Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W198 2197514-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, XXXX Wien, vertreten durch SIART + TEAM TREUHAND GMBH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GMBH, römisch 40 Wien, vertreten durch SIART + TEAM TREUHAND GMBH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 06.04.2018, Zl. XXXX festgestellt, dass Herr XXXX, VSNRXXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 08.11.2016 gemäß1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNRXXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 08.11.2016 gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit des XXXX für die Beschwerdeführerin um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt habe, bei dem Herr XXXX laufende Dienstleistungen erbracht habe. Ein Vertretungsfall sei in der Praxis nie eingetreten und sei das Vertretungsrecht vertraglich ausgeschlossen worden. Herr XXXX sei an die Arbeitszeit und den Arbeitsort gebunden gewesen. Er sei der Kontrolle und den Weisungen der Beschwerdeführerin unterworfen gewesen. Die Arbeitsabläufe seien Herrn XXXX vorgegeben worden. Er habe die Dienstleistungen mit den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Betriebsmitteln verrichtet. HerrXXXXhabe ab 2011 bis Februar 2016 ein Entgelt in Höhe von € 23,60 pro geleisteter Stunde erhalten. Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 habe er "Honorarnoten" über das von ihm ins Verdienen gebrachte Entgelt gelegt und habe ihn die Beschwerdeführerin entsprechend der von ihm gelegten "Honorarnoten" entlohnt. Wegen der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Prüfung habe Herr XXXX ab März 2015 kein Entgelt mehr ausbezahlt erhalten. Er habe beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die Beschwerdeführerin eine Klage auf Zahlung eingebracht und habe das Arbeits- und Sozialgericht erkannt, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung jene Elemente überwogen hätten, die für eine persönliche Abhängigkeit des Herrn XXXX gesprochen hätten. Aus all dem ergebe sich, dass Herr XXXXbei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit des römisch 40 für die Beschwerdeführerin um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt habe, bei dem Herr römisch 40 laufende Dienstleistungen erbracht habe. Ein Vertretungsfall sei in der Praxis nie eingetreten und sei das Vertretungsrecht vertraglich ausgeschlossen worden. Herr römisch 40 sei an die Arbeitszeit und den Arbeitsort gebunden gewesen. Er sei der Kontrolle und den Weisungen der Beschwerdeführerin unterworfen gewesen. Die Arbeitsabläufe seien Herrn römisch 40 vorgegeben worden. Er habe die Dienstleistungen mit den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Betriebsmitteln verrichtet. HerrXXXXhabe ab 2011 bis Februar 2016 ein Entgelt in Höhe von € 23,60 pro geleisteter Stunde erhalten. Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 habe er "Honorarnoten" über das von ihm ins Verdienen gebrachte Entgelt gelegt und habe ihn die Beschwerdeführerin entsprechend der von ihm gelegten "Honorarnoten" entlohnt. Wegen der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Prüfung habe Herr römisch 40 ab März 2015 kein Entgelt mehr ausbezahlt erhalten. Er habe beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die Beschwerdeführerin eine Klage auf Zahlung eingebracht und habe das Arbeits- und Sozialgericht erkannt, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung jene Elemente überwogen hätten, die für eine persönliche Abhängigkeit des Herrn römisch 40 gesprochen hätten. Aus all dem ergebe sich, dass Herr XXXXbei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid der WGKK hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass über die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 47 Abs. 2 EStG zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein rechtskräftiger Spruch vorliege. Da bei der Beschwerdeführerin eine GPLA-Prüfung durchgeführt worden sei, seien die abgabenrechtlichen Bescheide für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht maßgebend. Diese Bescheide seien jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge wurde in der Beschwerde auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen eingegangen und wurde diesen entgegengetreten. Es wurde ausgeführt, dass keine Begründung für eine allfällige Abwesenheit des Herrn XXXX anzugeben gewesen sei. Im konkreten Fall seien Vertretungen sehr wohl mit externen Personen erfolgt. Das Ablehnen von Aufträgen sei nicht nur möglich, sondern auch vereinbart gewesen und sei auch sanktionslos und ohne sonstige Konsequenzen von Herrn XXXX praktiziert worden. Die belangte Behörde lege nicht dar, wie jemand, dem es sanktionslos freistehe, im Vorfeld Aufträge abzulehnen, an Arbeitszeiten gebunden sein könne. Der Vertrag mit Herrn XXXX beinhalte keine Verpflichtung zur Leistung von Mindestwochenstunden, sondern beschreibe lediglich das grundsätzlich vereinbarte Ausmaß der Beauftragungen. Hinsichtlich Weisungen sei auszuführen, dass die belangte Behörde nicht zwischen der persönlichen und der sachlichen Weisungsgebundenheit unterscheide und führe ausschließlich Beispiele für sachliche Weisungen an. Sachliche Weisungen seien für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aber ohne Belang. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass Herr XXXXbeim Kundeneinsatz vor Ort ein Firmenfahrzeug benutzt habe, so sei auszuführen, dass aus den Fahrtenbüchern der Beschwerdeführrein eindeutig hervorgehe, dass Herr XXXX im relevanten Zeitraum 2015 kein einziges Mal das Firmenfahrzeug verwendet habe. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Subsumtion des Dienstleistungsvertrages unter den Tatbestand des § 4 Abs. 2 ASVG sei rechtlich unrichtig und nicht zutreffend. Es sei verfahrenswidrig, im gegenständlichen Sachverhalt ein Überwiegen des Vorliegens der Kriterien iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu unterstellen ohne den Vertragswillen aus ex-ante Sicht zu berücksichtigen, die gelebte Praxis nicht vollständig zu erheben und auch die ausstehende Vorfrage zur abgabenrechtlichen Klassifikation iSd § 47 Abs. 2 EStG zu übergehen. Es bestehe sohin mangels Dienstnehmereigenschaft iSd § 47 Abs. 2 EStG auch keine automatische Dienstnehmereigenschaf iSd § 4 Abs. 2 ASVG.2. Gegen diesen Bescheid der WGKK hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass über die Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein rechtskräftiger Spruch vorliege. Da bei der Beschwerdeführerin eine GPLA-Prüfung durchgeführt worden sei, seien die abgabenrechtlichen Bescheide für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht maßgebend. Diese Bescheide seien jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge wurde in der Beschwerde auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen eingegangen und wurde diesen entgegengetreten. Es wurde ausgeführt, dass keine Begründung für eine allfällige Abwesenheit des Herrn römisch 40 anzugeben gewesen sei. Im konkreten Fall seien Vertretungen sehr wohl mit externen Personen erfolgt. Das Ablehnen von Aufträgen sei nicht nur möglich, sondern auch vereinbart gewesen und sei auch sanktionslos und ohne sonstige Konsequenzen von Herrn römisch 40 praktiziert worden. Die belangte Behörde lege nicht dar, wie jemand, dem es sanktionslos freistehe, im Vorfeld Aufträge abzulehnen, an Arbeitszeiten gebunden sein könne. Der Vertrag mit Herrn römisch 40 beinhalte keine Verpflichtung zur Leistung von Mindestwochenstunden, sondern beschreibe lediglich das grundsätzlich vereinbarte Ausmaß der Beauftragungen. Hinsichtlich Weisungen sei auszuführen, dass die belangte Behörde nicht zwischen der persönlichen und der sachlichen Weisungsgebundenheit unterscheide und führe ausschließlich Beispiele für sachliche Weisungen an. Sachliche Weisungen seien für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aber ohne Belang. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass Herr XXXXbeim Kundeneinsatz vor Ort ein Firmenfahrzeug benutzt habe, so sei auszuführen, dass aus den Fahrtenbüchern der Beschwerdeführrein eindeutig hervorgehe, dass Herr römisch 40 im relevanten Zeitraum 2015 kein einziges Mal das Firmenfahrzeug verwendet habe. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Subsumtion des Dienstleistungsvertrages unter den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei rechtlich unrichtig und nicht zutreffend. Es sei verfahrenswidrig, im gegenständlichen Sachverhalt ein Überwiegen des Vorliegens der Kriterien iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu unterstellen ohne den Vertragswillen aus ex-ante Sicht zu berücksichtigen, die gelebte Praxis nicht vollständig zu erheben und auch die ausstehende Vorfrage zur abgabenrechtlichen Klassifikation iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG zu übergehen. Es bestehe sohin mangels Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG auch keine automatische Dienstnehmereigenschaf iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 30.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschluss des OGH vom XXXX, XXXX ein, mit welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass XXXX aufgrund eines echtes Arbeitsvertrages für die Beschwerdeführerin - für einen im Wesentlichen gleichen Zeitraum wie beschwerdegegenständlich - tätig war.4. Am 30.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschluss des OGH vom römisch 40 , römisch 40 ein, mit welchem rechtskräftig festgestellt wurde, dass römisch 40 aufgrund eines echtes Arbeitsvertrages für die Beschwerdeführerin - für einen im Wesentlichen gleichen Zeitraum wie beschwerdegegenständlich - tätig war.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.08.2018 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Beschluss des OGH vom XXXX, XXXX übermittelt.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.08.2018 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Beschluss des OGH vom römisch 40 , römisch 40 übermittelt.
Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX XXXXwar bei der Beschwerdeführerin auf Basis eines als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vertrages vom 08.01.2008 im Bereich IT-Support gegen Entgelt beschäftigt. Herr XXXX war zuständig für IT-Unterstützung für Endgeräte sowie für zentrale Server. Weiters wurde von ihm die Netzwerkinfrastruktur überwacht und gegebenenfalls bei Störfällen wieder in Betrieb gebracht. Zudem war er zuständig für die Annahme von Störungsmeldungen.Herr römisch 40 XXXXwar bei der Beschwerdeführerin auf Basis eines als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vertrages vom 08.01.2008 im Bereich IT-Support gegen Entgelt beschäftigt. Herr römisch 40 war zuständig für IT-Unterstützung für Endgeräte sowie für zentrale Server. Weiters wurde von ihm die Netzwerkinfrastruktur überwacht und gegebenenfalls bei Störfällen wieder in Betrieb gebracht. Zudem war er zuständig für die Annahme von Störungsmeldungen.
Herr XXXX arbeitete im IT-Support, wobei er kurze Zeit nach Aufnahme seiner Tätigkeit ab dem Jahr 2009 für die Beschwerdeführerin im "24/7-Support" eingesetzt war. Bei diesem "24/7-Support" handelte es sich um ein Team bestehend aus vier bis fünf Personen, die alle für die Beschwerdeführerin tätig waren. Im Schichtbetrieb wurde damit für Kunden der Beschwerdeführerin die Betreuung der IT-Infrastruktur rund um die Uhr abgedeckt. Herr XXXXhatte innerhalb des 24/7-Teams eine Vorgesetztenrolle. Er erstellte auf Anweisung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin die Schichtpläne für sämtliche Teammitglieder und musste sich bei Ausfällen um eine Vertretung kümmern, wobei für eine Vertretung nur Mitglieder des 24/7-Teams in Frage kamen.Herr römisch 40 arbeitete im IT-Support, wobei er kurze Zeit nach Aufnahme seiner Tätigkeit ab dem Jahr 2009 für die Beschwerdeführerin im "24/7-Support" eingesetzt war. Bei diesem "24/7-Support" handelte es sich um ein Team bestehend aus vier bis fünf Personen, die alle für die Beschwerdeführerin tätig waren. Im Schichtbetrieb wurde damit für Kunden der Beschwerdeführerin die Betreuung der IT-Infrastruktur rund um die Uhr abgedeckt. Herr XXXXhatte innerhalb des 24/7-Teams eine Vorgesetztenrolle. Er erstellte auf Anweisung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin die Schichtpläne für sämtliche Teammitglieder und musste sich bei Ausfällen um eine Vertretung kümmern, wobei für eine Vertretung nur Mitglieder des 24/7-Teams in Frage kamen.
Bei der Beschwerdeführerin bestand ein Zeiterfassungssystem, in welches Herr XXXX seine Anwesenheit samt Pausen eintrug. Weiters wurde in das System die Art der durchgeführten Tätigkeiten eingetragen.Bei der Beschwerdeführerin bestand ein Zeiterfassungssystem, in welches Herr römisch 40 seine Anwesenheit samt Pausen eintrug. Weiters wurde in das System die Art der durchgeführten Tätigkeiten eingetragen.
Herr XXXXübte seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in erster Linie am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin aus, daneben auch bei den jeweiligen Kunden. Vereinzelt arbeitete Herr XXXX auch von zuhause; insbesondere, wenn er aufgrund von Ausfällen eine zweite Schicht übernehmen musste. Am Standort der Beschwerdeführerin wurde Herrn XXXX ein Schreibtisch, Telefon, Computer, Monitore, Drucker, Schreibmaterial, sohin die komplette Infrastruktur, zur Verfügung gestellt. Herr XXXX verwendete bei seinen Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin Visitenkarten, ein Diensthandy sowie einen Laptop, welche von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Zu den Kunden fuhr er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seinem privaten PKW, wobei er dafür von der Beschwerdeführerin ein Kilometergeld erhielt.Herr XXXXübte seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in erster Linie am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin aus, daneben auch bei den jeweiligen Kunden. Vereinzelt arbeitete Herr römisch 40 auch von zuhause; insbesondere, wenn er aufgrund von Ausfällen eine zweite Schicht übernehmen musste. Am Standort der Beschwerdeführerin wurde Herrn römisch 40 ein Schreibtisch, Telefon, Computer, Monitore, Drucker, Schreibmaterial, sohin die komplette Infrastruktur, zur Verfügung gestellt. Herr römisch 40 verwendete bei seinen Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin Visitenkarten, ein Diensthandy sowie einen Laptop, welche von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Zu den Kunden fuhr er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seinem privaten PKW, wobei er dafür von der Beschwerdeführerin ein Kilometergeld erhielt.
Herrn XXXX hatte seine Leistung persönlich zu erbringen. Er war nicht dazu berechtigt, sich vertreten zu lassen. Ein Vertretungsfall ist nicht eingetreten.Herrn römisch 40 hatte seine Leistung persönlich zu erbringen. Er war nicht dazu berechtigt, sich vertreten zu lassen. Ein Vertretungsfall ist nicht eingetreten.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hatte Zugang auf den betrieblichen Email-Account des Herrn XXXX gehabt und sich laufend über die Arbeitsabfolge und den Arbeitserfolg des Herrn XXXX informiert. Herr XXXX unterlag sohin einer Kontrolle durch die Beschwerdeführerin.Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hatte Zugang auf den betrieblichen Email-Account des Herrn römisch 40 gehabt und sich laufend über die Arbeitsabfolge und den Arbeitserfolg des Herrn römisch 40 informiert. Herr römisch 40 unterlag sohin einer Kontrolle durch die Beschwerdeführerin.
Urlaub musste bei der Beschwerdeführerin rechtzeitig angemeldet werden. Die 24/7-Teammitglieder sprachen sich bei der Urlaubsplanung untereinander ab, welche der Beschwerdeführerin schließlich zur Kenntnis gebracht wurde. Im Falle einer Erkrankung des Herrn XXXX meldete er dies der Beschwerdeführerin. Er war an die Schichtplaneinteilung gebunden.Urlaub musste bei der Beschwerdeführerin rechtzeitig angemeldet werden. Die 24/7-Teammitglieder sprachen sich bei der Urlaubsplanung untereinander ab, welche der Beschwerdeführerin schließlich zur Kenntnis gebracht wurde. Im Falle einer Erkrankung des Herrn römisch 40 meldete er dies der Beschwerdeführerin. Er war an die Schichtplaneinteilung gebunden.
Sämtliche Arbeitsabläufe waren Herrn XXXX vorgegeben; er konnte sich die Arbeitsabfolge nicht selbst aussuchen.Sämtliche Arbeitsabläufe waren Herrn römisch 40 vorgegeben; er konnte sich die Arbeitsabfolge nicht selbst aussuchen.
Die Beschwerdeführerin entlohnte Herrn XXXX entsprechend der von ihm gelegten Honorarnoten, die er auf Basis seiner Eintragungen im Zeiterfassungssystem der Beschwerdeführerin erstellte. Für Krankenstands- und Urlaubszeiten erhielt Herr XXXX kein Entgelt. Herr XXXX arbeitete seit Jänner 2015 durchschnittlich 25,65 Wochenstunden und erbrachte durchschnittlich 123,57 Stunden an Rufbereitschaft. Er erhielt € 23,50 pro Stunde bzw. € 3,83 für die Rufbereitschaft.Die Beschwerdeführerin entlohnte Herrn römisch 40 entsprechend der von ihm gelegten Honorarnoten, die er auf Basis seiner Eintragungen im Zeiterfassungssystem der Beschwerdeführerin erstellte. Für Krankenstands- und Urlaubszeiten erhielt Herr römisch 40 kein Entgelt. Herr römisch 40 arbeitete seit Jänner 2015 durchschnittlich 25,65 Wochenstunden und erbrachte durchschnittlich 123,57 Stunden an Rufbereitschaft. Er erhielt € 23,50 pro Stunde bzw. € 3,83 für die Rufbereitschaft.
Mit Beschluss des OGH vom XXXX, XXXX wurde rechtskräftig festgestellt, dass XXXX aufgrund eines echtes Arbeitsvertrages für die Beschwerdeführerin - für einen im Wesentlichen gleichen Zeitraum wie beschwerdegegenständlich - tätig war.Mit Beschluss des OGH vom römisch 40 , römisch 40 wurde rechtskräftig festgestellt, dass römisch 40 aufgrund eines echtes Arbeitsvertrages für die Beschwerdeführerin - für einen im Wesentlichen gleichen Zeitraum wie beschwerdegegenständlich - tätig war.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort angeschlossenen Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien zu
Zl. XXXX vom XXXX, aus der Beschwerde, den Stellungnahmen und Schriftsätzen der Beschwerdeführerin sowie dem angeschlossenen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX vom 08.10.2008.Zl. römisch 40 vom römisch 40 , aus der Beschwerde, den Stellungnahmen und Schriftsätzen der Beschwerdeführerin sowie dem angeschlossenen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 vom 08.10.2008.
Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Wesentlichen mit dem festgestellten Sachverhalt des Arbeits-und Sozialgerichts Wien zu Zl. 9 XXXX deckt, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal beiden Verfahren (sowohl bei der belangten Behörde als auch vor dem Arbeits-und Sozialgerichts Wien) ein ausführliches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, in welchen die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte ihr Vorbringen zu erstatten und auch Herr XXXX zum maßgeblichen Sachverhalt ausführlich vor dem Arbeits-und Sozialgerichts Wien vorgebracht hat. Im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren beschreibt HerrXXXX sehr ausführlich und detailliert seine damalige Rechtsbeziehung zur Beschwerdeführerin.Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Wesentlichen mit dem festgestellten Sachverhalt des Arbeits-und Sozialgerichts Wien zu Zl. 9 römisch 40 deckt, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal beiden Verfahren (sowohl bei der belangten Behörde als auch vor dem Arbeits-und Sozialgerichts Wien) ein ausführliches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, in welchen die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte ihr Vorbringen zu erstatten und auch Herr römisch 40 zum maßgeblichen Sachverhalt ausführlich vor dem Arbeits-und Sozialgerichts Wien vorgebracht hat. Im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren beschreibt HerrXXXX sehr ausführlich und detailliert seine damalige Rechtsbeziehung zur Beschwerdeführerin.
Darüber hinaus ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Die Feststellung, wonach Herr XXXX seine Leistung persönlich zu erbringen hatte, ergibt sich einerseits aus seiner Aussage vor der belangten Behörde am 28.04.2016, wo er angab, dass er sich in keiner Weise vertreten habe lassen dürfen und es ihm untersagt worden sei, eigene Vertreter zu stellen sowie andererseits aus der diesbezüglichen Bestimmung im Vertrag vom 08.10.2008, wo festgehalten ist: "Der Dienstleister ist nicht berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen."Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 seine Leistung persönlich zu erbringen hatte, ergibt sich einerseits aus seiner Aussage vor der belangten Behörde am 28.04.2016, wo er angab, dass er sich in keiner Weise vertreten habe lassen dürfen und es ihm untersagt worden sei, eigene Vertreter zu stellen sowie andererseits aus der diesbezüglichen Bestimmung im Vertrag vom 08.10.2008, wo festgehalten ist: "Der Dienstleister ist nicht berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen."
Die Beschwerdeführerin tätigte hinsichtlich der Möglichkeit einer Vertretung widersprüchliche Angaben. So ist der Stellungnahme vom 30.05.2016 zu entnehmen, dass die Abwesenheiten des Herrn XXXX der Beschwerdeführerin gemeldet werden hätten müssen und auf Fälle wie einer Krankheit beschränkt gewesen seien. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.05.2017 wird hingegen seitens der Beschwerdeführerin ein allgemeines Vertretungsrecht behauptet. Dieser später im Verfahren getätigten Angabe kommt jedoch keine Glaubwürdigkeit zu. Es ist daher davon auszugehen, dass Herr XXXX nicht berechtigt war, sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vertreten zu lassen.Die Beschwerdeführerin tätigte hinsichtlich der Möglichkeit einer Vertretung widersprüchliche Angaben. So ist der Stellungnahme vom 30.05.2016 zu entnehmen, dass die Abwesenheiten des Herrn römisch 40 der Beschwerdeführerin gemeldet werden hätten müssen und auf Fälle wie einer Krankheit beschränkt gewesen seien. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.05.2017 wird hingegen seitens der Beschwerdeführerin ein allgemeines Vertretungsrecht behauptet. Dieser später im Verfahren getätigten Angabe kommt jedoch keine Glaubwürdigkeit zu. Es ist daher davon auszugehen, dass Herr römisch 40 nicht berechtigt war, sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vertreten zu lassen.
Die Bindung an die Arbeitszeit ergibt sich aus den Schichtplänen. Herr XXXX schilderte glaubhaft, dass er an die Schichtpläne gebunden gewesen sei und seine Arbeitszeit auch durch ein Zeiterfassungsgerät kontrolliert worden sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Stellungnahme vom 30.05.2016, dass es richtig sei, dass es Schichtpläne gegeben habe. Die Bindung an den Arbeitsort geht aus der glaubwürdigen Aussage von Herrn XXXXhervor, wo er angab, dass er seine Tätigkeit in erster Linie am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin ausgeübt habe und er dort auch die gesamte Infrastruktur zur Verfügung gestellt bekommen habe.Die Bindung an die Arbeitszeit ergibt sich aus den Schichtplänen. Herr römisch 40 schilderte glaubhaft, dass er an die Schichtpläne gebunden gewesen sei und seine Arbeitszeit auch durch ein Zeiterfassungsgerät kontrolliert worden sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Stellungnahme vom 30.05.2016, dass es richtig sei, dass es Schichtpläne gegeben habe. Die Bindung an den Arbeitsort geht aus der glaubwürdigen Aussage von Herrn XXXXhervor, wo er angab, dass er seine Tätigkeit in erster Linie am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin ausgeübt habe und er dort auch die gesamte Infrastruktur zur Verfügung gestellt bekommen habe.
Die Feststellung betreffend das Entgelt ergibt sich aus den Honorarnoten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwer