RS OGH 2023/12/19 10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS64/22t; 10ObS51/22f; 10ObS120/23d

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1
SchwerarbeitsV §4

Rechtssatz

Bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinn des § 4 SchwerarbeitsV nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV sind.Bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinn des Paragraph 4, SchwerarbeitsV nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchwerarbeitsV sind.

Entscheidungstexte

  • RS0132473">10 ObS 89/18p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 ObS 89/18p
    Veröff: SZ 2018/109
  • RS0132473">10 ObS 84/20f
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 84/20f
  • RS0132473">10 ObS 64/22t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 64/22t
    Ausdrücklich gegenteilig
  • RS0132473">10 ObS 51/22f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 ObS 51/22f
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: Alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen (an einem Arbeitstag) sind der Prüfung zugrunde zu legen, ob dadurch einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV (an diesem Tag) erfüllt ist. Eine „tatbestandsübergreifende“ Kombination der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV ist weiterhin nicht möglich; die Kumulierung von Tätigkeiten innerhalb einzelner Ziffern wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. (T1)
  • RS0132473">10 ObS 120/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 10 ObS 120/23d
    gegenteilig; Beisatz: Hier: Der Kläger betrieb zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Gemeindearbeiter eine Landwirtschaft. Diese Tätigkeit unterlag nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, nicht jedoch in der Pensionsversicherung. (T2)
    Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung – in Abkehr von der noch zu 10 ObS 89/18p und 10 ObS 84/20f vertretenen Ansicht – davon ausgeht, dass bei der Prüfung, ob einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV an einem Tag erfüllt ist, „alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen" zugrunde zu legen sind, waren damit stets die für die Qualifikation als Schwerarbeitsmonat allein maßgebliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung angesprochen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132473

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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