Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
BBG §40Spruch
W115 2203730-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.1. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.
1.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit römisch 40 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
Ergänzend wurde angemerkt, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 abzusprechen gewesen sei.Ergänzend wurde angemerkt, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abzusprechen gewesen sei.
Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die ergänzende medizinische Stellungnahme übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und die ergänzende medizinische Stellungnahme übermittelt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie ein Allgemeinmediziner in 15 Minuten ihren Gesundheitszustand beurteilen könne. Sie benötige sehr wohl einen Rollator. Sie sei auch in Begleitung zur Untersuchung gekommen, nur habe die Begleitperson einen Parkplatz gesucht. Sie könne nicht alleine unterwegs sein und schon gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie habe vom sporadisch auftretenden Schwindel und vom Nachlassen der Beine berichtet. Sie sei auch erst vor kurzem in der Wohnung gestürzt. Im Gutachten sei auch nicht erwähnt worden, dass sie trotz Hilfe des Arztes im Rahmen der Untersuchung fast umgefallen wäre. Mit dem Rollator könne sie kurze Strecken mit Pausen zurücklegen. Der Arzt könne ihren Zustand nur sehen, wenn er einen Tag mit ihr verbringen würde. Sie leide den ganzen Tag an Schmerzen. Die Beine würden sich anfühlen als würden sie ständig unter Strom stehen. Weiters würde ihr selbst das Schreiben Mühe bereiten. Ihr Asthma bestehe seit der Kindheit und habe sich nicht gebessert. Im Moment würde es ihr mit dem Asthma schlecht gehen. Betreffend das Asthma habe man ihr in XXXX gesagt, dass ihr Immunsystem durch die Hitze und Luftfeuchtigkeit sehr wohl geschwächt sei und sie Menschenansammlungen meiden bzw. einen Mundschutz verwenden solle. Sie dürfe auch keine Hallen- und Thermalbäder besuchen. Sie verstehe auch nicht, warum der Pinzettengriff geprüft worden sei, obwohl sie weder an Demenz noch an Parkinson leide.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie ein Allgemeinmediziner in 15 Minuten ihren Gesundheitszustand beurteilen könne. Sie benötige sehr wohl einen Rollator. Sie sei auch in Begleitung zur Untersuchung gekommen, nur habe die Begleitperson einen Parkplatz gesucht. Sie könne nicht alleine unterwegs sein und schon gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie habe vom sporadisch auftretenden Schwindel und vom Nachlassen der Beine berichtet. Sie sei auch erst vor kurzem in der Wohnung gestürzt. Im Gutachten sei auch nicht erwähnt worden, dass sie trotz Hilfe des Arztes im Rahmen der Untersuchung fast umgefallen wäre. Mit dem Rollator könne sie kurze Strecken mit Pausen zurücklegen. Der Arzt könne ihren Zustand nur sehen, wenn er einen Tag mit ihr verbringen würde. Sie leide den ganzen Tag an Schmerzen. Die Beine würden sich anfühlen als würden sie ständig unter Strom stehen. Weiters würde ihr selbst das Schreiben Mühe bereiten. Ihr Asthma bestehe seit der Kindheit und habe sich nicht gebessert. Im Moment würde es ihr mit dem Asthma schlecht gehen. Betreffend das Asthma habe man ihr in römisch 40 gesagt, dass ihr Immunsystem durch die Hitze und Luftfeuchtigkeit sehr wohl geschwächt sei und sie Menschenansammlungen meiden bzw. einen Mundschutz verwenden solle. Sie dürfe auch keine Hallen- und Thermalbäder besuchen. Sie verstehe auch nicht, warum der Pinzettengriff geprüft worden sei, obwohl sie weder an Demenz noch an Parkinson leide.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. Caput/Collum:
keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung. Sensorium:
Umgangssprache wird problemlos verstanden. Haut und Schleimhäute:
unauffällig. Hals: frei beweglich.
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall,
VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer. Herz: reine Herzgeräusche.
Blutdruck: 140/80. Abdomen: unauffällig, über Thoraxniveau.
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig. Sensibilitätsstörungen werden in beiden Beinen angegeben.
Wirbelsäule: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, KJA: 1 cm. BWS: altersentsprechend frei beweglich,
Rundrücken. LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen, FBA: 30 cm.
Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal. Grobe
Kraft beidseits nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts:
seitliches Anheben 140°, Anheben nach vorne 160°. Schultergelenk links: seitliches Anheben 140°, Anheben nach vorne 160°. Nackengriff beidseits möglich. Schürzengriff beidseits möglich. Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend. Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Untere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal. Grobe Kraft beidseits nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts und links: Beugung 120°, Rotation 40-0-40°. Kniegelenk rechts und links:
0-0-140°. Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und Fußsenken beidseits durchführbar. Alle Funktionen ungestört. Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen.
Status Psychicus: zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in normalen Straßenschuhen mit Rollmobil. Freies Gehen im Untersuchungsraum etwas unsicher aber möglich. Zehen- und Fersenstand beidseits mit Hilfe möglich. Einbeinstand beidseits mit Hilfe möglich.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Asthma bronchiale Heranziehung dieser Position, da Dauermedikation erforderlich. Unterer Rahmensatz, da leicht eingeschränkte Atemfunktion bei normalem Auskultationsbefund in Ruhe.
06.05.02
30 vH
02
Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler diabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation.
09.02.01
20 vH
03
Diabetische Polyneuropathie Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichtgradige sensible Ausfälle.
04.06.01
20 vH
04
Schlafapnoesyndrom Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmungstherapie behandelbar.
06.11.02
20 vH
05
Abnützungen der Wirbelsäule geringen Grades Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.
02.01.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da das führende Leiden 1 durch die weiteren Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, dessen auf der Aktenlage basierenden Ergänzung durch den befassten Sachverständigen sowie auf die von der Beschwerdeführerin im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, dessen auf der Aktenlage basierenden Ergänzung durch den befassten Sachverständigen sowie auf die von der Beschwerdeführerin im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX (in Zusammenschau mit seiner ergänzenden medizinischen Stellungnahme) dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 (in Zusammenschau mit seiner ergänzenden medizinischen Stellungnahme) dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
So erfolgte die Einschätzung von Leiden 1 (Asthma bronchiale) durch Dr. XXXX im Einklang mit den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Positionsnummer 06.05.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, da zwar eine Dauermedikation erforderlich ist, aber keine massiven pulmonalen Insuffizienzzeichen vorliegen und die Atemfunktion bei geringer körperlicher Belastung normal ist. So sieht die Einschätzungsverordnung vor, dass die Einschätzung von Asthma bronchiale sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion orientiert, wobei Positionsnummer 06.05.02 für leichtes Asthma heranzuziehen ist, wenn bis zu 2-mal wöchentlich und/oder 1- bis 2-mal pro Monat nachts Atemnotanfälle auftreten und eine gering bis mäßig eingeschränkte Lungenfunktion vorliegt. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens wäre erst möglich, wenn deutlich spastische Klinik und eine ständig mittelgradig eingeschränkte Lungenfunktion vorliegen sowie mehr als 2-mal wöchentlich und/oder 1-mal pro Woche auch nachts Atemnotanfälle auftreten. Eine solche Schwere dieses Leidens liegt laut den Ausführungen des Sachverständigen jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht vor.So erfolgte die Einschätzung von Leiden 1 (Asthma bronchiale) durch Dr. römisch 40 im Einklang mit den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Positionsnummer 06.05.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, da zwar eine Dauermedikation erforderlich ist, aber keine massiven pulmonalen Insuffizienzzeichen vorliegen und die Atemfunktion bei geringer körperlicher Belastung normal ist. So sieht die Einschätzungsverordnung vor, dass die Einschätzung von Asthma bronchiale sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion orientiert, wobei Positionsnummer 06.05.02 für leichtes Asthma heranzuziehen ist, wenn bis zu 2-mal wöchentlich und/oder 1- bis 2-mal pro Monat nachts Atemnotanfälle auftreten und eine gering bis mäßig eingeschränkte Lungenfunktion vorliegt. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens wäre erst möglich, wenn deutlich spastische Klinik und eine ständig mittelgradig eingeschränkte Lungenfunktion vorliegen sowie mehr als 2-mal wöchentlich und/oder 1-mal pro Woche auch nachts Atemnotanfälle auftreten. Eine solche Schwere dieses Leidens liegt laut den Ausführungen des Sachverständigen jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
Auch die Einschätzung des Leidens Polyneuropathie erfolgte im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Positionsnummer 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH korrekt, da zwar eine sensorisch-sensible Symptomatik besteht, aber keine maßgeblichen motorischen Ausfälle vorliegen und die Mobilität nur leicht- bis mittelgradig eingeschränkt ist. Nach den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung hat die Einstufung einer Polyneuropathie sich an den jeweiligen Ausfallerscheinungen zu orientieren. Positionsnummer 04.06.01 ist heranzuziehen, wenn sensible und motorische Ausfälle leichten Grades vorliegen. In diesem Zusammenhang hält Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar fest, dass eine höhergradige Einschränkung des Gehvermögens weder durch entsprechende Befunde belegt ist, noch im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden konnte. Somit sind nach den Angaben des Sachverständigen aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtmobilität weder eine erhöhte Sturzgefahr noch das Erfordernis eines Rollators abzuleiten. Mit der Einschätzung dieses Leidens mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz ist der Art und der Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Ausfallerscheinungen ausreichend Rechnung getragen worden.Auch die Einschätzung des Leidens Polyneuropathie erfolgte im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Positionsnummer 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH korrekt, da zwar eine sensorisch-sensible Symptomatik besteht, aber keine maßgeblichen motorischen Ausfälle vorliegen und die Mobilität nur leicht- bis mittelgradig eingeschränkt ist. Nach den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung hat die Einstufung einer Polyneuropathie sich an den jeweiligen Ausfallerscheinungen zu orientieren. Positionsnummer 04.06.01 ist heranzuziehen, wenn sensible und motorische Ausfälle leichten Grades vorliegen. In diesem Zusammenhang hält Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar fest, dass eine höhergradige Einschränkung des Gehvermögens weder durch entsprechende Befunde belegt ist, noch im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden konnte. Somit sind nach den Angaben des Sachverständigen aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtmobilität weder eine erhöhte Sturzgefahr noch das Erfordernis eines Rollators abzuleiten. Mit der Einschätzung dieses Leidens mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz ist der Art und der Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Ausfallerscheinungen ausreichend Rechnung getragen worden.
Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind.
Die Beurteilung des Diabetes mellitus, der Schlafapnoe und der Abnützungen der Wirbelsäule wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht beeinsprucht.
Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die dazu eingeholte ergänzende medizinische Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und die dazu eingeholte ergänzende medizinische Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist - wie bereits vorhin ausgeführt - jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Von der Beschwerdeführerin ist auch kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von dieser nicht substantiiert vorgebracht worden. Neue medizinische Beweismittel sind im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Die von der Beschwerdeführerin im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und die geschilderten Leidenszustände sind einer eingehenden Überprüfung unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.
Soweit sich die Einwendungen auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beziehen, ist anzumerken, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.3.1.).Soweit sich die Einwendungen auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beziehen, ist anzumerken, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.).
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende medizinische Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen ergänzende medizinische Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwer