Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L504 2165746-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Kulac, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Kulac, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 AsylG 2005, §§ 52, 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 52, 46, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass der bP, eine türkische Staatsangehörige, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, gem. § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass der bP, eine türkische Staatsangehörige, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die bP habe zweimalig als Au Pair Kraft in Österreich gearbeitet und habe seit Ablauf des letzten Visums mit 06.03.2017 das Bundesgebiet nicht verlassen. Seither habe sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Das Bundesamt sei vom illegalen Aufenthalt durch das BMI informiert worden. Eine Anfrage an die zuständige Aufenthaltsbehörde, Amt der Stmk. Landesregierung, habe ergeben, dass nach dortiger Rechtsansicht das Assoziierungsabkommen keine Anwendung finde und die bP somit nicht zur Inlandsantragsstellung berechtigt gewesen sei.
Das Bundesamt hat folglich die oa. Entscheidung erlassen.
Dagegen wurde durch ihren gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass es sich bei der bP um eine türkische Staatsangehörige handelt, die in den Abwendungsbereich des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 des Assoziationsabkommen EWG-Türkei falle. Die bP habe vor Ablauf des Visums in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. NAG gestellt und sei als assoziationsberechtigte Türkin daher bis zur Entscheidung über diesen Titel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die gegenständliche Aufenthaltsbeendigung wegen eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes sei daher nicht zu Recht erfolgt.Dagegen wurde durch ihren gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass es sich bei der bP um eine türkische Staatsangehörige handelt, die in den Abwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 des Assoziationsabkommen EWG-Türkei falle. Die bP habe vor Ablauf des Visums in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. NAG gestellt und sei als assoziationsberechtigte Türkin daher bis zur Entscheidung über diesen Titel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die gegenständliche Aufenthaltsbeendigung wegen eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes sei daher nicht zu Recht erfolgt.
Mit Schreiben vom 27.07.2018 wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass lt. Schreiben des Rechtsfreundes der bP diese "zeitgerecht" das Bundesgebiet verlassen habe. Da sie es unterlassen habe sich an der Meldeadresse abzumelden, sei am 26.07.2018 die amtswegige Abmeldung im ZMR erfolgt. Aus der Mitteilung des Vertreters ergibt sich weiters, dass die bP über die österreichische Botschaft von der Türkei aus einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels eingebracht habe und dieser beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung anhängig sei.
Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 7. November 2018 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 2. Jänner 2018, mit dem die Beschwerde über die Nichterteilung des Aufenthaltstitels gemäß dem NAG rechtskräftig abgewiesen wurde. Weiters teilte das Amt mit, dass die beschwerdeführende Partei am 5. April 2018 in der Türkei einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet hat. Am 7. Juni 2018 langte von der österreichischen Botschaft Ankara ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte Plus ein. Am 22. August 2018 wurde ein Aufenthaltstitel mit der Dauer bis 21. August 2019 erteilt. Dieser liegt zur Abholung beim Amt bereit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch aktuelle Auszüge (06.11.2018) aus dem ZMR und IZF und der Auskunftserteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Zur Person:
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Sie ist türkische Staatsangehörige und in der Türkei aufgewachsen. Sie hat nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Türkei zwischenzeitig am 05.04.2018 einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet.
Zum bisherigen Aufenthalt in Österreich:
Der beschwerdeführerenden Partei wurde vom Arbeitsmarktservice Steiermark eine Anzeigenbestätigung als Au Pair Kraft für den Zeitraum 7. März 2016 bis 6. September 2016 erteilt und wurde ihr diesbezüglich von der österreichischen Botschaft in Ankara ein Visum D, gültig vom 26. März 2016 bis 23. September 2016 ausgestellt.
Nach Ablauf des Visums bzw. der Berechtigung als Au Pair Kraft kehrte die beschwerdeführende Partei in die Türkei zurück.
Über ihren Antrag wurde eine weitere Anzeigenbestätigung des Arbeitsmarktservice Steiermark als Au Pair Kraft, sowie von der österreichischen Botschaft in Ankara