TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2018/07/0439

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. H L in H, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Mai 2018, Zl. LVwG 60.28-845/2018-2, betreffend Kostenvorauszahlung für eine Ersatzvornahme in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Betriebsflächenschutzgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde der revisionswerbenden Partei betreffend eine Kostenvorauszahlung für eine Ersatzvornahme in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Betriebsflächenschutzgesetz ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Dagegen richtete der Revisionswerber mit einem von ihm selbst verfassten und unterfertigten Schreiben vom 19. Juni 2018 die vorliegende außerordentliche Revision, die dem Verwaltungsgerichtshof am 28. August 2018 vorgelegt wurde.

3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. September 2018, Ra 2018/07/0439-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber dieses Schreiben zur Behebung diverser Mängel binnen vier Wochen zurück und wies ihn darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.

4 Am 5. Oktober 2018 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

5 Nach erfolgter Verbesserung dieses Verfahrenshilfeantrages am 26. November 2018 wies der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 3. Dezember 2018, Ra 2018/07/0439-7, diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.

6 Zwar wurde der Lauf der vierwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 17. Dezember 2018 neu zu laufen begonnen hat (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/07/0435; 1.10.2018, Ra 2018/04/0112, mwN).

7 Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.

8 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Wien, am 28. Februar 2019

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070439.L00

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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