TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/26 LVwG-AV-105/001-2018

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §70 Abs1
BauO NÖ 1996 §6
AVG 1991 §8
B-VG Art132 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von A, B, C, D, E und F, alle vertreten durch Rechtsanwalt G in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.11.2017, Zl. *** und ***, betreffend Abweisung eines Bauansuchens, zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde von A, B, D und F wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Die Berufung wird zurückgewiesen.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

sowie den Beschluss gefasst:

3.   Die Beschwerden der C sowie der E werden als unzulässig zurückgewiesen.

4.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 16.12.2013 suchte die H Gmbh namens und im Auftrag von Frau I um baubehördliche Bewilligung für eine Uferverbauung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, an. Frau I ist Miteigentümerin des – nicht antragsgegenständlichen – Grundstückes Nr. ***. Hinsichtlich der beantragten Grundstücke ist sie nicht Miteigentümerin. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***.

Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10.04.2017, Zl. ***, wurde das Bauansuchen der Frau I abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Uferverbauung teilweise auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Wasserfläche, private Verkehrsfläche sowie Bauland-Sondergebiet errichtet worden sei und somit ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege. Hinsichtlich des im Verfahren erstatteten Antrages der Beschwerdeführer, das Ergebnis der Vermessung und Vermarkung der Grundstücke in der Natur sowie den vollständigen Einreichplan sämtlichen Parteien zur Äußerung zuzustellen, führte die Behörde aus, dass derartige Einwendungen von Parteien in einem baubehördlichen Genehmigungsverfahren wahrzunehmen seien, welches jedoch erst bei Vorliegen von den gesetzlichen Bestimmungen (hier: Flächenwidmungsplan) entsprechenden Einreichunterlagen abgeführt werden könne. Ein entsprechendes Bewilligungsverfahren habe noch nicht stattgefunden. Unbestritten sei jedenfalls, dass sich die Uferverbauung auf den Grundstücken ***, *** und *** befinde, da die Zustimmung der Grundeigentümerin der Grundstücke *** und *** auf dem Gerichtsweg erzwungen worden sei und die Mehrheitseigentümerin des Grundstückes *** dem Bauvorhaben zugestimmt habe, darüber hinaus belege dies auch der am 23.4.2013 erstellte Vermessungsplan mit Vermarkung in der Natur.

Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin sowie allen vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks(mit-)eigentümern zugestellt. Gegen die Abweisung des Baubewilligungsantrages haben unter anderem auch A, D, F und B als Miteigentümer des Grundstückes Nr. *** – nicht jedoch C sowie E – das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 23.11.2017, Zl. *** und
***, wurde die Berufung abgewiesen.

Zum Beschwerdevorbringen:

In der nunmehr gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde – welche sich unter einem auch auf den in dieser Sache ergangenen Abbruchauftrag bezieht – wird neben dem Vorbringen, dass für den gegenständlichen Uferverbau bereits ein rechtlicher Konsens bestehe, ausgeführt, dass zum Errichtungszeitpunkt die Widmung Bauland bestanden haben müsse und daher die nachträglichen Widmungsänderungen verfehlt seien. Auch sei keine Überprüfung zwischen Flächenwidmungsplan und Naturstand und dem Uferverbau vorgenommen worden. Zudem wolle die Berufungsbehörde zu Unrecht § 70 Abs. 6 NÖ BO nicht anwenden, da weder die Flächenwidmung zum Zeitpunkt der Errichtung noch die derzeitige offenkundig verfehlte (weil mit dem Naturstand nicht in Einklang stehende) Flächenwidmung geprüft worden sei. Schließlich liege auch Verletzung des Parteiengehörs vor.

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Frau I suchte um baubehördliche Bewilligung für eine Uferverbauung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, an. Hinsichtlich der beantragten Grundstücke ist sie nicht (Mit-)Eigentümerin. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***.

Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10.04.2017, Zl. ***, wurde das Bauansuchen der Frau I abgewiesen. Dagegen haben A, D, F und B als Miteigentümer des Grundstückes Nr. *** Berufung erhoben – nicht jedoch C sowie E.

Mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 23.11.2017, Zl. *** und
***, wurde die Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde richtigerweise nur jenen Personen zugestellt, die Berufung erhoben hatten.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte.

Rechtslage:

Am 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich im gegenständlichen Fall um (ein seit dem Jahr 2013 anhängiges) Baubewilligungsverfahren, nicht aber um ein baupolizeiliches Verfahren nach §§ 33 oder 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 1996 in der am 31. Jänner 2015 geltenden Fassung heranzuziehen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 lauten:

§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

      1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

      2. der Eigentümer des Baugrundstücks

      3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

      4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

      1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

      2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

      3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

Bewilligungsverfahren

§ 18

Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

      1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):

höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:

         a) Zustimmung des Grundeigentümers oder

         b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum

oder

         c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

      2. Bautechnische Unterlagen:

[…]       

§ 8 AVG 1991 lautet:

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Art. 132 B-VG lautet:

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.

der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Erwägungen:

Antragstellerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist ausschließlich Frau I. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines von dem beantragten Bauvorhaben betroffenen Grundstückes. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Versagung der Baubewilligung bestätigt.

Zu Spruchpunkt 1.:

Zwar ist eine Voraussetzung des Baubewilligungsverfahrens, dass das Nutzungsrecht durch die Zustimmung des Grundeigentümers oder bei Miteigentum durch die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen oder auch durch eine vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens nachgewiesen wird, doch genießen Grundeigentümer, die nicht selbst Antragsteller sind, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich eingeschränkte Parteistellung.

So ergibt sich bereits aus seinem Erkenntnis vom 22.12.1987, Zl. 82/05/0043, dass die Abweisung eines vom Grundeigentümer nicht gestellten Bauansuchens nicht in dessen Rechte eingreifen kann.

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.5.1994, Zl. 94/05/0091, ausgesprochen:

„Die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, (nur) ein "Beleg" des Bauansuchens. Daraus ergibt sich, daß, abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über "sein" Bauansuchen besitzt. Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung. Jedenfalls werden die vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümer durch die Abweisung eines Bauansuchens nicht in ihren Rechten verletzt (Hinweis E 22.12.1987, 82/05/0043).“

Darüber hinaus hat das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 18.09.1990, Zl. 90/05/0073, festgehalten, dass aus § 49 Abs. 2 OÖ BauO 1976 nicht abgeleitet werden könne, daß auch der Grundeigentümer durch die Abweisung eines gar nicht von ihm eingebrachten Bauansuchens derart in seiner Rechtssphäre berührt wird, daß ihm in einem derartigen Baubewilligungsverfahren ganz allgemein ein Mitspracherecht als Partei iSd § 8 AVG zusteht.

Da somit die Beschwerdeführer durch die Abweisung des Bauansuchens nicht in ihren Rechten verletzt werden können, mangelt es ihnen an der Parteistellung, weshalb bereits ihre Berufung von der belangten Behörde hätte zurückgewiesen werden müssen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war demzufolge entsprechend zu korrigieren.

Zu Spruchpunkt 3.:

Frau C sowie Frau E haben gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10.04.2017, Zl. ***, kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser ihnen gegenüber rechtskräftig wurde (wenngleich auch hier auf das oben Gesagte zu verweisen ist).

Sie haben sohin – mangels Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** – den Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb sie im Sinne des Art. 132 Abs. 6 B-VG zur Erhebung einer Beschwerde nicht legitimiert sind.

Zur Beschwerdeführung ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzliche Bescheid ergangen ist (vgl. VwGH 13.11.1973, 1321/72).

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkte 2. und 4.):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.105.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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