TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/26 98/17/0304

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §182;
BAO §91;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
LAO NÖ 1977 §147;
LAO NÖ 1977 §68;
LAO NÖ 1977 §93 Abs1;
LAO NÖ 1977 §95;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. September 1998, Zl. IVW3-BE-322-11-98, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Rabensburg, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1996 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz und der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr für die näher bezeichnete Liegenschaft in der Höhe von S 108.071,-- (inklusive USt) vor. Bei dieser Vorschreibung ging die Abgabenbehörde von einer Berechnungsfläche von 5848 m2 und einem Einheitssatz von S 24,-- aus. Die so errechnete Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von S 140.352,-- wurde unter Anwendung des § 5b NÖ KanalG um 30 % auf S 108.071,-- vermindert.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei dem Gebäude (Schloss) handle es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Objekt. In diesem Gebäude seien lediglich 396 m2 bewohnt. Sämtliche anderen Gebäudeteile seien nicht bewohnt bzw. auch nicht bewohnbar, weil sie keine funktionierenden Kanalanschlüsse bzw. Wasserversorgungsanlagen besäßen und auch baulich keine Voraussetzungen erfüllten, um als Wohnräume zu gelten. Diese Gebäudeteile würden zu einem kleinen Teil als landwirtschaftliche Lagerräume, der Rest überhaupt nicht genutzt werden.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung des Beschwerdeführers Folge und schrieb ausgehend von einer Berechnungsfläche von 5848 m2, einem Einheitssatz von S 24,-- und einer Reduktion von 80 % "ab 1. Nov. 1995 bis 31. Dez. 1996 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von S 28.070,40 zuzüglich Umsatzsteuer" vor. In der Begründung heißt es, der Anteil für die Regenwasserentsorgung werde nicht gerechnet, wenn keine Regenwässer in die Kanalanlage eingebracht würden. Der Anteil für die Schmutzwasserentsorgung errechne sich aus dem Produkt der Schmutzwasserberechnungsfläche und dem Einheitssatz. Der Einheitssatz betrage gemäß § 5 Kanalabgabenordnung S 24,--. Die Berechnungsfläche ergebe sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Zur Vermeidung von Härtefällen sei gemäß § 5b NÖ KanalG bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem verursachten Kostenaufwand eine Gebührenreduktion - höchstens jedoch um 80 % - vorzunehmen, wenn die Berechnungsfläche mehr als 1000 m2 betrage. Für die Liegenschaft sei ein solches Missverhältnis gegeben, welches eine Gebührenreduktion im Höchstausmaß rechtfertige.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, zur Abklärung der Berechnungsfläche habe die belangte Behörde im Verfahren betreffend Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe am 4. März 1998 einen Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem der bautechnische Amtssachverständige festgestellt habe, dass das gesamte aus drei "Teilen" bestehende Gebäude eine gesamte bebaute Fläche von 2561,23 m2 aufweise, wobei auf den aus einem Erdgeschoß sowie zwei Obergeschoßen bestehenden und im Plan als "Burg" gekennzeichneten Gebäudeteil eine Fläche von 980,54 m2 entfalle. In dieser Verhandlung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Schloss zum Teil landwirtschaftlich genutzt würde, er jedoch eine detaillierte Auskunft betreffend die Nutzung einzelner Räumlichkeiten nicht geben könne, weil diese im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht zugänglich gewesen wären und der Beschwerdeführer auch keine Schlüssel mitgehabt habe. Die Begehung - soweit sie möglich gewesen sei - habe ergeben, dass es sich bei den Räumlichkeiten des Schlosses zum Teil um Wohnräume, zum Teil um ungenützte Räumlichkeiten handle. Eine landwirtschaftliche Nutzung habe nicht festgestellt werden können, wobei insbesondere in keinem der besichtigten Räumlichkeiten landwirtschaftliche Geräte, Maschinen oder Erzeugnisse vorgefunden worden seien. Die Aufsichtsbehörde habe im Zuge dieser Verhandlung festgehalten, dass sich diese Ausführungen nur auf die zugänglichen Räumlichkeiten bezogen hätten, beim Lokalaugenschein aber nicht alle Räumlichkeiten zugänglich gewesen seien, weil diese versperrt gewesen seien und der Beschwerdeführer sie beim Lokalaugenschein nicht habe aufsperren können. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Lokalaugenscheins wäre der Kanalbenützungsgebühr richtigerweise eine Berechnungsfläche von 6003,4 m2 (bestehend aus zwei Geschoßen zu jeweils 2561,23 m2 und einem Geschoß zu 980,94 m2) zugrundezulegen gewesen, sodass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass Teile des Gebäudes nicht benutzt würden, zumal die Abgabepflicht nach dem NÖ KanalG auch solche Gebäude oder Gebäudeteile betreffe, die nicht genutzt würden. Wenn der Beschwerdeführer ferner während des Lokalaugenscheins eine teilweise landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes behauptet habe, so sei dazu anzumerken, dass - wenngleich auch das Abgabenverfahren vom Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime geprägt sei - die Verpflichteten bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine Mitwirkungspflicht treffe und alleine unsubstantiierte Behauptungen diese Verpflichtung nicht erfüllten. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür zu geben, dass tatsächlich eine teilweise landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes bzw. von Teilen desselben vorlägen. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und den angefochtenen Bescheiden auch sonst keine rechtliche Bedenken entgegenstünden, sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben ungerechtfertigter und überhöhter Abgabenvorschreibungen verletzt.

Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-0 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. 8230-4, lautet auszugsweise wie folgt:

"Kanalgebühren

§ 1

Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.

(2) Für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Finanzausgleichsgesetz) gelten die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977.

...

§ 1a

Begriffe

Im Sinne dieses gelten als

...

7. Gebäudeteil:

ein Gebäudeteil im Sinn des § 3 Abs. 2 ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;

...

§ 5

Kanalbenützungsgebühren

(1) Für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalbenützungsgebühr für jedes Jahr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr setzt sich aus einem Anteil für die Regenwasserentsorgung und aus einem Anteil für die Schmutzwasserentsorgung zusammen.

...

(5) Der Anteil für die Schmutzwasserentsorgung errechnet sich aus dem Produkt der Schmutzwasserberechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Anteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.

...

(7) Die Schmutzwasserberechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.

...

§ 5a

Berechnung der Einheitssätze

(1) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.

(2) ...

§ 5b

Vermeidung von Härtefällen

(1) Ergibt sich bei einem Gebäude (Gebäudeteil) ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung (§ 5 Abs. 5) und den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand, so ist bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr dieser Gebührenanteil entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, höchstens jedoch um 80 v.H. zu vermindern.

...

(3) Die Bestimmungen dieses Paragraphen kommen nur für Gebäude (Gebäudeteile) über 1000 m2 Schmutzwasserberechnungsfläche zur Anwendung.

§ 6

Kanalabgabenordnung

(1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluss über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen."

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat in seiner Sitzung vom 4. August 1989 nach den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, die Verordnung über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren beschlossen. Gemäß § 1 dieser Verordnung werden im gesamten Gemeindegebiet der Marktgemeinde Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der geltenden Kanalabgabenordnung eingehoben.

Gemäß § 4 Abs. 1 Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Dezember 1995 sind die Kanalbenützungsgebühren nach den Bestimmungen des § 5 NÖ Kanalgesetz zu berechnen. Gemäß § 4 Abs. 2 dieser Bestimmung wird zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühren) bei Mischwasserkanälen der Einheitssatz für die Schmutzwasserentsorgung mit S 24,-- festgesetzt.

Mit dem Abgabenbescheid vom 4. Oktober 1996 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Kanalbenützungsgebühr von einer Berechnungsfläche von 5848 m2 vor. Nach durchgeführtem Ortsaugenschein wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Lokalaugenscheins wäre der Kanalbenützungsgebühr richtigerweise eine Berechnungsfläche von insgesamt 6103,4 m2 zugrundezulegen gewesen. Diese Schmutzwasserberechnungsfläche wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die im Abgabenbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde angenommene Berechnungsfläche ist kleiner als die nach dem Ortsaugenschein festgestellte. Die daraus erfolgte geringere Abgabenfestsetzung im genannten Abgabenbescheid als die nach den Berechnungen der belangten Behörde einzuhebende Kanalbenützungsgebühr verletzt den Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten.

Die belangte Behörde hat - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - im angefochtenen Bescheid auch festgestellt, dass es sich bei dem angeschlossenen Objekt um ein einziges Gebäude handelt und das Erd-, das erste und das zweite Obergeschoß jeweils an die Kanalanlage angeschlossen seien. Der Bausachverständige hat bei der Ermittlung der Berechnungsfläche anlässlich des Ortsaugenscheins - wie niederschriftlich festgehalten - den gesamten "Baukörper" aus Gründen der leichteren Berechnungsmöglichkeit in drei "Bauabschnitte" unterteilt und für jeden "Bauteil" die bebaute Fläche gesondert errechnet. Aus der Niederschrift über den durchgeführten Ortsaugenschein ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Bausachverständige von einem aus mehreren "Gebäudeteilen" bestehenden Gebäude ausgegangen ist. Somit konnten schon deshalb "Gebäudeteile" nicht aus der Berechnungsfläche ausgenommen werden.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren die Feststellungen der Abgabenbehörde und im Beschwerdeverfahren die Feststellungen der belangten Behörde weder konkret und substantiiert bestritten noch vorgebracht, aus welchen Gründen bei der Ermittlung der Berechnungsfläche von mehreren Gebäudeteilen im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz in der genannten Fassung auszugehen gewesen wäre. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde von der belangten Behörde eine "mündliche Verhandlung" anberaumt, zu der der Beschwerdeführer und ein bautechnischer Sachverständiger geladen waren. Als Gegenstand der Verhandlung wurde in der Verhandlungsausschreibung die Überprüfung der Berechnungsflächen für die Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den Mischwasserkanal und als Ort der Verhandlung das Gemeindeamt angegeben. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein im Schloss vorgenommen.

Der Beschwerdeführer rügt nun, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihn vom geplanten "Ortsaugenschein" vorher zu verständigen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde mittels RSb nachweislich zugestellt und der Beschwerdeführer war bei der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend. Auf die Durchführung eines "Ortsaugenscheines" wurde bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung zwar nicht ausdrücklich hingewiesen, als Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurde aber ausdrücklich die Überprüfung der Berechnungsflächen für die Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den Mischwasserkanal angeführt. Die belangte Behörde war aber zur Vornahme weder einer mündlichen Verhandlung noch eines Ortsaugenscheins verpflichtet. Sie gab dem Beschwerdeführer dabei jedoch die Gelegenheit, unmittelbar bei dem Gebäude auch Beweise gegen die von der Behörde herangezogenen Bemessungsgrundlagen für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren zu erbringen. Substantiierte Beweisanträge wurden aber weder anlässlich des Ortsaugenscheins noch nachfolgend erstattet. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht von der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde ausgehen.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. April 1999

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170304.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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