Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2195607-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, rechtlich vertreten durch den Verein "Zeige" Dr. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , rechtlich vertreten durch den Verein "Zeige" Dr. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers (BF) reisten am 13.08.2011/14.02.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der minderjährige BF wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 31.01.2017 stellte der gesetzliche Vertreter des BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF machte für sich keine eigenen Fluchtgründe geltend. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.03.2017, Zl. XXXX, dem Vater des BF zugestellt am 14.03.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist, dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers (BF) reisten am 13.08.2011/14.02.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der minderjährige BF wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Am 31.01.2017 stellte der gesetzliche Vertreter des BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF machte für sich keine eigenen Fluchtgründe geltend. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.03.2017, Zl. römisch 40 , dem Vater des BF zugestellt am 14.03.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist, dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Der BF bzw. dessen erziehungsberechtigte Mutter, legte gegen die negative Entscheidung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 08.08.2017 als unbegründet abgewiesen.
Der BF stellte am 04.10.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
Mit im Spruch angeführten Bescheid, wies das BFA den Antrag ab und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen, ab Rechtskraft, eingeräumt.
Mit Eingabe vom 08.05.2018 durch Unterstützung der ARGE Rechtsberatung, erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das BVwG.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA am 17.05.2018 dem BVwG vorgelegt.
Am 29.11.2018 langte beim BVwG die Vollmachtsbekanntgabe für den "Verein Zeige" ein.
Am 17.12.2018 langte die Vollmachtsauflösung für die Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung ein.
Am 18.12.2018 fand beim BVwG - Außenstelle Graz - eine mündliche Verhandlung statt an der die Eltern des BF persönlich sowie die RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.Am 18.12.2018 fand beim BVwG - Außenstelle Graz - eine mündliche Verhandlung statt an der die Eltern des BF persönlich sowie die Regierungsvorlage teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der BF gehört zur Volksgruppe der Albaner und gehört dem muslimischen Glauben an. Der BF lebt mit seiner Mutter, Vater und den Geschwistern, in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnissen des heutigen Tages, wurden auch die Beschwerden der Elter sowie der Geschwister mit gleichlautendem Spruch, abgewiesen (G306 1421039, 1433139, 2109947, 2195605).
Der BF ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in diesem auf. Der Aufenthalt ist nicht rechtmäßig.Der BF ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in diesem auf. Der Aufenthalt ist nicht rechtmäßig.
Im Bundesgebiet leben die Eltern und die zwei ebenfalls minderjährigen Geschwister. Weitere Familienangehörige befinden sich nicht im Bundesgebiet. Es konnten im Bundesgebiet keine besonderen sozialen Bindungen festgestellt werden.
Im Kosovo leben nach wie vor die Großeltern väterlicherseits sowie Onkels und Tanten väterlicher- als auch mütterlicherseits.
Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.
Die Beschwerde der leiblichen Eltern als auch der Geschwister des BF wurde allesamt als unbegründet abgewiesen und erfolgt eine gemeinsame Ausreise in den Kosovo sodass es zu keiner Trennung der Familie kommt.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aus den Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Wohnsitzmeldung, zum Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels wurde diese aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund der Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung, getroffen.
Zudem wurde die Feststellung zum Nichtbesitz eines zum längeren Aufenthalt berechtigenden Rechtstitels, durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters gestützt.
Dass der BF bereits ein Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung durchlaufen hat sowie deren rechtskräftige Abweisungen beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die gegenständliche Antragstellung ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Dass der BF über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, beruht auf das Vorbringen der Eltern in der mündlichen Verhandlung.
Die Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens der Eltern.
Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten welche für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprechen können, beruht auf dem Nichtvorbringen eines solchen nahelegenden Sachverhaltes seitens der Eltern des BF und der Tatsache, dass der BF erst vor 2 Jahren hier geborgen wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäßGemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß
§ 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne desParagraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art 8 EMRK geboten ist.Artikel 8, EMRK geboten ist.