TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/6 97/09/0267

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Veröffentlicht am 06.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VStG §55;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des I in Wien, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien I, Stallburggasse 4 gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. April 1997, Zl. UVS-07/ /08/00096/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 8. Februar 1994 in Wien II, an der dort befindlichen Baustelle zwei Ausländer (jeweils jugoslawische Staatsangehörige), ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt. Wegen dieser als Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1

lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurde über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zehn Tage) und ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von S 8.000,-- verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG nicht bzw. allenfalls angemessen bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, daß mehr als drei Jahre, seitdem die von ihm begangene strafbare Handlung abgeschlossen gewesen sei, im Berufungsverfahren ein Straferkenntnis gegen ihn gefällt worden sei.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß durch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 1997 die Verjährungsfristen gewahrt wurden. Dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Berufungsbescheides kommt für die Strafbarkeitsverjährung keine maßgebende Bedeutung zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061, sowie vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0250, und die darin angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer bekämpft die Strafbemessung als rechtswidrig bzw. überhöht. Er wirft der belangten Behörde vor, sie habe seine Schulden von mehr als S 900.000,-- und Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Als mildernd hätten sein mehr als dreijähriges Wohlverhalten seit Tatbegehung, der sehr kurze Tatzeitraum und das nur sehr geringe (von ihm an die Ausländer bezahlte) Entgelt gewertet werden müssen.

Der vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptete Schuldenstand stellt sich angesichts seiner im Verfahren vor der belangten Behörde angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Daß er gehindert gewesen wäre, anläßlich seiner Vernehmung im Verfahren vor der belangten Behörde vollständige und richtige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht.

Die belangte Behörde hatte (unbestrittenermaßen) im vorliegenden Fall den zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG anzuwenden, da der Beschwerdeführer mit (am 9. September 1993 in Rechtskraft erwachsenem) Straferkenntnis vom 11. August 1993 wegen unerlaubter Beschäftigung von drei Ausländern bestraft worden war. Die verhängten Geldstrafen liegen im unteren Bereich des Ermessensspielraumes der Behörde (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0083).

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Ausländer mit geringem Entgelt entlohnte, hätte unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs. 5 AuslBG (Verdacht der Unterentlohnung) wohl allenfalls als erschwerend und nicht als mildernd berücksichtigt werden können. Abgesehen davon, daß seiner (erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) neuerungsweise erhobene Behauptung, er habe sich mehr als drei Jahre seit der Tatbegehung wohlverhalten, schon der notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlage entbehrt (vgl. die den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmbare Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft und Übertretung des Parkometergesetzes laut Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 30. April 1996), konnte dem Beschwerdeführer der sinngemäß ins Treffen geführte Milderungsgrund des § 34 Z. 18 StGB auch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die Tat nicht "schon vor längerer Zeit begangen hat", nicht zugute gehalten werden. Der Umstand, daß angesichts einer Kontrolle des Landesarbeitsamtes die unerlaubte Beschäftigung der Ausländer nur kurze Zeit währte oder nur eine kurze Tatzeit erweislich war, ist nicht als mildernd zu werten. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt. Die gegen die Strafbemessung gerichteten Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die nachvollziehbaren Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung und die Wertung, es seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorgelegen, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. Mai 1999

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090267.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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