Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W165 2210188-1/7E
W165 2210189-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, und 2) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zlen. 1202879004-180772229/BMI-EAST_WEST (1) und 1202878802-180772237/BMI-EAST_WEST (2), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zlen. 1202879004-180772229/BMI-EAST_WEST (1) und 1202878802-180772237/BMI-EAST_WEST (2), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: 1.BF) ist die Mutter der minderjährigen, am XXXX in Griechenland geborenen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.BF).Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: 1.BF) ist die Mutter der minderjährigen, am römisch 40 in Griechenland geborenen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.BF).
Beide BF sind Staatsangehörige Syriens und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo diese am 14.08.2018 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Laut EURODAC-Abfrage stellte die 1.BF am 20.05.2016 in Griechenland erstmals einen Asylantrag (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Griechenland).
Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 14.08.2018 gab die 1.BF an, dass sich abgesehen von ihrer mitgereisten Tochter auch ihre Eltern und zwei Brüder in Österreich aufhalten würden. Sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe nach Verlassen ihres Herkunftsstaates zwei Jahre in der Türkei zugebracht und sei über Griechenland (zwei Jahre und zehn Monate Aufenthalt) nach Österreich gelangt. Zu den Ländern der Durchreise befragt, gab die 1.BF zu Protokoll, dass die Umstände dort extrem gewesen seien, sie habe einige Zeit dort gelebt und keine Unterstützung bekommen. Sie habe einen Mann kennengelernt und ein Kind bekommen. Sie habe bei ihrem Freund gelebt, bis er sie verlassen habe, danach sei sie gezwungen gewesen, in ein Camp zu ziehen. Ihr Freund habe jeglichen Kontakt zur gemeinsamen Tochter verweigert und gesagt, dass er nichts bezahlen werde. In der Hoffnung, dass sie nach Österreich komme, habe sie in Griechenland um Asyl angesucht. Sie wolle hier bei ihrer Familie bleiben.
Am 17.08.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) ein Informationsersuchen an Griechenland, ob den BF Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.Am 17.08.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) ein Informationsersuchen an Griechenland, ob den BF Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
Mit Schreiben vom 21.09.2018 gab das griechische Ministerium für Migrationspolitik dem BFA bekannt, dass den BF nach Asylantragstellung der 1.BF vom 20.05.2016 am 08.01.2018 Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und von 09.01.2018 bis 08.01.2021 gültige Aufenthaltsberechtigungen erteilt worden seien.
Am 10.10.2018 erfolgte eine Einvernahme der 1.BF vor dem BFA. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die 1.BF an, dass sie einmal ohnmächtig geworden sei. Die Rettung habe sie ins Spital gebracht, jedoch sei sie nach ein paar Stunden wieder entlassen worden. Zum Gesundheitszustand ihrer Tochter führte die 1.BF aus, dass diese im siebenten Monat mit zwei Löchern im Herzen auf die Welt gekommen sei, wodurch sie Probleme beim Atmen gehabt habe. Ihre Tochter sei in Griechenland zwei Monate auf der Intensivstation gewesen und der Arzt habe gesagt, dass sie am Herzen operiert werden müsse. Die 1.BF habe dies jedoch nicht bezahlen können. Zu ihrer Situation in Griechenland führte die 1.BF aus, dass sie Griechenland wegen nicht ausreichender Unterstützung verlassen habe. Weiters sei auch ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie habe dort einen syrischen Mann geheiratet, von dem sie mittlerweile geschieden sei. Er sei gewalttätig gewesen und habe sie immer wieder misshandelt und eingesperrt. Er habe sie auch während der Schwangerschaft geschlagen, da er das Kind nicht gewollt habe. Als sie dies im Spital erzählt habe, sei sie einen Monat aufgenommen worden. Im siebenten Schwangerschaftsmonat habe sie ihr Ex-Ehemann wieder geschlagen, ihre Tochter sei vorzeitig geboren worden und habe dann zwei Monate im Spital bleiben müssen. Als sie ihre Tochter abholen habe wollen, sei ihr Ex-Ehemann untergetaucht. Danach habe er ihr Drohungen geschickt, dass er ihre Tochter durch dritte Personen in Österreich entführen lassen werde. Sie glaube, dass er sich jetzt in Syrien aufhalte. Danach befragt, ob sie in Griechenland bei der Polizei Anzeige erstattet habe, gab die 1.BF an, dass sie bei der Polizei gewesen sei und diese die medizinischen Berichte über ihre Misshandlungen verlangt hätten. Sie sei dann beim Arzt im Spital gewesen. Ihr Ex-Ehemann habe ihr jedoch gedroht, ihr die Tochter wegzunehmen, weshalb sie dann nicht mehr bei der Polizei gewesen sei. Zu den Länderfeststellungen führte die 1.BF aus, dass sie in Griechenland gelebt und selbst gesehen habe, dass es keine Wohnungen gebe und die ausgezahlten Mittel nicht zum Überleben ausreichen würden. Ihre in Österreich aufhältige Familie habe sie während ihres Griechenlandaufenthaltes stets finanziell unterstützt (300-400 Euro pro Monat).
Im Akt liegt eine medizinische Vorfallsmeldung des BMI vom 11.09.2018 ein, dass die 1.BF am 10.09.2018 in Ohnmacht gefallen, in ein Krankenhaus gebracht und am selben Tag wieder entlassen worden sei. Dem vorliegenden Kurzbericht eines Klinikums ist zu entnehmen, dass die 1. BF wegen eines Kreislaufkollapses am 10.09.2018 ambulant untersucht wurde.
Hinsichtlich der 2. BF wurde eine Terminbestätigung für den 03.12.2018 bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde vorgelegt.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
1. Schutzberechtigte
2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).
Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland:
Bild kann nicht dargestellt werden
(HR 2.2017b)
Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017).
Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).
UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).
Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie, etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017).
Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vergleiche UNHCR 10.2017).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die BF an keinen Erkrankungen oder Verletzungen mit lebensbedrohlichem Charakter leiden würden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Aus dem Kurzbericht eines Krankenhauses sei ersichtlich, dass die 1.BF wegen eines Kreislaufkollapses ambulant behandelt und noch am selben Tag in häusliche Pflege entlassen worden sei. Die 2.BF sei nach Angaben der 1.BF mit zwei Löchern im Herzen geboren worden und sei eine Operation erforderlich, jedoch seien keine medizinischen Befunde vorgelegt worden, die diese Angaben untermauern könnten. Seit ihrer Einreise nach Österreich sei die 2.BF offensichtlich nie am Herzen untersucht worden, sondern habe sich lediglich einen Termin bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde für den 03.12.2018 geben lassen. Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen würden, gehe das BFA davon aus, dass kein dringender Handlungsbedarf bestehe und die 2.BF an keiner schweren Krankheit leide. Den BF sei in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden und gehe aus deren Vorbringen nicht hervor, dass diese in Griechenland durch den Staat geduldeten Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wären. In Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen sei daher festzustellen, dass in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Soweit die 1.BF behaupte, in Griechenland von ihrem Ehemann misshandelt worden zu sein und dieser mit der Entführung ihrer Tochter drohe, so stehe es ihr - ungeachtet der Glaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben - offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, von deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ausgegangen werden könne. Da die 1.BF und die
2. BF im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben dar. Im Hinblick auf ihre in Österreich aufhältigen Familienangehörigen sei festzuhalten, dass die BF schon seit mehreren Jahren von diesen getrennt leben würden und kein Grund zur Annahme bestehe, dass die BF nicht weiterhin ohne diese Personen leben könnten. Spezielle Abhängigkeiten hätten sich nicht ergeben und stehe die Möglichkeit gegenseitiger Besuche offen.
Die Bescheide wurden den BF am 09.11.2018 durch persönliche Ausfolgung (der 2. BF durch Ausfolgung an die 1.BF als deren gesetzliche Vertreterin), zugestellt.
Gegen die Bescheide richten sich die am 22.11.2018 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zusammenfassend vorgebracht wurde, dass die Gefahr einer Entführung der 2.BF durch den Kindesvater nach Syrien bestehe. Zudem sei die 1.BF von ihrem damaligen Ehemann geschlagen und misshandelt worden und würde in Griechenland keinen effektiven Schutz erhalten können. Weiters komme es in Griechenland aufgrund Überlastung zu einer systematischen notorischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte. Asylberechtigte, die nach Griechenland überstellt werden, würden wegen der Überforderung des Staates keine Unterstützung erhalten und sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung nur eingeschränkt möglich. Es bestehe die Gefahr, dass die BF keine medizinische Versorgung erhalten würden. Weiters sei der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der bekanntlich prekären Arbeitsmarktsituation sehr schwierig. Notwendige Unterstützungsleistungen seien in Griechenland aufgrund der massiven Überforderung nicht gewährleistet. Angesichts der Flüchtlingssituation, der kritischen Wirtschaftslage und der dramatischen politischen Entwicklungen sei nicht auszuschließen, dass die 1.BF bei Rücküberstellung nach Griechenland als alleinerziehende Mutter ohne jegliche Unterstützung leben müsste und Gefahr bestehe, dass die BF mit ihrer Tochter in die Obdachlosigkeit abgleiten könnte. In Österreich würden die Eltern und Geschwister der 1.BF leben und wären durch ein Zusammenleben mit ihrer Familie in Österreich die notwendige Unterstützung und der notwendige Schutz gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die 1.BF, eine syrische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2016 über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 20.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die 2.BF wurde am XXXX in Griechenland geboren.Die 2.BF wurde am römisch 40 in Griechenland geboren.
Den BF wurde am 08.01.2018 in Griechenland Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine von 09.01.2018 bis 08.01.2021 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die BF reisten in der Folge illegal nach Österreich ein, wo diese am 14.08.2018 abermals Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an. Die BF haben in Griechenland den Länderfeststellungen zufolge Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsangehörige.
Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten. Die
1. BF wurde am 10.09.2018 wegen eines Kreislaufkollapses in einem Klinikum ambulant untersucht. Im entsprechenden Kurzbericht des Landesklinikums ist nicht die Rubrik "ambulante Behandlung", sondern die Rubrik "ambulante Untersuchung" angekreuzt. Nach Angaben der
1. BF sei die 2.BF in Griechenland im siebenten Schwangerschaftsmonat geboren worden und habe dort zwei Monate auf der Intensivstation verbracht. Nachweise hiezu wurden nicht vorgelegt. Zur Behauptung, dass die 2.BF zwei Löcher im Herzen habe und eine Operation benötige, wurden ebenfalls keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. In Österreich erfolgte keine stationäre Behandlung der 2.BF und wurden keinerlei Befunde in Vorlage gebracht, dass die 2.BF laufender medizinischer Behandlung bedürfen würde. Einer im Akt einliegenden Terminbestätigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde ist zu entnehmen, dass für 03.12.2018 ein Termin vereinbart wurde. Darüber hinaus wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt.
In Österreich leben die Eltern sowie ein minderjähriger Bruder der
1. BF als Asylberechtigte, ein volljähriger Bruder der 1.BF befindet sich im laufenden Asylverfahren.
Die BF leben mit ihren Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt. Zwischen den BF und ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen können keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten erkannt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Asylantragstellung der 1.BF in Griechenland am 20.05.2016 ergibt sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der 1.BF und den mit Griechenland geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind.
Die Feststellung des Bestehens des Flüchtlingsstatus samt Aufenthaltsberechtigung der BF in Griechenland stützt sich auf die diesbezügliche Mitteilung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik