Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2197761-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ASYL IN NOT, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion vom 09.05.2018, Zl. 1116578500-160746436/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ASYL IN NOT, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion vom 09.05.2018, Zl. 1116578500-160746436/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.
2. Am 29.05.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der er in der Sprache Pashtu zum Fluchtweg und Fluchtgrund (Bedrohung durch die Taliban, da er für die NATO und die ISF im Transportbereich gearbeitet habe) befragt wurde.
Verständigungsprobleme lagen nicht vor.
3. Am 24.08.2016 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asy (im Folgenden: BFA) im Dublin-Verfahren, in welcher der BF diverse Beweismittel vorlegte. Ein daraufhin im Rahmen des Zulassungsverfahren erstelltes Gutachten vom 14.09.2016 attestierte dem BF eine milde Anpassungsstörung (F 43.2) aufgrund der Lebensveränderungen und der Sorge, nicht in Österreich bleiben zu können.
4. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.12.2016 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2017 stattgegeben und das Verfahren in Österreich zugelassen.4. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.12.2016 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2017 stattgegeben und das Verfahren in Österreich zugelassen.
5. Bei seiner Einvernahme am 22.01.2018 gab der BF vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen seiner Flucht. Im Wesentlichen brachte er vor, dass sein Chef, mit dem er eine Firma in NANGARHAR gehabt habe und für welche sie Aufträge ausländischer Behörden erhalten hätten, Drohungen von den Taliban erhalten und sein Chef schließlich von diesen umgebracht worden sei. Daraufhin sei der BF mit seiner Familie nach KABUL gegangen, habe sich in psychiatrische Behandlung begeben und im Juni 2013 bei einer anderen Firma in KABUL als Angestellter zu arbeiten begonnen. Rund zweieinhalb Jahre später habe der BF weitere Drohbriefe der Taliban bekommen, welche über einen Bauern bei den Grundstücken seines Vaters in NANGARHAR und über ein Kind in einer Moschee in KABUL an den Vater des BF übermittelt worden waren. Nachdem der Vater ihn darüber in Kenntnis gesetzt hatte, sei er dann in KABUL zu seiner Tante gegangen und ein paar Tage bei ihr geblieben bis er über einen Freund einen Schlepper gefunden und direkt von KABUL nach TEHERAN geflogen sei. Im April 2016 hätten die Taliban, das Büro des BF angegriffen (BFA, 10,11). Fotos davon hätte ihm ein Arbeitskollege, die Drohbriefe sein Bruder geschickt.
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
Anmerkung: lt Kalenderrechner (Internet) ergibt das Datum den 09.02.2009
Anmerkung: lt. Kalenderrechner (Internet) ergibt das Datum 2008
Anmerkung: lt. Kalenderrechner (Internet) ergibt das Datum im Jahr 2012 ein Alter von 19. Jahren, d.h. das Geburtsjahr ist 1993 und das Dokument wurde 2012 ausgestellt
Verständigungsprobleme lagen laut Niederschrift auch bei dieser Befragung nicht vor.
6. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 Asy