TE Vwgh Beschluss 2019/2/27 Ra 2017/15/0015

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BAO §167 Abs2
BAO §177
BAO §303 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §12
EStG 1988 §6 Z1
EStG 1988 §6 Z4
UmgrStG 1991 §16
VwGG §25a Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 12 heute
  2. EStG 1988 § 12 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 12 gültig von 14.01.2015 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  6. EStG 1988 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 12 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  9. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2003
  11. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  12. EStG 1988 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. EStG 1988 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  14. EStG 1988 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der L M in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. September 2016, Zl. RV/3100322/2010, betreffend u. a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und Einkommensteuer 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes WM, der mit Einbringungsvertrag vom 29. Oktober 2002 seinen bisher als Einzelunternehmen geführten Hotelbetrieb (§ 5 EStG 1988) zum Stichtag 31. Jänner 2002 unter Zurückbehaltung von Liegenschaften in die neu gegründete M GmbH nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes eingebracht hat. Ein Entnahmegewinn wurde nicht erklärt. 1 Die Revisionswerberin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes WM, der mit Einbringungsvertrag vom 29. Oktober 2002 seinen bisher als Einzelunternehmen geführten Hotelbetrieb (Paragraph 5, EStG 1988) zum Stichtag 31. Jänner 2002 unter Zurückbehaltung von Liegenschaften in die neu gegründete M GmbH nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes eingebracht hat. Ein Entnahmegewinn wurde nicht erklärt.

2 Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Entnahme der Liegenschaften zu Unrecht zu Buchwerten erfolgt sei. Der Wert der entnommenen unbebauten Grundstücke sei aus in den Jahren 2001 und 2002 erzielten Verkaufspreisen von Grundstücken in unmittelbarer Umgebung der revisionsgegenständlichen Liegenschaften abzuleiten. Dem Wert des bebauten Grundstückes legte der Prüfer das Gutachten des Amtssachverständigen zu Grunde.

3 Den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend erließ das Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002.

4 In seiner dagegen erhobenen Berufung wandte sich WM gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass die amtswegige Ermittlungspflicht nicht erst im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung zum Tragen komme. Im Einbringungsvertrag seien alle Grundstücke, die in die GmbH übernommen worden seien, detailliert angeführt worden. Es sei nicht Aufgabe des Einbringungsvertrages, nicht eingebrachte Grundstücke anzuführen. Zur Begründung seiner Berufung gegen den Sachbescheid verwies WM auf zwei von ihm beauftragte Sachverständigengutachten, die zu niedrigeren Werten des bebauten Grundstückes gelangt seien. Hinsichtlich der Bewertung der unbebauten Liegenschaften wurde vorgebracht, dass der Prüfer nicht berücksichtigt habe, dass die Liegenschaften zwar zum Entnahmezeitpunkt 31. Jänner 2002 (teilweise) noch als Bauland gewidmet gewesen seien, aber bereits im Gemeinderat vom 6. Februar 2001 beschlossen worden sei, die Grundstücke im neuen Flächenwidmungsplan als Freiland auszuweisen. Der neue Flächenwidmungsplan, gegen den WM keinen Einwand erhoben habe, sei (nach Bewilligung durch das Land) am 17. September 2002 in Kraft getreten. Bei der Bewertung sei daher nicht mehr von der Widmung als Bauland, sondern von der Nutzung als Freiland auszugehen. Die Einkommensteuer 2002 sei demnach erklärungsgemäß - ohne Ansatz eines Entnahmegewinnes - festzusetzen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung als unbegründet ab.

6 Die Schlussbilanz des Einzelunternehmens enthalte keinen Hinweis auf erfolgte Entnahmen. Im Einbringungsvertrag sei eine Entnahme von Liegenschaften nicht erwähnt und die Erklärung des Einbringenden enthalten, dass über die in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen Entnahmen hinaus keine weiteren Entnahmen getätigt worden seien. Eine Prüfung der Steuererklärung samt Beilagen hätte zusammen mit dieser Erklärung nur zum Ergebnis führen können, dass eine Entnahme gerade nicht erfolgt sei. Es stellten daher sowohl die Entnahme von Grundstücken als auch deren Bewertung zum Buchwert neue Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO dar. 6 Die Schlussbilanz des Einzelunternehmens enthalte keinen Hinweis auf erfolgte Entnahmen. Im Einbringungsvertrag sei eine Entnahme von Liegenschaften nicht erwähnt und die Erklärung des Einbringenden enthalten, dass über die in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen Entnahmen hinaus keine weiteren Entnahmen getätigt worden seien. Eine Prüfung der Steuererklärung samt Beilagen hätte zusammen mit dieser Erklärung nur zum Ergebnis führen können, dass eine Entnahme gerade nicht erfolgt sei. Es stellten daher sowohl die Entnahme von Grundstücken als auch deren Bewertung zum Buchwert neue Tatsachen iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO dar.

7 Bei der bebauten Liegenschaft handle es sich um eine mit einem "Superädifikat belastete Liegenschaft". Dabei sei zunächst die belastete Liegenschaft als lastenfrei und unbebaut zu bewerten und sodann die mit dem "Superädifikat" verbundenen Lasten für den Liegenschaftseigentümer zu ermitteln und vom Wert der fiktiv lastenfreien Liegenschaft abzuziehen. Der Preis von 146 EUR/m2 für Baugrund sei - wie im angefochtenen Erkenntnis im Einzelnen dargestellt - mehrfach untermauert. Ein Abschlag von 10 % auf die ermittelten Vergleichspreise, wie in dem im Auftrag des WM erstellten Gutachten vorgenommen, sei daher nicht gerechtfertigt. Was die Belastung durch das "Superädifikat" anbelange, würden die Gutachten des Amtssachverständigen und des DI K lediglich insoweit voneinander abweichen, als der Wertfaktor im Gutachten des Amtssachverständigen mit 0,67 und im jenen des DI K mit 1,49 angesetzt werde. Der Wertfaktor diene der Berücksichtigung von wertrelevanten Beschränkungen bzw. Beeinträchtigungen. Dabei sei der Wertfaktor umso höher, je höher die Einschränkung für den Grundstückseigentümer sei (Hinweis auf Ross/Brachmann/Holzner/Renne r, Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und des Wertes baulicher Anlagen, 28. Auflage, S. 526; und Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 5. Auflage, S. 224f). Nach den genannten Literaturstellen liege der Wert zwischen 0,2 bis 0,8; in Einzelfällen bei 0,9. Für die Bewertung bedeuteten größere Beeinträchtigungen einen höheren Wertfaktor. Warum der Wertfaktor im Revisionsfall mit 1,49 - wie von DI K vertreten - anzusetzen sei, führe die Beschwerde nicht aus. 7 Bei der bebauten Liegenschaft handle es sich um eine mit einem "Superädifikat belastete Liegenschaft". Dabei sei zunächst die belastete Liegenschaft als lastenfrei und unbebaut zu bewerten und sodann die mit dem "Superädifikat" verbundenen Lasten für den Liegenschaftseigentümer zu ermitteln und vom Wert der fiktiv lastenfreien Liegenschaft abzuziehen. Der Preis von 146 EUR/m2 für Baugrund sei - wie im angefochtenen Erkenntnis im Einzelnen dargestellt - mehrfach untermauert. Ein Abschlag von 10 % auf die ermittelten Vergleichspreise, wie in dem im Auftrag des WM erstellten Gutachten vorgenommen, sei daher nicht gerechtfertigt. Was die Belastung durch das "Superädifikat" anbelange, würden die Gutachten des Amtssachverständigen und des DI K lediglich insoweit voneinander abweichen, als der Wertfaktor im Gutachten des Amtssachverständigen mit 0,67 und im jenen des DI K mit 1,49 angesetzt werde. Der Wertfaktor diene der Berücksichtigung von wertrelevanten Beschränkungen bzw. Beeinträchtigungen. Dabei sei der Wertfaktor umso höher, je höher die Einschränkung für den Grundstückseigentümer sei (Hinweis auf Ross/Brachmann/Holzner/Renne r, Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und des Wertes baulicher Anlagen, 28. Auflage, Sitzung 526, ; und Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 5. Auflage, Sitzung 224, f). Nach den genannten Literaturstellen liege der Wert zwischen 0,2 bis 0,8; in Einzelfällen bei 0,9. Für die Bewertung bedeuteten größere Beeinträchtigungen einen höheren Wertfaktor. Warum der Wertfaktor im Revisionsfall mit 1,49 - wie von DI K vertreten - anzusetzen sei, führe die Beschwerde nicht aus.

8 Das von WM vorgelegte Gutachten der Landwirtschaftskammer entspreche aus näher dargestellten Gründen nicht den an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen und sei daher von der Betriebsprüfung zu Recht als ungeeignet für die Ermittlung des Verkehrswertes beurteilt worden. Die Umwidmung in Freiland sei erst mit neuem Flächenwidmungsplan vom 17. September 2002 erfolgt. Aus diesem Grund seien für die Straßenerweiterung benötigte Flächen im Jahr 2002 noch zum Preis für Bauland (146 EUR/m2) abgelöst worden. Dem Umstand, dass zum Entnahmezeitpunkt bereits eine Widmung als Freiland absehbar gewesen wäre, habe der Prüfer ohnedies durch eine Reduzierung des Grundpreises um 30 % Rechnung getragen und einen Preis von lediglich 100 EUR/m2 angesetzt, teilweise sei auch eine Reduzierung um 50 % vorgenommen worden.

9 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, worauf die Revisionswerberin replizierte.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13 In der Revision werden acht Zulassungsgründe angeführt. Im ersten Zulassungsgrund moniert die Revisionswerberin, dass Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zueinander in unauflösbarem Widerspruch stünden. Dieses Vorbringen bezieht sich auf Ausführungen des Bundesfinanzgerichts zur Frage der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision. Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden ist, ist eine mangelhafte Zulässigkeitsbegründung von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses herbeizuführen. Davon abgesehen räumt auch die Revision ein, dass bei den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichts ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vorliegen könne. 13 In der Revision werden acht Zulassungsgründe angeführt. Im ersten Zulassungsgrund moniert die Revisionswerberin, dass Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zueinander in unauflösbarem Widerspruch stünden. Dieses Vorbringen bezieht sich auf Ausführungen des Bundesfinanzgerichts zur Frage der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision. Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden ist, ist eine mangelhafte Zulässigkeitsbegründung von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses herbeizuführen. Davon abgesehen räumt auch die Revision ein, dass bei den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichts ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vorliegen könne.

14 Als zweiten Zulassungsgrund macht die Revisionswerberin geltend, die unbebauten Grundstücke seien zu Unrecht teilweise als Bauland bewertet worden. Es trifft nicht zu, dass die revisionsgegenständlichen unbebauten Grundstücke zu Baulandpreisen angesetzt worden seien. Vielmehr hat bereits der Prüfer die im Entnahmezeitpunkt in Aussicht genommene Rückwidmung durch Abschläge vom Baulandpreis berücksichtigt. Dass der Entnahme nicht der von der Revision als zutreffend erachtete Quadratmeterpreis von 0 bis 10 EUR zu Grunde gelegt wurde, hat schon das Finanzamt mit dem Hinweis darauf begründet, dass WM eine von der Rückwidmung betroffene Fläche im Jahr 2002 sogar zum (ungekürzten) Baulandpreis abgelöst worden sei. Dass diese Wertfindung durch ungewöhnliche Umstände beeinflusst worden wäre, wird in der Revision nicht behauptet.

15 Im dritten Zulassungsgrund rügt die Revisionswerberin, das Bundesfinanzgericht habe sich bei der Bewertung der revisionsgegenständlichen Flächen mit Vergleichspreisen begnügt, obwohl für Entnahmen der in eine ganz andere Richtung weisende Teilwert gelte. Das Bundesfinanzgericht habe durch einen "unpassenden Bewertungsmaßstab - Verkehrs- anstatt richtigerweise Teilwert" das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

16 Teilwert ist gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Stichtag ihren Ausdruck findet. Im Hinblick auf das Moment der Betriebsz

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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