei.1.11.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 23.11.2018):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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