Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2211089-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zl. 640705502/190102204, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zl. 640705502/190102204, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.01.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.01.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Nachdem der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 02.08.2013 von Ungarn aus illegal ins Bundesgebiet eingereist war, brachte er am 10.08.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein.
Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl.: 13 11.568-BAT, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchteil I.) und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab und sprach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl.: 13 11.568-BAT, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchteil römisch eins.) und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchteil römisch zwei.) ab und sprach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B4-437.488-1/2013/10E, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B4-437.488-1/2013/10E, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Bescheid vom 27.03.2014, Zl.: 640.705.502 - 1702555 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den vom BF gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom 10.08.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Das BFA sprach weiter aus, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2015 erteilt werde.Mit Bescheid vom 27.03.2014, Zl.: 640.705.502 - 1702555 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den vom BF gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom 10.08.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA sprach weiter aus, dass dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2015 erteilt werde.
2. Mit Eingabe vom 10.02.2015 stellte der BF den Antrag, die bis 27.03.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.
In Erledigung dieses Antrages sprach das BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20.03.2015, Zl.: 640.705.502 - 1702555, aus, dass dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2017 befristet erteilt werde.
3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18.09.2015, Zl.:
144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83 und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.
4. Am 02.02.2017 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Mit Schreiben vom 23.02.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass derzeit geprüft werde, ob der ihm mit Bescheid vom 27.03.2014 zuerkannte subsidiäre Schutz in Ansehung zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF abzuerkennen sei. Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 23.03.2017 begehrte er die Einstellung des Verfahrens und bekräftigte seinen auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Antrag.
Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl.: 640705502 - 170241331, sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 27.03.2014 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt I.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl.: 640705502 - 170241331, sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 27.03.2014 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt römisch eins.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkte I.), II.), III.), IV.) und VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017, GZ: G305 2164513-1/16E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkte römisch eins.), römisch zwei.), römisch drei.), römisch vier.) und römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017, GZ: G305 2164513-1/16E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
5. Am 11.07.2018 stellte der BF in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund einer Dublinanfrage Luxemburgs stimmte Österreich am 24.07.2018 einer Rücküberstellung des BF nach Österreich zu. Die Rücküberstellung des BF nach Österreich erfolgte am 24.09.2018. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.12.2018 wurde über den BF gemäß "§ 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Mandatsbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 03.12.2018 wurde am 12.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.5. Am 11.07.2018 stellte der BF in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund einer Dublinanfrage Luxemburgs stimmte Österreich am 24.07.2018 einer Rücküberstellung des BF nach Österreich zu. Die Rücküberstellung des BF nach Österreich erfolgte am 24.09.2018. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.12.2018 wurde über den BF gemäß "§ 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Mandatsbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 03.12.2018 wurde am 12.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.12.2018, W154 2211089-1/4E, dieser Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Zudem wurde festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzung für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.
Begründend wurde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Da es sich beim BF jedoch um einen Asylwerber handelt, käme allenfalls die Anordnung der Schubhaft unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geprüft, weshalb der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattzugeben war."Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Da es sich beim BF jedoch um einen Asylwerber handelt, käme allenfalls die Anordnung der Schubhaft unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geprüft, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattzugeben war.
(...)
Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern keine Änderung erfahren, als bisher weder der faktische Abschiebeschutz bescheidmäßig aufgehoben wurde noch eine abschließende Entscheidung über den vom BF in Luxemburg gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist. Es handelt sich bei dem BF nach wie vor um einen Fremden bzw. Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Eine Anordnung von Schubhaft käme daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG dann in Betracht, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern keine Änderung erfahren, als bisher weder der faktische Abschiebeschutz bescheidmäßig aufgehoben wurde noch eine abschließende Entscheidung über den vom BF in Luxemburg gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist. Es handelt sich bei dem BF nach wie vor um einen Fremden bzw. Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Eine Anordnung von Schubhaft käme daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dann in Betracht, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0039, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; siehe beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0101, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0039, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; siehe beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0101, jeweils mwN).
In Hinblick auf die Tatsache, dass über den BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.09.2015, Zl.: 144 Hv 107/15 h, eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt wurde, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde, und über den BF in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.07.2016, Zl.:
114 Hv 40/16 m, eine unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verhängt wurde (ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen), die letzte Verurteilung des BF sohin fast zweieinhalb Jahre zurückliegt und sich der BF seit damals bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, kann - wie oben bereits dargelegt - davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt des BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, besteht, zumal sich dem Verwaltungsakt auch sonst nichts Dementsprechendes entnehmen lässt.
Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Fall des BF im Verfahren sohin nicht hervorgekommen, weshalb die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG über ihn nicht in Betracht kommt."Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Fall des BF im Verfahren sohin nicht hervorgekommen, weshalb die Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über ihn nicht in Betracht kommt."
7. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen und tauchte für knapp ein Monat unter. Am 15.01.2019 meldete er sich "obdachlos". Am 30.01.2019 meldete er sich bei einer GVS-Betreuungsstelle und ersuchte um Wiederaufnahme in die Betreuung. Im Zuge der Aufnahmemodalitäten wurde er gegenüber einer dort beschäftigten Person im Streit handgreiflich und auf freiem Fuß wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (und allenfalls Körperverletzung) angezeigt. Anschließend wurde er im Auftrag des Bundesamtes festgenommen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2019 ordnete das Bundesamt erneut, diesmal jedoch gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft über den Beschwerdeführer an. Die "massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" wurde - "um Wiederholungen zu vermeiden" - mit einem pauschalen Verweis auf die Begründung des 2017 erlassenen Einreiseverbots ohne weitere Ausführungen begründet. Darüber hinaus wurden umfassend die Fluchtgefahr und der Sicherungsbedarf thematisiert.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2019 ordnete das Bundesamt erneut, diesmal jedoch gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft über den Beschwerdeführer an. Die "massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" wurde - "um Wiederholungen zu vermeiden" - mit einem pauschalen Verweis auf die Begründung des 2017 erlassenen Einreiseverbots ohne weitere Ausführungen begründet. Darüber hinaus wurden umfassend die Fluchtgefahr und der Sicherungsbedarf thematisiert.
9. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Von der Möglichkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG wurde in diesem Verfahren nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerdefrist ist nach wie vor offen; eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben.9. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Von der Möglichkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, AsylG wurde in diesem Verfahren nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerdefrist ist nach wie vor offen; eine Beschwerde wurde bisher nicht erhoben.
10. Am 12.02.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Zudem werden gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft thematisiert. Überdies wurden familiäre Anknüpfungspunkte in Form des "Cousins XXXX" (auch als finanzieller Unterstützer) und einen "Freundeskreis" vorgebracht.
Beantragt wurde a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) auszusprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
11. Am 13.02.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin ein schriftliches Parteiengehör mit folgendem Inhalt:
"1. Der in der Beschwerde namhaft gemachte Cousin XXXX ist in Österreich nicht behördlich gemeldet; eine Person dieses Namens ist dem Zentralen Melderegister unbekannt."1. Der in der Beschwerde namhaft gemachte Cousin römisch 40 ist in Österreich nicht behördlich gemeldet; eine Person dieses Namens ist dem Zentralen Melderegister unbekannt.
2. Zu einem angeblich vorhandenen "Freundeskreis" fehlen jegliche substanzielle Informationen.
3. Es fehlt damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt jeglicher Beleg für die tatsächliche Existenz des in der Beschwerde benannten Cousins sowie seiner (finanziellen) Unterstützungsmöglichkeiten und für die tatsächliche Existenz eines Freundeskreises sowie dessen allfällige Möglichkeiten zur Unterstützung des Beschwerdeführers - sofern diese Freunde mehr als die soziale Verankerung im Bundegebiet belegen sollen.
II. Es ergehen daher folgende Aufforderungen:römisch zwei. Es ergehen daher folgende Aufforderungen:
1. Sie werden aufgefordert, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist ein Personaldokument sowie eine gültige Hauptwohnsitzmeldung des Cousins XXXX zumindest in gut lesbarer Kopie dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und dessen berufliche Situation bzw. Vermögenslage zumindest schlüssig darzulegen.1. Sie werden aufgefordert, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist ein Personaldokument sowie eine gültige Hauptwohnsitzmeldung des Cousins römisch 40 zumindest in gut lesbarer Kopie dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und dessen berufliche Situation bzw. Vermögenslage zumindest schlüssig darzulegen.
2. Sie werden aufgefordert, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist Name, Geburtsdatum und Adresse von zumindest fünf Personen aus Ihrem Freundeskreis bekannt zu geben und auszuführen, in welchem Verhältnis Sie zu diesen Personen stehen (wie sich die sozialen Kontakte zu diesen Personen darstellen).
Hinweis:
Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang an die Mitwirkungspflicht erinnert."
Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
12. Ebenfalls am 23.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und die am 30.01.2019 gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
13. Der Beschwerdeführer ließ durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 15.02.2019 mitteilen, dass es sich bei dem "Cousin XXXX" tatsächlich um die "Cousine XXXX" handelt. Dokumente könnten mangels vorhandener Telefonnummer nicht vorgelegt werden. Zudem wurden zwei männliche österreichische Staatsbürger aus dem Freundeskreis - Herr XXXX und Herr XXXX - namentlich genannt. Abschließend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Haftentschädigung derzeit keine finanzielle Unterstützung benötige.13. Der Beschwerdeführer ließ durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 15.02.2019 mitteilen, dass es sich bei dem "Cousin XXXX" tatsächlich um die "Cousine XXXX" handelt. Dokumente könnten mangels vorhandener Telefonnummer nicht vorgelegt werden. Zudem wurden zwei männliche österreichische Staatsbürger aus dem Freundeskreis - Herr römisch 40 und Herr römisch 40 - namentlich genannt. Abschließend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Haftentschädigung derzeit keine finanzielle Unterstützung benötige.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Gegen ihn besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Sein Asylfolgeantrag wurde erstinstanzlich zurückgewiesen; die Beschwerdefrist ist offen. Er ist gegenwärtig Asylwerber; der faktische Abschiebeschutz wurde in seinem Verfahren nicht aberkannt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich integriert. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft, jedoch über Barmittel in Höhe von 1.700€. Er hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu (potenziell) entscheidungsrelevanten Punkten bewusst tatsachenwidrige Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer ist in keiner Form kooperativ oder vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche
Verurteilungen auf:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18.09.2015, Zl.: 144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18.09.2015, Zl.: 144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83 und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.
Hinsichtlich des Vorfalles am 30.01.2019 wurde er auf freiem Fuß wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (und allenfalls Körperverletzung) angezeigt.
Anhaltspunkte dafür, dass durch den Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegen nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 640705502/190102204 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2211089-1 (erstes Schubhaftverfahren). Die Feststellungen betreffend das Aufenthaltsverbot und das erstinstanzlich abgeschlossene Asylfolgeverfahren ergeben sich aus dem Akt und sind überdies unstrittig.
1.2. Familiäre und soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer zwar behauptet, konnten aber nicht belegt werden. Vielmehr stellen sich die diesbezüglichen Angaben auch als offenkundig bewusst tatsachenwidrig dar:
Berufliche Anknüpfungspunkte wurden im gegenständlichen Verfahren nie behauptet. Eine gesicherte Unterkunft kann nicht festgestellt werden, zumal eine allfällige Wiederaufnahme in die Grundversorgung angesichts des Vorfalles vom 30.01.2019 jedenfalls fraglich ist. Unstrittig ist jedoch der Erhalt der Haftentschädigung.
Das gänzliche Fehlen von Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus nachweislichen bewusst tatsachenwidrigen Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der gegenständlichen Beschwerde und des schriftlichen Parteiengehörs. Dazu trägt auch seine Vertreterin aktiv bei, weil sie diese Angaben entgegen dem gerichtlichen Auftrag nicht entsprechend belegt, ja noch nicht einmal geringfügige Anstrengungen zur Überprüfung derselben unternimmt.
1.3. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister und der Aktenlage. Die Feststellungen betreffend den Vorfall vom 30.01.2019 ergeben sich aus der Aktenlage. Im diesbezüglichen LPD-Bericht ist als "Delikt/Vorfall" nur Widerstand gegen die Staatsgewalt notiert; das Bundesamt machte im Zuge der Aktenvorlage auch Körperverletzung geltend.
1.4. In Hinblick auf die Tatsache, dass über den BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.09.2015, Zl.: 144 Hv 107/15 h, eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt wurde, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde, und über den BF in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.07.2016, Zl.:
114 Hv 40/16 m, eine unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verhängt wurde (ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen), die letzte Verurteilung des BF sohin fast zweieinhalb Jahre zurückliegt und sich der BF seit damals bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt des BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, besteht, zumal sich dem Verwaltungsakt auch sonst nichts Dementsprechendes entnehmen lässt.
Der Blanko-Verweis auf die Begründung des Aufenthaltsverbots von 2017 ist nicht geeignet an dieser, vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 19.12.2018 ausführlich dargelegten, Einschätzung etwas zu ändern. Dies insbesondere, weil es sich dabei um klar unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe handelt und die Beurteilung auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat. Eine rund eineinhalb Jahre alte, pauschal übernommene Beurteilung ohne jegliche aktuelle Einzelfallbeurteilung ist schon allein aus diesem Grund (und abseits der Prüfmaßstäbe) ungeeignet, eine aktuelle substanzielle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzulegen.
Unabhängig davon wäre es dem Bundesamt im Rechtsschutzinteresse auch ohne nennenswerte Mühen möglich gewesen, die angesprochene Begründung aus seinem eigenen Bescheid in den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid zu kopieren. Dies umso mehr, als ihm seit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 19.12.2018 die Entscheidungsrelevanz dieser Begründung/Argumentation bewusst hätte sein müssen. Das Argument der "Vermeidung einer Wiederholung" wurde hier an der dafür wohl am wenigsten geeigneten Stelle benutzt.
An dieser Beurteilung kann auch eine zusätzliche Anzeige auf freiem Fuß wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (und allenfalls Körperverletzung) nichts ändern. Es ist bei einem (bloßen) Tatverdacht - und jedenfalls vor einer Anklageerhebung - schlicht nicht nachvollziehbar, wieso asyl- und fremdenrechtlich eine substanzielle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in einer Situation angenommen werden sollte, in der die Staatsanwaltschaft lediglich eine Anzeige auf freiem Fuß für erforderlich erachtet.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer