TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W207 2209817-1

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2209817-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.10.2018, OB: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.10.2018, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld und einen Meldezettel bei. Einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Antragstellung nicht.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines HNO-Arztes und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

Im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines HNO-Arztes vom 20.09.2018 wurde auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

1. Befund von HNO-FA Dr. L. und Sprachaudiogramm vom 18.6.2018:

"Bekannter Hörsturz 2017".

2. Da kein Tonaudiogramm im Akt, habe ich ein solches von Dr. L. angefordert. Er übersendete mir Audiogramme von 2015 bis 2018, das letzte vom 18.6.2018: (250,500,1,2,4,6 kHz): re 60,50,25,15,25,40; li 35,30,20,20,40,35; nach Röser ist dies eine Hörminderung rechts von 26%, links von 23%.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

aktenmäßig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hörminderung beiseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da deutliche Tieftonsenke auf der rechten Seite.

12.02.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

[X] Dauerzustand

..."

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.10.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2018 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt:

"...

Anamnese:

Im Februar wurde eine RF in der Bauchspeicheldrüse festgestellt, Absiedlungen in der Leber

Diabetes mellitus 2008, HbA1c zuletzt um 6%

anamnestisch MCI 2008, Insult 2012 (rechts Hände kribbelig, rechtes Bein geschwollen)

Z.n. Erysipel 2017

Derzeitige Beschwerden:

"Die geschwollenen Füße sind das Hauptproblem. Ich stolpere leicht. Ich kann die Beine nicht heben, das Stiegen steigen ist schwierig. Habe 30 Kilo abgenommen, noch im Herbst hatte ich 85kg." Typische AP Beschwerden werden verneint.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Plavix, Bisoprolol, Synjardy, Trajenta, Atorvastatin, bei Bedarf:

Novalgin, Mexalen, Helixor, Oleovit

Sozialanamnese:

verheiratet, 1 Sohn, in Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Onkologischer Verlaufsbrief: Histologie: invasiv mittelhochdifferenziertes Adeno Ca passend zu pankreobiliären Ursprung, Endosonografie, Leberpunktion (SBL), Beginn Chemotherapie 03/2018, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, 06/18: RF im Pankres deutlich regredient, Leberwerte normalisiert, Labor:

Tumormarker negativ

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 159,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

HNAP frei, keine Lippenzyanose

Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten

Thorax symmetrisch, Pulmo: VA, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine DP, keine Resistenzen, DG lebhaft

UE: Unterschenkel geringgradiges Ödem, links livide Verfärbung, Fußpulse palpabel, angegeben werden Bewegungseinschränkungen im linken Fußgelenk

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen (Mann möchte helfen, es geht aber gut alleine)

Gesamtmobilität - Gangbild:

2 Krücken (wegen des Schwindels, Angst vor Sturz), Gangbild breitbeinig

Status Psychicus:

allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Pankreas Karzinom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch Absiedlungen in der Leber

13.01.03

60

2

Koronare Herzkrankheit Wahl dieser Positionsnummer, da Zustand nach Stentsetzung, unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert

05.05.02

30

3

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabilisiert

09.02.01

20

4

livide Hautverfärbung bei Zustand nach Erysipel linker Unterschenkel

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Führende Leiden 1 wird von Leiden 2,3 und 4 nicht weiter erhöht, da keine relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ein Zustand nach Insult ohne behinderungsrelevante, funktionelle Ausfälle begründet keinen GdB.

[X] Nachuntersuchung 03/2023 - nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind möglich. Die behinderungsbedingte Erfordernis der hierorts benützten Krücken ist mit den objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

..."

Am 15.10.2018 wurde von der Sachverständigen, welche das Gutachten vom 11.10.2018 erstellt hat, eine Gesamtbeurteilung durchgeführt aus der Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, hervorgeht:

"...

Zusammenfassung der Sachverständigengutachten

Name der/des SV

Fachgebiet

Gutachten vom

Dr.in K.

Innere Medizin

08.10.2018

Dr. N.-R.

HNO

19.09.2018

Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Pankreas Karzinom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch Absiedlungen in der Leber

13.01.03

60

2

Koronare Herzkrankheit Wahl dieser Positionsnummer, da Zustand nach Stentsetzung, unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert

05.05.02

30

3

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabilisiert

09.02.01

20

4

Hörminderung beiseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da deutliche Tieftonsenke auf der rechten Seite.

12.02.01

20

5

livide Hautverfärbung bei Zustand nach Erysipel linker Unterschenkel

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ein Zustand nach Insult ohne behinderungsrelevante, funktionelle Ausfälle begründet keinen GdB.

[X] Nachuntersuchung 03/2023 - nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind möglich. Die behinderungsbedingte Erfordernis der hierorts benützten Krücken ist mit den objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2018, OB:

40549862200018, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetzt in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 01.06.2023 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung ihres Gesundheitszustandes erforderlich sei. Die Gutachten vom 20.09.2018, 11.10.2018 und 15.10.2018 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.40549862200018, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetzt in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 01.06.2023 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung ihres Gesundheitszustandes erforderlich sei. Die Gutachten vom 20.09.2018, 11.10.2018 und 15.10.2018 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.

Am 18.10.2018, OB: 40549862200018, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ihr Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 18.10.2018, OB: 40549862200018, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ihr Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.

Mit Schreiben vom 11.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes, hier in anonymisierter Form wiedergegeben:

"...

Innerhalb offener Frist erhebe ich Einspruch gegen den oben

angeführten und hierorts am 23.10.2018 eingelangten Bescheid

Ich beziehe Pflegegeld der Stufe 1. Aufgrund meiner eingeschränkten Mobilität ist mit Fußmarsch die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittel für mich unzumutbar. Ich kann mich nur kleinschrittig, breitbeinig, langsam und auch nur auf sehr kurzen Strecken mit Gehhilfen fortbewegen.

So z.B. beträgt die Wegstrecke von meinem derzeitigen Aufenthaltsort in S., den ich aufgrund der dort im Haus sehr niedrigen Stiegen in Anspruch nehme, bis zum Bahnhof S. 1,05 Kilometer.So z.B. beträgt die Wegstrecke von meinem derzeitigen Aufenthaltsort in S., den ich aufgrund der dort im Haus sehr niedrigen Stiegen in Anspruch nehme, bis zum Bahnhof Sitzung 1,05 Kilometer.

Von meinem Hauptwohnsitz in 1230 Wien, den ich aufgrund der hohen Stiegen nicht benutzen kann, beträgt die Wegstrecke bis zur nächsten Hst. der Badener Bahn 905 Meter. Bis zur Hst. der U6 beträgt die Wegstrecke 900 Meter.

Wie Sie sehen bin ich zur Erledigung meiner persönlichen Bedürfnisse auf ein eigenes Kfz. und auf die Benützung eines Behindertenparkplatzes angewiesen. Das Aus - und Einsteigen auf normalen Parkplätzen stellt ein Problem für mich dar, da ich des öfteren auf zusätzlich Hilfe zurückgreifen muss.

Aus dem Grund ersuche ich um die Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die für die Ausstellung eines Parkausweis gem. § 29 b Stvo nötig ist. Bzw. Ausstellung eines Feststellungsbescheides.Aus dem Grund ersuche ich um die Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die für die Ausstellung eines Parkausweis gem. Paragraph 29, b Stvo nötig ist. Bzw. Ausstellung eines Feststellungsbescheides.

..."

Dieser Beschwerde wurden keine Befunde beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 16.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Pankreas Karzinom; auch Absiedlungen in der Leber

2. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stentsetzung; medikamentös kompensiert

3. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig; unter Therapie stabilisiert

4. Hörminderung beiseits, rechts mehr als links; deutliche Tieftonsenke auf der rechten Seite.

5. livide Hautverfärbung bei Zustand nach Erysipel linker Unterschenkel

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v.

H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.09.2018 und 11.10.2018 bzw. insbesondere in der Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister und ist im Übrigen unbestritten.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 20.09.2018 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.10.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2018, bzw. auf das zusammenfassende Gesamtgutachten vom 15.10.2018 unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen.

In der Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018 wird auf Grundlage der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 20.09.2018 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.10.2018 unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere die Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018, schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. An der unter der Leidensposition 1 ("Pankreas Karzinom, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch Absiedlungen in der Leber") vorgenommenen Einschätzung eines (Einzel)Grades der Behinderung von 60 v.H. würde im Übrigen auch eine Heranziehung der Positionsnummer 13.01.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012, statt der von der medizinischen Sachverständigen herangezogenen Positionsnummer 13.01.03 ("Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung, GdB 50 - 100 %, Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)") nichts ändern.Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere die Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018, schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. An der unter der Leidensposition 1 ("Pankreas Karzinom, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch Absiedlungen in der Leber") vorgenommenen Einschätzung eines (Einzel)Grades der Behinderung von 60 v.H. würde im Übrigen auch eine Heranziehung der Positionsnummer 13.01.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, statt der von der medizinischen Sachverständigen herangezogenen Positionsnummer 13.01.03 ("Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung, GdB 50 - 100 %, Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)") nichts ändern.

In ihrer Beschwerde vom 11.11.2018 bringt die Beschwerdeführerin ausschließlich Gründe dafür vor, warum ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Es ist diesbezüglich allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde gar keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt hat. Insofern durfte die belangte Behörde mangels Zuständigkeit auch keinen Bescheid betreffend eine solche Zusatzeintragung erlassen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde somit inhaltlich ausschließlich auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist daher darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde über diese Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.

Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals,- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 20.09.2018 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.10.2018 bzw. an der Gesamtbeurteilung vom 15.10.2018. Diese seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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