TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W222 2209892-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 1419877-3/2E

W222 2104560-2/2E

W222 2104558-2/2E

W222 2209892-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG-DV, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. XXXX , gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Am 29.02.2012, am 07.11.2012, am 26.01.2013, am 24.03.2013, am 30.08.2013 und am 13.11.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.Am 29.02.2012, am 07.11.2012, am 26.01.2013, am 24.03.2013, am 30.08.2013 und am 13.11.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt und ihre gesetzliche Vertretung stellte für sie am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt und ihre gesetzliche Vertretung stellte für sie am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte III.). Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei, und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch drei.). Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Am 29.02.2016 beantragten der Erstbeschwerdeführer für sich selbst sowie für die Drittbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Am 29.02.2016 beantragten der Erstbeschwerdeführer für sich selbst sowie für die Drittbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.

Nachdem mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.02.2016 und vom 10.04.2016 Auskünfte des Kreditschutzverbandes in Vorlage gebracht und zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer Stellung genommen wurde, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2016 unter Hinweis auf die Zurückweisung der Anträge bei ungenütztem Verstreichen der eingeräumten Frist auf, gültige Reisepässe sowie Geburtsurkunden im Original vorzulegen und zu ausgewählten Fragen betreffend das Familien- und Privatleben Stellung zu nehmen. Daraufhin wurden Geburtsurkunden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, eine Heiratsurkunde, Nachweise über ausgezahlte Zustellhonorare betreffend den Erstbeschwerdeführer und ÖSD-Zertifikate für das Niveau A2 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

Am 19.04.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Finanzpolizei dabei betreten, als er ein Lokal mit einer Plastiktasche, in der sich Getränke befanden, verließ und zu seinem Moped ging. Auf Befragung gab er an, seit 19.04.2018 für eine namentlich genannte Firma zu arbeiten. Über Lohn sei nicht gesprochen worden. Er sei als Fahrer beschäftigt und in der Tasche befänden sich Getränke, die er zustellen solle.

Am XXXX kam der Viertbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 11.09.2018 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Am römisch 40 kam der Viertbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 11.09.2018 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.

Nachdem die Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für den mj. Viertbeschwerdeführer aufgefordert worden war, den Antrag schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.09.2018 auf die Integration der Beschwerdeführer verwiesen sowie ein Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 AsylG-DV gestellt worden war, fand am 03.10.2018 eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurden.Nachdem die Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für den mj. Viertbeschwerdeführer aufgefordert worden war, den Antrag schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.09.2018 auf die Integration der Beschwerdeführer verwiesen sowie ein Antrag auf Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden war, fand am 03.10.2018 eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurden.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.10.2018 wurden die Anträge auf Mängelheilung vom 12.09.2018 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkte II.). Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte III.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung jeweils gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte IV.) und gewährte jeweils gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte V.). Begründend wurde zu den Spruchpunkten I. ausgeführt, dass die Heilung des Mangels nicht zuzulassen sei, weil eine Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehe und ihnen die Beschaffung von gültigen Reisepässen bei der indischen Botschaft in Wien zumutbar gewesen wäre. Zu den Spruchpunkten II. wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer stattfinde, zumal gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen werden würden. Der Erstbeschwerdeführer halte sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf, sei noch nie erlaubt erwerbstätig gewesen und verfüge über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei noch nie erlaubt in Österreich erwerbstätig gewesen, verfüge nur über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe so gut wie keinen Integrationsstatus erreicht. Da die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt überhaupt nicht dazu genützt hätten, sich beruflich sowie sozial zu integrieren und ihre Bindungen an den Heimatstaat überwiegen würden, seien im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher zu werten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.10.2018 wurden die Anträge auf Mängelheilung vom 12.09.2018 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte römisch drei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung jeweils gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.) und gewährte jeweils gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch fünf.). Begründend wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. ausgeführt, dass die Heilung des Mangels nicht zuzulassen sei, weil eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehe und ihnen die Beschaffung von gültigen Reisepässen bei der indischen Botschaft in Wien zumutbar gewesen wäre. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer stattfinde, zumal gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen werden würden. Der Erstbeschwerdeführer halte sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf, sei noch nie erlaubt erwerbstätig gewesen und verfüge über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei noch nie erlaubt in Österreich erwerbstätig gewesen, verfüge nur über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe so gut wie keinen Integrationsstatus erreicht. Da die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt überhaupt nicht dazu genützt hätten, sich beruflich sowie sozial zu integrieren und ihre Bindungen an den Heimatstaat überwiegen würden, seien im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher zu werten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die gemeinsam für alle Beschwerdeführer erhobene und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin nach Wiederholung des Vorbringens zum Privatleben der Beschwerdeführer im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde völlig außer Acht gelassen habe, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits über sieben Jahre in Österreich aufhalte und dieser Aufenthalt mit positiven Faktoren der Integration verbunden sei. Zudem hätte mit Inkrafttreten der Bestimmung des § 55 AsylG am 01.01.2014 von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG eingeleitet werden müssen, weshalb der betreffende Zeitraum nicht als rechtswidriger Aufenthalt anzusehen sei.Gegen diesen Bescheid richtete sich die gemeinsam für alle Beschwerdeführer erhobene und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin nach Wiederholung des Vorbringens zum Privatleben der Beschwerdeführer im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde völlig außer Acht gelassen habe, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits über sieben Jahre in Österreich aufhalte und dieser Aufenthalt mit positiven Faktoren der Integration verbunden sei. Zudem hätte mit Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 55, AsylG am 01.01.2014 von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG eingeleitet werden müssen, weshalb der betreffende Zeitraum nicht als rechtswidriger Aufenthalt anzusehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der in Österreich geborenen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde im Zeitraum 29.02.2012 bis 13.11.2013 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG sechs Mal Anzeige erstattet.Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der in Österreich geborenen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde im Zeitraum 29.02.2012 bis 13.11.2013 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG sechs Mal Anzeige erstattet.

Die Beschwerdeführer legten bis dato weder gültige Reisedokumente noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten vor.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde am 22.03.2018 wegen Hyperplasie der Rachenmandeln und chronisch seriöser Otitis media eine Adenotomie sowie Paracentese vorgenommen und beidseitig Paukenröhrchen gesetzt, wobei keine Komplikationen auftraten. Sie leidet an einer Sprachentwicklungsverzögerung und absolviert eine logopädische Sprachtherapie.

Nach unrechtmäßiger Einreise stellte der Erstbeschwerdeführer am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Nach unrechtmäßiger Einreise stellte der Erstbeschwerdeführer am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Nach unrechtmäßiger Einreise stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein solcher Antrag am 02.12.2014 gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG jeweils festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Nach unrechtmäßiger Einreise stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein solcher Antrag am 02.12.2014 gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG jeweils festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei, und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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