Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W114 2194812-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.03.2018, Zl. 1131156004-161316715/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.03.2018, Zl. 1131156004-161316715/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 01.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 01.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der am 02.10.2016 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.2000 in Porje Sharghi in der Provinz Takhar in Afghanistan geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe zehn Jahre lang eine Grundschule besucht und sei nicht berufstätig gewesen. Er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban und die ISIS junge Leute entführt hätten. Die Taliban hätten seinen Vater getötet. Er habe gehört, dass die Taliban auch ihn hätten töten wollen. Daher habe er beschlossen, Afghanistan verlassen.
3. In einem Altersfeststellungsverfahren wurde von Dr. med. et phil.
E. Rudolf sachverständig festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wäre und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls 18,82 Jahre und damit volljährig gewesen wäre.E. Rudolf sachverständig festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wäre und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls 18,82 Jahre und damit volljährig gewesen wäre.
4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass allenfalls seine Mutter ihm ein Identitätsdokument schicken könnte. Er habe in Takhar zehn Klassen einer Schule besucht. Er habe neben der Schule nicht gearbeitet. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei getötet worden. Im Haus seiner Familie in Takhar, das aus einem Sommer- und einem Winterteil bestehe, lebe die Mutter mit zwei Brüdern. Ein Mann mit dem Namen
XXXX kümmere sich um seine Mutter und seine beiden Brüder, die mit dem Sammeln und dem Verkauf von Plastikmüll Geld verdienen würden. Sein Vater habe ein kleines Geschäft besessen. Die Flucht des BF habe 4.500.-- US Dollar gekostet. Er habe das Geld auf seiner Flucht mit sich geführt. Er habe nur in Afghanistan Angehörige oder Verwandte. Er habe nach dem Tod seines Vaters entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse. Er sei der älteste Sohn seines Vaters und sei daher in Gefahr, dass die Taliban nunmehr ihn selbst töten würden. Die Leiche seines Vaters sei in sein Dorf geschickt worden; seine Mutter habe diese gesehen. Er habe mit seiner Mutter gesprochen. Diese habe ihm Geld gegeben und er sei geflüchtet. Er habe einen Schlepper in Nimroz gefunden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden.römisch 40 kümmere sich um seine Mutter und seine beiden Brüder, die mit dem Sammeln und dem Verkauf von Plastikmüll Geld verdienen würden. Sein Vater habe ein kleines Geschäft besessen. Die Flucht des BF habe 4.500.-- US Dollar gekostet. Er habe das Geld auf seiner Flucht mit sich geführt. Er habe nur in Afghanistan Angehörige oder Verwandte. Er habe nach dem Tod seines Vaters entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse. Er sei der älteste Sohn seines Vaters und sei daher in Gefahr, dass die Taliban nunmehr ihn selbst töten würden. Die Leiche seines Vaters sei in sein Dorf geschickt worden; seine Mutter habe diese gesehen. Er habe mit seiner Mutter gesprochen. Diese habe ihm Geld gegeben und er sei geflüchtet. Er habe einen Schlepper in Nimroz gefunden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden.
5. Mit Bescheid des BFA vom Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.03.2018, Zl. 1131156004-161316715/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des BFA vom Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.03.2018, Zl. 1131156004-161316715/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung in Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF seit seiner Einreise in Österreich eine Lebensweise angenommen habe, die einen nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstellen würde.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung in Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF seit seiner Einreise in Österreich eine Lebensweise angenommen habe, die einen nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstellen würde.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus Takhar, einer volatilen Provinz stamme, wo regierungsfeindliche, aufständische Gruppen in den verschiedensten Distrikten aktiv wären und regelmäßig Aktionen durchführen würden. Eine Rückkehr in diese Provinz sei dem BF nicht zuzumuten. Dem BF würde mit Kabul jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus Takhar, einer volatilen Provinz stamme, wo regierungsfeindliche, aufständische Gruppen in den verschiedensten Distrikten aktiv wären und regelmäßig Aktionen durchführen würden. Eine Rückkehr in diese Provinz sei dem BF nicht zuzumuten. Dem BF würde mit Kabul jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen.
Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass er in Österreich keine Bezugsperson habe und auch keine sonstigen Gründe vorliegen würden, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, entgegen. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass er in Österreich keine Bezugsperson habe und auch keine sonstigen Gründe vorliegen würden, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, entgegen. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 19.04.2018, übermittelt an das BFA am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , Beschwerde.6. Mit Schriftsatz vom 19.04.2018, übermittelt an das BFA am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichsten zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses damit, dass die Bedrohung durch die Taliban einen derart erheblichen Intensitätsgrad erreicht habe, dass man von einer Verfolgung ausgehen könne. Sein Heimatstaat sei nicht in der Lage, den BF in seiner Situation zu schützen. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, da ihm eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK nicht zumutbar sei. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert. Zudem habe er zu Österreich starke Bindungen aufgebaut, während die Bindungen zu seinem Heimatsstaat geschwunden wären.Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichsten zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses damit, dass die Bedrohung durch die Taliban einen derart erheblichen Intensitätsgrad erreicht habe, dass man von einer Verfolgung ausgehen könne. Sein Heimatstaat sei nicht in der Lage, den BF in seiner Situation zu schützen. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, da ihm eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK nicht zumutbar sei. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert. Zudem habe er zu Österreich starke Bindungen aufgebaut, während die Bindungen zu seinem Heimatsstaat geschwunden wären.
7. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.05.2018 mit Schreiben des BFA vom 26.04.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
8. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 15.11.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Ergänzungen vom 29.10.2018 übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben.
9. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.01.2019 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Die Verhandlung fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das BFA hatte seine Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 22.11.2018 entschuldigt.
In dieser Verhandlung führte der BF aus, dass er selbst niemals Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt habe. Er sei von seiner Mutter informiert worden, dass sein Vater von den Taliban ermordet worden wäre. Gleichzeitig mit dieser Information habe seine Mutter ihm 4.500.-- US Dollar, ausschließlich in Dollarscheinen, übergeben und ihn aufgefordert, sofort seine Heimat zu verlassen und niemals wieder zurückzukehren. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er als ältester Sohn seines Vaters als nächster ermordet werden würde. Warum er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet werden würde, sei ihm nicht bekannt. Allenfalls würde es um sein Erbe gehen, da er als ältester Sohn der Erbe seines Vaters sei. Seine Familie habe ein eigenes Haus und ein Grundstück besessen. Zusätzlich habe sein Vater ein Geschäft gehabt.
Er sei mit einem Linientaxi von seinem Heimatdorf nach Kabul gereist. Die Fahrt habe 1.000.-- Afghani gekostet. Nach der Ankunft in Kabul habe er einen Schlepper getroffen, mit dem er vereinbart habe, dass er den BF bis in den Iran bringen würde. Die Kosten hiefür hätten 24.000 Afghani betragen, was etwa 400.-- US Dollar wären. Der Schlepper habe keine Vorauszahlung oder eine sonstige Sicherheitsleistung verlangt. Die Schleppung sei durch verschiedene Personen, die an bestimmten Stationen gewechselt hätten, erfolgt. In Teheran im Iran angekommen, habe er vereinbarungsgemäß 400.-- US Dollar bezahlt. Seine Schleppung vom Iran bis Istanbul in der Türkei habe 1.000.-- US Dollar gekostet, wobei die Schleppung bis nach Istanbul ebenfalls ohne vorherige Sicherheitsleistung oder eine Vorauszahlung erfolgt sei. Er habe das von seiner Mutter erhaltene Geld immer - versteckt in der Unterwäsche - mit sich geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 samt Aktualisierungen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er wurde in der Provinz Takhar geboren und besuchte dort 10 Jahre lang eine Schule. Seine Muttersprache ist Dari und er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem Vorort der Hauptstadt Taloqan in der Provinz Takhar in einem Haus seiner Familie.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Seine Familie verfügt in einem Vorort von Teloqan nicht nur über ein eigenes Wohnhaus, sondern auch über zusätzlichen Grundbesitz. Der Beschwerdeführer hat ohne Erfolg versucht glaubhaft zu machen, dass zwischenzeitig seine beiden Brüder in ihrer Heimat Plastikmüll sammeln würden und aus dem Erlös ihr und das Leben ihrer Mutter bestreiten würden. Der Vater des Beschwerdeführers hatte ein Lebensmittelgeschäft. Was aus diesem Geschäft geworden ist, kann nicht festgestellt werden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht den Eindruck hinterlassen, dass seine Familie - nach afghanischem Maßstab - wohlhabend ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater ermordet wurde bzw. bereits verstorben ist. Die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers wohnen immer noch in seinem Heimathaus. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan weitere Verwandte, Freunde oder Bekannt hat, die ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnten bzw. auch unterstützen würden. Der Behauptung, wonach sowohl seine Mutter als auch sein Vater keine Geschwister gehabt haben sollen, wird kein Glaube geschenkt.
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, noch, dass er einen solchen Kontakt hat.
Der Beschwerdeführer hat einen großen Teil seines Lebens in einem afghanischen Haushalt in Afghanistan verbracht und ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht wäre. Sofern der Beschwerdeführer andeutet, dass er allenfalls wegen einer Erbschaft bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden würde, wäre darin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu erkennen, zumal Erbschaftsstreitigkeiten nicht unter einen in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) enthaltenen Konventionsgrund subsumiert werden können. Der Beschwerdeführer selbst konnte keinen nachvollziehbaren Fluchtgrund vortragen, sondern wies nur darauf hin, dass seine Mutter ihn aufgefordert habe, Afghanistan zu verlassen und nicht wieder zurückzukehren, weil er sonst ermordet werde. Eine nachvollziehbare Begründung vermochte auch die Mutter gegenüber dem BF nicht darzulegen.
Ausgehend von seinem Alter, seiner Arbeitsfähigkeit, seinem Bildungsstand aufgrund des langjährigen Schulbesuches, seinem Gesundheitszustand sowie den Möglichkeiten, die er durch eine staatliche bzw. private Rückkehrer-Unterstützung durch verschiedene Organisationen bzw. Institutionen erhalten kann, ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass der BF im Stande ist, auch in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Scharif, eingeschränkt auch in der Großstadt Kabul, einer Beschäftigung nachzugehen und damit sich auch eine Existenz in Afghanistan aufbauen kann. Er ist jedenfalls - Arbeitswilligkeit vorausgesetzt - in der Lage für sich selbst auch in Afghanistan eine Situation zu gestalten, die ihm ein menschengerechtes Überleben in Afghanistan gewährleistet, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu gelangen, zumal er auch - nach eigenen Angaben - nach dem Tod seines Vaters, der auch Immobilienbesitz hatte, über eine Erbschaft verfügen kann.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Herat als auch Mazar-e Scharif und auch Kabul verfügen über international erreichbare Flughäfen, sodass die Anreise in diese Städte auch weitgehend gefahrenfrei erfolgen kann. Allenfalls stünden nach Angaben der dem BVwG zugänglichen Länderinformationen zu Afghanistan auch andere friedlichere Regionen in Afghanistan als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer verfügt über Basiskenntnisse der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, einer sehr einfachen Konversation in deutscher Sprache zu folgen; er verfügt über ein Deutschkurs-Sprachzertifikat, als Nachweis des Ablegens einer Deutschsprachprüfung auf Niveau A1. Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Weg und mit wessen Unterstützung bzw. wie der Beschwerdeführer von Afghanistan nach Österreich gelangte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch eine andere Bezugsperson.
Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 08.01.2019):
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.04.2018; vgl. Tolonews 11.04.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen.Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vergleiche TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.04.2018; vergleiche Tolonews 11.04.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vergleiche TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf