Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 1437431-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Jänner 2019, Zl: 830756203-180920210, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Jänner 2019, Zl: 830756203-180920210, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 7. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 8. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammenfassend vorbrachte, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift und habe von 1989 bis 2000 die Grundschule besucht. Von 2000 bis 2009 habe er in XXXX studiert. Im Herkunftsland würden seine Mutter, sein Bruder und seine beiden Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe weder Familienangehörige in Österreich noch in einem anderen Staat der europäischen Union.Am 8. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammenfassend vorbrachte, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift und habe von 1989 bis 2000 die Grundschule besucht. Von 2000 bis 2009 habe er in römisch 40 studiert. Im Herkunftsland würden seine Mutter, sein Bruder und seine beiden Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe weder Familienangehörige in Österreich noch in einem anderen Staat der europäischen Union.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, da ihm im März 2013 durch seinen Cousin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Polizei bei dem Beschwerdeführer zuhause sei und nach diesem suchen würde. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer umgehend nach XXXX geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Polizei gehabt, da er im Jahr 2009 festgenommen und für etwa einen Monat gefangen gehalten worden sei. Es sei ihm damals vorgeworfen worden, dass er Informationen besitze. Er sei während seiner Anhaltung auch geschlagen worden. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, möglicherweise verhaftet zu werden.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, da ihm im März 2013 durch seinen Cousin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Polizei bei dem Beschwerdeführer zuhause sei und nach diesem suchen würde. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer umgehend nach römisch 40 geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Polizei gehabt, da er im Jahr 2009 festgenommen und für etwa einen Monat gefangen gehalten worden sei. Es sei ihm damals vorgeworfen worden, dass er Informationen besitze. Er sei während seiner Anhaltung auch geschlagen worden. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, möglicherweise verhaftet zu werden.
Am 23. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Des Weiteren gab er an, dass er im österreichischen Bundesgebiet über keine Verwandte verfüge. Seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in Tschetschenien leben und habe er Kontakt zu seiner Mutter. Zudem brachte er zu seinem Gesundheitszustand vor, dass er Probleme mit dem Kopf gehabt habe. Er sei einige Male beim Neurologen gewesen, wobei seine medizinischen Unterlagen in der Heimat geblieben seien. Seine genaue Diagnose kenne er nicht. Er bekomme ein Rauschen im Kopf und verliere sein Bewusstsein. Er sei bei einem Arzt, der Prothesen anfertige, gewesen. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht seine Fluchtgründe, zumal er in XXXX gratis eine Prothese bekommen hätte.Am 23. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Des Weiteren gab er an, dass er im österreichischen Bundesgebiet über keine Verwandte verfüge. Seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in Tschetschenien leben und habe er Kontakt zu seiner Mutter. Zudem brachte er zu seinem Gesundheitszustand vor, dass er Probleme mit dem Kopf gehabt habe. Er sei einige Male beim Neurologen gewesen, wobei seine medizinischen Unterlagen in der Heimat geblieben seien. Seine genaue Diagnose kenne er nicht. Er bekomme ein Rauschen im Kopf und verliere sein Bewusstsein. Er sei bei einem Arzt, der Prothesen anfertige, gewesen. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht seine Fluchtgründe, zumal er in römisch 40 gratis eine Prothese bekommen hätte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2013, Zl. 13 07.562-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2013, Zl. 13 07.562-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa zwei Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.Begründet führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2,, Absatz 5, AsylG 2005 und Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa zwei Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 9. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2013 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der oben angeführte Bescheid des Bundesasylamtes in seinem gesamten Umfang angefochten.
Mit Schreiben vom 24. September 2013 wurde ein handschriftlicher Arztbrief eines im Verwaltungsakt näher bezeichneten Arztes übermittelt, aus dem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Panikstörung diagnostiziert worden seien.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. August 2014, W103 1437431-1/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) Unter Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. August 2014, W103 1437431-1/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Wesentlichen stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis fest, dass das Bundesasylamt zu Recht erkannt habe, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl zukomme, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Dem Beschwerdeführer sei eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich, er lebe seit Juni 2013 in Österreich. Er sei im Bundesgebiet nicht berufstätig und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Dem bislang unbescholtenen Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen. Zudem würde in Österreich kein schützenswertes Privat-oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK bestehen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2014, Ra2014/18/0121-2, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Notfallprotokoll vom 19. Februar 2014, eine Therapiebestätigung vom 13. Juni 2014 sowie einen ärztlichen Befundbericht von einem psychosozialen Zentrum vom 16. September 2014. Demnach leide der Beschwerdeführer an einer Rezidivierenden depressiven Störung, an einer Panikstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 niederschriftlich einvernommen und zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und zu seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich befragt. Zudem wurde ihm die Möglichkeit geboten zu den aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben würden. Seine Mutter wohne in XXXX , sein Bruder in XXXX und seine Schwester in XXXX . Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Die Frage, ob er einen Deutschkurs besucht habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass er bis A2 gekommen sei. Weiter habe es keine Möglichkeit gegeben. Die Fragen, ob noch weitere Bindungen zu Österreich oder, ob zu irgendjemandem in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte der Beschwerdeführer. Seiner Mutter gehe es gut und arbeite sie. Befragt, gab er an, dass es den restlichen Familienmitgliedern in seiner Heimat auch "normal gehe". Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass es im psychisch schlecht gehen würde und brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass er sich verfolgt fühle. Hinzu komme, dass es in Tschetschenien überhaupt keinen Arzt gebe und man die Kosten für die Behandlungen selbst tragen müsse. Zudem seien ihm in Tschetschenien falsche Therapien vorgeschlagen worden. Weiteres führte er aus, dass es in seinem Herkunftsland Prothesen gebe, aber diese würden nur für kurze Zeit reichen und dann würden sie zu schmerzen beginnen. In Österreich habe er eine Silikonprothese erhalten, welche gut passe. Solche gebe es in seinem Herkunftsland nicht.Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 niederschriftlich einvernommen und zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und zu seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich befragt. Zudem wurde ihm die Möglichkeit geboten zu den aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben würden. Seine Mutter wohne in römisch 40 , sein Bruder in römisch 40 und seine Schwester in römisch 40 . Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Die Frage, ob er einen Deutschkurs besucht habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass er bis A2 gekommen sei. Weiter habe es keine Möglichkeit gegeben. Die Fragen, ob noch weitere Bindungen zu Österreich oder, ob zu irgendjemandem in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verneinte der Beschwerdeführer. Seiner Mutter gehe es gut und arbeite sie. Befragt, gab er an, dass es den restlichen Familienmitgliedern in seiner Heimat auch "normal gehe". Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass es im psychisch schlecht gehen würde und brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass er sich verfolgt fühle. Hinzu komme, dass es in Tschetschenien überhaupt keinen Arzt gebe und man die Kosten für die Behandlungen selbst tragen müsse. Zudem seien ihm in Tschetschenien falsche Therapien vorgeschlagen worden. Weiteres führte er aus, dass es in seinem Herkunftsland Prothesen gebe, aber diese würden nur für kurze Zeit reichen und dann würden sie zu schmerzen beginnen. In Österreich habe er eine Silikonprothese erhalten, welche gut passe. Solche gebe es in seinem Herkunftsland nicht.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Kopie vor:
* Kursbesuchsbestätigung über die Niveaustufe A1++_A2 vom 24.07.2014;
* Kursbesuchsbestätigung über die Niveaustufe A2 vom 28.08.2014
Am 14. Oktober 2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers betreffend die ihm im Zuge der Einvernahme vorgehaltenen Länderinformationen beim Bundesamt ein.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt.Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seit der Entscheidung des Bundesamtes nicht verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juni 2013 in Österreich aufhältig. Er sei illegal eingereist und stütze sich sein Aufenthalt lediglich auf seine Asylantragstellung. Es seien weder eine legale Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein bis dato hervorgekommen. Derartiges habe der Beschwerdeführer weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Panikattacken und Depressionen und sei festzustellen, dass er an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen würden, leide. Zwar sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Einvernahme am 6. Oktober 2014 neuerlich ein psychiatrischer Befund vorgelegt worden, jedoch gehe daraus kein Erkrankungsbild, welches nicht bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden sei, hervor. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt vorgebracht habe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, da der Beschwerdeführer keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich habe und somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seit der Entscheidung des Bundesamtes nicht verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juni 2013 in Österreich aufhältig. Er sei illegal eingereist und stütze sich sein Aufenthalt lediglich auf seine Asylantragstellung. Es seien weder eine legale Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein bis dato hervorgekommen. Derartiges habe der Beschwerdeführer weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Panikattacken und Depressionen und sei festzustellen, dass er an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen würden, leide. Zwar sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Einvernahme am 6. Oktober 2014 neuerlich ein psychiatrischer Befund vorgelegt worden, jedoch gehe daraus kein Erkrankungsbild, welches nicht bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden sei, hervor. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer keinen unter Paragraph 57, AsylG fallenden Sachverhalt vorgebracht habe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, da der Beschwerdeführer keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich habe und somit kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. November 2014 fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin engmaschige fachärztliche Behandlung benötigen würde. Im Falle einer Rückkehr sei aus fachärztlicher Sicht mit massiven Verschlechterungen zu rechnen. Des Weiteren wurde im Hinblick auf das Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2014, W103 1437431, darauf verwiesen, dass mit Beschluss des VwGH der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden sei.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2014, Ra2014/18/0121-6, wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. August 2014, W103 143743-1/4E, zurückgewiesen.
Am 5. September 2018 leitete das Bundesministerium für Inneres eine Meldung der Landespolizeidirektion von XXXX an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin wurde seitens der Landespolizeidirektion XXXX informiert, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2018 in seiner Asylunterkunft jemanden mit einem Messer bedroht habe. Daraufhin sei eine Streife zur Zieladresse beordert worden. Im Zuge der Ersterhebung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unstimmigkeiten wegen Lärmerregung einen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma mit einem ca. 30 cm langem Fleischmesser bedroht habe. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten habe der Bedrohte, mit Unterstützung von anderen Asylwerbern, den Angriff des Beschwerdeführers abwehren, diesen zu Boden ringen und entwaffnen können. Dieser Meldung wurde eine Lichtbildbeilage zu GZ: PAD/18/01646938/001/KRIM, auf der die Situation des Angriffes abgebildet wurde, angefügt.Am 5. September 2018 leitete das Bundesministerium für Inneres eine Meldung der Landespolizeidirektion von römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin wurde seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 informiert, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2018 in seiner Asylunterkunft jemanden mit einem Messer bedroht habe. Daraufhin sei eine Streife zur Zieladresse beordert worden. Im Zuge der Ersterhebung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unstimmigkeiten wegen Lärmerregung einen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma mit einem ca. 30 cm langem Fleischmesser bedroht habe. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten habe der Bedrohte, mit Unterstützung von anderen Asylwerbern, den Angriff des Beschwerdeführers abwehren, diesen zu Boden ringen und entwaffnen können. Dieser Meldung wurde eine Lichtbildbeilage zu GZ: PAD/18/01646938/001/KRIM, auf der die Situation des Angriffes abgebildet wurde, angefügt.
Am 10. September 2018 wurde seitens des Innenministeriums ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 4. September 2018, GZ: PAD/18/01646938/003/VW, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, dass eine Frau am 3. September 2018 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, da dieser einen Mann mit einem Messer bedroht habe. Aufgrund des hohen Aggressionspotentials des Beschwerdeführers sei aus Sicht der Behörde künftig eine Bedrohung bzw. Gefährdung von weiteren in der Asylunterkunft wohnhaften Personen, insbesondere der Anzeigerin, nicht auszuschließen bzw. wahrscheinlich, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot veranlasst worden sei. Des Weiteren wurde mit Vollzugsinformation darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer wegen dem aktuellen/offenen Verfahren wegen § 105 StGB in Untersuchungshaft befinde.Am 10. September 2018 wurde seitens des Innenministeriums ein Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 4. September 2018, GZ: PAD/18/01646938/003/VW, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, dass eine Frau am 3. September 2018 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, da dieser einen Mann mit einem Messer bedroht habe. Aufgrund des hohen Aggressionspotentials des Beschwerdeführers sei aus Sicht der Behörde künftig eine Bedrohung bzw. Gefährdung von weiteren in der Asylunterkunft wohnhaften Personen, insbesondere der Anzeigerin, nicht auszuschließen bzw. wahrscheinlich, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot veranlasst worden sei. Des Weiteren wurde mit Vollzugsinformation darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer wegen dem aktuellen/offenen Verfahren wegen Paragraph 105, StGB in Untersuchungshaft befinde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2018, W196 1437431-2/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Oktober 2014, Zl. 830756203-1664675, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2018, W196 1437431-2/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Oktober 2014, Zl. 830756203-1664675, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."
Festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bekenne sich zum moslemischen Glauben.Festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bekenne sich zum moslemischen Glauben.
Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 7. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am 10. Dezember 2014 zurückgewiesen worden.De