Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W189 1416084-5/11E
W189 1416085-5/11E
W189 1416087-5/10E
W189 1416086-5/10E
W189 1422963-5/10E
W189 2011198-5/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX (BF1),Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1),
2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX , 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , 5.) XXXX (BF5), geb. XXXX und 6.) XXXX (BF6), geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zlen. 1.) 800637110-151900908, 2.) 800637208-15190916, 3.) 800637306-151900945, 4.) 800637404-151900932, 5.) 811359604-151900991, 6.) 1027014000-151901135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 zu Recht erkannt:2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 (BF5), geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 (BF6), geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zlen. 1.) 800637110-151900908, 2.) 800637208-15190916, 3.) 800637306-151900945, 4.) 800637404-151900932, 5.) 811359604-151900991, 6.) 1027014000-151901135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017, werden XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, werden römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " in der Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. und IV. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Die BF (im Folgenden BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, Ehemann (im Folgenden BF1) und Ehefrau (im Folgenden BF2) reisten gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern (im Folgenden BF3 und BF4) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten für sich und als gesetzlicher Vertreter für BF3 und BF4 am 20.07.2010 Anträge auf internationalen Schutz.
BF5 und BF6 sind ihre in Österreich geborenen Kinder, für welche BF1 und BF2 als ihre gesetzlichen Vertreter am 10.11.2011 sowie am 30.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 08.10.2010 und 28.11.2011, Zlen. 1.) 10 06.371-BAG, 2.) 10 06.372-BAG, 3.) 10 06.373-BAG, 4.) 10 06.374-BFAG und 5.) 11 13.596-BAG sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 14-1027014000-14837229, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurden BF1 bis BF5 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 08.10.2010 und 28.11.2011, Zlen. 1.) 10 06.371-BAG, 2.) 10 06.372-BAG, 3.) 10 06.373-BAG, 4.) 10 06.374-BFAG und 5.) 11 13.596-BAG sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 14-1027014000-14837229, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurden BF1 bis BF5 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
BF6 wurde kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 gewährt und gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.BF6 wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 gewährt und gemäß 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 25.03.2015, Zlen. 1.) W129 1416084-1/8E, 2.) W129 1416085-1/8E, 3.) W129 1416087-1/4E, 4.) W129 1416086-1/4E, 5.) W129 1422963-1/6E und
6.) W129 2011198-1/6E wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren von BF1 bis BF5 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Verfahren von BF6 hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.6.) W129 2011198-1/6E wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren von BF1 bis BF5 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Verfahren von BF6 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
4. Die BF stellten am 30.11.2015 Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu denen sie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag befragt wurden.
Mit mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 14.01.2016, Zlen.
1.) 800637110/151900908, 2.) 800637208/ 1519009016, 3.) 800637306/151900945, 4.) 800637404/151900932, 5.) 811359604/151900991 und 6.) 1027014000/151901135 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2016, Zlen. 1.) W215 1416084-3/4E, 2.) W215 1416085-3/4E, 3.) W215 1416087-3/4E, 4.) W215 1416086-3/4E, 5.) W215 1416086-3/4E und W215 2011198-3/4E wurden diese Entscheidungen des BFA bestätigt.1.) 800637110/151900908, 2.) 800637208/ 1519009016, 3.) 800637306/151900945, 4.) 800637404/151900932, 5.) 811359604/151900991 und 6.) 1027014000/151901135 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2016, Zlen. 1.) W215 1416084-3/4E, 2.) W215 1416085-3/4E, 3.) W215 1416087-3/4E, 4.) W215 1416086-3/4E, 5.) W215 1416086-3/4E und W215 2011198-3/4E wurden diese Entscheidungen des BFA bestätigt.
Die BF stellten am 20.04.2016 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Die BF stellten am 20.04.2016 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.
5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2017, Zlen. 1.) W189 1416084-4/8E, 2.) W189 1416085-4/8E, 3.) W189 1416087-4/8E, 4.) W189 1416086-4/8E, 5.) W189 1422963-4/8E und 6.) W189 2011198-5/8E wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und die Spruchpunkte II und III gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2017, Zlen. 1.) W189 1416084-4/8E, 2.) W189 1416085-4/8E, 3.) W189 1416087-4/8E, 4.) W189 1416086-4/8E, 5.) W189 1422963-4/8E und 6.) W189 2011198-5/8E wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
7. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018 wurden Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I), Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV).7. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018 wurden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch vier).
8. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 25.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8.1. In Ergänzung der Beschwerde legten die BF mit Eingabe vom 28.01.2019 ein Jahreszeugnis Schuljahr 2017/18 der NMS Semriach des BF3 in Kopie, eine Schulnachricht, Schuljahr 2017/2018 der NMS Semriach für den BF4 in Kopie, Dienstvertrag vom 27.09.2018 betreffend BF1 hinsichtlich Arbeitsplatzzusage in einem Kleintransportunternehmen, Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Semriach vom 24.09.2018 betreffend der zufriedenstellenden Verrichtung von Remunerantentätigkeiten des BF1 für die Gemeinde, mehrere Begleitschreiben von im Akt näher genannten Gemeindebewohnern und der Katholischen Pfarre hinsichtlich der Integration der BF, Schreiben des Fußballclubs XXXX hinsichtlich der spielerischen Leistungen des BF3 als Mannschaftskapitän und des BF4 sowie hinsichtlich der Mitarbeit des BF1 bei Vereinstätigkeiten vor.8.1. In Ergänzung der Beschwerde legten die BF mit Eingabe vom 28.01.2019 ein Jahreszeugnis Schuljahr 2017/18 der NMS Semriach des BF3 in Kopie, eine Schulnachricht, Schuljahr 2017/2018 der NMS Semriach für den BF4 in Kopie, Dienstvertrag vom 27.09.2018 betreffend BF1 hinsichtlich Arbeitsplatzzusage in einem Kleintransportunternehmen, Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Semriach vom 24.09.2018 betreffend der zufriedenstellenden Verrichtung von Remunerantentätigkeiten des BF1 für die Gemeinde, mehrere Begleitschreiben von im Akt näher genannten Gemeindebewohnern und der Katholischen Pfarre hinsichtlich der Integration der BF, Schreiben des Fußballclubs römisch 40 hinsichtlich der spielerischen Leistungen des BF3 als Mannschaftskapitän und des BF4 sowie hinsichtlich der Mitarbeit des BF1 bei Vereinstätigkeiten vor.
Prüfungszeugnis des ÖIF über die am 28.03.2015 bestandene Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 vor, hinsichtlich der BF2 wurde das Prüfungsergebnis des ÖIF über die nicht bestandene Deutschprüfung, Niveaustufe A2, vorgelegt. (OZ 3)
8.2. Am 29.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF als Parteien teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ebenfalls erschienen. Die BF legten folgende Dokumente im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor:
* Jahreszeugnis Schuljahr 2017/18 des BF4 im Original sowie schriftliche Rückmeldung der NMS Semriach zu den schulischen Leistungen des BF4
* Bestätigung einer Deutschkursleiterin ( XXXX ) betreffend Teilnahme der BF2 Niveau A2 (in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen).* Bestätigung einer Deutschkursleiterin ( römisch 40 ) betreffend Teilnahme der BF2 Niveau A2 (in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen BF3 bis BF6.
Die BF1 bis BF4 stellten am 20.07.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und halten sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. BF5 und BF6 wurden in Österreich geboren.
Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die BF bilden eine Kernfamilie und es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die BF bilden eine Kernfamilie und es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Der BF1 hat sich während seines knapp neunjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestrebt gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen, er verfügt über ein Sprachzertifikat der Stufe A2 und ist ihm eine spontane und grundlegende Verständigung auf Deutsch möglich. Für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung plant der BF1 ehestmöglich die Aufnahme einer Arbeit. Aus den vorgelegten Referenzschreiben ergibt sich zudem, dass die BF auch in sozialer Hinsicht in die Gesellschaft integriert sind und sich durch die freiwillige Verrichtung von Hilfsarbeiten in ihrem sozialen Umfeld engagieren. Auch die BF2 zeigt sich um eine Integration bestrebt, hat Deutschkurse besucht, kann sich ausreichend auf Deutsch verständigen und beabsichtigt eine Ausbildung zur Altenpflegerin zu machen und in weiterer Folge dies beruflich auszuüben. Sie ist grundsätzlich bemüht zum Familieneinkommen noch zusätzlich eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen. Die BF3 und BF4, deren Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau sind, reisten im Alter von sechs bzw. vier Jahren in Österreich ein, BF5 und BF6 wurden in Österreich geboren.
Aufgrund der seitens der BF gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den BF, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der BF1 bis BF4, Einvernahme der Zeugin XXXX und den Vertretern der belangten Behörde ADir. XXXX und Ref. XXXX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der BF1 bis BF4, Einvernahme der Zeugin römisch 40 und den Vertretern der belangten Behörde ADir. römisch 40 und Ref. römisch 40 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Die Feststellung zu Identität und die Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die vorgelegten russischen Lichtbildausweise sowie auf die vorgelegten Geburtsurkunden der BF5 und BF6.
Der gemeinsame Wohnsitz der BF ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die BF derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der BF.
Die Feststellung, dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BF ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben sowie aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Der BF1 absolvierte bereits Deutschprüfungen auf der Niveaustufe A2 und war es ihm auch möglich dem unübersetzten Vorbringen im Zuge der Beschwerdeverhandlung zu folgen, wovon sich das erkennende Gericht im Zuge der Verhandlung auch überzeugen konnte. Obzwar die BF2 noch über kein Zeugnis eines abgeschlossenen Deutschkurses verfügt, hat auch sie im Rahmen der Verhandlung gezeigt, dass sie mit den vorhandenen Deutschkenntnissen in der Lage ist den Alltag bewältigen zu können. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF3, konnte vielmehr festgestellt werden, dass sich diese auf muttersprachlichem Niveau bewegen, was auch auf seinen jüngeren Bruder, den BF4, zutrifft.
Die Beschwerdeführer leben von den Leistungen der Grundversorgung. BF1 verfügt über eine Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers, wonach er im Falle einer Arbeitserlaubnis für einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von mindestens € 1430,71 in einem Kleintransportunternehmen arbeiten könnte. Weiters verfügt er über die Möglichkeit zusätzlich als Gärtner und Hausmeister beschäftigt zu werden. Der BF1 ist äußerst bestrebt, seine Familie selbst zu erhalten. Auch die BF2 hat konkrete Pläne in Österreich beruflich Fuß zu fassen, wobei auch das angestrebte Berufsziel einer Altenpflegerin dazu beitragen kann, Lücken in der Sozialversorgung und am Arbeitsmarkt zu füllen.
Die BF bemüh(t)en sich, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zeigten sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung offen und willig, sich in die Gesellschaft einzuleben, was auch die Angaben der einvernommenen Zeugin bestätigen.
Aufgrund der seitens der BF gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den BF, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet auszugsweise:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
[...]"
3.2. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.2. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die BF1 bis BF4 reisten im Juli 2010 illegal in Österreich ein und stellten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Die BF sind seit diesen Antragstellungen aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die BF über gute Deutschkenntnisse verfügen, deren Selbsterhaltungsfähigkeit infolge ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung bislang scheiterte und die BF infolge der Dauer des Asylverfahrens Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut haben, wobei auch insbesondere im Hinblick auf BF3 und BF4 eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die in Art.8 EMRK geschützten Rechte darstellt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die BF über gute Deutschkenntnisse verfügen, deren Selbsterhaltungsfähigkeit infolge ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung bislang scheiterte und die BF infolge der Dauer des Asylverfahrens Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut haben, wobei auch insbesondere im Hinblick auf BF3 und BF4 eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt.
Die Beschwerdeführer halten sich seit bald neun Jahren in Österreich aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die lange Dauer ihres ersten Asylverfahrens von fast fünf Jahren und des zweiten Asylverfahrens von zwei Jahren ist ihnen dabei nicht zuzurechnen; insbesondere setzten die Beschwerdeführer keine verfahrensobstruierenden Handlungen, sodass ihnen die Dauer des Verfahrens nicht angelastet werden kann (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014).Die Beschwerdeführer halten sich seit bald neun Jahren in Österreich aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die lange Dauer ihres ersten Asylverfahrens von fast fünf Jahren und des zweiten Asylverfahrens von zwei Jahren ist ihnen dabei nicht zuzurechnen; insbesondere setzten die Beschwerdeführer keine verfahrensobstruierenden Handlungen, sodass ihnen die Dauer des Verfahrens nicht angelastet werden kann ve