TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W222 2197668-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
FPG §57
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §53
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W222 2197668-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX:

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

II. und den Beschluss gefasst:römisch zwei. und den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 53 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 53, VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 01.12.2016 bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung - Studierende" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Am 28.07.2017 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg mittels eines von der österreichischen Botschaft Neu Delhi ausgestellten, vom 27.07.2017 bis zum 26.11.2017 gültigen Visums D nach Österreich ein.

Mit Bescheid vom 10.10.2017 wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung - Studierende" gemäß § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 2 Z 2 NAG idgF ab, wogegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien erhoben wurde.Mit Bescheid vom 10.10.2017 wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung - Studierende" gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, NAG idgF ab, wogegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien erhoben wurde.

Am 22.11.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D gemäß § 22a FPG ein, der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl. XXXX, abgelehnt wurde.Am 22.11.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D gemäß Paragraph 22 a, FPG ein, der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl. römisch 40 , abgelehnt wurde.

Nachdem am 03.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden hatte und am 17.01.2018 eine Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters eingelangt war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid, worin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der ledige und kinderlose Beschwerdeführer halte sich seit 27.11.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer bestehe auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Nachdem am 03.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden hatte und am 17.01.2018 eine Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters eingelangt war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid, worin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der ledige und kinderlose Beschwerdeführer halte sich seit 27.11.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer bestehe auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin - abgesehen von (sprachlich) unangemessenen Ausführungen, die sich einer sachbezogenen Antwort entziehen, wie auch schon der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (Erkenntnis vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) - im Wesentlichen moniert wurde, dass hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise der Passus "ab Rechtskraft des Bescheides" fehle. Auch die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt werde, hätte zur Gänze entfallen können, weil mangels Vorliegens all der gesetzlich geforderten Voraussetzungen die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels ausgeschlossen gewesen sei. Vollkommen falsch sei, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal er einen Antrag auf Verlängerung seines Visum D gestellt habe, die Beschwerde aufschiebende Wirkung genieße und dementsprechend seine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 24 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde verlängert werde. Die belangte Behörde habe das Verfahren unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben geführt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid "pure Willkür" offengelegt. Diesbezüglich wurden einzelne, bereits in der Stellungnahme vom 17.01.2018 dargelegte Punkte geltend gemacht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin - abgesehen von (sprachlich) unangemessenen Ausführungen, die sich einer sachbezogenen Antwort entziehen, wie auch schon der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (Erkenntnis vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) - im Wesentlichen moniert wurde, dass hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise der Passus "ab Rechtskraft des Bescheides" fehle. Auch die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werde, hätte zur Gänze entfallen können, weil mangels Vorliegens all der gesetzlich geforderten Voraussetzungen die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels ausgeschlossen gewesen sei. Vollkommen falsch sei, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal er einen Antrag auf Verlängerung seines Visum D gestellt habe, die Beschwerde aufschiebende Wirkung genieße und dementsprechend seine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 24, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde verlängert werde. Die belangte Behörde habe das Verfahren unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben geführt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid "pure Willkür" offengelegt. Diesbezüglich wurden einzelne, bereits in der Stellungnahme vom 17.01.2018 dargelegte Punkte geltend gemacht.

Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, Zl. W241 2181289-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl.XXXX, gemäß § 22a FPG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, Zl. W241 2181289-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl.XXXX, gemäß Paragraph 22 a, FPG als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 04.10.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Auflösung der Vollmacht zum rechtsfreundlichen Vertreter in Kenntnis gesetzt.

Am 10.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit bei der Verwaltungsbehörde anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und die Beschwerdevorlage langte am 07.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 10.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und das diesbezügliche Verfahren ist derzeit bei der Verwaltungsbehörde anhängig. Nachdem das Verfahren am 10.10.2018 zugelassen wurde, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.10.2018 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß aus.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Dass der Beschwerdeführer am 10.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das diesbezügliche Verfahren zugelassen und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, erschließt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Dass der Beschwerdeführer am 10.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das diesbezügliche Verfahren zugelassen und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, erschließt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Zu A) I.)Zu A) römisch eins.)

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet:

"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: "Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden', nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie ,unter einem' zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen."Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: "Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden', nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie ,unter einem' zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen."

Im Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass diese Überlegungen auch vor dem Hintergrund der seit 01.11.2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten sind. In den weiteren Erkenntnissen vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, und vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 (Rz 40), bestätigte der Verwaltungsgerichtshof erneut diese Rechtsprechungslinie.

Im vorliegenden Fall erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.04.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Während des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung, stellte der Beschwerdeführer am 10.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Erkenntnissen ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, um das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur waren die erlassene Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Aussprüchen ersatzlos zu beheben, zumal im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zeitaktuell darüber zu entscheiden sein wird.

Zu A) II.)Zu A) römisch zwei.)

Der mit "Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze" betitelte § 53 VwGVG lautet:Der mit "Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze" betitelte Paragraph 53, VwGVG lautet:

"Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.""Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden."

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, der belangten Behörde gemäß § 53 VwGVG den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Rechtsvertreters aufzuerlegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung (vgl. § 74 AVG iVm § 17 VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 35 VwGVG, Anm. 1, und § 53 Anm. 4). Da es sich im vorliegenden Fall weder um ein Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG noch um ein Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG handelt, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz im vorliegenden Verfahren über eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, der belangten Behörde gemäß Paragraph 53, VwGVG den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Rechtsvertreters aufzuerlegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung vergleiche Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1, und Paragraph 53, Anmerkung 4). Da es sich im vorliegenden Fall weder um ein Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG noch um ein Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG handelt, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz im vorliegenden Verfahren über eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtslage,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W222.2197668.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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