TE Vwgh Beschluss 2019/2/27 Ra 2019/10/0010

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
70/08 Privatschulen;

Norm

ABGB §914;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art20;
PrivSchG 1962 §22;
PrivSchG 1962 §5 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018, Zl. W227 2124926- 1/6E, betreffend Untersagung der Verwendung als Schulleiter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren die Verwendung des Revisionswerbers als Schulleiter einer näher genannten Privatschule gemäß § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) untersagt.

2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht insgesamt 19 "Mängelpunkte" fest und führte - zusammengefasst - aus, dass der Revisionswerber seit Jahren gegen zahlreiche Bestimmungen des Organisationsstatuts der Privatschule verstoße, insbesondere Prüfungen statutenwidrig beurteile und Studierende trotz positiver Absolvierung zu Wiederholungen von Prüfungen zulasse. Zudem bestünden gravierende Mängel in der Dokumentation der Studienverläufe und in den Prüfungsprotokollen. Darüber hinaus komme der Revisionswerber seiner pädagogischen Leitungsfunktion nicht nach; er führe kaum Hospitationen und Lehrerkonferenzen durch und überprüfe nicht, ob die Lehrer die jeweiligen Lehrpläne beherrschten und umsetzten sowie die Prüfungsordnung anwendeten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber seine aus § 5 Abs. 3 PrivSchG resultierenden Aufgaben nicht ausreichend erfülle, weshalb seine Verwendung als Schulleiter gemäß § 5 Abs. 6 leg. cit. zu untersagen sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2018, E 4453/2018-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Gemäß § 5 Abs. 3 PrivSchG ist der Leiter für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

8 Gemäß § 5 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters ua. dann zu untersagen, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

9 Gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. erstreckt sich die Aufsicht über die Privatschulen auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulart berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes III.

10 Das Zulässigkeitsvorbringen, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, "ob das anzuwendende Statut wörtlich übernommen werden konnte und durfte" bzw. "wie und ob das Organisationsstatut ausgelegt werden kann", versteht der Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass damit die Klärung der Frage angestrebt wird, ob das Verwaltungsgericht die Annahme der nicht ausreichenden Aufgabenerfüllung des Revisionswerbers als Schulleiter zu Recht auf (Verstöße gegen) konkret herangezogene Bestimmungen des Organisationsstatuts der Privatschule stützen konnte bzw. - damit einhergehend - die Frage der Auslegung dieser Bestimmungen aufgeworfen wird.

11 Mit diesem Vorbringen wird - abgesehen davon, dass die vom Revisionswerber konkret in den Blick genommenen Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht angeführt werden - nicht dargelegt, dass diesen Fragen über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0019, mwN). Eine im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen oder Satzungen (bzw. hier: eines Organisationsstatuts) kann im Übrigen nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt. Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger Fehler unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 2.10.2018, Ra 2018/01/0403, mwN). Schließlich ist der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht die Annahme seiner nicht hinreichenden Aufgabenerfüllung als Schulleiter im Sinne des § 5 Abs. 6 PrivSchG nicht nur auf Verstöße gegen Bestimmungen des Organisationsstatuts sondern auch auf sonstige Unzulänglichkeiten bzw. Versäumnisse bei der Wahrnehmung der Leiteraufgaben gestützt hat, wogegen die Revision in den Zulässigkeitsausführungen nichts vorbringt.

12 Soweit in den Zulässigkeitsgründen als "erhebliche Rechtsfrage" weiters die Frage aufgeworfen wird, ob die Schulbehörde zur Erteilung von Weisungen gemäß § 5 Abs. 3 PrivSchG im Zusammenhang mit Art 20 B-VG berechtigt" sei, wird damit schon angesichts des klaren Wortlauts des § 5 Abs. 3 PrivSchG, der ein Weisungsrecht der zuständigen Schulbehörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechts iSd § 22 leg. cit. explizit vorsieht, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (vgl. zum Nichtvorliegen einer derartigen Rechtsfrage bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, mwN; vgl. überdies zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des in § 5 Abs. 3 PrivSchG geregelten Weisungsrechts den erwähnten Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 27. November 2018).

13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100010.L00

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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