TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 W240 2179276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W240 2179276-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1068433103-150506233, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1068433103-150506233, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018

A) beschlossen:

I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, in Mogadishu geboren zu sein, keine Ausbildung zu haben sowie Analphabet zu sein. Seine Wohnsitzadresse sei in XXXX in Mogadishu gewesen. Er sei im Dezember 2014 ausgereist aus Somalia und sein Fluchtgrund sei, dass er von den Al Shabaab bedroht und verfolgt worden sei.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, in Mogadishu geboren zu sein, keine Ausbildung zu haben sowie Analphabet zu sein. Seine Wohnsitzadresse sei in römisch 40 in Mogadishu gewesen. Er sei im Dezember 2014 ausgereist aus Somalia und sein Fluchtgrund sei, dass er von den Al Shabaab bedroht und verfolgt worden sei.

Gemäß dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum der XXXX 1996 festgestellt.Gemäß dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum der römisch 40 1996 festgestellt.

Am 21.06.2017wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere aus, dass er im XXXX 1999 in Mogadishu geboren sei. Er habe noch nie einen Pass besessen, er sei in Mogadishu aufhältig gewesen. Sein Vater sei vor rund einem Monat mit rund 60 Jahren gestorben, er sei von der Al Shabaab umgebracht worden. Er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter und Geschwistern, welche in Somalia in einem Flüchtlingslager leben, er habe auch sonst keinen Kontakt zu jemanden in Somalia. Sein Vater habe den Lebensunterhalt als Obst- und Gemüsehändler verdient, seine Mutter habe sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Er selbst habe nicht gearbeitet. Das Haus und das Grundstück seiner Familie sei ihnen von Mitgliedern des Hawiye-Clans weggenommen worden. Er selbst habe auch im Flüchtlingslager gelebt. Er sei nicht zur Schule gegangen, er habe erst in Österreich Schreiben gelernt. Er habe im Dezember 2014 Somalia verlassen. Er gehöre dem Clan der Gabooye - XXXX an.Am 21.06.2017wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere aus, dass er im römisch 40 1999 in Mogadishu geboren sei. Er habe noch nie einen Pass besessen, er sei in Mogadishu aufhältig gewesen. Sein Vater sei vor rund einem Monat mit rund 60 Jahren gestorben, er sei von der Al Shabaab umgebracht worden. Er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter und Geschwistern, welche in Somalia in einem Flüchtlingslager leben, er habe auch sonst keinen Kontakt zu jemanden in Somalia. Sein Vater habe den Lebensunterhalt als Obst- und Gemüsehändler verdient, seine Mutter habe sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Er selbst habe nicht gearbeitet. Das Haus und das Grundstück seiner Familie sei ihnen von Mitgliedern des Hawiye-Clans weggenommen worden. Er selbst habe auch im Flüchtlingslager gelebt. Er sei nicht zur Schule gegangen, er habe erst in Österreich Schreiben gelernt. Er habe im Dezember 2014 Somalia verlassen. Er gehöre dem Clan der Gabooye - römisch 40 an.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Bedrohungen und Anhaltungen durch die Al Shabaab an. Er gab auf Nachfrage an, er sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden.

Im Sozialbericht vom 20.06.2017 wurden Posttraumatische Belastungsstörungen sowie Angst und depressive Störungen beim Beschwerdeführer diagnostiziert.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1068433103-150506233, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1068433103-150506233, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Somalias sei und der Volksgruppe der Gabooye angehöre. Er sei ledig und habe keine Obsorge- oder Sorgepflichten. Er habe in Somalia keine Schule besucht. In Österreich habe er Lesen und Schreiben gelernt. Er spreche Somali, Arabisch und ein wenig Deutsch. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei diesbezüglich in psychiatrischer Behandlung.

3. In der Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehöre und behaupte, minderjährig zu sein. Verwiesen wurde auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei einem Angriff durch somalische Truppen von der Anhaltung durch die Al Shabaab flüchten können. Vor kurzem sei auch der Vater des Beschwerdeführers im Herkunftsland ermordet worden. Der Beschwerdeführer leide an posttraumatischen Belastungsstörungen. Es seien keine Ermittlungen zu den erlittenen Verletzungen angestellt worden. Thematisiert wurde weiters die Versorgungslage in Mogadishu und es wurden auszugsweise Berichte wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Mutter und den Geschwistern, sein Vater sei vor kurzem getötet worden. Der Beschwerdeführer sei auf ein IDP Lager angewiesen. Eine Möglichkeit der Versorgung durch seine Familie sei nicht ausreichend gesichert. Unter Verweis auf den Minderheitenclan und die fehlende familiäre Unterstützung sei keine IFA gegeben.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Vertreter der ARGE, einvernommen wurde.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend Spezialdokumente zu Minderheitenclans und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde neben Integrationsunterlagen eine mit 28.11.2018 datierte Stellungnahme eingebracht, in welcher insbesondere auf die Situation von Minderheitenclans in Somalia sowie auf die allgemeine Versorgungslage in Somalia verwiesen wurde. Es wurde beantragt, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Der ausgewiesene Vertreter zog die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.11.2017 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 04.12.2018 zurück.Der ausgewiesene Vertreter zog die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 17.11.2017 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 04.12.2018 zurück.

Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit des ausgewiesenen Vertreters über die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.11.2017 ausdrücklich belehrt und bestätigte diese Zurückziehung ausdrücklich.Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit des ausgewiesenen Vertreters über die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 17.11.2017 ausdrücklich belehrt und bestätigte diese Zurückziehung ausdrücklich.

Befragt zu den bisherigen Angaben im Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er in sehr schlechter Verfassung gewesen sei. Er sei im Bezirk XXXX wohnhaft gewesen. Er gehöre dem Clan der Gaboye - XXXX an. Seine Familie lebe in einem Flüchtlingscamp in Mogadishu, das Haus sei der Familie mit Gewalt weggenommen worden. Er kenne keine weiteren Verwandte oder Bekannte ein Somalia, vor zwei Monaten habe er mit seiner Mutter telefoniert, diese habe ihm berichtet, dass es der Familie sehr schlecht gehe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Al Shabaab, vor dieser würde er keinen Schutz finden, weil er einem Minderheitenclan angehöre.Befragt zu den bisherigen Angaben im Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er in sehr schlechter Verfassung gewesen sei. Er sei im Bezirk römisch 40 wohnhaft gewesen. Er gehöre dem Clan der Gaboye - römisch 40 an. Seine Familie lebe in einem Flüchtlingscamp in Mogadishu, das Haus sei der Familie mit Gewalt weggenommen worden. Er kenne keine weiteren Verwandte oder Bekannte ein Somalia, vor zwei Monaten habe er mit seiner Mutter telefoniert, diese habe ihm berichtet, dass es der Familie sehr schlecht gehe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Al Shabaab, vor dieser würde er keinen Schutz finden, weil er einem Minderheitenclan angehöre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, stammt aus dem Bezirk XXXX in Mogadishu und hat dort bis zur Ausreise Ende 2014 gelebt. Er stellte nach Umgehung der Grenzkontrollen im österreichischen Bundesgebiet am 14.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, stammt aus dem Bezirk römisch 40 in Mogadishu und hat dort bis zur Ausreise Ende 2014 gelebt. Er stellte nach Umgehung der Grenzkontrollen im österreichischen Bundesgebiet am 14.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er gehört dem Clan der Gaboye - XXXX an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.Er gehört dem Clan der Gaboye - römisch 40 an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem. Die angegebene örtliche Herkunft und seine nicht vorhandene Schulbildung erscheinen glaubhaft. Er besuchte in Somalia keine Schule und reiste als Analphabet aus, er lernte erst in Österreich Schreiben. Seine Familie lebt in einem Flüchtlingscamp in Mogadishu und er ist in Somalia nie einer Berufstätigkeit nachgegangen. Sein Vater, der verstorben ist, verdiente als Obst- und Gemüsehändler den Lebensunterhalt der Familie.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die somalische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

Er gibt an, keinerlei Kontakte mehr mit seiner Familie oder Freunden in Somalia zu haben und auch nicht zu wissen, wo sich diese derzeit aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über kein Eigentum und hat auch keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und leidet an psychischen Problemen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 04.12.2018 durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 17.11.2017 hinsichtlich dessen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) rechtskräftig geworden und war daher der diesbezügliche Verfahrensteil mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 04.12.2018 durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 17.11.2017 hinsichtlich dessen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) rechtskräftig geworden und war daher der diesbezügliche Verfahrensteil mit Beschluss einzustellen.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Aufgrund der sehr prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sowie fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Somalia ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr den notwendigen Lebensunterhalt für sich nicht erwirtschaften wird können. Es droht dem Beschwerdeführer derzeit die reale Gefahr, im Fall der Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.

Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Auszüge aus der Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von Angehörigen des Clans der Gaboye vom 27.11.2014:

Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom Oktober 2013, dass nur wenige Informationen zu Unterscheidungsmerkmalen der Gaboye gefunden werden konnten. Das IRB bezieht sich auf die Angaben verschiedener Quellen. Die Quellen würden angegeben, dass die Gaboye über keine physischen Unterscheidungsmerkmale verfügen würden. Die Gaboye könnten physisch den Samaal, einer ethnisch dominanten Gruppe in Somalia, ähneln. Laut Angaben eines Mitarbeiters des Max-Planck- Instituts für ethnologische Forschung würden sich die Gaboye aufgrund ihrer Genealogie unterscheiden. Sie könnten in vier Untergruppen unterteilt werden: Madhiban, Muuse Deriyo, Tumaal, und Yibir. Der Mitarbeiter habe zudem angegeben, dass die Gaboye oftmals in bestimmten Wohngegenden leben würden, etwa dem Stadtteil Dhami in Hargeysa, in Somaliland, entfernt von den Mehrheitsclans, welche die Gaboye als "schmutzig" einstufen würden.

(...)

Laut einem im Juli 2013 von Sabahi, einem vom United States Africa Command finanzierten Nachrichtenportal mit Schwerpunkt der Berichterstattung auf der Region Horn von Afrika, veröffentlichten Artikel zu den Gaboye in Somaliland habe ein Sprecher der Gaboye, Sultan Mohamed Muse Abu Sufyan, angegeben, dass die Gruppe der Gaboye vom Rest der Gesellschaft isoliert sei. Angehörige der Gaboye müssten sich auf Arbeitsplätze beschränken, die andere nicht haben möchten. Gaboye seien zudem hinsichtlich ihres Wohnortes isoliert. In Hargeisa etwa würden Gaboye in einem eigenen Stadtteil, Daami, leben. Die Gaboye würden keine Mischehen mit anderen Clans eingehen. Selbst wenn eine Frau zunächst gewillt sei, würde sie keinen Angehörigen der Gaboye heiraten, da sie Angst hätte, dass sie und ihre Kinder von der Gesellschaft oder ihrer Familie ausgeschlossen würden.

(...)

Das IRB berichtet in seiner oben zitierten Anfragebeantwortung vom Oktober 2013 weiters, dass es Mehrheitsclans verboten sei, Angehörige der Gaboye zu heiraten. Laut Angaben des oben zitierten Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts sei eine Heirat zwischen den Gaboye und den meisten anderen somalischen Gruppen "tabu". Zumindest in Somaliland halte man sich streng an das Tabu (es gebe immer Ausnahmen auf individueller Basis). In Puntland würden Mitglieder des Clans der Majeerteen manchmal Gaboye heiraten, jedoch nicht oft.

(...)

Das IRB bezieht sich in einer weiteren Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 zu den Gaboye/Midgan auf Angaben mehrerer Quellen. Mehrheitsclans würden Mischehen mit Mitgliedern einer Minderheitengruppe verbieten. Ein Gaboye-Ältester aus Hargeisa habe angegeben, dass ein Paar, das eine Mischehe eingehe, getötet würde. Zudem sei über Fälle berichtet worden, dass Partner in einer Mischehe gezwungen würden, sich scheiden zu lassen, geschlagen oder von Verwandten des Mehrheitsclans beschossen würden. In einem Fall sei eine Frau, die einem Mehrheitsclan angehöre, aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Gaboye -Mann von ihren Familienmitgliedern körperlich misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Auch der Sohn der Frau sei mit dem Tod bedroht worden. Der Gaboye-Mann selbst habe aus dem Land fliehen müssen.

(...)

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschlus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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