Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2189388-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 1181362602-180140605, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 1181362602-180140605, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt"."Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Englisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und Volksgruppe der Jat an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule besucht. In Indien würden die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass sein Onkel väterlicherseits ein Krimineller sei, welcher bereits viele Menschen ermordet habe und im Jahr 1996 von Polizisten erschossen worden sei. Sein Vater habe bei der Polizei gearbeitet. Aus Rache sei er von den Verwandten der Getöteten mit dem Tod bedroht worden, weshalb er seine Arbeit aufgeben und das Land habe verlassen müssen. Er sei seit 18 Jahren nicht zurückgekehrt und da man ihm nichts mehr antun könne, seien die Verfolger nun hinter dem Beschwerdeführer her. Es habe auch zwei Angriffe auf die Person des Beschwerdeführers gegeben, weshalb er das Land verlassen habe.
2. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Parteiengehör vom 09.02.208 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in Indien übergeben und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.02.2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi sowie etwas Englisch spreche. Im Herkunftsstaat, wo sich seine Mutter und seine Schwester befinden würden, habe er 12 Jahre die Grundschule besucht. Sie seien vom Vater des Beschwerdeführers, welcher im Ausland lebe, finanziell unterstützt worden. Im Heimatland würden seine verheiratete Schwester sowie entfernte Verwandte leben. Der Beschwerdeführer habe auch Verwandte in Italien, welche seine Ausreise neben seinem Vater mitfinanziert hätten. Der Beschwerdeführer sei gesund.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Schildern Sie bitte genau warum Sie ihr Heimatland verlassen haben?
VP: Mein Onkel väterlicherseits war ein höchst Krimineller. Er hat viele Leute im Jahr 1994 ermordet. 1996 wurde er dann von der Polizei erschossen. Mein Vater arbeitete bei der Polizei und ist seit 1996 auf der Flucht. Die Leute, des verstorbenen, bedrohten meinen Vater mit dem Tod, als Rache. Deshalb musste mein Vater Indien verlassen und in eine anderes Land. Als ich dann erwachsen wurde, wurde ich von diesen Verwandten des Toten bedroht. Es gab auch ein-zwei Angriffe gegen mich. Sie haben mich mit dem Tod bedroht. Sie sagten, egal wo ich mich befinde, sie werden mich töten. Meine Mutter hat dann die Ausreise entschieden, weil sie große Angst um mein Leben hatte. Danach wurde die Flucht geplant und ich bin ausgereist.
LA: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?
VP: Ja.
LA: Wie hieß der Onkel väterlicherseits?
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Wie heißen die Leute, die damals Ihren Vater bedroht haben?
VP: Das sind sehr viele Kriminelle gewesen. Die wussten, das mein Onkel ihn ermordet haben.
LA: Wer ist ermordet worden?
VP: wiegesagt, mein Onkel war ein höchst Krimineller. Wen genau er ermordet hat, weiß ich nicht.
LA: Es bezieht sich aber auf Verwandte von einer verstorbenen Person?
VP: XXXX wurde von meinem Onkel ermordet. Das war 1994.VP: römisch 40 wurde von meinem Onkel ermordet. Das war 1994.
LA: Was ist dann mit Ihrem Vater passiert?
VP: als er dann mit dem Tod bedroht wurde, hat er seine Arbeit gekündigt und ging ins Ausland.
LA: Wann war das ?
VP: 1996 war das. Nach dem Tod meines Onkels wurde mein Vater bedroht.
LA: Seit 1996 ist Ihr Vater nicht nach Indien zurückgekehrt.
VP: Ja.
LA: Sind Sie sich sicher?
VP: Ja.
LA: Ist Ihr Vater direkt nach Saudi Arabien ausgereist?
VP: Ja, direkt im Jahre 1996.
LA: Was hat Ihre Mutter gemacht zu dem Zeitpunkt?
VP: Sie war Hausfrau.
LA: Ganz alleine?
VP: Ja.
LA: wer hat sich um Ihre Mutter gekümmert?
VP: Sie und meine Schwester waren dort.
LA: Haben Sie Ihren Vater jemals gesehen?
VP: Nein. Ich habe ihn nie gesehen. Ich habe Fotos von ihm gesehen.
Vorhalt: Wie kann es sein, dass Ihr Vater 1996 ausgereist und nie wieder zurückgekehrt ist, wenn Sie - Ihren Angaben zu Folge - im September 1997 geboren wurden?
VP: Das hat mir meine Mutter gesagt. Sie hat gesagt, dass er nicht nach Indien zurückkehren kann, weil er mit dem Tod bedroht wurde.
LA: Die Behörde soll davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um Ihren Vater handelt?
VP: Ja.
LA: Verstehe ich das richtig, dass Ihr Vater Ihre Mutter damals schwanger zurückgelassen hat, trotz der Gefahr?
VP: Genau. Mein Vater hat meine Mutter zu den Verwandten, welche sich jetzt in Italien befinden, gebracht.
LA: Für die Mutter und die Schwester bestand damals keine Gefahr?
VP: Sie lebten bei meinen Verwandten mütterlicherseits. Sie war verheiratet, aber wie sollte sie ohne Mann leben, deshalb wurde sie dort hingebracht. Sie wurde auch öfters befragt, aber sie hat nichts beantworten können.
LA: und warum sollte man jetzt Sie bedrohen, wenn Sie zum damaligen Zeitpunkt, noch gar nicht auf der Welt waren?
VP: weil sie wissen, dass ich der Sohn meines Vaters bin und aus Rache. Sie haben gesagt, es ist ihnen egal wer ich bin.
LA: Wann genau haben diese Bedrohungen angefangen?
VP: Als ich 17 Jahre alt wurde. Davor dachten sie sich, jetzt ist er klein und sie können ihm nichts antun.
LA: Wie wurden Sie bedroht?
VP: Sie haben gesagt, dein Onkel ist ein krimineller und hat viele Leute getötet und auch unsere Verwandten. Wir als seine Verwandte möchten uns jetzt rächen und dich töten.
LA: Wie oft wurden Sie bedroht?
VP: zwei Mal.
LA: Wurden Sie diese zwei Mal verbal bedroht?
VP: Ja sie haben Leute zu mir geschickt und die haben es mir mitgeteilt. Es gab auch Angriffe gegen mich. Als diese vorgefallen sind, wusste ich wer dahinter steckt.
LA: Was meinen Sie mit Angriffe genau?
VP: an einem Tag bin ich in der Nacht mit dem Motorrad gefahren. Sie haben mich von hinten belästigt und haben mich geschlagen von hinten. Beim zweiten Mal war ich draußen. Ich stand auf der Straße und eine Eisenstange haben sie auf mein Gesicht geworfen.
LA: Wann haben sich die Vorfälle genau ereignet?
VP: eines 2016 und eines 2017 vor der Ausreise.
LA: Waren Sie wegen diesen Vorfällen bei der Polizei?
VP: Ja aber meine Feinde haben die Polizei vorher schon bestochen, deshalb wurde keine Anzeige aufgenommen.
LA: Woher wissen Sie, dass Sie von Ihren Feinden bestochen wurden?
VP: Das ist in Indien üblich. Wenn keine Anzeige aufgenommen wird, heißt das sicher, dass sie bestochen wurden.
LA: Wer sind jetzt genau Ihre Feinde?
VP: das sind die Verwandten des Verstorbenen. Nachgefragt wie genau sie heißen, XXXX , XXXX , XXXX . Das sind Verwandte von XXXX .VP: das sind die Verwandten des Verstorbenen. Nachgefragt wie genau sie heißen, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Das sind Verwandte von römisch 40 .
LA: Warum haben Sie sich nicht in einem Land des Landes in Sicherheit gebracht?
VP: In ganz Indien haben sie Kontakt, also wäre es einfach herauszufinden, wo ich bin. Deswegen bin ich ausgereist.
(...)"
Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er niemals persönlich Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe.
Zu den Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten oder Familienangehörigen habe und auch zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er sei erst seit kurzem im Bundesgebiet und lebe im "Camp". Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und spreche kein Deutsch.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt.
4. Am 21.02.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er eingangs der Befragung angab, keine Dokumente bei sich zu haben, aber er würde sich welche (Geburtsurkunde) zuschicken lassen. Nach Vorhalt, wonach sein Vater laut eigenen Angaben weggezogen sei, bevor der Beschwerdeführer überhaupt geboren worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das stimme. Seine Mutter sei schwanger gewesen und habe sein Vater sie nicht nach Saudi-Arabien nachholen können, weil er dort selbst illegal aufhältig gewesen sei. Weiters gab er befragt zu Protokoll, dass sie ihren Wohnort aufgrund der Probleme verlassen hätten und zu den Großeltern mütterlicherseits gezogen seien, jedoch seien die Verfolger auch dorthin gekommen; immer wieder hätten sie erfahren, wo sie sich befunden hätten.
Zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gab der Beschwerdeführer an, dass in Indien ihre "Stimmen nicht erhört" werden würden. "Nur von denjenigen, die Macht und Geld haben." Er habe versucht, eine Anzeige zu erstatten; diese sei aber nicht aufgenommen worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
(Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien(Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
(Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß §§ 57, 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters unter Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).(Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters unter Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiederholung der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass es nicht zutreffend sei, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet ausgereist sei, zumal der Beschwerdeführer ohne Grundversorgung und Arbeitserlaubnis lebe. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Punjabi und Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er 12 Jahre die Grundschule und wurde von seinem Vater, welcher seit 1996 im Ausland lebt, finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Er hatte keine persönlichen Probleme mit den Behörden im Heimatland. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich und spricht kein Deutsch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in sonstigen Organisationen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist unbescholten und steht im erwerbsfähigen Alter. Die Mutter und die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat. Die Mutter wird weiterhin vom Vater des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat auch Verwandte in Italien, die seine Ausreise mitfinanziert haben, und in Indien.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Punjab
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).
Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016).
Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch:
BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016).
Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016).
Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallge