Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W195 2201637-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , betreffend die Streichung von der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX für dessen Sprengel angelegten Verteidigerliste, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , betreffend die Streichung von der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 für dessen Sprengel angelegten Verteidigerliste, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Am XXXX ersuchte der Beschwerdeführer XXXX telefonisch um eine Bestätigung, dass er in der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) geführten Verteidigerliste für Strafsachen eingetragen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde dem BF am XXXX ausgestellt, wobei in Folge anlässlich einer vierteljährigen Überprüfung der Verteidigerliste festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer per XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte.römisch eins.1. Am römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer römisch 40 telefonisch um eine Bestätigung, dass er in der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) geführten Verteidigerliste für Strafsachen eingetragen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde dem BF am römisch 40 ausgestellt, wobei in Folge anlässlich einer vierteljährigen Überprüfung der Verteidigerliste festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer per römisch 40 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte.
I.2. Am XXXX begehrte der Beschwerdeführer, trotz seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft weiterhin in der Verteidigerliste für Strafsachen beim Oberlandesgericht Innsbruck eingetragen zu bleiben.römisch eins.2. Am römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer, trotz seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft weiterhin in der Verteidigerliste für Strafsachen beim Oberlandesgericht Innsbruck eingetragen zu bleiben.
I.3. Mit XXXX wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde bestätigt, dass er in der durch diese geführte Verteidigerliste für Strafsachen nach wie vor eingetragen sei.römisch eins.3. Mit römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde bestätigt, dass er in der durch diese geführte Verteidigerliste für Strafsachen nach wie vor eingetragen sei.
I.4. Mit Schreiben vom XXXX , GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde (nunmehr) beabsichtige, seine Streichung aus der Verteidigerliste für Strafsachen beim Oberlandesgericht XXXX zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, hiergegen qualifizierte Einwendungen zu erheben, widrigenfalls er gemäß § 516 Abs. 4 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, mit Bescheid aus der Verteidigerliste gestrichen würde.römisch eins.4. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde (nunmehr) beabsichtige, seine Streichung aus der Verteidigerliste für Strafsachen beim Oberlandesgericht römisch 40 zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, hiergegen qualifizierte Einwendungen zu erheben, widrigenfalls er gemäß Paragraph 516, Absatz 4, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, mit Bescheid aus der Verteidigerliste gestrichen würde.
I.5. Am XXXX wurde namens des - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführers eine Äußerung erstattet, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer 2007 ein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt und naturgemäß auch ein für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger gewesen sei. Er habe die Rechtsanwaltschaft freiwillig zurückgelegt, insbesondere sei kein Grund vorgelegen, welcher nach dem Gesetz den Ausschluss der Rechtsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Sohin habe seine Eintragung in der Liste aufrecht zu bleiben, zumal er am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt hätte, ungeachtet seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Liste verbleiben zu wollen. Weiters sei dem Beschwerdeführer die bestehende Eintragung in der Verteidigerliste nicht nur am XXXX , sondern auch am XXXX von Seiten des Oberlandesgerichtes XXXX bestätigt worden.römisch eins.5. Am römisch 40 wurde namens des - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführers eine Äußerung erstattet, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer 2007 ein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt und naturgemäß auch ein für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger gewesen sei. Er habe die Rechtsanwaltschaft freiwillig zurückgelegt, insbesondere sei kein Grund vorgelegen, welcher nach dem Gesetz den Ausschluss der Rechtsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Sohin habe seine Eintragung in der Liste aufrecht zu bleiben, zumal er am römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt hätte, ungeachtet seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Liste verbleiben zu wollen. Weiters sei dem Beschwerdeführer die bestehende Eintragung in der Verteidigerliste nicht nur am römisch 40 , sondern auch am römisch 40 von Seiten des Oberlandesgerichtes römisch 40 bestätigt worden.
I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der Verteidigerliste gestrichen.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von der Verteidigerliste gestrichen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem am XXXX in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl I Nr. 19/2004, die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben worden und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nunmehr gemäß § 48 Abs. 1 Z 5 StPO Verteidiger (nur mehr) eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte, oder solche eine Person sein könne, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt worden sei. Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung § 516 Abs. 4 StPO und den hierzu ergangenen Erläuterungen, ergebe sich, dass die nach alter Rechtslage bis zum 01.01.2008 bei den Oberlandesgerichten geführten Verteidigerlisten ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF aufrecht blieben. Die Verteidigerlisten sollte nämlich für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte gerade nicht perpetuiert werden (vgl. EBRV 231, 23. GP, 25). Auch biete die Übergangsbestimmung keine Grundlage, eine Person on die Liste der "Nur-Verteidiger" neu einzutragen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062). Da der Beschwerdeführer am 31.12.2007 als ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt in die Verteidigerliste beim Oberlandesgericht XXXX eingetragen gewesen sei, jedoch am XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hätte, habe eine Rechtsgrundlage für den Verbleib in der Verteidigerliste des Beschwerdeführers nicht mehr bestanden, weshalb mit einer Streichung vorzugehen gewesen sei. Da lediglich zum 31.12.2007 eingetragene "Nur-Verteidiger" ihre Befugnis zur Verteidigung in Strafverfahren aufgrund der Eintragung in die nach alter Rechtslage bei den Oberlandesgerichten geführten VerteidigerInnenliste erhalten würden, seien die Bestätigungen vom XXXX und XXXX hinsichtlich der Eintragung des Beschwerdeführers irrtümlich erfolgt.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem am römisch 40 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, die Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF aufgehoben worden und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nunmehr gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO Verteidiger (nur mehr) eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte, oder solche eine Person sein könne, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt worden sei. Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung Paragraph 516, Absatz 4, StPO und den hierzu ergangenen Erläuterungen, ergebe sich, dass die nach alter Rechtslage bis zum 01.01.2008 bei den Oberlandesgerichten geführten Verteidigerlisten ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF aufrecht blieben. Die Verteidigerlisten sollte nämlich für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte gerade nicht perpetuiert werden vergleiche EBRV 231, 23. GP, 25). Auch biete die Übergangsbestimmung keine Grundlage, eine Person on die Liste der "Nur-Verteidiger" neu einzutragen vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062). Da der Beschwerdeführer am 31.12.2007 als ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt in die Verteidigerliste beim Oberlandesgericht römisch 40 eingetragen gewesen sei, jedoch am römisch 40 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hätte, habe eine Rechtsgrundlage für den Verbleib in der Verteidigerliste des Beschwerdeführers nicht mehr bestanden, weshalb mit einer Streichung vorzugehen gewesen sei. Da lediglich zum 31.12.2007 eingetragene "Nur-Verteidiger" ihre Befugnis zur Verteidigung in Strafverfahren aufgrund der Eintragung in die nach alter Rechtslage bei den Oberlandesgerichten geführten VerteidigerInnenliste erhalten würden, seien die Bestätigungen vom römisch 40 und römisch 40 hinsichtlich der Eintragung des Beschwerdeführers irrtümlich erfolgt.
I.7. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt, in Stattgebung der Beschwerde - allenfalls nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens betreffend § 516 StPO beim VfGH - den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben.römisch eins.7. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt, in Stattgebung der Beschwerde - allenfalls nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens betreffend Paragraph 516, StPO beim VfGH - den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben.
Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in seiner Äußerung vom XXXX getätigten Angaben wonach, er die Rechtsanwaltschaft freiwillig zurückgelegt habe, insbesondere sei kein Grund vorgelegen, welcher nach dem Gesetz den Ausschluss der Rechtsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Er sei 2007 ein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt und naturgemäß auch ein für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger gewesen. Sohin habe seine Eintragung in der Liste aufrecht zu bleiben, zumal er am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt hätte, ungeachtet seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Liste verbleiben zu wollen. Solange ein Rechtsanwalt vor dem 31.12.2007 in die VerteidigerInnenliste eingetragen gewesen sei, habe seine Eintragung auch dann bestehen zu bleiben, wenn die Rechtsanwaltschaft zurückgelegt werde. Auf die Eintragung sei gemäß § 516 Abs. 4 StPO nach wie vor § 39 Abs. 3 StPO [aF] zur Gänze anzuwenden. Somit bestehe weiterhin die Möglichkeit, sich als zur Anwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger in die Verteidigerliste eintragen zu lassen, bzw. zu erklären, dass die Eintragung nach Austritt aus der Anwaltei aufrecht bleiben solle, was der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Mitteilung vom XXXX auch getan habe. Es wäre in keiner Weise sachlich gerechtfertigt, einen zur Anwaltschaft geprüften Rechtssachverständigen von der gewerbsmäßigen Verteidigung auszuschließen, nur weil dieser die Rechtsanwaltschaft zurücklege und damit aus der Rechtsanwaltskammer als Mitglied ausscheide. Für jene Personen, die am 01.01.2007 [wohl gemeint: 01.01.2008] in dieser Liste eingetragen gewesen seien, gelte die Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Z 5 StPO weiter, wonach "Verteidiger" auch eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person sei, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt habe. Wer zum damaligen Zeitpunkt - so wie der Beschwerdeführer - Verteidiger gewesen sei und sich nicht aus der Verteidigerliste habe streichen lassen, bleibe Verteidiger, auch wenn er nicht mehr Anwalt sei.Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in seiner Äußerung vom römisch 40 getätigten Angaben wonach, er die Rechtsanwaltschaft freiwillig zurückgelegt habe, insbesondere sei kein Grund vorgelegen, welcher nach dem Gesetz den Ausschluss der Rechtsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Er sei 2007 ein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt und naturgemäß auch ein für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger gewesen. Sohin habe seine Eintragung in der Liste aufrecht zu bleiben, zumal er am römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt hätte, ungeachtet seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Liste verbleiben zu wollen. Solange ein Rechtsanwalt vor dem 31.12.2007 in die VerteidigerInnenliste eingetragen gewesen sei, habe seine Eintragung auch dann bestehen zu bleiben, wenn die Rechtsanwaltschaft zurückgelegt werde. Auf die Eintragung sei gemäß Paragraph 516, Absatz 4, StPO nach wie vor Paragraph 39, Absatz 3, StPO [aF] zur Gänze anzuwenden. Somit bestehe weiterhin die Möglichkeit, sich als zur Anwaltschaft geprüfter Rechtssachverständiger in die Verteidigerliste eintragen zu lassen, bzw. zu erklären, dass die Eintragung nach Austritt aus der Anwaltei aufrecht bleiben solle, was der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Mitteilung vom römisch 40 auch getan habe. Es wäre in keiner Weise sachlich gerechtfertigt, einen zur Anwaltschaft geprüften Rechtssachverständigen von der gewerbsmäßigen Verteidigung auszuschließen, nur weil dieser die Rechtsanwaltschaft zurücklege und damit aus der Rechtsanwaltskammer als Mitglied ausscheide. Für jene Personen, die am 01.01.2007 [wohl gemeint: 01.01.2008] in dieser Liste eingetragen gewesen seien, gelte die Legaldefinition des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO weiter, wonach "Verteidiger" auch eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person sei, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt habe. Wer zum damaligen Zeitpunkt - so wie der Beschwerdeführer - Verteidiger gewesen sei und sich nicht aus der Verteidigerliste habe streichen lassen, bleibe Verteidiger, auch wenn er nicht mehr Anwalt sei.
Die Streichung des Beschwerdeführers widerspreche seinem Recht auf freie Gewerbeausübung gemäß Art. 18 StGG und der StPO, da ihm hiermit ohne sachliche Rechtfertigung de facto das gewebsmäßige Verteidigen in Strafsachen verboten würde. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur gewebsmäßigen Verteidigen in Strafsachen sei ihm anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erteilt worden. Eine Streichung des Beschwerdeführers sei rechtlich im konkreten Fall nicht vorgesehen und verletze somit das verfassungsmäßig gewehrleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz. Insbesondere führe der angefochtene Bescheid hierfür keine in § 39 Abs. 3 StPO aF angeführten Gründe ins Treffen und sei die Streichung des Beschwerdeführers somit willkürlich erfolgt. Eine explizite Bestimmung, welche § 39 Abs. 3 StPO aF außer Kraft setze, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und regle diese Bestimmung in richtiger Zusammenschau mit der geltenden Fassung der StPO weiterhin die Eintragung in die Verteidigerliste in ungeänderter Form, so dass auch Neueintragungen in die Verteidigerliste nach Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen weiterhin möglich seien. Die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO diene dazu, die Bestimmung des § 39 Abs. 3 StPO aF in ihrer Urfassung aufrecht zu erhalten. Sofern die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO so gelesen würde, dass es mit In-Kraft-treten des Strafprozeßreformgesetzes keine "Nur"-Verteidiger mehr gebe, sei diese verfassungswidrig, da hierdurch willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung mehreren Berufsgruppen das Recht, in Strafsachen gewebsmäßig Parteien zu vertreten und zu verteidigen, genommen würde.Die Streichung des Beschwerdeführers widerspreche seinem Recht auf freie Gewerbeausübung gemäß Artikel 18, StGG und der StPO, da ihm hiermit ohne sachliche Rechtfertigung de facto das gewebsmäßige Verteidigen in Strafsachen verboten würde. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur gewebsmäßigen Verteidigen in Strafsachen sei ihm anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erteilt worden. Eine Streichung des Beschwerdeführers sei rechtlich im konkreten Fall nicht vorgesehen und verletze somit das verfassungsmäßig gewehrleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz. Insbesondere führe der angefochtene Bescheid hierfür keine in Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF angeführten Gründe ins Treffen und sei die Streichung des Beschwerdeführers somit willkürlich erfolgt. Eine explizite Bestimmung, welche Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF außer Kraft setze, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und regle diese Bestimmung in richtiger Zusammenschau mit der geltenden Fassung der StPO weiterhin die Eintragung in die Verteidigerliste in ungeänderter Form, so dass auch Neueintragungen in die Verteidigerliste nach Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen weiterhin möglich seien. Die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO diene dazu, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF in ihrer Urfassung aufrecht zu erhalten. Sofern die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO so gelesen würde, dass es mit In-Kraft-treten des Strafprozeßreformgesetzes keine "Nur"-Verteidiger mehr gebe, sei diese verfassungswidrig, da hierdurch willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung mehreren Berufsgruppen das Recht, in Strafsachen gewebsmäßig Parteien zu vertreten und zu verteidigen, genommen würde.
I.8. Mit XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.8. Mit römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Am 31.12.2007 war der Beschwerdeführer als ein die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübender Rechtsanwalt in die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX geführte Verteidigerliste eingetragen.Am 31.12.2007 war der Beschwerdeführer als ein die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübender Rechtsanwalt in die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 geführte Verteidigerliste eingetragen.
Am XXXX verzichtete der Beschwerdeführer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.Am römisch 40 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Der Beschwerdeführer ist (derzeit) - trotz seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft - weiterhin in der beim Oberlandesgericht XXXX geführten Verteidigerliste, welche (auch) in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragene Personen erfasst, eingetragen.Der Beschwerdeführer ist (derzeit) - trotz seines Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft - weiterhin in der beim Oberlandesgericht römisch 40 geführten Verteidigerliste, welche (auch) in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragene Personen erfasst, eingetragen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers, GZ. 1 Jv 6226-5B/16a.
Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.
Dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Verzicht als ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt in die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX geführte Verteidigerliste eingetragen war, ergibt sich einerseits aus dessen diesbezüglichen Vorbringen, wonach die Eintragung in die Liste der Strafverteidiger anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfolgt sei (siehe Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes vom XXXX ) und andererseits aus einem seitens der belangten Behörde vorgelegten Ausdruck einer als "VERTEIDIGERLISTE.xls" betitelten Excel-Tabelle vom XXXX , aus welchem ersichtlich wird, dass dieser (zunächst) als Rechtsanwalt eingetragen war.Dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Verzicht als ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt in die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 geführte Verteidigerliste eingetragen war, ergibt sich einerseits aus dessen diesbezüglichen Vorbringen, wonach die Eintragung in die Liste der Strafverteidiger anlässlich seiner damaligen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfolgt sei (siehe Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes vom römisch 40 ) und andererseits aus einem seitens der belangten Behörde vorgelegten Ausdruck einer als "VERTEIDIGERLISTE.xls" betitelten Excel-Tabelle vom römisch 40 , aus welchem ersichtlich wird, dass dieser (zunächst) als Rechtsanwalt eingetragen war.
Dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Verteidigerliste auch derzeit tatsächlich erfasst ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen an den Beschwerdeführer gerichteten Bestätigung durch die belangte Behörde (siehe Schreiben vom XXXX ) wie auch einem Ausdruck der oben genannten Excel-Tabelle vom XXXX , wobei der Beschwerdeführer nunmehr ohne Bezug auf seine Rechtsanwaltschaft eingetragen ist.Dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Verteidigerliste auch derzeit tatsächlich erfasst ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen an den Beschwerdeführer gerichteten Bestätigung durch die belangte Behörde (siehe Schreiben vom römisch 40 ) wie auch einem Ausdruck der oben genannten Excel-Tabelle vom römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer nunmehr ohne Bezug auf seine Rechtsanwaltschaft eingetragen ist.
Es konnte weder dem Verwaltungsakt entnommen werden, noch wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er vor dem 31.12.2007 (ebenfalls) als ein für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfter Rechtsverständiger in die Verteidigerliste eingetragen gewesen wäre bzw. um eine solche Eintragung angesucht hätte.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1939,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im Gegenstand maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Die bis zum 31.12.2007 maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. Nr. 526/1993 (im Folgenden: StPO aF), lautete:Die bis zum 31.12.2007 maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bund