TE Bvwg Beschluss 2018/12/23 W108 2131898-1

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Veröffentlicht am 23.12.2018
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Entscheidungsdatum

23.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Richtlinie 2006/123/EG Dienstleistungs-RL Art.2
SDG §2 Abs2 Z1 litg
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993

Spruch

W108 2131898-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Clemens PICHLER, LL.M, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.06.2016, Zl. 1 Jv 2633-5A/16s, betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Clemens PICHLER, LL.M, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.06.2016, Zl. 1 Jv 2633-5A/16s, betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit am 17.06.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, gemäß § 4 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) die Eintragung als Dolmetscher für die türkische Sprache in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher.1. Mit am 17.06.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) die Eintragung als Dolmetscher für die türkische Sprache in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, er verfüge über eine fünfjährige Berufstätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher in Deutschland, einwandfreie Kenntnisse der deutschen und türkischen Sprache sowie über Kenntnisse und Grundzüge des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens. Er sei bereits in Deutschland als Dolmetscher für die türkische Sprache tätig und habe umfassende Kenntnisse der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen und türkischen Sprache. Mit Antragstellung brachte der Beschwerdeführer seinen deutschen Personalausweis und ein von einer Akademie in Deutschland ausgestelltes Diplom, wonach der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung als Dolmetscher für Deutsch/Türkisch erfolgreich abgelegt habe, in Vorlage.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens der Eintragungsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck ab.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. g SDG, nämlich der gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichtes, bei dessen Präsident der Bewerber die Eintragung beantrage, gegeben sein müsse. Dies sei nach dem Vorbringen im Antrag und den beigeschlossenen Urkunden nicht der Fall.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, SDG, nämlich der gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichtes, bei dessen Präsident der Bewerber die Eintragung beantrage, gegeben sein müsse. Dies sei nach dem Vorbringen im Antrag und den beigeschlossenen Urkunden nicht der Fall.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte aus, dass er sich in Umzugsvorbereitungen von Deutschland nach Innsbruck befinde. Der Beschwerdeführer habe sich bereits nach dem österreichischen Meldeverfahren erkundigt und nach einer Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Innsbruck Ausschau gehalten. Damit liege auch eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nahe. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung anhand der zum Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen habe, wäre damit das Eintragungserfordernis des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. g SDG wohl erfüllt. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, wonach Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig seien, verboten seien, verletzt worden. Unzweifelhaft stelle die Erbringung von Dolmetscherleistungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren eine Dienstleistung nach Art. 56 AEUV dar. Der Beschwerdeführer sei Unionsbürger und somit berechtigt, die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls unzweifelhaft sei die unmittelbare Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit. Das grenzüberschreitende Element liege im gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland und der gewollten Dienstleistungserbringung in Österreich. Unionsbürger, welche ihre Dienstleistungen als Dolmetscher in Österreich anbieten wollten, müssten nach der geltenden österreichischen Rechtslage über einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Tätigkeit im Landesgerichtssprengel verfügen, was eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV darstelle. Ohne die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sei die Ausübung der Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher nicht möglich. Wegen des Anwendungsvorranges wäre die Norm des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. g SDG nicht anzuwenden und dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen gewesen. Es werde angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung des Art. 56 iVm Art. 51 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu stellen.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte aus, dass er sich in Umzugsvorbereitungen von Deutschland nach Innsbruck befinde. Der Beschwerdeführer habe sich bereits nach dem österreichischen Meldeverfahren erkundigt und nach einer Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Innsbruck Ausschau gehalten. Damit liege auch eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nahe. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung anhand der zum Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen habe, wäre damit das Eintragungserfordernis des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, SDG wohl erfüllt. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV, wonach Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig seien, verboten seien, verletzt worden. Unzweifelhaft stelle die Erbringung von Dolmetscherleistungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren eine Dienstleistung nach Artikel 56, AEUV dar. Der Beschwerdeführer sei Unionsbürger und somit berechtigt, die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls unzweifelhaft sei die unmittelbare Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit. Das grenzüberschreitende Element liege im gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland und der gewollten Dienstleistungserbringung in Österreich. Unionsbürger, welche ihre Dienstleistungen als Dolmetscher in Österreich anbieten wollten, müssten nach der geltenden österreichischen Rechtslage über einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Tätigkeit im Landesgerichtssprengel verfügen, was eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV darstelle. Ohne die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sei die Ausübung der Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher nicht möglich. Wegen des Anwendungsvorranges wäre die Norm des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, SDG nicht anzuwenden und dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen gewesen. Es werde angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV zur Auslegung des Artikel 56, in Verbindung mit Artikel 51, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu stellen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. g SDG (gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichtes, bei dessen Präsidenten die Eintragung beantragt wurde) nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, SDG (gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichtes, bei dessen Präsidenten die Eintragung beantragt wurde) nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes im Zentralen Melderegister erbrachten hinsichtlich des Beschwerdeführers ein negatives Ergebnis.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem Verfahren zur Zahl E 828/2017 sowie bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem Verfahren zur Zahl Ra 2017/03/0108 (über die Beschwerde bzw. Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, GZ: W170 2142753-1/2E, welcher wie im vorliegenden Fall der Sachverhalt zugrunde lag, dass der die Eintragung begehrende Bewerber weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch den Ort seiner beruflichen Tätigkeit im Inland hatte) aus.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27.09.2017, E 828/2017-12, die Behandlung der Beschwerde gegen die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ab und führte dazu im Kern Folgendes aus:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf Freizügigkeit sowie einen Verstoß gegen die sog. Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG, ABl. 2006 L 376, 36 ff.). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997; VfGH 28.6.2017, E 3297/2016; s. in diesem Zusammenhang auch EuGH 17.3.2011, Rs. C-372/09 ua., Peñarroja Fa).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 2 lit. g iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und DolmetscherG) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts des Umstandes, dass die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (sowie die Löschung aus der Gerichtssachverständigenliste) der Bestellung als Sachverständiger grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. § 126 StPO, § 351 ZPO), sowie im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Organisation der Rechtspflege die behauptete Rechtsverletzung, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Sachverständigen- und DolmetscherG) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts des Umstandes, dass die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (sowie die Löschung aus der Gerichtssachverständigenliste) der Bestellung als Sachverständiger grundsätzlich nicht entgegensteht vergleiche Paragraph 126, StPO, Paragraph 351, ZPO), sowie im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Organisation der Rechtspflege die behauptete Rechtsverletzung, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2018, Ra 2017/03/0108, wurde die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei zur Sache Folgendes ausgeführt wurde:

" 21 A.a. Zunächst ist für den vorliegenden Fall in Erinnerung zu rufen, dass das Recht eines Mitgliedstaates die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen grundsätzlich nicht zu konterkarieren vermag. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Die Geltung des Unionsrechts kann durch einen Mitgliedstaat nicht durch Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, beeinträchtigt werden. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt. Auch die Verwaltungsbehörden haben diesen Grundsätzen zu folgen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung beispielsweise - alle mwH - VwGH 21.6.1999, 97/17/0501; VwGH 23.10.2000, 99/17/0193; VwGH 18.11.2004, 2001/07/0186, VwSlg. 16.495 A; VwGH 23.10.2013, 2012/03/0102, VwSlg. 18.726 A; VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, VwSlg. 19.239 A; VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104)." 21 A.a. Zunächst ist für den vorliegenden Fall in Erinnerung zu rufen, dass das Recht eines Mitgliedstaates die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen grundsätzlich nicht zu konterkarieren vermag. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Die Geltung des Unionsrechts kann durch einen Mitgliedstaat nicht durch Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, beeinträchtigt werden. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt. Auch die Verwaltungsbehörden haben diesen Grundsätzen zu folgen vergleiche dazu aus der Rechtsprechung beispielsweise - alle mwH - VwGH 21.6.1999, 97/17/0501; VwGH 23.10.2000, 99/17/0193; VwGH 18.11.2004, 2001/07/0186, VwSlg. 16.495 A; VwGH 23.10.2013, 2012/03/0102, VwSlg. 18.726 A; VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, VwSlg. 19.239 A; VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104).

22 In diesem Sinne ist es gemäß Art. 19 EUV, mit dem der Wert der in Art. 2 EUV proklamierten Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts und in allen Mitgliedstaaten den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen. Diese Aufgabe erfüllen die nationalen Gerichte in Zusammenarbeit mit dem EuGH gemeinsam. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems dar, um die Kohärenz, die volle Geltung, die Autonomie sowie letztlich den eigenen Charakter des durch die Verträge der Europäischen Union geschaffenen Rechts zu gewährleisten (vgl. dazu EuGH 8.3.2011, Gutachten 1/09 (Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems), Rn. 66 ff; ferner jüngst EuGH (Große Kammer) 27.2.2018, C-64/16, AssociaCão Sindical dos Juizes Portugueses, Rn. 27 ff; EuGH (Große Kammer) 6.3.2018, C- 284/16, Achmea BV, Rn. 36 ff; EuGH (Große Kammer) 25.7.2018, C-216/18 PPU, LM, Rn. 50 ff).22 In diesem Sinne ist es gemäß Artikel 19, EUV, mit dem der Wert der in Artikel 2, EUV proklamierten Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts und in allen Mitgliedstaaten den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen. Diese Aufgabe erfüllen die nationalen Gerichte in Zusammenarbeit mit dem EuGH gemeinsam. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV stellt das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems dar, um die Kohärenz, die volle Geltung, die Autonomie sowie letztlich den eigenen Charakter des durch die Verträge der Europäischen Union geschaffenen Rechts zu gewährleisten vergleiche dazu EuGH 8.3.2011, Gutachten 1/09 (Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems), Rn. 66 ff; ferner jüngst EuGH (Große Kammer) 27.2.2018, C-64/16, AssociaCão Sindical dos Juizes Portugueses, Rn. 27 ff; EuGH (Große Kammer) 6.3.2018, C- 284/16, Achmea BV, Rn. 36 ff; EuGH (Große Kammer) 25.7.2018, C-216/18 PPU, LM, Rn. 50 ff).

23 A.b. Ausgehend davon trifft die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist (vgl. Art. 267 AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere solche österreichischen Rechtsvorschriften, die unionsrechtliche Vorgaben umsetzen. Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind - wie angesprochen - insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes.23 A.b. Ausgehend davon trifft die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist vergleiche Artikel 267, AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere solche österreichischen Rechtsvorschriften, die unionsrechtliche Vorgaben umsetzen. Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind - wie angesprochen - insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes.

24 Soweit die rechtliche Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen oder einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht nur österreichisches Recht, sondern auch (etwa im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung) Unionsrecht sein kann, erfordert die nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht bestehende Begründungspflicht gegebenenfalls auch eine Begründung dafür, weshalb die Anwendung der nationalen Regelung entgegen dem (nicht erkennbar völlig grundlosen) am Unionsrecht orientierten Parteienvorbringen erfolgte. Dies schließt auch die Verpflichtung ein, sich mit den von einer Partei vorgetragenen Bedenken, sofern diese plausibel sind, auseinanderzusetzen. Verlangt die Begründung, weshalb die innerstaatliche Vorschrift entgegen solchen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts bestehenden Bedenken angewendet wird, Sachverhaltsfeststellungen, sind diese in diesen Entscheidungen zu treffen (vgl. VwGH 21.6.1999, 97/17/0501; VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).24 Soweit die rechtliche Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen oder einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht nur österreichisches Recht, sondern auch (etwa im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung) Unionsrecht sein kann, erfordert die nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht bestehende Begründungspflicht gegebenenfalls auch eine Begründung dafür, weshalb die Anwendung der nationalen Regelung entgegen dem (nicht erkennbar völlig grundlosen) am Unionsrecht orientierten Parteienvorbringen erfolgte. Dies schließt auch die Verpflichtung ein, sich mit den von einer Partei vorgetragenen Bedenken, sofern diese plausibel sind, auseinanderzusetzen. Verlangt die Begründung, weshalb die innerstaatliche Vorschrift entgegen solchen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts bestehenden Bedenken angewendet wird, Sachverhaltsfeststellungen, sind diese in diesen Entscheidungen zu treffen vergleiche VwGH 21.6.1999, 97/17/0501; VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).

25 Da eine etwaige Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV - wie sie hier von der revisionswerbenden Partei angeregt wird - nur auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts erfolgen kann, sind für die Unionsrechtsproblematik erforderliche Sachverhaltsfeststellungen zunächst von der Verwaltungsbehörde und in der Folge vom Verwaltungsgericht zu treffen, und zwar vom Verwaltungsgericht auch dann, wenn es von seiner Zuständigkeit zur Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht Gebrauch macht und eine allfällige Vorlageverpflichtung dann dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zukommt (vgl. dazu nochmals VwGH 21.6.1999, 97/17/0501).25 Da eine etwaige Vorlage an den EuGH gemäß Artikel 267, AEUV - wie sie hier von der revisionswerbenden Partei angeregt wird - nur auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts erfolgen kann, sind für die Unionsrechtsproblematik erforderliche Sachverhaltsfeststellungen zunächst von der Verwaltungsbehörde und in der Folge vom Verwaltungsgericht zu treffen, und zwar vom Verwaltungsgericht auch dann, wenn es von seiner Zuständigkeit zur Vorlage nach Artikel 267, AEUV nicht Gebrauch macht und eine allfällige Vorlageverpflichtung dann dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 267, Absatz 3, AEUV zukommt vergleiche dazu nochmals VwGH 21.6.1999, 97/17/0501).

26 B. Dieser Rechtslage werden weder die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung noch der diesem zugrunde liegende verwaltungsbehördliche Bescheid gerecht. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Verwaltungsbehörde hat die unionsrechtliche Rechtslage zur Gänze außer Acht gelassen, obwohl es für eine sachverhaltsmäßige Konstellation wie die vorliegende nicht übersehen werden kann, dass für einen deutschen Staatsangehörigen, der Dienstleistungen in Österreich erbringen möchte, die Freiheiten nach dem AEUV einschlägig sein können (vgl. Art. 48 ff).26 B. Dieser Rechtslage werden weder die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung noch der diesem zugrunde liegende verwaltungsbehördliche Bescheid gerecht. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Verwaltungsbehörde hat die unionsrechtliche Rechtslage zur Gänze außer Acht gelassen, obwohl es für eine sachverhaltsmäßige Konstellation wie die vorliegende nicht übersehen werden kann, dass für einen deutschen Staatsangehörigen, der Dienstleistungen in Österreich erbringen möchte, die Freiheiten nach dem AEUV einschlägig sein können vergleiche Artikel 48, ff).

27 Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzt sich mit unionsrechtlichen Rechtsvorschriften auseinander, wird ihnen aber im Ergebnis nicht gerecht. Der nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Deutschland tätige Revisionswerber wird mit der fraglichen Sachverständigentätigkeit für ein österreichisches Gericht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit gegen Entgelt tätig (vgl. Art. 57 AEUV), wobei jedenfalls schon die grenzüberschreitende Übermittlung seines Gutachtens als Produkt seiner Dienstleistung die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV eröffnet ("Korrespondenzdienstleistung"; vgl. Tiedje, Art. 56 AEUV, Rn. 26 ff, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg), Europäisches Unionsrecht7, Band 1 (2015); Kluth, Art. 57 AEUV, Rn. 32 f, in: Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV5 (2016); Kotzur, Art. 57 AEUV, Rn. 10, in: Geiger/Kahn/Kotzur, EUV, AEUV6 (2017); Khan/Eisenhut, Art. 57, Rn. 23 ff, in: Vedder/Heintschel von Heinegg (Hrsg), Europäsiches Unionsrecht2 (2018)). Darüber hinaus erbringt eine Person wie der Revisionswerber auch eine grenzüberschreitende Dienstleistung, wenn er im Rahmen der fraglichen Sachverständigentätigkeit in Österreich (insbesondere vor einem Gericht) tätig wird, oder wenn sich eine Person, die er sachverständig beurteilen soll, von Österreich zu ihm nach Deutschland begibt, damit der Revisionswerber dann dort seine Dienstleistung (partiell) erbringen kann (vgl. dazu Kotzur, a. a.O., Rn. 8 f; Khan/Eisenhut, a.a.O., insb. Rn. 27).27 Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzt sich mit unionsrechtlichen Rechtsvorschriften auseinander, wird ihnen aber im Ergebnis nicht gerecht. Der nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Deutschland tätige Revisionswerber wird mit der fraglichen Sachverständigentätigkeit für ein österreichisches Gericht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit gegen Entgelt tätig vergleiche Artikel 57, AEUV), wobei jedenfalls schon die grenzüberschreitende Übermittlung seines Gutachtens als Produkt seiner Dienstleistung die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, ff AEUV eröffnet ("Korrespondenzdienstleistung"; vergleiche Tiedje, Artikel 56, AEUV, Rn. 26 ff, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg), Europäisches Unionsrecht7, Band 1 (2015); Kluth, Artikel 57, AEUV, Rn. 32 f, in: Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV5 (2016); Kotzur, Artikel 57, AEUV, Rn. 10, in: Geiger/Kahn/Kotzur, EUV, AEUV6 (2017); Khan/Eisenhut, Artikel 57,, Rn. 23 ff, in: Vedder/Heintschel von Heinegg (Hrsg), Europäsiches Unionsrecht2 (2018)). Darüber hinaus erbringt eine Person wie der Revisionswerber auch eine grenzüberschreitende Dienstleistung, wenn er im Rahmen der fraglichen Sachverständigentätigkeit in Österreich (insbesondere vor einem Gericht) tätig wird, oder wenn sich eine Person, die er sachverständig beurteilen soll, von Österreich zu ihm nach Deutschland begibt, damit der Revisionswerber dann dort seine Dienstleistung (partiell) erbringen kann vergleiche dazu Kotzur, a. a.O., Rn. 8 f; Khan/Eisenhut, a.a.O., insb. Rn. 27).

28 Diese Qualifikation korrespondiert mit der vom EuGH in seinem (vom Verfassungsgerichtshof und auch vom Revisionswerber genannten) Urteil vom 17. März 2011 in den Rechtssachen C-372/09 und C-373/09 betreffend den Fall Josep Peñarroja FA vertretenen Auffassung. Im Zusammenhang mit der Einstufung als Dienstleistung hat der EuGH insbesondere darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ein Gerichtssachverständiger nur auf richterliche Bestellung hin bei einem Auftrag tätig wird, dessen Bedingungen vom Richter festgelegt werden, diesen Auftrag nicht grundlegend von den klassischen Vertragsverhältnissen auf dem Gebiet der Dienstleistungen unterscheidet (Rn. 39), und dass ferner der Umstand, dass die Vergütung für einen Gerichtssachverständigen nach einem von der Behörde festgelegten Tarif festgesetzt wird, für die Einstufung der Arbeiten, die Gerichtssachverständige zu verrichten haben, als Dienstleistung ohne Belang ist (Rn. 38). Wenn die Aussagen des EuGH in diesem Urteil fallbezogen auf Übersetzerdienste fokussiert sind, sind diese auf dem Boden des im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden SDG auch für Gerichtssachverständige bedeutsam, zumal nach § 14 SDG Dolmetscher und Sachverständige bezüglich der sich aus § 2 Abs. 2 lit. g SDG ergebenden Einschränkung gleich behandelt werden. Von daher ist es auch für den vorliegenden Fall maßgebend, wenn der EuGH herausstellt, dass die Sachverständigentätigkeit die gerichtliche Würdigung und die freie Ausübung der rechtsprechenden Gewalt ungeschmälert lässt und der Sachverständigentätigkeit im Rahmen des behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens bloßer "Hilfscharakter" zukommt, weshalb diese keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Gewalt iSd Art. 45 Abs. 1 EG darstellt (vgl. Rn. 41 ff des eben zitierten Urteils). Dieses Verständnis des Begriffes "Ausübung öffentlicher Gewalt" liegt auch dem nunmehr maßgebenden Art. 51 Abs. 1 AEUV zugrunde (vgl. EuGH 1.2.2017, Rs C-392/15, Europäische Kommission gegen Ungarn, Rn. 108). Ausgehend davon ist es aber entgegen dem VwG nicht zutreffend, die Tätigkeit eines dem SDG unterfallenden gerichtlichen Sachverständigen der Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. i DL-RL zu subsumieren, weil diese Sachverständigentätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren wäre. Da die in Rede stehenden unionsrechtlichen Bestimmungen auch die Bundesrepublik Deutschland binden, erscheint im Übrigen der Hinweis des VwG auf eine völkerrechtliche Problematik betreffend die Ausübung von Hoheitsgewalt nicht überzeugend.28 Diese Qualifikation korrespondiert mit der vom EuGH in seinem (vom Verfassungsgerichtshof und auch vom Revisionswerber genannten) Urteil vom 17. März 2011 in den Rechtssachen C-372/09 und C-373/09 betreffend den Fall Josep Peñarroja FA vertretenen Auffassung. Im Zusammenhang mit der Einstufung als Dienstleistung hat der EuGH insbesondere darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ein Gerichtssachverständiger nur auf richterliche Bestellung hin bei einem Auftrag tätig wird, dessen Bedingungen vom Richter festgelegt werden, diesen Auftrag nicht grundlegend von den klassischen Vertragsverhältnissen auf dem Gebiet der Dienstleistungen unterscheidet (Rn. 39), und dass ferner der Umstand, dass die Vergütung für einen Gerichtssachverständigen nach einem von der Behörde festgelegten Tarif festgesetzt wird, für die Einstufung der Arbeiten, die Gerichtssachverständige zu verrichten haben, als Dienstleistung ohne Belang ist (Rn. 38). Wenn die Aussagen des EuGH in diesem Urteil fallbezogen auf Übersetzerdienste fokussiert sind, sind diese auf dem Boden des im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden SDG auch für Gerichtssachverständige bedeutsam, zumal nach Paragraph 14, SDG Dolmetscher und Sachverständige bezüglich der sich aus Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, SDG ergebenden Einschränkung gleich behandelt werden. Von daher ist es auch für den vorliegenden Fall maßgebend, wenn der EuGH herausstellt, dass die Sachverständigentätigkeit die gerichtliche Würdigung und die freie Ausübung der rechtsprechenden Gewalt ungeschmälert lässt und der Sachverständigentätigkeit im Rahmen des behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens bloßer "Hilfscharakter" zukommt, weshalb diese keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Gewalt iSd Artikel 45, Absatz eins, EG darstellt vergleiche Rn. 41 ff des eben zitierten Urteils). Dieses Verständnis des Begriffes "Ausübung öffentlicher Gewalt" liegt auch dem nunmehr maßgebenden Artikel 51, Absatz eins, AEUV zugrunde vergleiche EuGH 1.2.2017, Rs C-392/15, Europäische Kommission gegen Ungarn, Rn. 108). Ausgehend davon ist es aber entgegen dem VwG nicht zutreffend, die Tätigkeit eines dem SDG unterfallenden gerichtlichen Sachverständigen der Ausnahmebestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera i, DL-RL zu subsumieren, weil diese Sachverständigentätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt zu qualifizieren wäre. Da die in Rede stehenden unionsrechtlichen Bestimmungen auch die Bundesrepublik Deutschland binden, erscheint im Übrigen der Hinweis des VwG auf eine völkerrechtliche Problematik betreffend die Ausübung von Hoheitsgewalt nicht überzeugend.

29 Da das VwG diese auf Grund des Unionsrechts unabhängig vom innerstaatlichen Recht vorgenommene rechtliche Beurteilung des EuGH nicht hinreichend beachtete und zum gegenteiligen Ergebnis kam, erweist sich schon deshalb seine hier angefochtene Entscheidung als inhaltlich rechtswidrig.

30 Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass auch für den Bereich der österreichischen Rechtsordnung die Tätigkeit eines Sachverständigen grundsätzlich keine Mitwirkung an einer behördlichen Entscheidung darstellt, sondern ihr eine Hilfsfunktion an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zukommt (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, VwSlg. 19.385 A, Rn. 33 ff; OGH 24.4.2001, 1 Ob 1/01f).30 Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass auch für den Bereich der österreichischen Rechtsordnung die Tätigkeit eines Sachverständigen grundsätzlich keine Mitwirkung an einer behördlichen Entscheidung darstellt, sondern ihr eine Hilfsfunktion an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zukommt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, VwSlg. 19.385 A, Rn. 33 ff; OGH 24.4.2001, 1 Ob 1/01f).

31 D. Auf dem Boden des zitierten Urteils des EuGH vom 17. März 2011, Rn. 30, ist schließlich für die Beurteilung des VwG im fortgesetzten Verfahren noch darauf hinzuweisen, dass auch das SDG offenbar vor allem das Ziel hat, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern, es in Österreich aber - worauf der Verfassungsgerichtshof in dem oben genannten Beschluss hingewiesen hat - den Gerichten offensteht, auf Sachverständige zurückzugreifen, die nicht in einer Liste nach dem SDG genannt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des EuGH, wonach nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, mit diesen nur dann vereinbar sind, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. etwa EuGH 9.3.2017, Rs C-342/15, Leopoldine Gertraud Piringer, Rn. 53). Ob die Regelung des § 2 Abs. 2 lit. g SDG diesen unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, wird das VwG im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben."31 D. Auf dem Boden des zitierten Urteils des EuGH vom 17. März 2011, Rn. 30, ist schließlich für die Beurteilung des VwG im fortgesetzten Verfahren noch darauf hinzuweisen, dass auch das SDG offenbar vor allem das Ziel hat, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern, es in Österreich aber - worauf der Verfassungsgerichtshof in dem oben genannten Beschluss hingewiesen hat - den Gerichten offensteht, auf Sachverständige zurückzugreifen, die nicht in einer Liste nach dem SDG genannt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des EuGH, wonach nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, mit diesen nur dann vereinbar sind, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist vergleiche etwa EuGH 9.3.2017, Rs C-342/15, Leopoldine Gertraud Piringer, Rn. 53). Ob die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, SDG diesen unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, wird das VwG im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen)/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen)/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zur Sache:

3.3.1. Rechtslage:

3.3.1.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 2 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lautet:3.3.1.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 2, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lautet:

"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,

d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,

e) Vertrauenswürdigkeit,

f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;

1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers."

3.3.1.2. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376/36 vom 27.12.2006, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.

(2) Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

...

i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;"

3.3.1.3. Die relevanten Bestimmungen des EUV, BGBl. III Nr. 85/1999 idF BGBl. III Nr. 132/2009, lauten:3.3.1.3. Die relevanten Bestimmungen des EUV, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,, lauten:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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