Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 1404955-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl 770731210-14017752, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl 770731210-14017752, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. bis VII. wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, undrömisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. wird gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und
§ 13 Abs. 2 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. Irömisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 56/2018, auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung am selben Tag behauptete der Beschwerdeführer, dass er am XXXX geboren sei. Sein Cousin habe aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und der Beschwerdeführer habe diesen mit Lebensmitteln unterstützt. Dieser Cousin sei getötet worden und der Beschwerdeführer sei selbst aus diesem Grund von russischen Soldaten verfolgt und gefoltert worden.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung am selben Tag behauptete der Beschwerdeführer, dass er am römisch 40 geboren sei. Sein Cousin habe aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und der Beschwerdeführer habe diesen mit Lebensmitteln unterstützt. Dieser Cousin sei getötet worden und der Beschwerdeführer sei selbst aus diesem Grund von russischen Soldaten verfolgt und gefoltert worden.
Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuMit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu
(Spruchpunkt I.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer XXXX leide. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei.(Spruchpunkt römisch eins.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer römisch 40 leide. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Aktenvermerk vom 23.03.2009, Zahl D13 404955-1/2009/2E, wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof gemäß
§ 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX von der letzten Adresse abgemeldet worden war und keine neue aktuelle Meldeadresse vorlag. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens gestellt hatte, wurde sein Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 15.05.2009, Zahl D13 404955-1/2009/5Z, fortgesetzt.Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom römisch 40 von der letzten Adresse abgemeldet worden war und keine neue aktuelle Meldeadresse vorlag. Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens gestellt hatte, wurde sein Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 15.05.2009, Zahl D13 404955-1/2009/5Z, fortgesetzt.
Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2011.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.02.2011.
Am 08.06.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, obwohl er rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom XXXX, gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 16.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2012.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 16.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.02.2012.
Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am XXXX in einem aus XXXXankommenden XXXX angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando XXXX wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am römisch 40 in einem aus XXXXankommenden römisch 40 angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando römisch 40 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.
Der Beschwerdeführer beantragte am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Der Beschwerdeführer beantragte am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht mehr bestand und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich sei in der Russischen Föderation, auch außerhalb von Dagestan, zu leben.Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht mehr bestand und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich sei in der Russischen Föderation, auch außerhalb von Dagestan, zu leben.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2012 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, vom 24.04.2012, Zahl
D13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt I. die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 undD13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, und
§ 10 Abs. 1 Z 4 AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat.
3. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 10.01.2014 zu seinen Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz befragt und berief sich zusammengefasst auf die allgemeine Sicherheitslage in Dagestan und in seiner Heimatortschaft. Es herrsche Chaos, es gäbe Anschläge und Menschen würden verschwinden. Der letzte große Anschlag sei in Wolgograd (Anmerkung: russische Millionenstadt, ca. 800 Kilometer von Dagestan entfernt) gewesen. Die Polizei verdiene Geld, wenn sie Leute freilasse, stehe unter Drogen und sei brutal. Nachdem dem Beschwerdeführer erklärt worden war, dass "entschiedene Sache" vorliege und gefragt wurde, ob er neue Gründe nennen könne, gab er zusammengefasst an, dass sein jüngerer Bruder ca. im Sommer 2013 sein Elternhaus besucht habe. Ein Polizist und andere Personen hätten diesen nach dem Aufenthaltsort des Vaters und des Beschwerdeführers gefragt. Sie hätten gedacht, dass sein Vater und der Beschwerdeführer kämpfen würden und nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer in Europa sei. Davon habe der Bruder dem Beschwerdeführer ca. im August 2013 erzählt. Der Beschwerdeführer ersuche nicht in seinen Herkunftsstaat geschickt zu werden. Die alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, daran habe sich nichts geändert. Anschließende wiederholte der Beschwerdeführer Auszüge aus seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2017 neuerlich zu den Gründen für die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt und wiederholte auszugsweise die im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe. Sein Vater lebe mittlerweile wieder im Elternhaus in Dagestan. Seine Mutter lebe nach wie vor dort. Beide hätten Arbeit, die Mutter als XXXX. Seine Schwestern würden ebenfalls in Dagestan leben, der Bruder arbeite im Norden Russlands. Der Beschwerdeführer sei seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Eine Tante lebe in XXXX. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. Er arbeite manchmal "schwarz". Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, habe aber seit zwei bis drei Jahren eine Beziehung mit einer Frau in Österreich; jedoch keine Lebensgemeinschaft. Weiters führte er wörtlich aus: F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt?Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2017 neuerlich zu den Gründen für die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt und wiederholte auszugsweise die im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe. Sein Vater lebe mittlerweile wieder im Elternhaus in Dagestan. Seine Mutter lebe nach wie vor dort. Beide hätten Arbeit, die Mutter als römisch 40 . Seine Schwestern würden ebenfalls in Dagestan leben, der Bruder arbeite im Norden Russlands. Der Beschwerdeführer sei seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Eine Tante lebe in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. Er arbeite manchmal "schwarz". Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, habe aber seit zwei bis drei Jahren eine Beziehung mit einer Frau in Österreich; jedoch keine Lebensgemeinschaft. Weiters führte er wörtlich aus: F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt?
A: Ja, XXXX.A: Ja, römisch 40 .
F: Sie wurden im Bundesgebiet bereits viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt im Jahr XXXX und rechtskräftig am XXXX. Was sagen Sie dazu?F: Sie wurden im Bundesgebiet bereits viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt im Jahr römisch 40 und rechtskräftig am römisch 40 . Was sagen Sie dazu?
A: Ja, genau.
F: Sie stellten am 12.08.2014 einen Antrag auf Rückkehrhilfe im Zuge der freiwilligen Rückkehr und widerriefen diesen kurz darauf. Wieso taten Sie das?
A: Meine Mutter hat mich besucht und wollte, dass ich unbedingt zurückgehe. Um Sie zu beruhigen habe ich den Antrag gestellt und nach Ihrer Rückkehr habe ich den Antrag widerrufen. Ich stehe mit meiner Familie im Kontakt-
F: Es besteht eine Aliasidentität, nach der Sie am XXXX geboren wären. Was sagen Sie dazu?F: Es besteht eine Aliasidentität, nach der Sie am römisch 40 geboren wären. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe mich jünger ausgegeben, als ich bin weil ich Angst hatte, man würde mich zurückschicken.
F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei?
A: Ja
FLUCHTGRUND:
F: Sie haben am 11.08.2007 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009 abgewiesen wurde. Sie stellten daraufhin am 10.01.2014 den gegenständlichen Folgeantrag auf Asyl. In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind. Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe?
A: Ich habe neue Gründe.
F: Bitte legen Sie Ihre neuen Fluchtgründe dar.
A: Ich habe erneut um Asyl angesucht weil ich nicht zurückkehren kann.
F: Ist ein neuer Sachverhalt zu Tage getreten seit rechtskräftigem Abschluss Ihres letzten Asylverfahrens?
A: Nein, es ist nicht weiter passiert. Die alten Gründe bestehen weiterhin. Ich habe keine neuen Gründe.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation?
A: Wie gewöhnlich, ich weiß nicht.
F: Möchten Sie noch etwas angeben oder haben Sie Fragen?
A: Ich ersuche um die Möglichkeit hier arbeiten zu können, hier bleiben zu können.
F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zur Russischen Föderation, besonders in Hinsicht auf Tschetschenien, Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch etwas angeben?
A: Nein.
F: Konnten Sie sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
A: Ja..."
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hins