TE Bvwg Beschluss 2019/2/20 W153 2180878-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W153 2180878-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zahl:

1093287704 - 190159559, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:1093287704 - 190159559, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller stellte am 02.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2017, Zl.: 1093287704 - 190056873, wurde dieser Antrag gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung getroffen und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2018, GZ: W261 2180878-1/9E, am 26.06.2018 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2017, Zl.: 1093287704 - 190056873, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung getroffen und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs nach Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2018, GZ: W261 2180878-1/9E, am 26.06.2018 in Rechtskraft.

Am 02.08.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Aufgrund der Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) wurde der Antragsteller am 17.01.2019 nach Österreich rücküberstellt.Am 02.08.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Aufgrund der Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) wurde der Antragsteller am 17.01.2019 nach Österreich rücküberstellt.

Am 17.01.2019 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung an, dass die alten Fluchtgründe gelten würden und er keine neuen Gründe habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde vom Vorliegen einer entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG ausgehe, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde vom Vorliegen einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG ausgehe, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

In der Einvernahme vor dem BFA, am 14.02.2019, im Beisein eines Rechtsberaters, wiederholte der Antragsteller nochmals, dass die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren noch aufrecht seien und die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei.

Mit gegenständlichem, gemäß §§ 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 14.02.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 auf.Mit gegenständlichem, gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 14.02.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 auf.

Das BFA stellte fest, dass sich beim gegenständlichen Folgeantrag das nunmehrige Begehren hinsichtlich der Fluchtgründe mit dem ersten decke. So habe der Antragsteller angegeben, dass die alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde somit voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung drohe.

Nach Rückübersetzung bestätigte der Antragsteller die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides.

Die Aktenvorlage des BFA erfolgte am 18.02.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W153 des Bundesverwaltungsgerichtes, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde.Die Aktenvorlage des BFA erfolgte am 18.02.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W153 des Bundesverwaltungsgerichtes, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilt das BFA mit, dass der Antrag des Antragstellers auf Genehmigung von Übernahme der Heimreisekosten bei freiwilliger Rückkehr genehmigt wurde und auch nichts gegen eine Projektteilnahme am Projekt RESTART II AFGHANISTAN sprechen würde.Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilt das BFA mit, dass der Antrag des Antragstellers auf Genehmigung von Übernahme der Heimreisekosten bei freiwilliger Rückkehr genehmigt wurde und auch nichts gegen eine Projektteilnahme am Projekt RESTART römisch zwei AFGHANISTAN sprechen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Er stellte am 02.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2017 wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese Entscheidung erwuchs nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2018 in Rechtskraft.

Am 17.01.2019 stellte Antragsteller - nach Rücküberstellung aus Deutschland aufgrund der Dublin III-VO - einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 14.02.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Der Verwaltungsakt langte am 18.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 14.02.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Der Verwaltungsakt langte am 18.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Festgestellt wird, dass aufgrund des Vorbringens des Antragstellers, dass die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren noch gelten würden und es keine neuen Fluchtgründe geben würde, und dass auch eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation in Afghanistan zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hat.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Hinweise auf gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht behauptet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2018 unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan sowie der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA getroffen. Dass sich die Situation in Afghanistan nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 14.02.2019.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren gründen sich auf die Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 17.01.2019 sowie die Einvernahmen durch Organe des BFA vom 14.02.2019.

Der Antragsteller hat sich im Zuge dieser durchgeführten Befragungen auf jene Fluchtgründe gestützt, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte. Damals gab er an, Afghanistan wegen familiärer Probleme verlassen zu haben. Sein Vater und sein Onkel hätten Erbschaftsstreitigkeiten gehabt und sein Vater sei daraufhin vom Onkel umgebracht worden. Er habe nunmehr ebenfalls Angst von seinem Onkel umgebracht zu werden.

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Antragsteller in der Erstbefragung vor, dass die Gründe aus dem vorrangehenden Asylverfahren noch gelten und es keine neuen Gründe geben würde.

Der Antragsteller hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht.

Hinsichtlich eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens ist auszuführen, dass der Antragsteller zwar angab, einen Cousin väterlicherseits in Österreich zu haben, es bestehe jedoch kein Kontakt zu diesem. Im Übrigen wurden sämtliche andere Fakten bezüglich eines Privat- oder Familienlebens des Antragstellers in Österreich im bereits rechtskräftigen Verfahren als nicht ausreichend für eine anderslautende Entscheidung gewertet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des § 12a AsylG gegeben. So liegt eine mit 26.06.2018 rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor und der Antragsteller hat sich im gegenständlichen Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA auf sein Vorbringen im vorangehenden Asylverfahren bezogen. Er gab an, dass sich bezüglich der Fluchtgründe nichts geändert habe. Die weiteren Angaben, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei und er umgebracht werden könnte, waren nicht substantiiert und reichen für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht aus.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG gegeben. So liegt eine mit 26.06.2018 rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor und der Antragsteller hat sich im gegenständlichen Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA auf sein Vorbringen im vorangehenden Asylverfahren bezogen. Er gab an, dass sich bezüglich der Fluchtgründe nichts geändert habe. Die weiteren Angaben, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei und er umgebracht werden könnte, waren nicht substantiiert und reichen für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht aus.

Auch die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation ist seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.

Im Zuge der Grobprüfung ergibt sich daher aus dem Vorbringen zum Folgeantrag, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird.Im Zuge der Grobprüfung ergibt sich daher aus dem Vorbringen zum Folgeantrag, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird.

Im ersten Asylverfahren haben das BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Asylverfahren haben das BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes Vorbringen hierzu getätigt.

Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt ebenfalls nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 erfüllt ist. So hat der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet lediglich einen Cousin väterlicherseits, zu dem kein Kontakt besteht. In Bezug auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass er sich erst seit November 2015 mit Unterbrechung (von August 2018 bis Jänner 2019 hielt sich der Antragsteller in Deutschland auf) in Österreich aufhält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebende Bedeutung für die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK zu (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist hervorzuheben, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt ebenfalls nicht vor, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 erfüllt ist. So hat der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet lediglich einen Cousin väterlicherseits, zu dem kein Kontakt besteht. In Bezug auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass er sich erst seit November 2015 mit Unterbrechung (von August 2018 bis Jänner 2019 hielt sich der Antragsteller in Deutschland auf) in Österreich aufhält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebende Bedeutung für die Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK zu vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist hervorzuheben, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Antragsteller hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 14.02.2019 im Beisein seiner Rechtsberatung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen, und das BFA räumte ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ein, zu denen weder er noch sein Rechtsberater eine substantiierte Stellungnahme abgaben. Das BFA hat das Ermittlungsverfahren somit ordnungsgemäß durchgeführt.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 14.02.2019 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 14.02.2019 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, non-refoulement Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W153.2180878.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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