TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W235 2187152-1

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2187152-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1097127404-151868931, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1097127404-151868931, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Verwendung der Identität " XXXX " gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen (geb. am XXXX ) Sohn am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Verwendung der Identität " römisch 40 " gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen (geb. am römisch 40 ) Sohn am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 28.11.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe Afghanistan im Jahr 2007 verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland gereist, wo er um Asyl angesucht habe, welches ihm auch gewährt worden sei. Er habe sich ca. acht Jahre lang in Griechenland als Asylberechtigter aufgehalten. Mitte Oktober 2015 sei seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn nach Griechenland nachgekommen. In der Folge seien sie zu Dritt mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Griechenland sei es schön; es gebe jedoch keine Arbeit. Er wolle nicht nach Griechenland zurück.

Der Niederschrift der Erstbefragung ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine griechische Asylkarte Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .2015 auf den Namen " XXXX , geb. XXXX " und gültig bis zum XXXX .2018 vorgefunden wurde (vgl. AS 91). Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei um seine Asylkarte handle; die Angaben [Anm.: zu seiner Identität] seien aufgrund eines Übersetzungsfehlers zustande gekommen. Er habe nie eine Änderung beantragt, da es für ihn nicht wichtig gewesen sei. Auf dem Foto sei er erkennbar.Der Niederschrift der Erstbefragung ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine griechische Asylkarte Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .2015 auf den Namen " römisch 40 , geb. römisch 40 " und gültig bis zum römisch 40 .2018 vorgefunden wurde vergleiche AS 91). Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei um seine Asylkarte handle; die Angaben [Anm.: zu seiner Identität] seien aufgrund eines Übersetzungsfehlers zustande gekommen. Er habe nie eine Änderung beantragt, da es für ihn nicht wichtig gewesen sei. Auf dem Foto sei er erkennbar.

1.3. Aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ergingen zunächst am 04.12.2015 Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Slowenien und an Kroatien.1.3. Aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ergingen zunächst am 04.12.2015 Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Slowenien und an Kroatien.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 15.12.2015 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien und mit Slowenien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2015 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 83).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 15.12.2015 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien und mit Slowenien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2015 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 83).

Mit Schreiben vom 30.12.2015 gab die slowenische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht bekannt sei bzw. keine Hinweise dahingehend bestünden, dass der Beschwerdeführer in Slowenien eingereist sei.

1.4. Am XXXX wurde eine Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.1.4. Am römisch 40 wurde eine Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.

1.5. Am 23.10.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er sei nicht krank und nehme auch keine Medikamente. In Österreich lebe er von der Grundversorgung in einem Quartier in XXXX . Der Beschwerdeführer arbeite nicht, besuche jedoch Deutschkurse. Bis dato habe er die Prüfung auf dem Niveau A1 gemacht. Der Beschwerdeführer sei seit 14 Jahren verheiratet. Damals hätten seine Frau und er im Iran gelebt und hätten daher auch im Iran geheiratet. Allerdings hätten sie nicht "offiziell" heiraten können, da sie illegal im Iran gewesen seien. Es sei dann ein Mullah gekommen und habe sie "getraut". Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2001 in Afghanistan gelebt. Danach habe er bis ca. Ende 2005 im Iran gelebt und sei in der Folge wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Ca. ein Jahr später sei er aus Afghanistan ausgereist und über den Iran nach Griechenland geflüchtet. In Griechenland habe er von 2007 bis 2015 gelebt. Als der Beschwerdeführer im Juli 2007 nach Griechenland gereist sei, sei seine Frau mit seinem Sohn in Afghanistan geblieben. Wer für sie gesorgt habe, wisse er nicht. Zwei oder drei Monate später sei seine Frau in den Iran gezogen und habe bei einer Tante des Beschwerdeführers gelebt.1.5. Am 23.10.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er sei nicht krank und nehme auch keine Medikamente. In Österreich lebe er von der Grundversorgung in einem Quartier in römisch 40 . Der Beschwerdeführer arbeite nicht, besuche jedoch Deutschkurse. Bis dato habe er die Prüfung auf dem Niveau A1 gemacht. Der Beschwerdeführer sei seit 14 Jahren verheiratet. Damals hätten seine Frau und er im Iran gelebt und hätten daher auch im Iran geheiratet. Allerdings hätten sie nicht "offiziell" heiraten können, da sie illegal im Iran gewesen seien. Es sei dann ein Mullah gekommen und habe sie "getraut". Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2001 in Afghanistan gelebt. Danach habe er bis ca. Ende 2005 im Iran gelebt und sei in der Folge wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Ca. ein Jahr später sei er aus Afghanistan ausgereist und über den Iran nach Griechenland geflüchtet. In Griechenland habe er von 2007 bis 2015 gelebt. Als der Beschwerdeführer im Juli 2007 nach Griechenland gereist sei, sei seine Frau mit seinem Sohn in Afghanistan geblieben. Wer für sie gesorgt habe, wisse er nicht. Zwei oder drei Monate später sei seine Frau in den Iran gezogen und habe bei einer Tante des Beschwerdeführers gelebt.

In Griechenland habe der Beschwerdeführer Asyl erhalten. Er habe dort auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Seinen Asylantrag habe er in Athen gestellt und habe dort eine Karte, immer auf drei Monate befristet, bekommen. Einmal habe er erzählt, dass er arbeiten müsse und daraufhin habe man ihm diese Karte für fünf Monate ausgestellt. Diese fünf Monate habe er zweimal verlängern lassen und beim dritten Mal habe man ihm gesagt, er solle in 40 Tagen wiederkommen, dann bekomme er eine Karte für drei Jahre. 40 Tage später sei ihm dann diese Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden. Um einen griechischen Pass habe er sich nicht gekümmert; er denke, das wäre wohl auch noch zu früh gewesen. Da die Griechen seinen Namen nicht hätten aussprechen können, habe er in Griechenland einen anderen Namen als XXXX angegeben. Seine Frau habe sich nicht mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in Griechenland aufgehalten. Sie sei lediglich zwei Tage dort gewesen, dann seien sie bereits weitergereist. In Athen gebe es keine Arbeit und keine Wohnung. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auf einer Landwirtschaft gearbeitet, wo er auch ein Zimmer gehabt habe. Ca. einen Monat vor der Ausreise habe er dann keine Arbeit mehr gehabt, da er immer nur Saisonarbeiten verrichtet habe - einmal bei der Weintrauben- und dann wieder bei der Olivenernte. In diesem einen Monat habe er in Athen von seinen Ersparnissen gelebt, die er zurücklegen habe können, da er zuvor gearbeitet habe. Das sei immer wieder vorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine Zeit lang gearbeitet habe und dann wieder nicht, da es ja Saisonarbeiten gewesen seien. Wenn er keine Arbeit gehabt habe, sei er nach Athen gegangen und habe dort bei Freunden oder Bekannten gewohnt. Auf die Frage, warum er nicht in Griechenland geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit der Familie dort zu leben. Man könne von Saisonarbeit nicht leben und es hätte auch keine Wohnmöglichkeit gegeben. Er sei nicht hierhergekommen, um das Sozialsystem auszunutzen. Er wolle für seine Familie sorgen; das sei jedoch schwer in Griechenland. Auch hätte er sich in Griechenland Sorgen gemacht, dass sein Sohn ohne Bildung aufwachse. Im Iran sei das nämlich so.In Griechenland habe der Beschwerdeführer Asyl erhalten. Er habe dort auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Seinen Asylantrag habe er in Athen gestellt und habe dort eine Karte, immer auf drei Monate befristet, bekommen. Einmal habe er erzählt, dass er arbeiten müsse und daraufhin habe man ihm diese Karte für fünf Monate ausgestellt. Diese fünf Monate habe er zweimal verlängern lassen und beim dritten Mal habe man ihm gesagt, er solle in 40 Tagen wiederkommen, dann bekomme er eine Karte für drei Jahre. 40 Tage später sei ihm dann diese Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden. Um einen griechischen Pass habe er sich nicht gekümmert; er denke, das wäre wohl auch noch zu früh gewesen. Da die Griechen seinen Namen nicht hätten aussprechen können, habe er in Griechenland einen anderen Namen als römisch 40 angegeben. Seine Frau habe sich nicht mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in Griechenland aufgehalten. Sie sei lediglich zwei Tage dort gewesen, dann seien sie bereits weitergereist. In Athen gebe es keine Arbeit und keine Wohnung. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auf einer Landwirtschaft gearbeitet, wo er auch ein Zimmer gehabt habe. Ca. einen Monat vor der Ausreise habe er dann keine Arbeit mehr gehabt, da er immer nur Saisonarbeiten verrichtet habe - einmal bei der Weintrauben- und dann wieder bei der Olivenernte. In diesem einen Monat habe er in Athen von seinen Ersparnissen gelebt, die er zurücklegen habe können, da er zuvor gearbeitet habe. Das sei immer wieder vorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine Zeit lang gearbeitet habe und dann wieder nicht, da es ja Saisonarbeiten gewesen seien. Wenn er keine Arbeit gehabt habe, sei er nach Athen gegangen und habe dort bei Freunden oder Bekannten gewohnt. Auf die Frage, warum er nicht in Griechenland geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit der Familie dort zu leben. Man könne von Saisonarbeit nicht leben und es hätte auch keine Wohnmöglichkeit gegeben. Er sei nicht hierhergekommen, um das Sozialsystem auszunutzen. Er wolle für seine Familie sorgen; das sei jedoch schwer in Griechenland. Auch hätte er sich in Griechenland Sorgen gemacht, dass sein Sohn ohne Bildung aufwachse. Im Iran sei das nämlich so.

Im Akt des Bundesamtes finden sich nachstehende, vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen:

* handschriftliche "Heiratsurkunde" samt Hochzeitsfoto;

* " XXXX Bürgerkarte" gültig bis XXXX 2017;* " römisch 40 Bürgerkarte" gültig bis römisch 40 2017;

* Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache A1" vom XXXX .2017;* Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache A1" vom römisch 40 .2017;

* Teilnahmebestätigung der XXXX vom XXXX .2017;* Teilnahmebestätigung der römisch 40 vom römisch 40 .2017;

* Teilnahmebestätigung " XXXX " vom XXXX .2016;* Teilnahmebestätigung " römisch 40 " vom römisch 40 .2016;

* Teilnahmebestätigung Kurs "Alphabetisierung" vom XXXX .2016;* Teilnahmebestätigung Kurs "Alphabetisierung" vom römisch 40 .2016;

* Teilnahmebestätigung "Werte- und Orientierungskurs" vom XXXX .2017;* Teilnahmebestätigung "Werte- und Orientierungskurs" vom römisch 40 .2017;

* Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache - Alphabetisierung" vom XXXX 2017;* Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache - Alphabetisierung" vom römisch 40 2017;

* zwei Bestätigungen über freiwilliges Engagement beim XXXX vom XXXX 2016 samt Foto und vom XXXX .2017;* zwei Bestätigungen über freiwilliges Engagement beim römisch 40 vom römisch 40 2016 samt Foto und vom römisch 40 .2017;

* Bestätigung der Teilnahme an der Flurreinigung am XXXX .2017 durch das Magistrat der Landeshauptstadt XXXX und* Bestätigung der Teilnahme an der Flurreinigung am römisch 40 .2017 durch das Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 und

* Bestätigung eines Biohofes über die Teilnahme an einem Kooperationsprojekt am XXXX .2017* Bestätigung eines Biohofes über die Teilnahme an einem Kooperationsprojekt am römisch 40 .2017

Ferner erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften seine Person betreffend in Griechenland (vgl. AS 121).Ferner erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften seine Person betreffend in Griechenland vergleiche AS 121).

Daraufhin langten beim Bundesamt nachstehende Unterlagen aus Griechenland ein, welche das Bundesamt übersetzen ließ:

* Bericht/Anhörungsprotokoll vor der griechischen Asylbehörde vom XXXX .2013;* Bericht/Anhörungsprotokoll vor der griechischen Asylbehörde vom römisch 40 .2013;

* Auszug aus der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz in erster Instanz vom XXXX .2015, der zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer von der griechischen Berufungsbehörde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war;* Auszug aus der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz in erster Instanz vom römisch 40 .2015, der zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer von der griechischen Berufungsbehörde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war;

* Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom XXXX 2017, demgemäß der Beschwerdeführer am XXXX .2013 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, der am XXXX .2014 in erster Instanz abgewiesen und in der Folge seiner Berufung vom XXXX .2014 stattgegeben und ihm am XXXX .2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei; der Beschwerdeführer verfüge über einen von XXXX .2015 bis XXXX .2018 gültigen Aufenthaltstitel und* Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom römisch 40 2017, demgemäß der Beschwerdeführer am römisch 40 .2013 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, der am römisch 40 .2014 in erster Instanz abgewiesen und in der Folge seiner Berufung vom römisch 40 .2014 stattgegeben und ihm am römisch 40 .2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei; der Beschwerdeführer verfüge über einen von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2018 gültigen Aufenthaltstitel und

* Bescheid des griechischen Asylamtes (Bescheid erster Instanz) vom XXXX .2014;* Bescheid des griechischen Asylamtes (Bescheid erster Instanz) vom römisch 40 .2014;

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Verfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum " XXXX " führe und seine Verfahrensidentität in Griechenland XXXX , geb. am XXXX laute. Er habe Falschangaben zu seiner Identität erstattet. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei Afghanistan und er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling in Griechenland. Dieser Status sei ihm mit Bescheid vom XXXX 2015 zuerkannt worden. Die Aufenthaltsbewilligung für Griechenland gelte jedenfalls bis XXXX .2018 und sei verlängerbar. Er sei gesund und arbeitsfähig. Für Griechenland bestehe keine Gefährdungslage seiner Person. In Griechenland finde keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte statt. Der Beschwerdeführer sei etwa Mitte 2007 nach Griechenland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er sei in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt. Im Oktober 2015 sei er illegal nach Österreich eingereist. Er habe es verabsäumt, für den Aufenthalt in Österreich ein Einreisevisum und eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Sein vorläufiges Aufenthaltsrecht leite sich ausschließlich auf Basis der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ab. Er spreche nicht Deutsch und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer sei der Ehegatte von XXXX und Vater der minderjährigen XXXX sowie XXXX . Die genannten Angehörigen würden sich derzeit als Asylwerber in Österreich aufhalten. Umstände, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland entgegenstünden, hätten nicht festgestellt werden können bzw. seien diese nicht unverhältnismäßig.Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Verfahren den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum " römisch 40 " führe und seine Verfahrensidentität in Griechenland römisch 40 , geb. am römisch 40 laute. Er habe Falschangaben zu seiner Identität erstattet. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei Afghanistan und er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling in Griechenland. Dieser Status sei ihm mit Bescheid vom römisch 40 2015 zuerkannt worden. Die Aufenthaltsbewilligung für Griechenland gelte jedenfalls bis römisch 40 .2018 und sei verlängerbar. Er sei gesund und arbeitsfähig. Für Griechenland bestehe keine Gefährdungslage seiner Person. In Griechenland finde keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte statt. Der Beschwerdeführer sei etwa Mitte 2007 nach Griechenland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er sei in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt. Im Oktober 2015 sei er illegal nach Österreich eingereist. Er habe es verabsäumt, für den Aufenthalt in Österreich ein Einreisevisum und eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Sein vorläufiges Aufenthaltsrecht leite sich ausschließlich auf Basis der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ab. Er spreche nicht Deutsch und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer sei der Ehegatte von römisch 40 und Vater der minderjährigen römisch 40 sowie römisch 40 . Die genannten Angehörigen würden sich derzeit als Asylwerber in Österreich aufhalten. Umstände, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland entgegenstünden, hätten nicht festgestellt werden können bzw. seien diese nicht unverhältnismäßig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Lage in Griechenland, darunter auch zur Situation von Schutzberechtigten (vgl. Seiten 14 bis 21 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Lage in Griechenland, darunter auch zur Situation von Schutzberechtigten vergleiche Seiten 14 bis 21 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die griechische Verfahrensidentität aus der vorgelegten griechischen Asylkarte sowie aus den griechischen Unterlagen ergebe. Die Feststellungen zur Nationalität und zur Volksgruppenzugehörigkeit würden sich auf die sprachlichen bzw. geografischen Kenntnisse stützen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergebe sich aus den Angaben in der Einvernahme vom 23.10.2017. Das Aufenthaltsrecht in Griechenland sei durch geeignete Dokumente nachgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in Griechenland anerkannter Flüchtling und in Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte. Aus den herangezogenen Länderfeststellungen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Er sei dort aufenthaltsberechtigt und es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass diese Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert werde. Auch sei kein Aberkennungsverfahren in Griechenland anhängig. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Saisonarbeiter tätig gewesen und habe mit diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt finanziert. Auch in den Zeiten der Arbeitslosigkeit habe er von seinem Ersparten aus der Saisonarbeit ein Auskommen finden können. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, mittels Visum nach Österreich einzureisen bzw. von Griechenland aus um eine Niederlassungsbewilligung anzusuchen. Dies habe er verabsäumt und sei unbefugt nach Österreich eingereist. Er sei nicht erwerbstätig, lebe von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber und könne die Sicherung der zum Unterhalt erforderlichen Mittel nicht aufbringen. Auch spreche der Beschwerdeführer kaum Deutsch und besuche derzeit keinen Deutschkurs. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich könne auch nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Die Gattin des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder würden in Österreich als Asylwerber leben, hätten jedoch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, gemeinsam mit seiner Familie nach Griechenland zu gehen, da diese dort im Rahmen des Familienverfahrens Anspruch auf denselben Schutz hätten. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die griechische Verfahrensidentität aus der vorgelegten griechischen Asylkarte sowie aus den griechischen Unterlagen ergebe. Die Feststellungen zur Nationalität und zur Volksgruppenzugehörigkeit würden sich auf die sprachlichen bzw. geografischen Kenntnisse stützen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergebe sich aus den Angaben in der Einvernahme vom 23.10.2017. Das Aufenthaltsrecht in Griechenland sei durch geeignete Dokumente nachgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in Griechenland anerkannter Flüchtling und in Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte. Aus den herangezogenen Länderfeststellungen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Er sei dort aufenthaltsberechtigt und es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass diese Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert werde. Auch sei kein Aberkennungsverfahren in Griechenland anhängig. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Saisonarbeiter tätig gewesen und habe mit diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt finanziert. Auch in den Zeiten der Arbeitslosigkeit habe er von seinem Ersparten aus der Saisonarbeit ein Auskommen finden können. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, mittels Visum nach Österreich einzureisen bzw. von Griechenland aus um eine Niederlassungsbewilligung anzusuchen. Dies habe er verabsäumt und sei unbefugt nach Österreich eingereist. Er sei nicht erwerbstätig, lebe von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber und könne die Sicherung der zum Unterhalt erforderlichen Mittel nicht aufbringen. Auch spreche der Beschwerdeführer kaum Deutsch und besuche derzeit keinen Deutschkurs. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich könne auch nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Die Gattin des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder würden in Österreich als Asylwerber leben, hätten jedoch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, gemeinsam mit seiner Familie nach Griechenland zu gehen, da diese dort im Rahmen des Familienverfahrens Anspruch auf denselben Schutz hätten. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Griechenland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seine Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Anerkannte Flüchtlinge würden in Griechenland eine Arbeitserlaubnis erhalten und der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise bereits einer Beschäftigung nachgegangen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen sei. Im Fall des Beschwerdeführers treffe keiner der Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt III. wurde darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer lebe seit ca. zwei Jahren in Österreich als Asylwerber und lebe von der Grundversorgung. Er spreche nicht Deutsch, sei in keinen Vereinen aktiv und gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich habe nicht erkannt werden können. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei auszuführen, dass die Familienmitglieder als Asylwerber in Österreich leben würden und es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland zu einer Trennung der Familie kommen würde. Da jedoch die Familienmitglieder im Rahmen des Familienverfahrens um einen Nachzug nach Griechenland ansuchen könnten und dann denselben Status wie der Beschwerdeführer erhalten würden, wäre die Trennung nur von kurzer Dauer. Daher sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, vorerst alleine nach Griechenland zurückzukehren und seine Familie dann legal mittels Familienzusammenführung nach Griechenland einreisen zu lassen. Es sei zulässig, dass es zu einer zumindest temporären Trennung der Familie komme. Zudem bestehe kein öffentliches Interesse an einer etwaigen, aus eigenem Verschulden herbeigeführten Trennung und liege die Verantwortung dafür ausschließlich bei dem Fremden. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen habe sich ergeben, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Griechenland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seine Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Anerkannte Flüchtlinge würden in Griechenland eine Arbeitserlaubnis erhalten und der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise bereits einer Beschäftigung nachgegangen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei. Im Fall des Beschwerdeführers treffe keiner der Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG zu. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer lebe seit ca. zwei Jahren in Österreich als Asylwerber und lebe von der Grundversorgung. Er spreche nicht Deutsch, sei in keinen Vereinen aktiv und gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich habe nicht erkannt werden können. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei auszuführen, dass die Familienmitglieder als Asylwerber in Österreich leben würden und es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland zu einer Trennung der Familie kommen würde. Da jedoch die Familienmitglieder im Rahmen des Familienverfahrens um einen Nachzug nach Griechenland ansuchen könnten und dann denselben Status wie der Beschwerdeführer erhalten würden, wäre die Trennung nur von kurzer Dauer. Daher sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, vorerst alleine nach Griechenland zurückzukehren und seine Familie dann legal mittels Familienzusammenführung nach Griechenland einreisen zu lassen. Es sei zulässig, dass es zu einer zumindest temporären Trennung der Familie komme. Zudem bestehe kein öffentliches Interesse an einer etwaigen, aus eigenem Verschulden herbeigeführten Trennung und liege die Verantwortung dafür ausschließlich bei dem Fremden. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen habe sich ergeben, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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