Norm
MRG §8 Abs3Rechtssatz
Begehren auf Ersatz von Ansprüchen nach § 8 Abs 3 MRG sind an den Vermieter und nicht an die Eigentümergemeinschaft zu richten.Begehren auf Ersatz von Ansprüchen nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG sind an den Vermieter und nicht an die Eigentümergemeinschaft zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132475Im RIS seit
01.04.2019Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021