Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W220 1267181-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015, Zl. 750415802-150238930, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015, Zl. 750415802-150238930, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte I. zweiter Satz, II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch eins. zweiter Satz, römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2005 am Flughafen Wien-Schwechat einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997.1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2005 am Flughafen Wien-Schwechat einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997.
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.12.2005, Zl. 05 04.158-BAT, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt III.).1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.12.2005, Zl. 05 04.158-BAT, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
Mit Erkenntnis des seit 01.07.2008 zuständigen Asylgerichtshofs vom 20.12.2010, Zl. C10 267181-1/2008, wurde die Beschwerde nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen, denen der Beschwerdeführer jeweils unentschuldigt fernblieb, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des seit 01.07.2008 zuständigen Asylgerichtshofs vom 20.12.2010, Zl. C10 267181-1/2008, wurde die Beschwerde nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen, denen der Beschwerdeführer jeweils unentschuldigt fernblieb, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 11.08.2012, Zl. XXXX, gem. § 46a Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b Z 1 und 3 FPG abgewiesen.2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2012 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 11.08.2012, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 46 a, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz eins b, Ziffer eins und 3 FPG abgewiesen.
2.2. Die LPD Wien, Büro II. Instanz, gab mit Berufungsbescheid vom 16.11.2012, Zl. XXXX, der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe, dass der Antrag gem. § 46a Abs. 1a leg.cit. zurückgewiesen wurde.2.2. Die LPD Wien, Büro römisch zwei. Instanz, gab mit Berufungsbescheid vom 16.11.2012, Zl. römisch 40 , der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe, dass der Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg.cit. zurückgewiesen wurde.
2.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.05.2015, Zl. 2015/21/0001, wurde der unter 2.2. genannte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
2.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 21.03.2016, Zl. XXXX, wurde im wieder in das Stadium der Berufung, nunmehr Beschwerde, zurückgetretenen Verfahren der Beschwerde gegen den unter 2.1. genannten Bescheid stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 2 FPG vorliegen.2.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 21.03.2016, Zl. römisch 40 , wurde im wieder in das Stadium der Berufung, nunmehr Beschwerde, zurückgetretenen Verfahren der Beschwerde gegen den unter 2.1. genannten Bescheid stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG vorliegen.
2.5. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine vom 15.05.2017 bis 14.05.2018 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.
2.6. Am 24.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer wieder die Ausstellung einer Karte für Geduldete.
3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom gleichen Tag wurde ein Vorbringen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers erstattet. Vorgelegt wurde unter anderem die Kopie einer "Geburts-Bescheinigung" samt Übersetzung ins Deutsche sowie ein Prüfungszeugnis Deutsch des ÖIF auf Sprachniveau B1.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom gleichen Tag wurde ein Vorbringen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers erstattet. Vorgelegt wurde unter anderem die Kopie einer "Geburts-Bescheinigung" samt Übersetzung ins Deutsche sowie ein Prüfungszeugnis Deutsch des ÖIF auf Sprachniveau B1.
3.2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.07.2015 zur Urkundenvorlage der nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV erforderlichen Urkunden und Nachweise (insb. Reisepass und Geburtsurkunde im Original) auf und wies darauf hin, dass sie, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, beabsichtige, den Antrag "zurück- bzw. abzuweisen" und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.3.2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.07.2015 zur Urkundenvorlage der nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV erforderlichen Urkunden und Nachweise (insb. Reisepass und Geburtsurkunde im Original) auf und wies darauf hin, dass sie, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, beabsichtige, den Antrag "zurück- bzw. abzuweisen" und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 19.08.2015, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. erster Satz). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I. zweiter Satz). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III.).3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 19.08.2015, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. erster Satz). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
3.4. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA am 02.09.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
Verlesen und erörtert wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 27.03.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal. Er ist christlichen Bekenntnisses.
Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Nepal. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen ca. einmal monatlich Kontakt. Auch die 16-jährige Tochter des Beschwerdeführers lebt in Nepal bei ihrer Mutter, der Beschwerdeführer hat zu den beiden manchmal Kontakt.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Nepali.
Der Beschwerdeführer ist in Nepal geboren und aufgewachsen. Er hat dort eine zwölfjährige Schulbildung und ein dreijähriges Bachelorstudium abgeschlossen. Während seiner Studienzeit hat er nebenbei in der Schule unterrichtet.
2. Der Beschwerdeführer reiste am 25.03.2005 ins österreichische Bundesgebiet ein. Seitdem lebt er durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.
3. Der Beschwerdeführer versteht zum Entscheidungszeitpunkt die deutsche Sprache grundlegend und kann eigenständig auf einfachem Niveau in der deutschen Sprache kommunizieren. Er kann einfache, den Lebensalltag betreffende Fragen sinnerfassend verstehen und sinnzusammenhängende Antworten auf einfachem Niveau in deutscher Sprache formulieren. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2012 ein Deutsch-Sprachzertifikat des ÖIF auf Sprachniveau A2 und im April 2014 ein Deutsch-Sprachzertifikat des ÖIF auf Sprachniveau B1 erlangt.
4. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit einem Freund in einer Mietwohnung, sie teilen sich die Mietkosten von monatlich EUR 280,-. Zudem kommt der Beschwerdeführer für die Stromkosten auf, bezahlt sein Ticket für öffentliche Verkehrsmittel und trägt seine Handykosten.
5. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2011 als Zeitungszusteller. Damit verdient er derzeit ca. 500,- EUR monatlich. Zudem hat er eine Nebentätigkeit als Werbeverteiler, womit er, wenn er diese Tätigkeit ausführt, 25,- EUR täglich dazuverdient.
6. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage bei einem Supermarkt (aus 2018) sowie bei einem Kleintransportunternehmen (aus 2015) und einem Distributionsunternehmen (aus 2017), wobei ihm bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden eine Bezahlung in der Höhe von 1400,- EUR brutto in Aussicht gestellt wurde.
7. Der Beschwerdeführer hat zeit seines Aufenthalts in Österreich soziale Kontakte geknüpft. Er ist in der Nepali Community in Österreich aktiv und engagiert sich bei Kultur- und Informationsveranstaltungen. Zudem ist er Mitglied eines Sportclubs. Der Beschwerdeführer besucht ab und zu eine protestantische Kirche und trifft sich zum Beten mit christlichen Nepalesen.
8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt.
9. Der oben unter I.1. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.9. Der oben unter römisch eins.1. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.
Zur Situation im Herkunftsstaat (LIB der Staatendokumentation 27.03.2018):
1. Politische Lage
Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vgl. AA 3.2018).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vergleiche AA 3.2018).
Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der Unified Communist Party of Nepal (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versamm