TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W192 2140163-2

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2140163-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zahl 1125442909-170113023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zahl 1125442909-170113023, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. iVmA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. iVm

§ 68 AVG i.d.g.F. sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 und 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 68, AVG i.d.g.F. sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52 und 55 Absatz eins a, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.08.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer wurde in jenem Verfahren am 06.08.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt sowie am 07.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, seinem Vater wäre die Teilhaberschaft an einer Firma in Aussicht gestellt worden, dieser wäre aber vor dem Übergang der Firmenanteile verstorben. In weiterer Folge wäre die Übertragung der Anteile an den Beschwerdeführer verweigert worden und er wäre in Konflikt mit den nunmehrigen Eigentümern geraten. Ebenso wäre er beim Konsum von Suchtmitteln erwischt und verurteilt worden. Man hätte ihm auch sonst Drogen unterschoben, was zu einer neuerlichen Verurteilung geführt hätte. Weiters sei die von ihm betriebene Autowerkstatt beschlagnahmt worden. In der Strafhaft sei der Beschwerdeführer erheblich misshandelt worden. Nach der vorzeitigen Enthaftung hätte er Georgien verlassen. Gegenwärtig drohe ihm keine Gefängnisstrafe, er wäre jedoch amts- bzw. polizeibekannt und daher anlässlich von Amtshandlungen wiederholt misshandelt worden. Der Beschwerdeführer gab an, im Wesentlichen gesund zu sein. In Georgien befänden sich noch Familienmitglieder bzw. Verwandte.

1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl qualifizierte das Vorbringen hinsichtlich der stattgefundenen Verurteilungen sowie vermögens- bzw. gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als glaubhaft, stellte jedoch fest, dass sich hieraus pro futuro keine maßgebliche Gefährdung ableiten lasse. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in Georgien über eine ausreichende Existenzgrundlage verfüge. Relevante private und familiäre Bindungen, in welche ein Eingriff nicht zulässig wäre, habe der Beschwerdeführer ebenso wenig darlegen können, wie Umstände, welche die Gewährung eines Aufenthaltsrechts gemäß § 57 AsylG gebieten würden. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die Behörde ausführliche Feststellungen. Es wurde von einer in Bezug auf den Beschwerdeführer unbedenklichen Sicherheitslage bzw. Lage der Menschenrechte ausgegangen. In Bezug auf die Haftbedingungen in Georgien stellte das Bundesamt fest, dass es in der Vergangenheit zu "skandalösen" Vorfällen in der Haft gekommen wäre, nach deren Bekanntwerden seitens der Behörden jedoch Schritte gesetzt worden wären, um diese nachhaltig abzustellen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl qualifizierte das Vorbringen hinsichtlich der stattgefundenen Verurteilungen sowie vermögens- bzw. gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als glaubhaft, stellte jedoch fest, dass sich hieraus pro futuro keine maßgebliche Gefährdung ableiten lasse. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in Georgien über eine ausreichende Existenzgrundlage verfüge. Relevante private und familiäre Bindungen, in welche ein Eingriff nicht zulässig wäre, habe der Beschwerdeführer ebenso wenig darlegen können, wie Umstände, welche die Gewährung eines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 57, AsylG gebieten würden. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die Behörde ausführliche Feststellungen. Es wurde von einer in Bezug auf den Beschwerdeführer unbedenklichen Sicherheitslage bzw. Lage der Menschenrechte ausgegangen. In Bezug auf die Haftbedingungen in Georgien stellte das Bundesamt fest, dass es in der Vergangenheit zu "skandalösen" Vorfällen in der Haft gekommen wäre, nach deren Bekanntwerden seitens der Behörden jedoch Schritte gesetzt worden wären, um diese nachhaltig abzustellen.

Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.3. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und der Schluss gezogen, dass die belangte Behörde rechtsirrig vorgegangen wäre. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er wäre in Georgien nur unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. Da er diese ausreisebedingt nicht eingehalten hätte, würde er im Falle einer Rückkehr neuerlich festgenommen und inhaftiert werden.

1.4. Am 10.11.2016 verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Betreuungsstelle ohne seine weitere Adresse bzw. Abgabestelle bekannt zu geben. Er trat auch sonst nicht mehr mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. dem Gericht in Kontakt und nannte keinen Zustellbevollmächtigten und auch sonst keine Möglichkeit, wie das Gericht mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten kann. Eine Anfrage im ZMR verlief ebenfalls negativ.

1.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2016 zu Zahl L515 2140163-1 wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 Abs. 1 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.1.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2016 zu Zahl L515 2140163-1 wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, Absatz eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und 55 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt in jener Entscheidung begründend insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage handle. Angehörige und Verwandte würden nach wie vor in Georgien leben. In Bezug auf die vorgebrachten Ausreisegründe stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer in Georgien in einem gesellschaftsrechtlichen Streit befunden hätte und wiederholt wegen Drogendelikten verurteilt und entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt gewesen wäre. Gegenwärtig habe dieser keine Inhaftierung zu befürchten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet hätte, in der Vergangenheit strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt gewesen zu sein, habe sich kein Hinweis ergeben, dass jene Verfolgung aufgrund eines in der GFK genannten Grundes erfolgt wäre. Soweit er vorgebracht hätte, sonstigen rechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, habe es sich um (schlichte) kriminelle Übergriffe gehandelt und wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle von Bedrohungen an die Behörden seines Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, diesem Schutz zu bieten. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer weder behauptet, noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien, in dessen Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf wiesen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin; wenngleich die Berichte zu erkennen geben würden, dass durchaus auch noch vereinzelte Defizite bestünden, ergebe sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates bescheinigt, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren. Im Verfahren sei auch nicht konkret hervorgekommen, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Bei der Republik Georgien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, von dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen sei, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung biete. Ein allfälliges Fehlverhalten durch Polizeiorgane im Einzelfall stelle kein systematisch auftretendes, dem Staat zuzuschreibendes, Handeln, sondern ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter dar, welches vom Staat - wenn er davon Kenntnis erlange - nicht gelduldet werde. Es stünde dem Beschwerdeführer frei, sich an vorgesetzte Stellen oder zur Dienst- bzw. Fachaufsicht zuständige Organe, an die Staatsanwaltschaft, die Gerichte, den Ombudsmann bzw. an zur Wahrung der Menschenrechte berufene Institutionen zu wenden. Auch seien in Georgien eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen tätig, welche zur Beobachtung der Lage der Menschenrechte berufen wären. Es wäre dem Beschwerdeführer auch freigestanden, sich an eine solche Organisation zu wenden, was seinem Fall entsprechende Publizität verliehen hätte. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen verursacht hätte. In Bezug auf beschriebene vergangene und abgeschlossene Vorfälle sei weiters anzuführen, dass diese ebenfalls nicht zu Gewährung von Asyl führen können, zumal dem Rechtsinstitut des Asyls nicht die Aufgabe zukomme, für erlittenes Unrecht in der Vergangenheit zu entschädigen, sondern vor der Gefahr vor zukünftiger Verfolgung zu schützen. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergeben würde, scheide die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers überdies nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Grundrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Einerseits stamme der Genannte aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet wäre und andererseits gehöre der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen wäre, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. So sei es dem Beschwerdeführer auch vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates möglich gewesen, dort sein Leben zu meistern, zudem verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse seien ebenfalls nicht hervorgekommen und es sei davon auszugehen, dass Österreich in der Lage sei, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müsse, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheide. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer befinde sich erst sei drei bis vier Monaten im Bundesgebiet, sei unbekannten Aufenthalts und verfüge über keine engen sozialen Bezugspersonen im Bundesgebiet. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung seitens des Gerichts nicht zuerkannt worden wäre, bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG.Das Bundesverwaltungsgericht hielt in jener Entscheidung begründend insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage handle. Angehörige und Verwandte würden nach wie vor in Georgien leben. In Bezug auf die vorgebrachten Ausreisegründe stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer in Georgien in einem gesellschaftsrechtlichen Streit befunden hätte und wiederholt wegen Drogendelikten verurteilt und entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt gewesen wäre. Gegenwärtig habe dieser keine Inhaftierung zu befürchten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet hätte, in der Vergangenheit strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt gewesen zu sein, habe sich kein Hinweis ergeben, dass jene Verfolgung aufgrund eines in der GFK genannten Grundes erfolgt wäre. Soweit er vorgebracht hätte, sonstigen rechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, habe es sich um (schlichte) kriminelle Übergriffe gehandelt und wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle von Bedrohungen an die Behörden seines Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, diesem Schutz zu bieten. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer weder behauptet, noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien, in dessen Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf wiesen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin; wenngleich die Berichte zu erkennen geben würden, dass durchaus auch noch vereinzelte Defizite bestünden, ergebe sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates bescheinigt, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren. Im Verfahren sei auch nicht konkret hervorgekommen, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Bei der Republik Georgien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, von dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen sei, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung biete. Ein allfälliges Fehlverhalten durch Polizeiorgane im Einzelfall stelle kein systematisch auftretendes, dem Staat zuzuschreibendes, Handeln, sondern ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter dar, welches vom Staat - wenn er davon Kenntnis erlange - nicht gelduldet werde. Es stünde dem Beschwerdeführer frei, sich an vorgesetzte Stellen oder zur Dienst- bzw. Fachaufsicht zuständige Organe, an die Staatsanwaltschaft, die Gerichte, den Ombudsmann bzw. an zur Wahrung der Menschenrechte berufene Institutionen zu wenden. Auch seien in Georgien eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen tätig, welche zur Beobachtung der Lage der Menschenrechte berufen wären. Es wäre dem Beschwerdeführer auch freigestanden, sich an eine solche Organisation zu wenden, was seinem Fall entsprechende Publizität verliehen hätte. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen verursacht hätte. In Bezug auf beschriebene vergangene und abgeschlossene Vorfälle sei weiters anzuführen, dass diese ebenfalls nicht zu Gewährung von Asyl führen können, zumal dem Rechtsinstitut des Asyls nicht die Aufgabe zukomme, für erlittenes Unrecht in der Vergangenheit zu entschädigen, sondern vor der Gefahr vor zukünftiger Verfolgung zu schützen. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergeben würde, scheide die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers überdies nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Grundrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Einerseits stamme der Genannte aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet wäre und andererseits gehöre der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen wäre, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. So sei es dem Beschwerdeführer auch vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates möglich gewesen, dort sein Leben zu meistern, zudem verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse seien ebenfalls nicht hervorgekommen und es sei davon auszugehen, dass Österreich in der Lage sei, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müsse, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheide. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer befinde sich erst sei drei bis vier Monaten im Bundesgebiet, sei unbekannten Aufenthalts und verfüge über keine engen sozialen Bezugspersonen im Bundesgebiet. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung seitens des Gerichts nicht zuerkannt worden wäre, bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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