Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2214762-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl:
XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die behördliche Negativentscheidung unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan wurde schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2018 am 26.11.2018 rechtskräftig und in weiterer Folge durchsetzbar.
1.2. Während des unter 1.1. angeführten Asylverfahrens wurde der BF durch ein Landesgericht strafrechtlich verurteilt. Dabei wurde über ihn eine Freiheitsstrafe von neun Monaten (bedingt) ausgesprochen.
1.3. Im November bzw. Dezember 2018 wurde insgesamt drei Mal versucht, dem BF einen Mitwirkungsbescheid zuzustellen, um bei der afghanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der Bescheid konnte nicht zugestellt werden, da der BF zuletzt an seiner Unterkunft nicht mehr aufhältig gewesen ist. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.
1.4. Am 15.02.2019 wurde der BF aufgegriffen, festgenommen, einvernommen, vor die afghanische Botschaftsdelegation vorgeführt und schließlich die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
In der Einvernahme vom 15.02.2019 gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme jedoch mehrere Medikamente ein. Die strafgerichtliche Verurteilung sei nicht richtig, da er die Tat nicht begangen habe. Seit etwa 40 Tagen habe er keine Medikamente, keine Wohnung und keinen Ausweis. Er habe die Absicht gehabt, sich am Tag seiner Festnahme anzumelden, zu versichern und wieder in Grundversorgung zu kommen. Er habe in der Vergangenheit auf verschiedenen Adressen übernachtet und schlafe zurzeit auf der Straße in Wien. Sollte man ihn abschieben, so nur mit seinem Kind. Ansonsten sei er nach zwei Monaten wieder hier. Seit zwei Wochen wohne er bei seiner namentlich genannten und in der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson. Er sei aus der ihm zugewiesenen Unterkunft verschwunden, da er dort Probleme mit anderen Bewohnern gehabt habe. Er habe in Österreich ein Kind, welches ihn brauche und bei dem er sein wolle. Er habe dieses Kind jedoch noch nie gesehen. Er verfüge über keine Barmittel und werde derzeit ausschließlich von seiner Vertrauensperson versorgt. Neben seiner Tochter habe er noch einen Halbbruder in XXXX . Er heiße eigentlich XXXX XXXX . Seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens seien nicht richtig und sei auch sein Geburtsdatum ein anderes. Seine Angehörigen seien im Iran. Für seine Tochter habe er keine Sorgepflichten. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft führte der BF wie folgt aus:In der Einvernahme vom 15.02.2019 gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme jedoch mehrere Medikamente ein. Die strafgerichtliche Verurteilung sei nicht richtig, da er die Tat nicht begangen habe. Seit etwa 40 Tagen habe er keine Medikamente, keine Wohnung und keinen Ausweis. Er habe die Absicht gehabt, sich am Tag seiner Festnahme anzumelden, zu versichern und wieder in Grundversorgung zu kommen. Er habe in der Vergangenheit auf verschiedenen Adressen übernachtet und schlafe zurzeit auf der Straße in Wien. Sollte man ihn abschieben, so nur mit seinem Kind. Ansonsten sei er nach zwei Monaten wieder hier. Seit zwei Wochen wohne er bei seiner namentlich genannten und in der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson. Er sei aus der ihm zugewiesenen Unterkunft verschwunden, da er dort Probleme mit anderen Bewohnern gehabt habe. Er habe in Österreich ein Kind, welches ihn brauche und bei dem er sein wolle. Er habe dieses Kind jedoch noch nie gesehen. Er verfüge über keine Barmittel und werde derzeit ausschließlich von seiner Vertrauensperson versorgt. Neben seiner Tochter habe er noch einen Halbbruder in römisch 40 . Er heiße eigentlich römisch 40 römisch 40 . Seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens seien nicht richtig und sei auch sein Geburtsdatum ein anderes. Seine Angehörigen seien im Iran. Für seine Tochter habe er keine Sorgepflichten. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft führte der BF wie folgt aus:
"Was wird mit meinem Kind passieren? Ich komme in zwei Monaten wieder und zerstöre die afghanische Botschaft in Afghanistan. Ich will nur einmal mein Kind sehen."
1.5. Daraufhin wurde mit gegenständlichem Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zur Begründung der Fluchtgefahr stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) auf die Verwirklichung der Tatbestände gem. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot vorliege, er nicht ausgereist sei und ihm ein Mitwirkungsbescheid nicht zugstellt werden habe können. Er habe keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich und habe ein schützenswertes Privatleben nicht glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund seines Vorverhaltens sei der BF nicht vertrauenswürdig und sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die ihn treffenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund der fehlenden sozialen Verankerung im Inland werde daher das persönliche Interesse, auf freiem Fuße zu sein, nicht dergestalt bewertet, dass dieses das öffentliche Interesse an der Effektivität einer baldigen Abschiebung zu übersteigen vermochte. Im Zusammenhang mit der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung sei daher das öffentliche Interesse an Ordnung und wirtschaftlichem Wohl des Staates im vorliegenden Fall ein höherer Stellenwert einzuräumen als den persönlichen Interessen, nicht in Haft genommen zu werden. Aufgrund der ausführlich dargelegten Lebenssituation des BF sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF durch die Verhängung eines gelinderen Mittels in weiterer Folge am Untertauchen gehindert werden könne. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig gewesen.1.5. Daraufhin wurde mit gegenständlichem Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zur Begründung der Fluchtgefahr stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) auf die Verwirklichung der Tatbestände gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot vorliege, er nicht ausgereist sei und ihm ein Mitwirkungsbescheid nicht zugstellt werden habe können. Er habe keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich und habe ein schützenswertes Privatleben nicht glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund seines Vorverhaltens sei der BF nicht vertrauenswürdig und sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die ihn treffenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund der fehlenden sozialen Verankerung im Inland werde daher das persönliche Interesse, auf freiem Fuße zu sein, nicht dergestalt bewertet, dass dieses das öffentliche Interesse an der Effektivität einer baldigen Abschiebung zu übersteigen vermochte. Im Zusammenhang mit der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung sei daher das öffentliche Interesse an Ordnung und wirtschaftlichem Wohl des Staates im vorliegenden Fall ein höherer Stellenwert einzuräumen als den persönlichen Interessen, nicht in Haft genommen zu werden. Aufgrund der ausführlich dargelegten Lebenssituation des BF sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF durch die Verhängung eines gelinderen Mittels in weiterer Folge am Untertauchen gehindert werden könne. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig gewesen.
1.6. Aufgrund der im Rahmen der Vorführung vor die afghanische Delegation bestätigten Identität des BF und der Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn, wurde bereits am 15.02.2019 für den BF ein Flug nach Afghanistan für den XXXX gebucht.1.6. Aufgrund der im Rahmen der Vorführung vor die afghanische Delegation bestätigten Identität des BF und der Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn, wurde bereits am 15.02.2019 für den BF ein Flug nach Afghanistan für den römisch 40 gebucht.
1.7. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 19.02.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gem. § 22 a BFA-VG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei nach seiner behördlichen Abmeldung am 18.01.2019 bei seinem namentlich genannten Stiefvater in Wien aufhältig gewesen. Die Vaterschaft des BF zu einem in Österreich lebenden Kind sei bereits festgestellt und sei für den XXXX diesbezüglich ein Termin beim zuständigen Bezirksgericht anberaumt. Im Rahmen der Schubhafteinvernahme am 15.02.2019 habe der Stiefvater bestätigt, dass der BF bei ihm gewohnt habe und er von ihm bisher versorgt worden sei. Beim BF bestehe weder Fluchtgefahr, noch habe sich die Verhängung der Schubhaft als erforderlich oder verhältnismäßig erwiesen.1.7. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 19.02.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 22, a BFA-VG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei nach seiner behördlichen Abmeldung am 18.01.2019 bei seinem namentlich genannten Stiefvater in Wien aufhältig gewesen. Die Vaterschaft des BF zu einem in Österreich lebenden Kind sei bereits festgestellt und sei für den römisch 40 diesbezüglich ein Termin beim zuständigen Bezirksgericht anberaumt. Im Rahmen der Schubhafteinvernahme am 15.02.2019 habe der Stiefvater bestätigt, dass der BF bei ihm gewohnt habe und er von ihm bisher versorgt worden sei. Beim BF bestehe weder Fluchtgefahr, noch habe sich die Verhängung der Schubhaft als erforderlich oder verhältnismäßig erwiesen.
Die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls sei für sich allein genommen nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen. Richtig sei jedoch, dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Ausreise widerrufen habe, er sei jedoch hiezu in der Einvernahme nicht befragt worden. Der BF wolle den Termin zur Anerkennung der Vaterschaft vor dem Bezirksgericht wahrnehmen und wolle auch weiterhin freiwillig ausreisen. Dazu sei er bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Er habe, nicht angemeldet, bei seinem Stiefvater gewohnt, könne das auch weiterhin und sei durch diesen rundum versorgt. Zudem könne nicht von einer mangelnden familiären Bindung in Österreich ausgegangen werden, da der BF ein in Österreich lebendes Kind habe. Darüber hinaus habe er ein familiäres Verhältnis zu seinem Stiefvater.
Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewandt werden.
Selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr sei seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht von einem gelinderen Mittel Gebrauch gemacht worden. Die gegenständliche Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig. Der BF sei bereit zu kooperieren und würde einer allfälligen periodischen Meldeverpflichtung jedenfalls nachkommen. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes daher nicht verhältnismäßig.
Beantragt wurde der gesetzmäßige Kostenersatz, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF und seines namentlich genannten Stiefvaters.
1.8. Das BFA legte den gegenständlichen Schubhaftakt dem Gericht am 20.02.2019 vor. Eine Stellungnahme erreichte das Gericht am 21.02.2019. Unter Hinweis auf die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass dem BF im November und Dezember 2018 insgesamt dreimal versucht wurde, ein Mitwirkungsbescheid zuzustellen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF sei er zur Festnahme ausgeschrieben worden. Die Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, der BF wäre untergetaucht. Die afghanische Delegation habe bereits einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt und sei für den BF auch schon ein Flug gebucht worden.
Aufgrund der gerichtlichen Verurteilung stehe fest, dass der BF Gewalttaten gegen seine damalige Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes verübt hat. Wesentliche familiäre Bindungen seien nicht hervorgekommen und sei aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht anzunehmen, dass das Verfahren zur Abschiebung ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen werden können.
Für den BF sei nunmehr der XXXX als Abschiebetermin festgesetzt worden. Beantragt werde der Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatz.Für den BF sei nunmehr der römisch 40 als Abschiebetermin festgesetzt worden. Beantragt werde der Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen.
1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.
1.4. Er ist vorbestraft.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Seit dem 26.11.2018 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung ist auch durchsetzbar.
2.2. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der afghanischen Botschaft ist zugesagt, ein Flug für den BF ist bereits gebucht.
2.3. Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.2. Er ist seit 18.01.2019 nicht meldebehördlich erfasst und war für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch seine Abschiebung umgangen.
3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.
3.4. Er ist nicht rückreisewillig.
3.5. Der BF ist bisher nicht kooperativ gewesen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. In Österreich lebt ein Halbbruder, die Tochter und ein Bekannter, der als Stiefvater bezeichnet wurde. Zur Tochter, zum Halbbruder und zur Kindesmutter besteht kein Kontakt. Kontakt besteht lediglich zu seinem Stiefvater.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
4.4. Er könnte bei seinem Stiefvater wieder einziehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich zudem auch aus den Angaben der afghanischen Botschaft im Rahmen des Heimreisezertifikatsverfahrens. Die Feststellungen zu 1.2. ergibt sich aus dem Akteninhalt. Daraus ist zu entnehmen, dass mit Entscheidung des BVwG vom 21.11.2018, zugestellt am 26.11.2018 der behördliche Bescheid bestätigt wurde. Sohin besteht gegen den BF eine mittlerweile durchsetzbare Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot.
Aus dem Behördenakt, sowie aus den Eintragungen in der Anhaltedatei lassen sich keine nennenswerten Erkrankungen des BF entnehmen. Darüber hinaus darf festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand des BF auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht thematisiert wurde. Das Gericht geht daher wie in der Feststellung zu 1.3. von keinen nennenswerten Erkrankungen des BF aus. Nach Einsicht in das Strafregister konnte festgestellt werden, dass der BF im Jänner 2018 von einem Landesgericht zur einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden ist (1.4.).
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):
Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft gründet sich auf den Akteninhalt und geht daraus hervor, dass die Ausstellung eines Zertifikats seitens der Botschaft zugesagt worden ist, nachdem der BF als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist. Die Abschiebung ist nach den Angaben in der behördlichen Stellungnahme vom 21.02.2019 für den 13.03.2019 geplant. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt und wurde dies auch nicht bestritten (3.1.).
Die Feststellung zu 3.2. und 3.3. ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister und den Informationen hinsichtlich der geplanten polizeilichen Zustellung eines Mitwirkungsbescheides. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF im November bzw. im Dezember 2018 mehrmals nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte und er zuletzt (seit 18.01.2019) keine aufrechte Meldeadresse mehr hatte. Durch seine Abwesenheit hat er eine Weiterführung des Abschiebeverfahrens verzögert und dadurch schließlich auch seine zeitnahe Abschiebung verhindert. Daraus ergibt sich, dass der BF untergetaucht und daher für die Behörde nicht greifbar gewesen ist. Das Gericht sieht dadurch das Vorliegen von Sicherungsbedarf stark indiziert. Dieses Verhalten ist ihm zur Gänze auch als schwerwiegender Verstoß gegen seine Vertrauenswürdigkeit zuzurechnen (3.3.). Darüber hinaus gestand der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 15.02.2019 zu, dass er im Asylverfahren neben einem falschen Namen auch weitere "Lügen" gebraucht hatte (fehlen eines Reisepasses etc.). Schließlich "drohte" der BF in der Einvernahme auch damit, bei einer Abschiebung ohne seine Tochter jedenfalls binnen 2 Monaten wieder in Österreich zu sein. Er zeigt dadurch klar an, auch weiterhin keine Scheu davor zu haben Gesetze (hier wohl Einreisebestimmungen) zu missachten oder ihn bindende Vorschriften zu umgehen, was seine Vertrauenswürdigkeit stark beeinträchtigte.
Der BF ist auch nicht als kooperativ anzusehen (3.5.), da er ungemeldet seine ihm zugewiesene Unterkunft verließ und untertauchte. Im Rahmen der Einvernahme vom 15.02.2019 stellte der BF eine klar unrealistische Forderung (nur mit seiner Tochter gemeinsam abgeschoben zu werden) und verknüpfte dessen Nichterfüllung mit der Drohung ansonsten binnen 2 Monaten wieder in Österreich zurück zu sein. Auch hier zeigt sich deutlich, dass auch in Zukunft nicht von einer (bedingungslosen) Kooperation des BF mit den Behörden ausgegangen werden kann. Der nicht näher begründeten Behauptung des BF in der Beschwerdeschrift, in Hinkunft kooperativ sein zu wollen kommt daher nach Ansicht des Gerichtes lediglich der Status einer verfahrenstaktisch notwendigen Schutzbehauptung zu. Im Hinblick und auf Basis dieser Aussagen ist die Behörde daher zu Recht nicht von einer glaubwürdigen, ernsthaften Mitwirkung bei der Abschiebung ausgegangen.
Schließlich ergibt sich aus dem Vorverhalten im Rahmen einer Gesamtsicht für das Gericht klar, dass er jedenfalls in Österreich verbleiben möchte und nicht wirklich als rückreisewillig angesehen werden kann (3.4.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Die Feststellung zu 4.1. ergibt sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 15.02.2019. Darin gibt er an, in Österreich noch einen Halbbruder zu haben. Weitere Ausführungen zu seinem Halbbruder finden sich in der Einvernahme, sowie auch in der Beschwerdeschrift nicht. Durch Einsicht in die Anhaltedatei konnte festgestellt werden, dass der Halbbruder auch bisher den BF nicht in der Haft besucht hat. Es war daher diesbezüglich von keinem intensiven Kontakt zwischen den Brüdern auszugehen. Der BF sagt selbst aus, seine Tochter noch nie gesehen zu haben. Von einem bestehenden Familienleben mit seiner Tochter kann daher zum Zeitpunkt der Entscheidung ebenso nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass der BF als biologisch festgestellter Vater selbstverständlich über väterliche Rechte verfügt. Aufgabe im Rahmen einer Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Schubhaft im Hinblick auf eine nahende Abschiebung ist es, auch hier Überlegungen in die Zukunft zu richten. Der BF hat für den XXXX einen gerichtlichen Termin, bei dem es unter anderem um seine zukünftige Beziehung mit seiner Tochter gehen wird. Nach den Angaben im Akt wird der BF am 26.02.2018 aller Voraussicht nach weiter in Schubhaft sein und diesen Termin aus der Haft heraus wahrnehmen können, so er das wünscht. Dennoch geht das Gericht aufgrund des vorliegenden Ergebnisses im Strafverfahrens davon aus, dass tendenziell anzunehmen ist, dass der BF lediglich ein Minimum seiner väterlichen Rechte durchsetzen wird können. Es ist daher nicht angezeigt, dass in den kommenden Wochen bis zu seiner geplanten Abschiebung tatsächlich mit seiner Tochter wesentliche Kontakte entstehen werden. Es ist weiter nicht davon auszugehen, dass die Kindesmutter aufgrund der ihr strafgerichtlich festgestellten zugefügten Verletzungen durch den Kindesvater ein erhöhtes Interesse am Aufbau eines Familienlebens haben dürfte. Es ist daher aus derzeitiger Sicht des Gerichtes zwar festzustellen gewesen, dass der BF eine Tochter in Österreich hat, nicht jedoch, dass der BF mit ihr bisher ein Familienleben geführt hat, noch, dass zu erwarten wäre, dass dieses Familienleben bis zu seiner Abschiebung in einem intensiven Maße entstehen könne. Das Gericht geht daher, wie auch die Behörde, nicht von einem schützenswerten Familienleben aus. Weiters darf auf die eigene Aussage des BF in der Einvernahme vom 15.02.2019 hingewiesen werden, in welcher er glaubwürdig ausführt, in den Wochen nach seiner behördlichen Abmeldung an verschiedenen Adressen bzw. auf der Straße gelebt zu haben. Es ist zwar richtig, dass er seine Aussage dann insofern konkretisiert, als er meint, die letzten zwei Wochen bei seinem Stiefvater gewesen zu sein. Dies ist jedoch nicht so zu werten, dass zwischen seiner Person und dem Stiefvater in dieser eher kurzen Zeit ein derart intensives Familienleben entstanden sein könnte, welches zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Das Gericht zweifelt nicht an, dass der BF tatsächlich bei seinem Stiefvater untergekommen ist und auch dort versorgt wurde. Es dürfte sich jedoch klar nach den eindeutigen Angaben des BF selbst, nicht um eine die zwei Wochen übersteigende Zeitspanne gehandelt haben. Hierauf ein intensives Familienleben zu konstruieren, vermag auch das Gericht nicht. Diesbezüglich schließt sich daher das Gericht der Wertung der Behörde an, dass es sich dabei nicht um ein schützenswertes, beachtliches Familienleben handelt.Die Feststellung zu 4.1. ergibt sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 15.02.2019. Darin gibt er an, in Österreich noch einen Halbbruder zu haben. Weitere Ausführungen zu seinem Halbbruder finden sich in der Einvernahme, sowie auch in der Beschwerdeschrift nicht. Durch Einsicht in die Anhaltedatei konnte festgestellt werden, dass der Halbbruder auch bisher den BF nicht in der Haft besucht hat. Es war daher diesbezüglich von keinem intensiven Kontakt zwischen den Brüdern auszugehen. Der BF sagt selbst aus, seine Tochter noch nie gesehen zu haben. Von einem bestehenden Familienleben mit seiner Tochter kann daher zum Zeitpunkt der Entscheidung ebenso nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass der BF als biologisch festgestellter Vater selbstverständlich über väterliche Rechte verfügt. Aufgabe im Rahmen einer Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Schubhaft im Hinblick auf eine nahende Abschiebung ist es, auch hier Überlegungen in die Zukunft zu richten. Der BF hat für den römisch 40 einen gerichtlichen Termin, bei dem es unter anderem um seine zukünftige Beziehung mit seiner Tochter gehen wird. Nach den Angaben im Akt wird der BF am 26.02.2018 aller Voraussicht nach weiter in Schubhaft sein und diesen Termin aus der Haft heraus wahrnehmen können, so er das wünscht. Dennoch geht das Gericht aufgrund des vorliegenden Ergebnisses im Strafverfahrens davon aus, dass tendenziell anzunehmen ist, dass der BF lediglich ein Minimum seiner väterlichen Rechte durchsetzen wird können. Es ist daher nicht angezeigt, dass in den kommenden Wochen bis zu seiner geplanten Abschiebung tatsächlich mit seiner Tochter wesentliche Kontakte entstehen werden. Es ist weiter nicht davon auszugehen, dass die Kindesmutter aufgrund der ihr strafgerichtlich festgestellten zugefügten Verletzungen durch den Kindesvater ein erhöhtes Interesse am Aufbau eines Familienlebens haben dürfte. Es ist daher aus derzeitiger Sicht des Gerichtes zwar festzustellen gewesen, dass der BF eine Tochter in Österreich hat, nicht jedoch, dass der BF mit ihr bisher ein Familienleben geführt hat, noch, dass zu erwarten wäre, dass dieses Familienleben bis zu seiner Abschiebung in einem intensiven Maße entstehen könne. Das Gericht geht daher, wie auch die Behörde, nicht von einem schützenswerten Familienleben aus. Weiters darf auf die eigene Aussage des BF in der Einvernahme vom 15.02.2019 hingewiesen werden, in welcher er glaubwürdig ausführt, in den Wochen nach seiner behördlichen Abmeldung an verschiedenen Adressen bzw. auf der Straße gelebt zu haben. Es ist zwar richtig, dass er seine Aussage dann insofern konkretisiert, als er meint, die letzten zwei Wochen bei seinem Stiefvater gewesen zu sein. Dies ist jedoch nicht so zu werten, dass zwischen seiner Person und dem Stiefvater in dieser eher kurzen Zeit ein derart intensives Familienleben entstanden sein könnte, welches zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Das Gericht zweifelt nicht an, dass der BF tatsächlich bei seinem Stiefvater untergekommen ist und auch dort versorgt wurde. Es dürfte sich jedoch klar nach den eindeutigen Angaben des BF selbst, nicht um eine die zwei Wochen übersteigende Zeitspanne gehandelt haben. Hierauf ein intensives Familienleben zu konstruieren, vermag auch das Gericht nicht. Diesbezüglich schließt sich daher das Gericht der Wertung der Behörde an, dass es sich dabei nicht um ein schützenswertes, beachtliches Familienleben handelt.
Die Feststellung zu 4.2. beziehe sich auf die Angaben im Akt, denen auch in der Beschwerdeschrift nicht widersprochen wurde. Zu 4.3. wird festgestellt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur eigenen Existenzsicherung verfügt. Dies fußt auf den Angaben in der Anhaltedatei, wonach der BF zum Abfragezeitpunkt 20.02.2019 über einen verfügbaren Geldbetrag von € 170,-- verfügte. Die Feststellung zu 4.4. ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen im Rahmen der Einvernahme vom 15.02.2019. Es wird gerichtlicherseits nicht daran gezweifelt, dass der BF (wieder) durch seinen Stiefvater versorgt werde und bei ihm wohnen könnte. Dennoch wird dieser Bezugspunkt nicht als ausreichendes und schützenswertes Familienleben angesehen.
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl.