TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 W195 2211187-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AVG §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs10
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W195 2211187-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durchDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch

XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX, GZ. XXXX, beschlossen:römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX, GZ XXXX, sowie der diesem zu Grunde liegende Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom XXXX, GZ XXXX, werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , sowie der diesem zu Grunde liegende Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , werden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und zugleich aktenkundiger Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich aktenkundiger Sachverhalt:

1. Mit (Mandats-)Bescheid des Bundesdenkmalamtes (im Folgenden: BDA) vom XXXX, GZ. XXXX, wurde festgestellt, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in XXXX, XXXX, gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Vorstellung gegen den Bescheid gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung habe.1. Mit (Mandats-)Bescheid des Bundesdenkmalamtes (im Folgenden: BDA) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in römisch 40 , römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Vorstellung gegen den Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung habe.

Begründend verwies das BDA auf ein mit XXXX datiertes von XXXX erstelltes Amtssachverständigengutachten. Darin wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Synagoge von Architekt XXXX errichtet worden sein. Das ebenerdige Rabbinerhaus wurde auf dem gleichen Grundstück XXXX am rückwertigen Teil der Parzelle errichtet. Bis September 1938 wurde das Gebäude von der jüdischen Bevölkerung genutzt, danach von der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt. 1941 kaufte die Gemeinde XXXX die Synagoge und das Rabbinerhaus von der Israelitischen Kultusgemeinde in XXXX für 9.000 Reichsmark. Während des Krieges noch als Kriegsgefangenenlager genutzt wurde es nach dem Krieg in weiterer Folge als Berufsschule, Polytechnische Schule, Musikschule und Kindergarten verwendet. Bereits 1953 kam es zu einem Vergleich zwischen der Stadtgemeinde und der Israelistischen Kultusgemeinde in XXXX, welche gegen eine Zahlung von 90.000 Schilling auf die Synagoge und das Rabbinerhaus verzichtete.Begründend verwies das BDA auf ein mit römisch 40 datiertes von römisch 40 erstelltes Amtssachverständigengutachten. Darin wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Synagoge von Architekt römisch 40 errichtet worden sein. Das ebenerdige Rabbinerhaus wurde auf dem gleichen Grundstück römisch 40 am rückwertigen Teil der Parzelle errichtet. Bis September 1938 wurde das Gebäude von der jüdischen Bevölkerung genutzt, danach von der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt. 1941 kaufte die Gemeinde römisch 40 die Synagoge und das Rabbinerhaus von der Israelitischen Kultusgemeinde in römisch 40 für 9.000 Reichsmark. Während des Krieges noch als Kriegsgefangenenlager genutzt wurde es nach dem Krieg in weiterer Folge als Berufsschule, Polytechnische Schule, Musikschule und Kindergarten verwendet. Bereits 1953 kam es zu einem Vergleich zwischen der Stadtgemeinde und der Israelistischen Kultusgemeinde in römisch 40 , welche gegen eine Zahlung von 90.000 Schilling auf die Synagoge und das Rabbinerhaus verzichtete.

Ab 1971 wurden weitere Umbauarbeiten in der Synagoge durchgeführt, die Fassade abgeschlagen und alle Türen und Fenster ausgetauscht. 2001 erfolgte die Enthüllung einer Gedenktafel. Bis 2010 kam es zur Erweiterung des Rabbinerhauses und dem Abschlagen seiner Fassade.

Hinsichtlich der geschichtlichen Bedeutung führte das BDA allgemein aus, dass sich in den seltensten Fällen Kombinationen aus Synagogen und Rabbinerhäusern erhalten hätten. Die geschichtliche Bedeutung manifestiere sich in der erhaltenen Grundsubstanz. Die rezente Auffindung einer Inschrift auf dem Dachgeschoss der ehemaligen Synagoge (aus dem Jahr 1941) lasse darauf schließen, dass ältere Spuren der Synagoge vorhanden seien.

Die kulturelle Bedeutung der Gebäude gebiete es im Gedenkjahr 2018 die spärlich vorhandenen, letzten materiellen bzw. baulichen Relikte des jüdischen Lebens in Österreich mit allen Mitteln zu schützen, auch wenn sie baulich noch so fragmentiert seien. Es sei Aufgabe dieses Erbe weiteren Generationen als anschauliches kulturelles Denkmal einer zerstörten Kultur zu hinterlassen. Die Überformungen und Veränderungen seien dabei Zeugnisse des Umganges der österreichischen Nachkriegszeit mit diesem Erbe, ein gesellschaftlicher Umgang der sich vor allem seit dem Bewusstwerden der Mitschuld der österreichischen Bevölkerung an den Verbrechen der NS-Zeit seit den 1980er und 1990er Jahren grundlegend gewandelt habe.

Auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen lasse sich, so das BDA, auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Objekte begründen. Um nachteilige Veränderungen der Denkmale bzw. die Zerstörung der Gebäude durch beabsichtigte und offenbar unmittelbar bevorstehende Abbruchmaßnahmen verhindern zu können, sei das Wirksamwerden der Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes dringend geboten und die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Gefahr in Verzug gerechtfertigt.

Der Mandatsbescheid wurde der XXXX (im Folgenden: BF), als grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaften, sowie der Landeshauptfrau von XXXX und dem Bürgermeister der XXXX zugestellt.Der Mandatsbescheid wurde der römisch 40 (im Folgenden: BF), als grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaften, sowie der Landeshauptfrau von römisch 40 und dem Bürgermeister der römisch 40 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wies das BDA - mit Verweis auf die mit Mandatsbescheid vom XXXX erfolgte Unterschutzstellung der in Rede stehenden Objekte - die Bezirkshauptmannschaft XXXX in Hinblick auf § 31 DMSG ("Sicherungsmaßnahmen") auf die Verpflichtung hin, bei Gefahr im Verzug von Amts wegen geeignete Maßnahmen, Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr, dass Denkmale zerstört, verändert oder veräußert werden, hin. Die Bezirkshauptmannschaft wurde ersucht, in diesem Sinne die in Rede stehenden Objekte entsprechend zu kontrollieren und im Bedarfsfall ihrem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen.2. Mit Schreiben vom 03.07.2018 wies das BDA - mit Verweis auf die mit Mandatsbescheid vom römisch 40 erfolgte Unterschutzstellung der in Rede stehenden Objekte - die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in Hinblick auf Paragraph 31, DMSG ("Sicherungsmaßnahmen") auf die Verpflichtung hin, bei Gefahr im Verzug von Amts wegen geeignete Maßnahmen, Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr, dass Denkmale zerstört, verändert oder veräußert werden, hin. Die Bezirkshauptmannschaft wurde ersucht, in diesem Sinne die in Rede stehenden Objekte entsprechend zu kontrollieren und im Bedarfsfall ihrem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen.

3. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 wurde seitens der BF gegen den Mandatsbescheid vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und begründend insbesondere dargetan, dass in gegenständlicher Angelegenheit - auf Grund einer Zusage des Bürgermeisters der Stadtgemeinde, vor einem mit dem BDA vereinbarten Besichtigungstermin keine Abbruch- bzw. Bauarbeiten an den Gebäuden vorzunehmen - mangels Gefahr in Verzug die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen seien und sich der Bescheid - da auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung bestehe - als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend darstelle. Auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte liege auch ein rechtskräftiger Abbruchbescheid aus dem Jahr 2016 vor, wobei auch eine schriftliche Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinde XXXX zum Abbruch der Gebäude eingeholt worden sei. Zudem befänden sich die Objekte auch nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand, da es in den letzten Jahrzehnten zu massiven Veränderungen an der Gebäudesubstanz gekommen sei. Eine Erhaltungspflicht der Gebäude gehe jedenfalls auch über die im Denkmalschutz rechtlich verankerte Zumutbarkeitsgrenze hinaus. Das Amtssachverständigengutachten erweise sich insgesamt als unvollständig und mangelhaft. Im Übrigen sei die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG in Hinblick auf die lex specialis des § 31 DMSG als überschießend zu bewerten.3. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 wurde seitens der BF gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und begründend insbesondere dargetan, dass in gegenständlicher Angelegenheit - auf Grund einer Zusage des Bürgermeisters der Stadtgemeinde, vor einem mit dem BDA vereinbarten Besichtigungstermin keine Abbruch- bzw. Bauarbeiten an den Gebäuden vorzunehmen - mangels Gefahr in Verzug die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorgelegen seien und sich der Bescheid - da auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kein öffentliches Interesse an deren Erhaltung bestehe - als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend darstelle. Auf Grund des schlechten Zustandes der Objekte liege auch ein rechtskräftiger Abbruchbescheid aus dem Jahr 2016 vor, wobei auch eine schriftliche Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinde römisch 40 zum Abbruch der Gebäude eingeholt worden sei. Zudem befänden sich die Objekte auch nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand, da es in den letzten Jahrzehnten zu massiven Veränderungen an der Gebäudesubstanz gekommen sei. Eine Erhaltungspflicht der Gebäude gehe jedenfalls auch über die im Denkmalschutz rechtlich verankerte Zumutbarkeitsgrenze hinaus. Das Amtssachverständigengutachten erweise sich insgesamt als unvollständig und mangelhaft. Im Übrigen sei die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 57, AVG in Hinblick auf die lex specialis des Paragraph 31, DMSG als überschießend zu bewerten.

4. Auf Grund der Erhebung dieser Vorstellung leitete das BDA mit Datum vom 06.07.2018 das ordentliche Ermittlungsverfahren mit der Anberaumung eines Lokalaugenscheins für den 10.07.2018 ein.

5. Am 10.07.2018 erfolgte eine Begehung der in Rede stehenden Objekte durch das BDA in Anwesenheit des Bürgermeisters, eines Amtssachverständigen des BDA sowie eines "Bauforschers".

6. Am 23.07.2018 erfolgte von Amts wegen eine baubehördliche Überprüfung gemäß § 35 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 der in Rede stehenden Objekte.6. Am 23.07.2018 erfolgte von Amts wegen eine baubehördliche Überprüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 der in Rede stehenden Objekte.

7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeine XXXX vom XXXX,7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeine römisch 40 vom römisch 40 ,

XXXX, wurde auf Grundlage der Ergebnisse der am 23.07.2018 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung die Nutzung des südlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. XXXX, KG XXXX, [...], XXXX, untersagt.römisch 40 , wurde auf Grundlage der Ergebnisse der am 23.07.2018 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung die Nutzung des südlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , [...], römisch 40 , untersagt.

Ein der Entscheidung zu Grunde liegendes, im Rahmen der baubehördlichen Überprüfung erstelltes bautechnisches Amtssachverständigengutachten (das sich in weiterer Folge im Verfahrensakt des BDA befindet) setzt sich aus einem Sachverhalt, in welchem Mängel an den in Rede stehenden Objekten (nördliches Gebäude [XXXX]; südliches Gebäude [XXXX]) festgestellt werden, sowie aus einem Gutachten, in welchem auf Grundlage der festgestellten Mängel Sicherungsmaßnahmen und erforderliche Sanierungsmaßnahmen festgelegt werden, zusammen. Die im Gutachten festgestellten Mängel am Objekt XXXX betreffen insbesondere starke Vernässungen in den Wand- und Bodenbereichen mit teilweiser Schimmelbildung, Undichtheiten im Dachbereich und eine starke Korrosion der Metallträger der Deckenkonstruktion, die laut dem Sachverständigen einen Tragkraftverlust der Decken zur Folgen haben könne. Die festgestellten Mängel am Objekt XXXX betreffen ebenso Feuchtigkeitsschäden (im Beginnstadium), Glasrissbildungen an den Fensterkonstruktionen, Rissbildungen vom Fußboden bis zur Deckenkonstruktion, abgetragene Schornsteine, eine schadhafte Ziegeldecke auf der Tramdecke und Dachöffnungen sowie offene Ziegelfugen. Auf Grundlage der festgestellten Mängel kam der bautechnische Sachverständige zu dem Schluss, dass bei dem südlichen Gebäudebestand auf dem Grundstück Nr. XXXX (XXXX) ein möglicher Tragkraftverlust der Kellerdecke nicht auszuschließen sei und durch die beginnende Schimmelbildung eine Gesundheitsgefährdung bestehe, weswegen das Gebäude gegen unbefugten Zutritt zu sichern sei. Die im nördlichen Gebäudebestand auf dem Grundstück Nr. XXXX (XXXX) festgestellten Mängel würden derzeit keine akuten Gefährdungen darstellen, die ein Betretungsverbot zur Folge hätte, im Falle einer weiteren Nutzung seien jedoch Sanierungsmaßnahmen für die Erzielung der Nutzungssicherheit von Nöten.Ein der Entscheidung zu Grunde liegendes, im Rahmen der baubehördlichen Überprüfung erstelltes bautechnisches Amtssachverständigengutachten (das sich in weiterer Folge im Verfahrensakt des BDA befindet) setzt sich aus einem Sachverhalt, in welchem Mängel an den in Rede stehenden Objekten (nördliches Gebäude [XXXX]; südliches Gebäude [XXXX]) festgestellt werden, sowie aus einem Gutachten, in welchem auf Grundlage der festgestellten Mängel Sicherungsmaßnahmen und erforderliche Sanierungsmaßnahmen festgelegt werden, zusammen. Die im Gutachten festgestellten Mängel am Objekt römisch 40 betreffen insbesondere starke Vernässungen in den Wand- und Bodenbereichen mit teilweiser Schimmelbildung, Undichtheiten im Dachbereich und eine starke Korrosion der Metallträger der Deckenkonstruktion, die laut dem Sachverständigen einen Tragkraftverlust der Decken zur Folgen haben könne. Die festgestellten Mängel am Objekt römisch 40 betreffen ebenso Feuchtigkeitsschäden (im Beginnstadium), Glasrissbildungen an den Fensterkonstruktionen, Rissbildungen vom Fußboden bis zur Deckenkonstruktion, abgetragene Schornsteine, eine schadhafte Ziegeldecke auf der Tramdecke und Dachöffnungen sowie offene Ziegelfugen. Auf Grundlage der festgestellten Mängel kam der bautechnische Sachverständige zu dem Schluss, dass bei dem südlichen Gebäudebestand auf dem Grundstück Nr. römisch 40 (römisch 40 ) ein möglicher Tragkraftverlust der Kellerdecke nicht auszuschließen sei und durch die beginnende Schimmelbildung eine Gesundheitsgefährdung bestehe, weswegen das Gebäude gegen unbefugten Zutritt zu sichern sei. Die im nördlichen Gebäudebestand auf dem Grundstück Nr. römisch 40 (römisch 40 ) festgestellten Mängel würden derzeit keine akuten Gefährdungen darstellen, die ein Betretungsverbot zur Folge hätte, im Falle einer weiteren Nutzung seien jedoch Sanierungsmaßnahmen für die Erzielung der Nutzungssicherheit von Nöten.

8. Mit E-Mail vom 16.08.2018 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX das BDA um Übermittlung der Unterlagen der Besichtigung vom 10.07.2018, um ihrer "Aufsichtspflicht" gemäß § 31 Abs. 1 DMSG nachkommen zu können.römisch 40 das BDA um Übermittlung der Unterlagen der Besichtigung vom 10.07.2018, um ihrer "Aufsichtspflicht" gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG nachkommen zu können.

9. Auf Grundlage im Ermittlungsverfahren getätigter Erhebungen, einer Einschätzung des "Bauforschers" und einer Einsichtnahme in relevante Literatur sowie einer Einsichtnahme in den Bauakt erstellte der Amtssachverständige XXXX ein mit 21.08.2018 datiertes (Amts-)Sachverständigengutachten, welches eines "Präzisierung" seines Gutachtens vom XXXX darstelle, die im Hinblick auf die Erhaltungsfähigkeit etc. erforderlich geworden sei, da auf Grund des oben zitierten Bescheides des Bürgermeisters der XXXX die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. XXXX auf Grundlage eines bautechnisches Gutachten untersagt worden sei (vgl. auch Aktenvermerk des Amtssachverständigen, ebenfalls vom 21.08.2018).9. Auf Grundlage im Ermittlungsverfahren getätigter Erhebungen, einer Einschätzung des "Bauforschers" und einer Einsichtnahme in relevante Literatur sowie einer Einsichtnahme in den Bauakt erstellte der Amtssachverständige römisch 40 ein mit 21.08.2018 datiertes (Amts-)Sachverständigengutachten, welches eines "Präzisierung" seines Gutachtens vom römisch 40 darstelle, die im Hinblick auf die Erhaltungsfähigkeit etc. erforderlich geworden sei, da auf Grund des oben zitierten Bescheides des Bürgermeisters der römisch 40 die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. römisch 40 auf Grundlage eines bautechnisches Gutachten untersagt worden sei vergleiche auch Aktenvermerk des Amtssachverständigen, ebenfalls vom 21.08.2018).

Diese "Präzisierungen" betreffen im Wesentlichen die Feststellung, dass dem nördlichen Anbau an das Rabbinerhaus "keine Denkmalbedeutung" zukomme. Die Bauteile, welchen Denkmalbedeutung zukomme, befänden sich in einem Zustand, der bei einer Sanierung ("Mängelbehebung") mit keinem groben Substanzverlust des Denkmals zu rechnen sei.

Hinsichtlich der Inschrift auf dem Dachboden wurde festgestellt, dass diese offensichtlich von einem Dachdecker, der 1941 Sanierungsmaßahmen getroffen habe, stamme.

Zur kulturellen Bedeutung wurde das Gutachten im Wesentlichen um (allgemeine) Zitate von XXXX, Präsident der jüdischen Gemeinde XXXX, aus seinem Werk "XXXX" sowie um ein Gedicht von XXXX "XXXX" ergänzt.Zur kulturellen Bedeutung wurde das Gutachten im Wesentlichen um (allgemeine) Zitate von römisch 40 , Präsident der jüdischen Gemeinde römisch 40 , aus seinem Werk "XXXX" sowie um ein Gedicht von römisch 40 "XXXX" ergänzt.

Dieses Amtssachverständigengutachten wurde den bereits unter I.1. genannten Parteien seitens der Behörde mit Schreiben vom 22.08.2018 zur Kenntnis gebracht und zugleich mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der darin getätigten Ausführungen des Amtssachverständigen beabsichtigt sei, den Bescheid des BDA vom XXXX dahingehend abzuändern, als der nördliche Anbau an das Rabbinerhaus vom Unterschutzstellungsumfang ausgenommen werde. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eröffnet.Dieses Amtssachverständigengutachten wurde den bereits unter römisch eins.1. genannten Parteien seitens der Behörde mit Schreiben vom 22.08.2018 zur Kenntnis gebracht und zugleich mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der darin getätigten Ausführungen des Amtssachverständigen beabsichtigt sei, den Bescheid des BDA vom römisch 40 dahingehend abzuändern, als der nördliche Anbau an das Rabbinerhaus vom Unterschutzstellungsumfang ausgenommen werde. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eröffnet.

10. Mit Schreiben vom 05.09.2018 erstattete die BF eine umfassende Stellungnahme, in der einleitend erneut ausgeführt wurde, dass sich die beabsichtigte Unterschutzstellung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als verfehlt darstelle. Die Erhaltung der Objekte liege im Hinblick auf § 1 Abs. 10 DMSG auf Grund ihres physischen Zustandes nicht im öffentlichen Interesse und komme bereits aus diesem Grund eine Unterschutzstellung nicht in Betracht. Insbesondere liege betreffend die in Rede stehenden Objekte ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vom 22.11.2016 vor und wurde seitens der Israelitischen Kultusgemeinde einem Abbruch ausdrücklich zugestimmt. Abgesehen davon seien im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung vom 23.07.2018 gemäß § 35 NÖ Bauordnung von einem amtlichen Bausachverständigen - in der Stellungnahme in weiterer Folge näher dargestellte - erhebliche und schwerwiegende Mängel an der betreffenden Bausubstanz festgestellt worden, welche eine sofortige Nutzungsuntersagung per Bescheid des Bürgermeisters erforderlich gemacht hätten. Des Weiteren verwies die BF wie bereits im Rahmen der erhobenen Vorstellung auf die im Denkmalschutz verankerte Zumutbarkeitsgrenze im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht sowie darauf, dass sich das Amtssachverständigengutachten des BDA als mangelhaft erweise und die Erlassung des Mandatsbescheides im Hinblick auf § 31 DMSG zudem überschießend gewesen sei.10. Mit Schreiben vom 05.09.2018 erstattete die BF eine umfassende Stellungnahme, in der einleitend erneut ausgeführt wurde, dass sich die beabsichtigte Unterschutzstellung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als verfehlt darstelle. Die Erhaltung der Objekte liege im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 10, DMSG auf Grund ihres physischen Zustandes nicht im öffentlichen Interesse und komme bereits aus diesem Grund eine Unterschutzstellung nicht in Betracht. Insbesondere liege betreffend die in Rede stehenden Objekte ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vom 22.11.2016 vor und wurde seitens der Israelitischen Kultusgemeinde einem Abbruch ausdrücklich zugestimmt. Abgesehen davon seien im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung vom 23.07.2018 gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung von einem amtlichen Bausachverständigen - in der Stellungnahme in weiterer Folge näher dargestellte - erhebliche und schwerwiegende Mängel an der betreffenden Bausubstanz festgestellt worden, welche eine sofortige Nutzungsuntersagung per Bescheid des Bürgermeisters erforderlich gemacht hätten. Des Weiteren verwies die BF wie bereits im Rahmen der erhobenen Vorstellung auf die im Denkmalschutz verankerte Zumutbarkeitsgrenze im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht sowie darauf, dass sich das Amtssachverständigengutachten des BDA als mangelhaft erweise und die Erlassung des Mandatsbescheides im Hinblick auf Paragraph 31, DMSG zudem überschießend gewesen sei.

11. Mit Datum vom 21.09.2018 führte der Amtssachverständige des BDA in einem Aktenvermerk bezugnehmend auf die Stellungnahme der BF vom 05.09.2018 Folgendes aus: "Bei dem Rabbinerhaus beschränkt sich die Denkmalbedeutung auf den besser erhaltenen, südlichen, historischen Bauteil. Auf das entsprechende Baugutachten wurde im Gutachten des Amtssachverständigen eingegangen. Die augenscheinlichen sowie die vom Bausachverständigen beschriebenen Mängel in diesen Gebäudeteilen lassen erfahrungsgemäß eine Sanierung im üblichen Maße ohne massive Substanzverluste bzw. Verluste der Dokumentationsfunktion des Objektes zu. Auf die Veränderungen an den Gebäudeteilen wurde im Amtssachverständigengutachten eingegangen."

Dieser Aktenvermerk wurde vom BDA nicht dem Parteiengehör unterzogen.

12. Mit E-Mail vom XXXX (09:23 Uhr) übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BDA das Ergebnis einer von Amts wegen - im Sinne des § 31 DMSG - durchgeführten baubehördlichen Überprüfung. Diesem Schreiben war ein 12-seitiges Gutachten (samt 7-seitiger Fotodokumentation) eines Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes XXXX angeschlossen, in welchem im Sinne eines umfassenden Befundes eine ausführliche Darstellung des aktuellen Baubestandes betreffend die in Rede stehenden Objekte getätigt wird, wobei insbesondere festgestellte Mängel sowie über die letzten Jahrzehnte vorgenommene Veränderungen an der Bausubstanz durch Umbaumaßnahmen aufgelistet werden und in einem Gutachten (im engeren Sinn) im Hinblick auf die vorliegenden Mängel konkret zu setzende (Erhaltungs- bzw. Sicherungs-)Maßnahmen sowohl hinsichtlich des Rabbinerhauses als auch hinsichtlich des Bethauses (Synagoge) festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl die Decke im Bereich des Rabbinerhauses als auch möglicherweise ein Teil der Dippelbaumdecke im Bereich des Bethauses akut einsturzgefährdet sei.12. Mit E-Mail vom römisch 40 (09:23 Uhr) übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BDA das Ergebnis einer von Amts wegen - im Sinne des Paragraph 31, DMSG - durchgeführten baubehördlichen Überprüfung. Diesem Schreiben war ein 12-seitiges Gutachten (samt 7-seitiger Fotodokumentation) eines Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes römisch 40 angeschlossen, in welchem im Sinne eines umfassenden Befundes eine ausführliche Darstellung des aktuellen Baubestandes betreffend die in Rede stehenden Objekte getätigt wird, wobei insbesondere festgestellte Mängel sowie über die letzten Jahrzehnte vorgenommene Veränderungen an der Bausubstanz durch Umbaumaßnahmen aufgelistet werden und in einem Gutachten (im engeren Sinn) im Hinblick auf die vorliegenden Mängel konkret zu setzende (Erhaltungs- bzw. Sicherungs-)Maßnahmen sowohl hinsichtlich des Rabbinerhauses als auch hinsichtlich des Bethauses (Synagoge) festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sowohl die Decke im Bereich des Rabbinerhauses als auch möglicherweise ein Teil der Dippelbaumdecke im Bereich des Bethauses akut einsturzgefährdet sei.

Dieses Gutachten wurde vom BDA nicht dem Parteiengehör unterzogen.

13. Mit dem, mit Datum vom XXXX datierten angefochtenen Bescheid,13. Mit dem, mit Datum vom römisch 40 datierten angefochtenen Bescheid,

GZ. XXXX, gab das BDA der erhobenen Vorstellung insofern Folge, als festgestellt wurde, dass der Bescheid vom XXXX, mit dem festgellt worden sei, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in XXXX, XXXX, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, hinsichtlich des nördlichen Anbaus an das Rabbinerhaus behoben werde.GZ. römisch 40 , gab das BDA der erhobenen Vorstellung insofern Folge, als festgestellt wurde, dass der Bescheid vom römisch 40 , mit dem festgellt worden sei, dass die Erhaltung der ehemaligen Synagoge und des Rabbinerhauses in römisch 40 , römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, hinsichtlich des nördlichen Anbaus an das Rabbinerhaus behoben werde.

Im Übrigen wurde der Mandatsbescheid des BDA vom XXXX im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG bestätigt.Im Übrigen wurde der Mandatsbescheid des BDA vom römisch 40 im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG bestätigt.

Einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges erläuterte das BDA zunächst die vorgenommene Erlassung eines Mandatsbescheides in der gegenständlichen Angelegenheit. Im Hinblick auf die vorliegenden Schäden an den Objekten führte die Behörde aus, dass zwar ein grundsätzlicher Sanierungsbedarf an den Gebäuden bestehe, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass die in Rede stehenden Objekte in einem derart desolaten Zustand wären, dass § 1 Abs. 10 DMSG - bei dem es um die Frage gehe, welche Schäden aktuell bestehen würden, deren Behebung zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft führen würde - erfüllt wäre. Die vorliegenden Mängel würden erfahrungsgemäß eine Sanierung im üblichen Maße ohne massive Substanzverluste bzw. Verluste der Dokumentationsfunktion der Objekte zulassen. Des Weiteren tätigte das BDA (allgemeine) Ausführungen zur Thematik "Zumutbarkeit der Erhaltung und § 31 Abs. 1 DMSG". Im Ergebnis gelangte das BDA mit Verweis auf die Ausführungen im vorliegenden Amtssachverständigengutachten zu dem Schluss, dass den gegenständlichen Objekten im spruchgemäß definierten Umfang eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukomme und die besondere Wertigkeit der Objekte für den österreichischen Kulturgutbestand im Zusammentreffen der genannten Denkmaleigenschaften sowie in dem den Objekten zukommenden Seltenheitswert und Dokumentationscharakter zu sehen sei.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges erläuterte das BDA zunächst die vorgenommene Erlassung eines Mandatsbescheides in der gegenständlichen Angelegenheit. Im Hinblick auf die vorliegenden Schäden an den Objekten führte die Behörde aus, dass zwar ein grundsätzlicher Sanierungsbedarf an den Gebäuden bestehe, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass die in Rede stehenden Objekte in einem derart desolaten Zustand wären, dass Paragraph eins, Absatz 10, DMSG - bei dem es um die Frage gehe, welche Schäden aktuell bestehen würden, deren Behebung zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft führen würde - erfüllt wäre. Die vorliegenden Mängel würden erfahrungsgemäß eine Sanierung im üblichen Maße ohne massive Substanzverluste bzw. Verluste der Dokumentationsfunktion der Objekte zulassen. Des Weiteren tätigte das BDA (allgemeine) Ausführungen zur Thematik "Zumutbarkeit der Erhaltung und Paragraph 31, Absatz eins, DMSG". Im Ergebnis gelangte das BDA mit Verweis auf die Ausführungen im vorliegenden Amtssachverständigengutachten zu dem Schluss, dass den gegenständlichen Objekten im spruchgemäß definierten Umfang eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukomme und die besondere Wertigkeit der Objekte für den österreichischen Kulturgutbestand im Zusammentreffen der genannten Denkmaleigenschaften sowie in dem den Objekten zukommenden Seltenheitswert und Dokumentationscharakter zu sehen sei.

Dieser mit "25. Oktober 2018" datierte Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde am 29.10.2018 um 15:33:45 Uhr elektronisch gefertigt und amtssigniert und am 31.10.2018 - nachweislich - der BF zugestellt.

14. Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 erhob die BF - vertreten durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung - gegen diesen Bescheid Beschwerde und wandte sich dabei gegen die Unterschutzstellung der im Bescheid genannten Gebäude(-teile), die sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als verfehlt erweise. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die gutachterliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.10.2018 im Bescheid des BDA nicht berücksichtigt worden sei und damit verfahrenswesentliche Umstände in der Entscheidung der Behörde keinen Eingang gefunden hätten. Es bestünde betreffend die gegenständlichen Objekte ein rechtskräftiger Abbruchbescheid sowie die Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinschaft XXXX zum Abbruch. Darüber hinaus bestünden erhebliche und schwerwiegende Mängel in der Bausubstanz der Objekte und sei eine Nutzungsuntersagung durch den Bürgermeister der XXXX erforderlich geworden. Bestehende Baumängel werden in der Beschwerde in weiterer Folge umfassend dargestellt und entsprechen dem Grunde nach der seinerzeitigen Stellungnahme der BF vom 05.09.2018. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid liege keineswegs eine allumfassende Sanierbarkeit der unstrittig vorhandenen zahlreichen Schäden vor. Die Gebäude(teile) befänden sich in einem Zustand, durch deren Instandsetzung danach keine Dokumentationsfunktion als Denkmale bestünde. Darüber hinaus sei auch die Vorgangsweise der Erlassung eines Mandatsbescheides unzulässig gewesen, zumal § 31 DMSG ausdrückliche Bestimmungen für den Fall der Gefahr in Verzug beinhalte und deshalb § 57 AVG nicht anzuwenden sei.14. Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 erhob die BF - vertreten durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung - gegen diesen Bescheid Beschwerde und wandte sich dabei gegen die Unterschutzstellung der im Bescheid genannten Gebäude(-teile), die sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als verfehlt erweise. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die gutachterliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.10.2018 im Bescheid des BDA nicht berücksichtigt worden sei und damit verfahrenswesentliche Umstände in der Entscheidung der Behörde keinen Eingang gefunden hätten. Es bestünde betreffend die gegenständlichen Objekte ein rechtskräftiger Abbruchbescheid sowie die Zustimmung der Israelitischen Kultusgemeinschaft römisch 40 zum Abbruch. Darüber hinaus bestünden erhebliche und schwerwiegende Mängel in der Bausubstanz der Objekte und sei eine Nutzungsuntersagung durch den Bürgermeister der römisch 40 erforderlich geworden. Bestehende Baumängel werden in der Beschwerde in weiterer Folge umfassend dargestellt und entsprechen dem Grunde nach der seinerzeitigen Stellungnahme der BF vom 05.09.2018. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid liege keineswegs eine allumfassende Sanierbarkeit der unstrittig vorhandenen zahlreichen Schäden vor. Die Gebäude(teile) befänden sich in einem Zustand, durch deren Instandsetzung danach keine Dokumentationsfunktion als Denkmale bestünde. Darüber hinaus sei auch die Vorgangsweise der Erlassung eines Mandatsbescheides unzulässig gewesen, zumal Paragraph 31, DMSG ausdrückliche Bestimmungen für den Fall der Gefahr in Verzug beinhalte und deshalb Paragraph 57, AVG nicht anzuwenden sei.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zu erkennen, dass der Bescheid des BDA vom XXXX zur Gänze behoben wird bzw. zu erkennen und auszusprechen, dass von einer Unterschutzstellung zur Gänze Abstand genommen wird; in eventu die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Ausspruch mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos zu beheben.Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zu erkennen, dass der Bescheid des BDA vom römisch 40 zur Gänze behoben wird bzw. zu erkennen und auszusprechen, dass von einer Unterschutzstellung zur Gänze Abstand genommen wird; in eventu die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Ausspruch mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos zu beheben.

15. Am 14.12.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom BDA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht. Der Sachverhalt ist somit aktenkundig und zudem unstrittig.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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