TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 G302 2172987-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §40
GSVG §85a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991
  1. GSVG § 85a heute
  2. GSVG § 85a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  3. GSVG § 85a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  4. GSVG § 85a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002

Spruch

G302 2172987-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 09.08.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch: römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 09.08.2017, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 09.08.2017, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) seit 01.0.2005 bis laufend der Option "Sonderklasse- Geldleistungsberechtigung'' gemäß §§ 85a Abs. 1 Z 1 iVm 9 Abs. 2 und Abs. 3 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Die BF ist unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 GSVG iVm §§ 85a Abs. 1 iVm § 25 Abs. 3 lit. a der Satzung 2013 bzw. § 33 Abs. 3 lit. a der Satzung 2017 der SVA verpflichtet, für den Zeitraum ab 01.07.2014 folgende monatliche Optionsbeiträge zu entrichten: 01.07.2014 bis 31.12.2014 75,97 €, 01.01.2015 bis 31.12.2015 78,02 €, 01.01.2016 bis 31.12.2016 79,89€, 01.01.2017 bis laufend 81,81 € (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 09.08.2017, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) seit 01.0.2005 bis laufend der Option "Sonderklasse- Geldleistungsberechtigung'' gemäß Paragraphen 85 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 9 Absatz 2 und Absatz 3, GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Die BF ist unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 85 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, der Satzung 2013 bzw. Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, der Satzung 2017 der SVA verpflichtet, für den Zeitraum ab 01.07.2014 folgende monatliche Optionsbeiträge zu entrichten: 01.07.2014 bis 31.12.2014 75,97 €, 01.01.2015 bis 31.12.2015 78,02 €, 01.01.2016 bis 31.12.2016 79,89€, 01.01.2017 bis laufend 81,81 € (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt dieser aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1973 bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert sei, wobei es sich dabei um eine Vollversicherung handle. Die Beiträge zur SVA seien deshalb zu bezahlen gewesen, da die Beschwerdeführerin seit 1988 eine Witwenpension von ihrem verstorbenen Ehegatten, der ein Unternehmer gewesen sei, erhalte. Leistungen für die Beschwerdeführerin wären von der SVA niemals erbracht worden. Der gegenständliche Bescheid gründe sich auf dem Antrag vom 03.12.2004, der unbestrittener Maßen von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden sei. Der Grund dafür jedoch sei jedoch gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Zusatz Versicherung bei der XXXX Versicherung gehabt habe und aus dem sogenannten "Österreich Tarif" der XXXX Versicherung raus hätte wollen. Der zuständige Mitarbeiter der XXXX Versicherung hätte ihr sohin den Antrag vom 03.12.2004 vorgelegt und sei die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen, dass sich damit eine Änderung im Tarif der Zusatzversicherung ergebe. Die Beschwerdeführerin hätte keinerlei Interesse daran gehabt, aus der Sachversicherung der SVA auszusteigen und einen höheren Beitrag zu bezahlen, und wäre bei entsprechend höheren Vorschreibungen allenfalls im Jahr 2005 der Beschwerdeführerin sofort aufgefallen, dass hier ein Irrtum des Mitarbeiters der XXXX Versicherung vorgelegen wäre. Vorschreibungen der belangten Behörde seien jedoch bis 01.08.2017 nicht erfolgt und die Beschwerdeführerin hätte daher den Irrtum auch nicht aufklären können. Zum Sachverhalt sei weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anfang Juni 2017 in der Landesstelle der SVA dem zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt hätte, dass es Probleme mit der Abrechnung über die XXXX Versicherung gebe und hätte weiters mitgeteilt, dass die SVA aufgrund eines REHA Aufenthaltes nichts zu bezahlen hätte, da über die XXXX Versicherung und die GKK die Abrechnung erfolge. Bei diesem Besuch sei vom Mitarbeiter der SVA der gewerblichen Wirtschaft der Beschwerdeführerin wiederum der Antrag "Optionen der Krankenversicherung" vorgelegt worden. Dieser Antrag sei nicht unterfertigt worden. Mit Schreiben vom 08.06.2015 wäre der Beschwerdeführerin von der SVA mitgeteilt worden, dass sie nunmehr ab 01.07.2017 in der Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" eingestuft sei und wäre daraufhin von der Beschwerdeführerin sofort ein entsprechender Einspruch erhoben worden. Ausdrücklich werde festgehalten, dass der bekämpfte Bescheid auf den Antrag vom 03.12.2004 gründe, auf der anderen Seite jedoch am 08.06.2017 der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie ab 1. Juli 2017 in die Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" gewechselt habe. Es sei somit die Begründung des bekämpften Bescheides als unschlüssig anzusehen und werde Aktenwidrigkeit eingewendet. Ausdrücklich werde festgehalten, dass weder im Jahr 2004, noch im Jahr 2017 die Beschwerdeführerin beabsichtigt hätte, einen Wechsel der Versicherungsklasse zu beantragen, bzw. eine Option in welcher Form auch immer wahrzunehmen.Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt dieser aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1973 bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert sei, wobei es sich dabei um eine Vollversicherung handle. Die Beiträge zur SVA seien deshalb zu bezahlen gewesen, da die Beschwerdeführerin seit 1988 eine Witwenpension von ihrem verstorbenen Ehegatten, der ein Unternehmer gewesen sei, erhalte. Leistungen für die Beschwerdeführerin wären von der SVA niemals erbracht worden. Der gegenständliche Bescheid gründe sich auf dem Antrag vom 03.12.2004, der unbestrittener Maßen von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden sei. Der Grund dafür jedoch sei jedoch gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Zusatz Versicherung bei der römisch 40 Versicherung gehabt habe und aus dem sogenannten "Österreich Tarif" der römisch 40 Versicherung raus hätte wollen. Der zuständige Mitarbeiter der römisch 40 Versicherung hätte ihr sohin den Antrag vom 03.12.2004 vorgelegt und sei die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen, dass sich damit eine Änderung im Tarif der Zusatzversicherung ergebe. Die Beschwerdeführerin hätte keinerlei Interesse daran gehabt, aus der Sachversicherung der SVA auszusteigen und einen höheren Beitrag zu bezahlen, und wäre bei entsprechend höheren Vorschreibungen allenfalls im Jahr 2005 der Beschwerdeführerin sofort aufgefallen, dass hier ein Irrtum des Mitarbeiters der römisch 40 Versicherung vorgelegen wäre. Vorschreibungen der belangten Behörde seien jedoch bis 01.08.2017 nicht erfolgt und die Beschwerdeführerin hätte daher den Irrtum auch nicht aufklären können. Zum Sachverhalt sei weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anfang Juni 2017 in der Landesstelle der SVA dem zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt hätte, dass es Probleme mit der Abrechnung über die römisch 40 Versicherung gebe und hätte weiters mitgeteilt, dass die SVA aufgrund eines REHA Aufenthaltes nichts zu bezahlen hätte, da über die römisch 40 Versicherung und die GKK die Abrechnung erfolge. Bei diesem Besuch sei vom Mitarbeiter der SVA der gewerblichen Wirtschaft der Beschwerdeführerin wiederum der Antrag "Optionen der Krankenversicherung" vorgelegt worden. Dieser Antrag sei nicht unterfertigt worden. Mit Schreiben vom 08.06.2015 wäre der Beschwerdeführerin von der SVA mitgeteilt worden, dass sie nunmehr ab 01.07.2017 in der Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" eingestuft sei und wäre daraufhin von der Beschwerdeführerin sofort ein entsprechender Einspruch erhoben worden. Ausdrücklich werde festgehalten, dass der bekämpfte Bescheid auf den Antrag vom 03.12.2004 gründe, auf der anderen Seite jedoch am 08.06.2017 der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie ab 1. Juli 2017 in die Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" gewechselt habe. Es sei somit die Begründung des bekämpften Bescheides als unschlüssig anzusehen und werde Aktenwidrigkeit eingewendet. Ausdrücklich werde festgehalten, dass weder im Jahr 2004, noch im Jahr 2017 die Beschwerdeführerin beabsichtigt hätte, einen Wechsel der Versicherungsklasse zu beantragen, bzw. eine Option in welcher Form auch immer wahrzunehmen.

Die belangte Behörde legte am 10.10.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 05.01.2005 langte bei der SVA per Fax der Antrag auf die Option "Sonderklasse - Geldleistungsberechtigung" ein. Als Absender ist auf dem Fax die Privatversicherung XXXX ersichtlich. Der Antrag ist mit 03.12.2004 datiert und mit dem Namen XXXX unterzeichnet.Am 05.01.2005 langte bei der SVA per Fax der Antrag auf die Option "Sonderklasse - Geldleistungsberechtigung" ein. Als Absender ist auf dem Fax die Privatversicherung römisch 40 ersichtlich. Der Antrag ist mit 03.12.2004 datiert und mit dem Namen römisch 40 unterzeichnet.

Seit 01.02.2005 bis zur Bescheiderlassung wurden der BF keine Zusatzbeiträge für die gewählte Option vorgeschrieben, wobei der Grund für das Unterbleiben der Vorschreibung nicht mehr nachvollziehbar ist.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der Kundenzone der SVA am 01.06.2017 wurde festgestellt, dass ein Optionsantrag vom 05.01.2005 vorliegt.

Eine Austritterklärung liegt nicht vor.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 20.06.2017 gab die BF an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie im Jahr 2005 einen Optionsantrag gestellt habe. Warum die XXXX Versicherung in ihrem Namen einen solchen Antrag an die SVA weiterleitete, sei für sie nicht mehr nachvollziehbar. Es wurde vereinbart, dass sie sich bei der XXXX Versicherung um eine Klärung bemühe und mit der Bescheiderstellung zugewartet wird. Bis zur Bescheiderlassung wurden von der BF keine anderslautenden Unterlagen vorgelegt.Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 20.06.2017 gab die BF an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie im Jahr 2005 einen Optionsantrag gestellt habe. Warum die römisch 40 Versicherung in ihrem Namen einen solchen Antrag an die SVA weiterleitete, sei für sie nicht mehr nachvollziehbar. Es wurde vereinbart, dass sie sich bei der römisch 40 Versicherung um eine Klärung bemühe und mit der Bescheiderstellung zugewartet wird. Bis zur Bescheiderlassung wurden von der BF keine anderslautenden Unterlagen vorgelegt.

Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Unterlagen vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Optionsmöglichkeit für Sachleistungsberechtigte (85a Abs. 1 GSVG)3.2. Optionsmöglichkeit für Sachleistungsberechtigte (85a Absatz eins, GSVG)

Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind nach Z 1 leg. cit., soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages nach Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 (Anstaltspflege auf der Sonderklasse) in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages Ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsaufkommen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers durch die Satzung festzusetzen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im Übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann.Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz haben, sind nach Ziffer eins, leg. cit., soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages nach Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, (Anstaltspflege auf der Sonderklasse) in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages Ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsaufkommen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers durch die Satzung festzusetzen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Paragraph 9, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine Erklärung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im Übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann.

Beginn und Ende der Option (9 Abs. 2 und 3 GSVG)Beginn und Ende der Option (9 Absatz 2 und 3 GSVG)

Die Zusatzversicherung beginnt gemäß Abs. 2 erster Satz mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Die Zusatzversicherung endet gemäß Abs. 3, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, 1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat, 2. durch Ausschluss nach § 11, in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7, Abs. 4 und 5 sowie § 14c Abs. 2 und § 14d Abs. 2.Die Zusatzversicherung beginnt gemäß Absatz 2, erster Satz mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Die Zusatzversicherung endet gemäß Absatz 3,, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, 1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat, 2. durch Ausschluss nach Paragraph 11,, in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 14 c, Absatz 2 und Paragraph 14 d, Absatz 2,

Feststellungsverjährung der Beiträge (40 Abs. 1 GSVG)Feststellungsverjährung der Beiträge (40 Absatz eins, GSVG)

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Fälligkeit (§ 35 Abs. 1 GSVG)Fälligkeit (Paragraph 35, Absatz eins, GSVG)

Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet,

Beitragshöhe (§ 25 Abs. 3 id bis 31.12.2016 geltenden Fassung bzw. dem gleichlautenden § 33 Abs. 3 id ab 01.01.2017 geltenden Fassung der Satzung der SVA)Beitragshöhe (Paragraph 25, Absatz 3, id bis 31.12.2016 geltenden Fassung bzw. dem gleichlautenden Paragraph 33, Absatz 3, id ab 01.01.2017 geltenden Fassung der Satzung der SVA)

Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz GSVG haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages 1. Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 GSVG (§ 26) oderVersicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz GSVG haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages 1. Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, GSVG (Paragraph 26,) oder

2. Geldleistungen nach § 85 Abs. 2 lit. c GSVG und § 96 Abs. 2 GSVG (§ 26) in Anspruch zu nehmen. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47 GSVG) vervielfachten Beträge. Der Zusatzbeitrag beträgt für die Option nach Abs. 1 Z 1 monatlich: 2014 75,97 €, 2015 78,02 €, 2016 79,89 €, 2017 81,81 €.2. Geldleistungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG und Paragraph 96, Absatz 2, GSVG (Paragraph 26,) in Anspruch zu nehmen. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47, GSVG) vervielfachten Beträge. Der Zusatzbeitrag beträgt für die Option nach Absatz eins, Ziffer eins, monatlich: 2014 75,97 €, 2015 78,02 €, 2016 79,89 €, 2017 81,81 €.

3.3. Aufgrund des Pensionsbezuges nach dem GSVG ist die BF in der Krankenversicherung pflichtversichert und sachleistungsberechtigt.

Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass es nicht relevant ist, aus welchen Motiven die BF den Antrag auf "Sonderklasse -Geldleistungsberechtigung" gestellt hat. Tatsache ist, dass dieser gestellt wurde und aufgrund eines technischen Fehlers keine Verarbeitung erfolgte, sodass der BF keine Beiträge vorgeschrieben wurden. Der SVA wurde dies anlässlich einer Vorsprache der Antragstellerin am 01.06.2017 bekannt. Grund für die Vorsprache war, dass es offenbar Abrechnungsprobleme für eine Operation mit der Privatversicherung XXXX gab, da aufgrund der fehlenden technischen Verarbeitung der XXXXVersicherung mitgeteilt wurde, dass kein Anspruch auf "Sonderklasse - Geldleistungsberechtigung" besteht. Die XXXXVersicherung hat offenbar in der Vergangenheit reduzierte Beiträge vorgeschrieben, da ihr der Antrag vom 03.12.2004 auf die "Option "Sonderklasse - Geldleistungsberechtigung" vorlag. Im Zuge der oben erwähnten Vorsprache der BF wurde festgestellt, dass dieser Antrag tatsächlich gestellt wurde und auch am 05.01.2005 bei der SVA per FAX einlangte. Es war daher rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen. Eine ausdrückliche Austritterklärung wurde bis heute nicht abgegeben. Eine solche Austrittserklärung kann frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im Übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden.Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass es nicht relevant ist, aus welchen Motiven die BF den Antrag auf "Sonderklasse -Geldleistungsberechtigung" gestellt hat. Tatsache ist, dass dieser gestellt wurde und aufgrund eines technischen Fehlers keine Verarbeitung erfolgte, sodass der BF keine Beiträge vorgeschrieben wurden. Der SVA wurde dies anlässlich einer Vorsprache der Antragstellerin am 01.06.2017 bekannt. Grund für die Vorsprache war, dass es offenbar Abrechnungsprobleme für eine Operation mit der Privatversicherung römisch 40 gab, da aufgrund der fehlenden technischen Verarbeitung der XXXXVersicherung mitgeteilt wurde, dass kein Anspruch auf "Sonderklasse - Geldleistungsberechtigung" besteht. Die XXXXVersicherung hat offenbar in der Vergangenheit reduzierte Beiträge vorgeschrieben, da ihr der Antrag vom 03.12.2004 auf die "Option "Sonderklasse - Geldleistungsberechtigung" vorlag. Im Zuge der oben erwähnten Vorsprache der BF wurde festgestellt, dass dieser Antrag tatsächlich gestellt wurde und auch am 05.01.2005 bei der SVA per FAX einlangte. Es war daher rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen. Eine ausdrückliche Austritterklärung wurde bis heute nicht abgegeben. Eine solche Austrittserklärung kann frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im Übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden.

Da der Sachverhalt über das Bestehen der Option "Sonderklasse - Geldleistungsberechtigung" von der SVA im Juni 2017 festgestellt wurde, sind gemäß § 40 Abs. 1 GSVG die Optionsbeiträge für den Zeitraum 01.02.2005 bis 30.06.2014 verjährt.Da der Sachverhalt über das Bestehen der Option "Sonderklasse - Geldleistungsberechtigung" von der SVA im Juni 2017 festgestellt wurde, sind gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG die Optionsbeiträge für den Zeitraum 01.02.2005 bis 30.06.2014 verjährt.

Die Berechnung der Höhe der Beiträge ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des GSVG. Die Höhe der Beiträge ergibt sich daher aus der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die gesetzlichen Bestimmungen. Der Berechnung selbst wurde nicht entgegengetreten.

Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Antragstellung, Verjährung, Zusatzversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2172987.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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