TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2019/14/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der A B in X, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2018, Zl. W224 2167840- 1/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der A B in römisch zehn, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2018, Zl. W224 2167840- 1/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 6. Juli 2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem erkannte ihr das BFA den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 6. Juli 2018. 2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 6. Juli 2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Unter einem erkannte ihr das BFA den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 6. Juli 2018.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Mit Beschluss vom 27. November 2018, E 3647/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst -

die vom BVwG fallbezogen vorgenommene Beweiswürdigung bekämpft. Zudem wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, dass das Erkenntnis eine konkrete Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten vermissen lasse. Weiters habe es das BVwG unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass der Revisionswerberin als Lehrerin im Staatsdienst und ehemaligem Mitglied der Baath Partei bei ihrer Rückkehr Geld- und Haftstrafen drohen würden und ihr schon als Zugehörige zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen asylrelevante Verfolgung drohe. Auch sei das Erkenntnis des BVwG im Hinblick auf die geltend gemachten Flucht- und Hinderungsgründe mangelhaft begründet, da aufgrund fehlender Feststellungen nicht nachvollziehbar sei, von welchem Sachverhalt das BVwG ausgehe.

9 Insoweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Das BVwG hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung umfassend mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt. Insbesondere hat es - entgegen den Behauptungen in der Revision - seine Beweiswürdigung nicht alleine darauf gestützt, dass die Revisionswerberin nicht schon in der Erstbefragung die Gründe ihrer Flucht konkret angegeben habe, sondern vielmehr eine Reihe von weiteren Unstimmigkeiten ins Treffen geführt. 9 Insoweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Das BVwG hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung umfassend mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt. Insbesondere hat es - entgegen den Behauptungen in der Revision - seine Beweiswürdigung nicht alleine darauf gestützt, dass die Revisionswerberin nicht schon in der Erstbefragung die Gründe ihrer Flucht konkret angegeben habe, sondern vielmehr eine Reihe von weiteren Unstimmigkeiten ins Treffen geführt.

10 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301, mwN). Eine solche Relevanz zeigt die vorliegende Revision nicht auf. 10 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301, mwN). Eine solche Relevanz zeigt die vorliegende Revision nicht auf.

11 Die Revisionswerberin bringt auch vor, ihr würde bereits aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen" eine asylrelevante Verfolgung drohen. Das BVwG hat Feststellungen zu der Situation von Frauen in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens getroffen, denen die Revision nicht substantiiert entgegentrat. Es gelingt der Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die auf diesen Länderfeststellungen fußende rechtliche Beurteilung des BVwG, es drohe ihr in Syrien als alleinstehende Frau keine Verfolgung asylrelevanter Intensität, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde.

12 Insoweit die Revisionswerberin ganz allgemein moniert, das Erkenntnis des BVwG sei im Hinblick auf die geltend gemachten Flucht- und Hinderungsgründe mangelhaft begründet, weil aufgrund fehlender Feststellungen nicht nachvollziehbar sei, von welchem Sachverhalt das BVwG ausgehe, ist sie darauf zu verweisen, dass das BVwG ihr Fluchtvorbringen nach Durchführung einer umfassenden Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Länderberichte für nicht glaubwürdig befand.

13 Der Vollständigkeit halber wird - soweit die gegenständliche Revision in den Revisionsgründen teilweise lediglich auf das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung verweist - darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits betont hat, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind, andernfalls die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt anzusehen ist. Der Darstellung von Revisionsgründen wird auch nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN). 13 Der Vollständigkeit halber wird - soweit die gegenständliche Revision in den Revisionsgründen teilweise lediglich auf das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung verweist - darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits betont hat, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind, andernfalls die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt anzusehen ist. Der Darstellung von Revisionsgründen wird auch nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird vergleiche , VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN).

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140050.L00

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten