TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2019/12/0010

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69;
AVG §70;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §32 impl;
VwGVG 2014 §32;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der L R in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7 (Seegarten), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2019, W129 2124682-2/2E, betreffend Versagung der Wiederaufnahme i.A. Entfall der Bezüge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 7. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Jänner 2016 getroffene Feststellung, wonach die Bezüge der Revisionswerberin seit 15. Oktober 2015 gemäß § 12c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), entfallen. In seinen Feststellungen ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin - zumindest - seit 15. Oktober 2015 ununterbrochen vom Dienst abwesend sei, wiewohl (insbesondere auch aus medizinischer Sicht) durchgehend Dienstfähigkeit an ihrem aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz vorliege. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Oktober 2017, Ra 2017/12/0112, zurückgewiesen. 1 Mit Erkenntnis vom 7. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Jänner 2016 getroffene Feststellung, wonach die Bezüge der Revisionswerberin seit 15. Oktober 2015 gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), entfallen. In seinen Feststellungen ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin - zumindest - seit 15. Oktober 2015 ununterbrochen vom Dienst abwesend sei, wiewohl (insbesondere auch aus medizinischer Sicht) durchgehend Dienstfähigkeit an ihrem aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz vorliege. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Oktober 2017, Ra 2017/12/0112, zurückgewiesen.

2 Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 beantragte die durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerberin bei der Dienstbehörde, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 69 AVG mit näherer Begründung die "Wiederaufnahme des Verfahrens, in welchem durch Bescheid der angerufenen Behörde vom 27.01.2016 festgestellt wurde, dass die Antragstellerin seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und daher die Bezüge eingestellt werden". 2 Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 beantragte die durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerberin bei der Dienstbehörde, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 69, AVG mit näherer Begründung die "Wiederaufnahme des Verfahrens, in welchem durch Bescheid der angerufenen Behörde vom 27.01.2016 festgestellt wurde, dass die Antragstellerin seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und daher die Bezüge eingestellt werden".

3 Dieser Antrag der Revisionswerberin wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 29. Oktober 2018 gemäß § 69 AVG abgewiesen. Die Dienstbehörde setzte sich in diesem Bescheid inhaltlich mit dem von der Revisionswerberin geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, dem Vorliegen neu hervorgekommener Tatsachen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, auseinander und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme aus näheren Gründen nicht vorlägen. 3 Dieser Antrag der Revisionswerberin wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 29. Oktober 2018 gemäß Paragraph 69, AVG abgewiesen. Die Dienstbehörde setzte sich in diesem Bescheid inhaltlich mit dem von der Revisionswerberin geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, dem Vorliegen neu hervorgekommener Tatsachen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, auseinander und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme aus näheren Gründen nicht vorlägen.

4 Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2019 dahingehend entschieden, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG als unzulässig zurückgewiesen werde; die Revision sei nicht zulässig. 4 Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2019 dahingehend entschieden, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG als unzulässig zurückgewiesen werde; die Revision sei nicht zulässig.

5 Begründend führte das BVwG unter Zitierung näherer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass jener Bescheid der Dienstbehörde vom 27. Jänner 2016, mit dem festgestellt wurde, dass die Bezüge der Revisionswerberin ab 15. Oktober 2015 entfielen, aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 7. August 2017 seine rechtliche Existenz eingebüßt habe;

§ 69 AVG sei nicht anwendbar. Es wäre ausschließlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 32 VwGVG zu stellen gewesen. Aus diesem Grund sei der aufParagraph 69, AVG sei nicht anwendbar. Es wäre ausschließlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG zu stellen gewesen. Aus diesem Grund sei der auf

§ 69 AVG gestützte und an die Dienstbehörde gerichtete Antrag zurückzuweisen gewesen.Paragraph 69, AVG gestützte und an die Dienstbehörde gerichtete Antrag zurückzuweisen gewesen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit bringt die Revisionswerberin vor, das BVwG sei in einer anderen Entscheidung davon ausgegangen, dass der "Wiedereinsetzungsantrag" nicht verspätet sei. Das BVwG habe seiner eigenen Entscheidung widersprochen, sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1995, 95/20/0700, wonach der Antrag zwar nicht bei der zuständigen Behörde eingebracht worden sei, sondern vom Bundesminister an die zuständige Stelle, das BVwG, hätte weitergeleitet werden müssen. Das BVwG hätte daher in der Sache selbst entscheiden müssen. Der Umstand, dass die Behörde der Meinung gewesen sei, sie wäre zur Entscheidung über den Antrag zuständig, könne nicht zum Nachteil der Revisionswerberin sein. Da das BVwG auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1995, 95/20/0700, nicht Bedacht genommen habe, habe es offensichtlich unrichtig entschieden und sei von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes abgewichen. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung zu der Frage, was zu geschehen habe, wenn die Behörde über den Wiederaufnahmeantrag entscheide und diesen nicht an die zuständige Stelle weiterleite.

Die Revision ist unzulässig:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 § 69 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: 10 Paragraph 69, AVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.        der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung

herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.        neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im

Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
  2. (3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
  3. (4)Absatz 4,Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

11 § 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2017, lautet: 11 Paragraph 32, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, lautet:

     "Wiederaufnahme des Verfahrens

     § 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines

durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen

Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1.        das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung

herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.        neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im

Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
  2. (3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
  3. (4)Absatz 4,Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. (5)Absatz 5,Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

12 Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin hat ihren Antrag auf Wiederaufnahme ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt; sie hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt und dies auch näher ausgeführt. 12 Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin hat ihren Antrag auf Wiederaufnahme ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützt; sie hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt und dies auch näher ausgeführt.

13 Eine Stattgebung ihres diesbezüglichen Antrages hätte aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war. 13 Eine Stattgebung ihres diesbezüglichen Antrages hätte aus dem Grunde des Paragraph 69, Absatz eins, AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war.

14 Dies trifft jedoch nicht zu: Die Revisionswerberin hatte nämlich in dem von ihrem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei die Verwaltungssache durch (abweisendes) Erkenntnis des BVwG zum Abschluss gelangt ist.

15 Weist das Verwaltungsgericht - wie hier in dem wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. z.B. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwH). 15 Weist das Verwaltungsgericht - wie hier in dem wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vergleiche , z.B. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwH).

16 Auf das nach dem Vorgesagten durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossene Verfahren waren die §§ 69 f AVG somit nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre somit ausschließlich mit einem - hier von der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin nicht gestellten - Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich daher als unzulässig. Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das BVwG im vorliegenden Fall nicht abgewichen. 16 Auf das nach dem Vorgesagten durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossene Verfahren waren die Paragraphen 69, f AVG somit nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre somit ausschließlich mit einem - hier von der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin nicht gestellten - Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen vergleiche , VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich daher als unzulässig. Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das BVwG im vorliegenden Fall nicht abgewichen.

17 Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung damit argumentiert, ihr Antrag auf Wiederaufnahme sei rechtzeitig bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden, wird damit fallbezogen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen: Das BVwG hat den Antrag der Revisionswerberin nämlich nicht wegen Verspätung zurückgewiesen. Aus diesem Grund liegt auch kein Widerspruch gegen das Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, 95/20/0700, vor, in dem die Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen als verspätet Gegenstand des Verfahrens war. Die im zitierten Erkenntnis getroffenen Aussagen zur Weiterleitung von Wiederaufnahmeanträgen nach § 6 AVG an die zuständige Behörde beziehen sich ausschließlich auf Anträge gemäß § 69 AVG, welche nicht bei der hiefür gemäß Abs. 2 leg. cit. zuständigen Behörde eingebracht wurden. Vorliegendenfalls liegt aber ein bei der für Wiederaufnahmeanträge nach § 69 AVG ohnedies zuständigen Dienstbehörde eingebrachter, aber unzulässiger Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG vor. Ein - hier allenfalls zielführend gewesener - Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG ist der "Sache" nach mit dem hier gestellten nach § 69 AVG nicht ident (vgl. auch hiezu VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106), sodass nicht von der Einbringung eines Antrages nach § 32 VwGVG bei der hiefür unzuständigen Dienstbehörde auszugehen war. 17 Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung damit argumentiert, ihr Antrag auf Wiederaufnahme sei rechtzeitig bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden, wird damit fallbezogen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen: Das BVwG hat den Antrag der Revisionswerberin nämlich nicht wegen Verspätung zurückgewiesen. Aus diesem Grund liegt auch kein Widerspruch gegen das Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, 95/20/0700, vor, in dem die Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen als verspätet Gegenstand des Verfahrens war. Die im zitierten Erkenntnis getroffenen Aussagen zur Weiterleitung von Wiederaufnahmeanträgen nach Paragraph 6, AVG an die zuständige Behörde beziehen sich ausschließlich auf Anträge gemäß Paragraph 69, AVG, welche nicht bei der hiefür gemäß Absatz 2, leg. cit. zuständigen Behörde eingebracht wurden. Vorliegendenfalls liegt aber ein bei der für Wiederaufnahmeanträge nach Paragraph 69, AVG ohnedies zuständigen Dienstbehörde eingebrachter, aber unzulässiger Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 69, AVG vor. Ein - hier allenfalls zielführend gewesener - Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG ist der "Sache" nach mit dem hier gestellten nach Paragraph 69, AVG nicht ident vergleiche , auch hiezu VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106), sodass nicht von der Einbringung eines Antrages nach Paragraph 32, VwGVG bei der hiefür unzuständigen Dienstbehörde auszugehen war.

18 Das Vorbringen, es liege uneinheitliche Rechtsprechung des BVwG vor, erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0056). Dies ist hier der Fall: Ein gemäß § 69 AVG gestellter Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, wenn das Verfahren durch verwaltungsgerichtliches Erkenntnis abgeschlossen wurde (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). 18 Das Vorbringen, es liege uneinheitliche Rechtsprechung des BVwG vor, erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt vergleiche , etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0056). Dies ist hier der Fall: Ein gemäß Paragraph 69, AVG gestellter Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, wenn das Verfahren durch verwaltungsgerichtliches Erkenntnis abgeschlossen wurde vergleiche , VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106).

19 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. 19 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 28. Februar 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120010.L00

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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