TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W222 2209892-1

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W222 1419877-3/2E

W222 2104560-2/2E

W222 2104558-2/2E

W222 2209892-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. XXXX , gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Am 29.02.2012, am 07.11.2012, am 26.01.2013, am 24.03.2013, am 30.08.2013 und am 13.11.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt und ihre gesetzliche Vertretung stellte für sie am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte III.). Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Am 29.02.2016 beantragten der Erstbeschwerdeführer für sich selbst sowie für die Drittbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.

Nachdem mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.02.2016 und vom 10.04.2016 Auskünfte des Kreditschutzverbandes in Vorlage gebracht und zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer Stellung genommen wurde, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2016 unter Hinweis auf die Zurückweisung der Anträge bei ungenütztem Verstreichen der eingeräumten Frist auf, gültige Reisepässe sowie Geburtsurkunden im Original vorzulegen und zu ausgewählten Fragen betreffend das Familien- und Privatleben Stellung zu nehmen. Daraufhin wurden Geburtsurkunden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, eine Heiratsurkunde, Nachweise über ausgezahlte Zustellhonorare betreffend den Erstbeschwerdeführer und ÖSD-Zertifikate für das Niveau A2 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

Am 19.04.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Finanzpolizei dabei betreten, als er ein Lokal mit einer Plastiktasche, in der sich Getränke befanden, verließ und zu seinem Moped ging. Auf Befragung gab er an, seit 19.04.2018 für eine namentlich genannte Firma zu arbeiten. Über Lohn sei nicht gesprochen worden. Er sei als Fahrer beschäftigt und in der Tasche befänden sich Getränke, die er zustellen solle.

Am XXXX kam der Viertbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 11.09.2018 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.

Nachdem die Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für den mj. Viertbeschwerdeführer aufgefordert worden war, den Antrag schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.09.2018 auf die Integration der Beschwerdeführer verwiesen sowie ein Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 AsylG-DV gestellt worden war, fand am 03.10.2018 eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurden.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.10.2018 wurden die Anträge auf Mängelheilung vom 12.09.2018 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkte II.). Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte III.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung jeweils gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkte IV.) und gewährte jeweils gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte V.). Begründend wurde zu den Spruchpunkten I. ausgeführt, dass die Heilung des Mangels nicht zuzulassen sei, weil eine Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehe und ihnen die Beschaffung von gültigen Reisepässen bei der indischen Botschaft in Wien zumutbar gewesen wäre. Zu den Spruchpunkten II. wurde erwogen, dass kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer stattfinde, zumal gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen werden würden. Der Erstbeschwerdeführer halte sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf, sei noch nie erlaubt erwerbstätig gewesen und verfüge über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei noch nie erlaubt in Österreich erwerbstätig gewesen, verfüge nur über geringe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe so gut wie keinen Integrationsstatus erreicht. Da die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt überhaupt nicht dazu genützt hätten, sich beruflich sowie sozial zu integrieren und ihre Bindungen an den Heimatstaat überwiegen würden, seien im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher zu werten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die gemeinsam für alle Beschwerdeführer erhobene und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin nach Wiederholung des Vorbringens zum Privatleben der Beschwerdeführer im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde völlig außer Acht gelassen habe, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits über sieben Jahre in Österreich aufhalte und dieser Aufenthalt mit positiven Faktoren der Integration verbunden sei. Zudem hätte mit Inkrafttreten der Bestimmung des § 55 AsylG am 01.01.2014 von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG eingeleitet werden müssen, weshalb der betreffende Zeitraum nicht als rechtswidriger Aufenthalt anzusehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der in Österreich geborenen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde im Zeitraum 29.02.2012 bis 13.11.2013 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG sechs Mal Anzeige erstattet.

Die Beschwerdeführer legten bis dato weder gültige Reisedokumente noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten vor.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde am 22.03.2018 wegen Hyperplasie der Rachenmandeln und chronisch seriöser Otitis media eine Adenotomie sowie Paracentese vorgenommen und beidseitig Paukenröhrchen gesetzt, wobei keine Komplikationen auftraten. Sie leidet an einer Sprachentwicklungsverzögerung und absolviert eine logopädische Sprachtherapie.

Nach unrechtmäßiger Einreise stellte der Erstbeschwerdeführer am 02.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 419877-1/2011/8E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Nach unrechtmäßiger Einreise stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein solcher Antrag am 02.12.2014 gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015 wurden die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG jeweils festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Am 29.02.2016 bzw. 11.09.2018 beantragten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich selbst und für ihre mj. Kinder jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.

Abgesehen von einem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein intensives Naheverhältnis besteht, verfügen die Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Sie haben einige Freundschaften in Österreich geknüpft. Die Beschwerdeführer üben keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und sind auch nicht Mitglieder in Vereinen. Die Drittbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten im österreichischen Bundesgebiet.

Am 28.08.2015 meldete der Erstbeschwerdeführer unter Verwendung der nicht mehr gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an. Am 18.01.2016 schloss er mit dem Betreiber eines asiatischen Restaurants einen Arbeitsvorvertrag unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Arbeitsmarktzugang über die Tätigkeit als Zusteller im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 800 Euro ab. Am 10.05.2016 gab der Inhaber eines Chinarestaurants eine mit der Erteilung einer Aufenthaltskarte und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingte Einstellungszusage über die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Zusteller im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 1311,72 Euro ab. Der Erstbeschwerdeführer war im Zeitraum von März bis Mai 2017 als Zustellpartner für die XXXX tätig und brachte brutto 1101,96 Euro ins Verdienen. Er absolvierte am 20.10.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2. Am 19.04.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Finanzpolizei bei der Ausübung von Zustelltätigkeiten für ein Lokal betreten, ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen. Zuletzt arbeitete er auf selbstständiger Basis als Werbemittelverteiler, ohne das Gewerbe angemeldet zu haben. Der Erstbeschwerdeführer war zeitweise bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Abgesehen von sieben Tagen bezog er bis zum 17.09.2018 keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Seit dem 18.09.2018 nimmt er wieder Grundversorgungsleistungen in Anspruch.

Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, kümmert sich um den Haushalt und versorgt die mj. Kinder. Sie bestand am 11.09.2015 die Prüfung "A1 Grundstufe Deutsch 1" am Prüfungszentrum XXXX und bestand am 14.10.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2. Am 18.01.2016 schloss die Zweitbeschwerdeführerin mit der XXXX einen Arbeitsvorvertrag unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Arbeitsmarktzugang über die Tätigkeit als Lagerarbeiterin im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettogehalt von 1162,05 Euro ab. Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht seit dem 01.08.2014 Leistungen im Rahmen der Grundversorgung.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte der Erstbeschwerdeführer fünf Jahre lang die Grundschule und er arbeitete als Tankwart. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte zehn Jahre lang die Schule und war dann Hausfrau. Sie lebte mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einer Mietwohnung und die Familie bestritt durch die Tätigkeit des Bruders und des Vaters in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt. In Indien leben noch die Eltern des Erstbeschwerdeführers und die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016).

Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016).

Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015)

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016).

In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015).

Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).

Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März 2017. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Indien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8E633C2F61937CFE7189E5065CD31B93/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.12.2016

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BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 28.12.2016

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):

Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):

Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016

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FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.1.2017

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HT - Hindustan Times (8.8.2016): National Population Register project now a Rs 4,800-crore sinkhole, http://www.hindustantimes.com/india-news/national-population-register-project-now-a-rs-4-800-crore-sinkhole/story-xwmSEA3NwijJFoOpxYe3dN.html, Zugriff 9.1.2017

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International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security,

http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.1.2017

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UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance India:

Background information, including actors of protection, and internal relocation,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/402790/cig_india_background_2015_02_04_v2_0.pdf, Zugriff 29.12.2016

Medizinische Versorgung

Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.8.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015).

Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015).

Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung. (BAMF 12.2015) und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.8.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.8.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015).

Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderen auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015).

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.8.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):

Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):

Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016

Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):

Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. (AA 16.8.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

Dokumente

Echtheit der Dokumente

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.8.2016).

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.8.2016).

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.8.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und ihr familiäres Verhältnis zueinander ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde. Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, wurde aktuellen Strafregisterauszügen betreffend die volljährigen Beschwerdeführer entnommen und ergibt sich für die minderjährigen Beschwerdeführer aus deren Deliktsunfähigkeit. Die Feststellungen betreffend die Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Anzeigen der Sicherheitsbehörden.

Dass die Beschwerdeführer bis dato weder gültige Reisedokumente noch Nachweise über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ihrer Erlangung vorlegten, ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit den zur Drittbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich einschließlich allfälliger Integrationsbemühungen ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und amtswegig eingeholten Auszügen. Schon im Erkenntnis vom 28.07.2015, Zlen. W160 2104560-1 und W160 2104558-1, das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden zitiert wurde, hielt das Bundesverwaltungsgericht zum Verhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder fest, dass eine enge Bindung schon deshalb zu verneinen sei, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal gewusst habe, ob ihr Bruder anerkannter Flüchtling gewesen sei, was bei einer mehr als rudimentären Verbindung aber zu erwarten gewesen wäre. Auch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonders inniges Verhältnis zum Bruder oder eine Abhängigkeit, etwa in finanzieller Hinsicht oder aufgrund eines Pflegebedarfs. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 den besagten Bruder nicht einmal unter Punkt C als einen Familienangehörigen anführte.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Indien wurden den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in deren abgeschlossenen Asylverfahren sowie in den gegenständlichen Verfahren entnommen.

Die Feststellungen zur Lage in Indien gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie wurden schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid herangezogen und die Beschwerdeführer traten diesen Länderberichten weder vor der Verwaltungsbehörde noch im Beschwerdeschriftsatz entgegen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Indien zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Zu A)

Abweisung der Anträge auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV:

Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweiseunbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Die Beschwerdeführer legten bis dato keine gültigen Reisedokumente vor und konnten auch nicht nachweislich darlegen, dass ihnen die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre. In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.09.2018 wurde zwar behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe und sie erst nach Erteilung von Aufenthaltstiteln Reisepässe erhalten würden, jedoch blieb diese Behauptung bis dato unbelegt. Die Beschwerdeführer legten keine Bestätigungen über eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft vor, obwohl ihnen die Einholung einer solchen Bestätigung bei der indischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar war. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit haben die Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht erfüllt.

Da es sich bei keinem der Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit nicht eintreten. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Hierzu darf auf die näheren Ausführungen zu Punkt 3.4. verwiesen werden.

Die Anträge auf Heilung wurden daher zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.

Zurückweisung der Anträge gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005:

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transfer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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