TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 W215 2128768-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 2128768-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zahl 831527902-180824902, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zahl 831527902-180824902, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. bis VI. wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wird gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX, geb. XXXX, und seiner Schwester, XXXX, geb. XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und alle stellten am 21.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , und seiner Schwester, römisch 40 , geb. römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und alle stellten am 21.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 23.10.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Schwester am 25.09.2013 von der russischen Polizei entführt und am 28.09.2013 von Verwandten freigekauft worden sei. Er selbst sei im Mai 2013 insgesamt ein bis zwei Tage vom russischen Militär eingesperrt worden, weshalb seine Mutter gesagt habe, dass sie Tschetschenien verlassen müssten. Weiters sei dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 vom russischen Militär auf den Rücken und auf den Bauch geschlagen worden.

In seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 03.12.2013 führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seine Fluchtgründe näher aus und gab zusammengefasst an, dass er, sowie seine Mutter und Schwester, mehrmals von Widerstandskämpfern aus Rache verprügelt worden seien, weil sie angeblich ihre Mitkämpfer an Behörden verraten hätten. Erstmals sei er am 04.05.2009 von unbekannten Russen geschlagen worden, am 10.12.2012 sowie 20.07.2013 seien Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer bzw. auch seine Mutter und Schwester verprügelt. Sie seien dann an einen anderen Ort gefahren, um sich zu verstecken, seien aber auch dort von den Widerstandskämpfern gefunden worden. Diese hätten sie am 20.09.2013 geschlagen und den Beschwerdeführer mitgenommen, woraufhin er drei Tage lang gefoltert, gequält und bedroht worden sei, bis ein einflussreicher Verwandter ihnen geholfen habe. Am 25.09.2013 seien der Beschwerdeführer und seine Mutter erneut geschlagen worden und die Widerstandskämpfer hätten seine Schwester mitgenommen. Am 28.09.2013 sei seine Schwester freigekauft worden und am selben Tag hätten sie beschlossen, nach XXXX zu fahren, von wo aus sie nach Österreich gereist seien. Im Falle einer Rückkehr würden der Beschwerdeführer und seine Familie von Widerstandskämpfern getötet werden.In seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 03.12.2013 führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seine Fluchtgründe näher aus und gab zusammengefasst an, dass er, sowie seine Mutter und Schwester, mehrmals von Widerstandskämpfern aus Rache verprügelt worden seien, weil sie angeblich ihre Mitkämpfer an Behörden verraten hätten. Erstmals sei er am 04.05.2009 von unbekannten Russen geschlagen worden, am 10.12.2012 sowie 20.07.2013 seien Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer bzw. auch seine Mutter und Schwester verprügelt. Sie seien dann an einen anderen Ort gefahren, um sich zu verstecken, seien aber auch dort von den Widerstandskämpfern gefunden worden. Diese hätten sie am 20.09.2013 geschlagen und den Beschwerdeführer mitgenommen, woraufhin er drei Tage lang gefoltert, gequält und bedroht worden sei, bis ein einflussreicher Verwandter ihnen geholfen habe. Am 25.09.2013 seien der Beschwerdeführer und seine Mutter erneut geschlagen worden und die Widerstandskämpfer hätten seine Schwester mitgenommen. Am 28.09.2013 sei seine Schwester freigekauft worden und am selben Tag hätten sie beschlossen, nach römisch 40 zu fahren, von wo aus sie nach Österreich gereist seien. Im Falle einer Rückkehr würden der Beschwerdeführer und seine Familie von Widerstandskämpfern getötet werden.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX zu einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens geladen. Dem XXXX Gutachten vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer XXXX leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 zu einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens geladen. Dem römisch 40 Gutachten vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer römisch 40 leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 06.02.2014, Zahl 831527902-1736927, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2013, ebenso wie die Anträge seiner Mutter und Schwester, unter Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1. AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäßDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 06.02.2014, Zahl 831527902-1736927, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2013, ebenso wie die Anträge seiner Mutter und Schwester, unter Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014, Zahl 831527902-1736927, eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 02.12.2014 und 30.12.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2015, Zahl W216 2002029-1/18E in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten hinzugekommen sind, die das Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester als unglaubwürdig erscheinen lassen. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die im XXXX angeführte XXXX nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es besteht im Falle einer Rückkehr nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der XXXX in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014, Zahl 831527902-1736927, eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 02.12.2014 und 30.12.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2015, Zahl W216 2002029-1/18E in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten hinzugekommen sind, die das Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester als unglaubwürdig erscheinen lassen. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die im römisch 40 angeführte römisch 40 nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es besteht im Falle einer Rückkehr nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der römisch 40 in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.

Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2015, E 2173/2015-5, abgelehnt.

Auch im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers erging vom Bundesverwaltungsgericht eine gleichlautende, negative Entscheidung. Diese stellte, nach islamischer Eheschließung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen und Schwangerschaft, in der Folge einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 55 AsylG, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.12.2015 zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2016 abgewiesen. Nach neuerlicher Antragstellung wurde der Schwester mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017 ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG ausgestellt.Auch im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers erging vom Bundesverwaltungsgericht eine gleichlautende, negative Entscheidung. Diese stellte, nach islamischer Eheschließung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen und Schwangerschaft, in der Folge einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 55, AsylG, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.12.2015 zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2016 abgewiesen. Nach neuerlicher Antragstellung wurde der Schwester mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG ausgestellt.

Die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2015 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Mutter mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2015 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Mutter mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Zweites Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und brachte am 27.05.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung gab er an, in Österreich bleiben zu wollen, da die alten Gründe noch aufrecht seien und er Angst vor den Widerstandskämpfern in Tschetschenien habe.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 23.06.2016 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer aus, dass er Österreich seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen habe. Danach befragt, ob sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe etwas geändert habe, gab der Antragstelle an, dass sich nichts geändert habe, aber sie immer noch nach ihm suchen würden. Er stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er Angst habe, dass er dann nicht mehr lange am Leben bleibe. Außerdem wolle er hier bei seiner Mutter bleiben, sie brauche ihn.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.06.2016, Zahl 3831527902-29031424, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäßMit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.06.2016, Zahl 3831527902-29031424, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß

§ 12 AsylG aufgehoben und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, Zahl W103 2128768-1/4E die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.Paragraph 12, AsylG aufgehoben und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, Zahl W103 2128768-1/4E die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, um die für den 15.11.2016 geplante Abschiebung in die Russische Föderation sicherzustellen. Aufgrund des massiven körperlichen Widerstands des Beschwerdeführers musste die Abschiebung am 15.11.2016 jedoch abgebrochen werden.

Am 16.11.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 831527902-436141615 einen Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 09.12.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2018, Zahl W171 2141708-1/7E, als unbegründet abgewiesen.

Im Zuge seiner Abschiebung am 12.12.2016 leistete der Beschwerdeführer erneut körperlichen Widerstand, die Überstellung in die Russische Föderation konnte letztlich aber durchgeführt werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zahl 160744535, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zahl 160744535, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Der Bescheid erwuchs am 22.03.2018 in Rechtskraft.

3. Drittes und gegenständliches Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer reiste in der Folge neuerlich illegal nach Österreich ein und stellte am 30.08.2018 den dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, nunmehr neue Fluchtgründe zu haben: "Ich habe mit [den] Behörden in Tschetschenien Probleme. Nach meiner Abschiebung habe ich bei meiner Großmutter ein Jahr und 2 Monate gelebt. Ich bin von der Polizei im Februar dieses Jahres mitgenommen worden. Das hängt mit einem Vorfall aus 2009 zusammen. Ich habe meinem Nachbar meine Wohnungsschlüssel übergeben. Das Haus wurde renoviert. Mein Nachbar hat den Schlüssel an Kämpfer (das sind Männer [die] gegen das Regime im Untergrund kämpfen) übergeben. Am 10.02.2018 war das. Ich wurde von der Polizei geschlagen und misshandelt. Ich wurde bedroht von der Polizei. Sie haben gesagt, sie würden mich umbringen, wenn ich nicht alles sage. Ich bin geflüchtet und zu meinem Freund gefahren. Mein Freund heißt [...]. Dort hielt ich mich bis 26.08.2018 auf. Gestern bin ich nach Österreich gekommen."

Im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen USB-Stick als Beweis vorlegen könne. Auf einem Video sehe man, wie seine Großmutter geschlagen werde, auf einem weiteren Video bitte seine Großmutter darum, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling aufgenommen werde, da ihm Gefahr drohe. In Österreich würden seine Mutter und seine Schwester leben, seine Mutter brauche seine Hilfe, da sie eine Operation auf einem Bein gehabt habe und bald eine neue Operation brauche. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Februar 2018 bei seiner Großmutter gewesen sei und drei oder vier Leute vom Sicherheitsdienst gekommen seien und ihn auf die Polizeistation mitgenommen hätten, wo sie ihn geschlagen und befragt hätten. Als die Sicherheitsmänner weggewesen seien, habe ihn der Revierinspektor aus Mitleid laufen lassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Großmutter angerufen und sei zu einem Freund gefahren, bei dem er sich bis zu seiner Ausreise am 26.08.2018 aufgehalten habe. Auf die Frage, was sich seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens für ihn persönlich verändert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Verwandten der Freiheitskämpfer an ihm rächen wollen würden, da er jetzt volljährig sei und sie glauben würden, dass er die Freiheitskämpfer an die Behörden verraten habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zahl 831527902-180824902, wurde in Spruchpunkt I. der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2018 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäßMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zahl 831527902-180824902, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2018 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 29.11.2018, erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde und führte aus, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Beweise und der herkunftsstaatspezifischen Informationen verabsäumt habe. Darüber hinaus liege in Österreich schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vor, da sich hier die Mutter und Schwester aufhalten würden und sich der Beschwerdeführer um seine kranke Mutter kümmere.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 29.11.2018, erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde und führte aus, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Beweise und der herkunftsstaatspezifischen Informationen verabsäumt habe. Darüber hinaus liege in Österreich schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vor, da sich hier die Mutter und Schwester aufhalten würden und sich der Beschwerdeführer um seine kranke Mutter kümmere.

Die Beschwerdevorlage vom 07.12.2018 langte am 12.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

2. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Schwester und Mutter zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.10.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014, Zahl 831527902-1736927, abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am 02.12.2014 und 30.12.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2015,

Zahl W216 2002029-1/18E, abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2015,

E 2173/2015-5, abgelehnt.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern blieb illegal im Bundesgebiet und brachte am 27.05.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.06.2016, Zahl 3831527902-29031424, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG aufgehoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, Zahl W103 2128768-1/4E, die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestätigt.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.06.2016, Zahl 3831527902-29031424, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG aufgehoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016, Zahl W103 2128768-1/4E, die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestätigt.

Nachdem der Beschwerdeführer eine für den 15.11.2016 geplante Abschiebung durch massiven körperlichen Widerstand vereitelte, konnte eine für den 12.12.2016 vorgesehene Abschiebung in die Russische Föderation trotz erneuten Widerstands des Beschwerdeführers durchgeführt werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zahl 160744535, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer reiste in der Folge neuerlich illegal nach Österreich ein und stellte am 30.08.2018 den dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Stellung seines dritten Antrags auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass sein Fluchtvorbringen eine inhaltliche Fortsetzung der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe darstellt, die in dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2015, Zahl W216 2002029-1/18E, bereits als unglaubwürdig beurteilt wurden. Die Rechtskraft dieses Erkenntnisses steht einer neuerlichen Beurteilung desselben Vorbringens entgegen.

Im gegenständlichen Fall ergab sich auch weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und steht auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist im arbeitsfähigen Alter und verfügt in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Nach seiner Abschiebung lebte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter und einem Freund und es ist davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr wieder bei Verwandten bzw. Freunden Unterkunft finden kann.

3. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zwar lebt der Beschwerdeführer mit seiner im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigten Mutter in einem gemeinsamen Haushalt, doch können zwischen ihnen keine wechselseitigen finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten erkannt werden. Weiters hält sich die Schwester des Beschwerdeführers mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, doch lebt sie mit deren Mann und deren Sohn in einem eigenen Haushalt in einem anderen Bundesland und können zwischen den erwachsenen Geschwistern ebenso wenig finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten erkannt werden. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfungen abgelegt, ebenso wenig hat er im Bundesgebiet eine Ausbildung absolviert oder Weiterbildungen in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer war nie erwerbstätig und hat auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten geleistet. Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund des Privatverzugs zu seiner Mutter seit 29.11.2018 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.

4. In Übereinstimmung mit den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16.3. Zeugen Jehovas).

Änderungen seit Mai 2018:

Erstens wurde weitere, die Zeugen Jehovas betreffende Literatur in die "Föderale Liste extremistischer Materialien" des Justizministeriums der RF

(http://minjust.ru/ru/extremist-materials?field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen 4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte am 05.07.2018 bzw. am 310.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11 "Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des Plenums des Obersten Gerichts vom 28.06.2011 am 20.09.2018 novelliert, die Definition der Z 20 Abs. 2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Art. 282.2 russ. StGB zu verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Art. 282.2 russ. StGB ("Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts der RF N AKPI 17-238 vom 20.04.2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig.(http://minjust.ru/ru/extremist-materials?field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen 4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte am 05.07.2018 bzw. am 310.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11 "Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des Plenums des Obersten Gerichts vom 28.06.2011 am 20.09.2018 novelliert, die Definition der Ziffer 20, Absatz 2,, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB zu verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB ("Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts der RF N AKPI 17-238 vom 20.04.2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig.

Unter dem Link http://gorod-che.ru/new/2018/10/10/58877 findet sich ein Artikel vom 10.10.2018, wonach fünf Bewohner der Kirowsker Oblast festgenommen wurden wegen des Versuches, die Tätigkeit einer religiösen Organisation, die die Glaubenslehre der Zeugen Jehovas weiterverbreitet, wieder aufzunehmen. Trotz der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts vom 20.04.2017 hätten die Festgenommenen laut Untersuchungskomitee - in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung - in der Zeit vom 16.08.2017 bis zum 29.09.2018 beschlossen, die religiöse Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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