Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W278 2211887-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger Chinas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. 1202722409-180856147 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger Chinas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. 1202722409-180856147 zu Recht:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenenA) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen
Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt V. lautet:Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch fünf. lautet:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger der Volksrepublik China, ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.11.2018 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken Mitarbeiter eines Casinos durch das Manipulieren von Spielkarten getäuscht und dazu gebracht den regelwidrig erlangten Gewinn auszuzahlen und das Casino in der Höhe von EUR 95.520,00 am Vermögen schädigte.1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger der Volksrepublik China, ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.11.2018 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2. Fall StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken Mitarbeiter eines Casinos durch das Manipulieren von Spielkarten getäuscht und dazu gebracht den regelwidrig erlangten Gewinn auszuzahlen und das Casino in der Höhe von EUR 95.520,00 am Vermögen schädigte.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 12.09.2018 davon unterrichtet, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen und ihm mit diesem Schreiben Gelegenheit geboten, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer hat die ihm dazu gewährte Frist von vierzehn Tagen ungenützt verstreichen lassen.
1.3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 6 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gehen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt V. gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG eine auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gehen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch fünf. gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG eine auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.12.2018 fristgerecht Beschwerde.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2018 in Schubhaft genommen; das BVwG bestätigte mit Erkenntnis vom 27.12.2018, GZ: G309 2211607-1/6Z das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und in den hg. Akt zu GZ: G309 2211607-1 betreffend die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers (beinhaltend insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.12.2018) sowie durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, IZR, SIS, GVS und Strafregister. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China.2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China.
2.2. Der Beschwerdeführer lebt nachweislich seit dem Jahr 2009 in Italien. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer italienischen Aufenthaltsberechtigung (permesso di soggiorno), gültig bis zum 18.01.2019.
2.3. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er war bis zu seiner Festnahme im Bundesgebiet nicht gemeldet.
Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.11.2018, Zl:Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.11.2018, Zl:
XXXXnach den Bestimmungen der §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er hat am 04., 05. und 06.08.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Bereicherungsvorsatz Mitarbeiter eines Casinos durch das Manipulieren von Spielkarten getäuscht und dazu gebracht, den regelwidrig erlangten Gewinn auszuzahlen und hat somit das Casino in der Höhe von EUR 95.520,00 am Vermögen geschädigt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 07.08.2018 in Untersuchungshaft genommen.XXXXnach den Bestimmungen der Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2. Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er hat am 04., 05. und 06.08.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Bereicherungsvorsatz Mitarbeiter eines Casinos durch das Manipulieren von Spielkarten getäuscht und dazu gebracht, den regelwidrig erlangten Gewinn auszuzahlen und hat somit das Casino in der Höhe von EUR 95.520,00 am Vermögen geschädigt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 07.08.2018 in Untersuchungshaft genommen.
Der Beschwerdeführer hält sich somit seit spätestens 07.08.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.
2.4. Der Beschwerdeführer verfügt im Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen er besonders eng verbunden wäre oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht.
In Italien leben die Ehefrau und der volljährige Sohn des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer und sein volljähriger Sohn haben zuletzt nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer war in Italien berufstätig.
2.5. Der Beschwerdeführer leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten.
2.6. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen.
2.7. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zum Entscheidungszeitpunkt kann auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.
2.8. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China, gekürzt und bereinigt):
2.8.1. Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017).
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteit