Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W122 2196084-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zl. 1166874705 - 180716388, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zl. 1166874705 - 180716388, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 28 Abs. 2 VwGVG, § 68 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 46 FPG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 68, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 46, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahrenrömisch eins.1. Vorverfahren
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 6.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab an, er habe nach Österreich gewollt, weil der Bruder seiner Frau hier lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin zum Christentum konvertiert und das ist gegen die islamische Regierung. Eines Tages, als ich nicht zu Hause war, waren die (Geheimpolizei) bei mir zu Hause und haben alle meine Sachen und Dokumente mitgenommen. Ich habe telefonisch von diesem Vorfall erfahren und ging dann nicht mehr nach Hause. Ich habe mich einige Male versteckt. Weil ich dann Angst bekommen habe, habe ich beschlossen das Land zu verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung." Im Falle einer Rückkehr würde er inhaftiert werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.2.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte vor (AS 67 - 81): Iranische Geburtsurkunde im Original; iranische ID - Karte im Original; Bestätigung über die Gottesdienstbesuche und Besuch einer Taufvorbereitung vom Personal Ordinariat vom 1.2.2018. Zum Reisepass gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm dieser von den iranischen Behörden - von Beamten des Informationsdienstes Sepah - im Zuge einer Hausdurchsuchung am 2.8.2016 abgenommen worden sei. Es sei nur eine einzige Hausdurchsuchung gewesen und seither sei auch nichts mehr passiert. Es sei auch niemand mehr von den Behörden bei seiner Familie aufgetaucht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt (LA: "Sie haben nun die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch beteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen."), gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe im Iran Probleme gehabt und war in Lebensgefahr. Seit 1393 (Anm.: 2014) interessiere ich mich für das Christentum. Ich war im Iran zwei Mal in einer offiziellen Kirche. Beim zweiten Besuch, nachdem ich die Kirche verlassen wollte, hat der Priester gesagt, dass sie alle Ausweise der Mitglieder kopieren müssen und deswegen habe ich Angst bekommen und war nicht mehr in der Kirche. Danach war ich bei einem Freund in Armenien und habe mich sieben oder acht Tage aufgehalten. Bei der Rückreise in den Iran habe ich an der Grenze Probleme bekommen, welche ich bereits geschildert habe. Der Freund XXXX , welcher mich eingeladen hatte, war im Jahre 1395 (Anm.: 2016) von mir eingeladen, dass er mich besuchen kommt und ist drei Tage bei mir geblieben. Ich habe zu Hause ein Piano gehabt und er hat sehr schön gespielt. Nachdem er von mir weggegangen ist, wurde meine Wohnung gestürmt. Mein armenischer Freund XXXX hat immer gebetet. Zwar auf Armenisch, aber er hat gebetet. Ein anderer Freund namens XXXX war auch zu der gleichen Zeit bei mir. Ich kenne den Asghar vom Gymnasium. Nachdem der Geheimdienst der Sepah mein Zuhause gestürmt hat, bin ich nicht mehr nachhause gegangen. Ich habe erfahren, dass der XXXX auch verhaftet worden wäre. Die Beamten sind sicher nur gekommen, weil der XXXX bei mir zuhause war. Ich habe früher noch eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass ich für christliche Religion nicht aktiv sein darf und ich war auch noch zweimal in der Kirche. Deshalb habe ich auch das Heimatland verlassen. Ich war in Lebensgefahr. Mein Glaube an Jesus Christus ist im Iran verboten."Zu seinen Fluchtgründen befragt (LA: "Sie haben nun die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch beteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen."), gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe im Iran Probleme gehabt und war in Lebensgefahr. Seit 1393 Anmerkung, 2014) interessiere ich mich für das Christentum. Ich war im Iran zwei Mal in einer offiziellen Kirche. Beim zweiten Besuch, nachdem ich die Kirche verlassen wollte, hat der Priester gesagt, dass sie alle Ausweise der Mitglieder kopieren müssen und deswegen habe ich Angst bekommen und war nicht mehr in der Kirche. Danach war ich bei einem Freund in Armenien und habe mich sieben oder acht Tage aufgehalten. Bei der Rückreise in den Iran habe ich an der Grenze Probleme bekommen, welche ich bereits geschildert habe. Der Freund römisch 40 , welcher mich eingeladen hatte, war im Jahre 1395 Anmerkung, 2016) von mir eingeladen, dass er mich besuchen kommt und ist drei Tage bei mir geblieben. Ich habe zu Hause ein Piano gehabt und er hat sehr schön gespielt. Nachdem er von mir weggegangen ist, wurde meine Wohnung gestürmt. Mein armenischer Freund römisch 40 hat immer gebetet. Zwar auf Armenisch, aber er hat gebetet. Ein anderer Freund namens römisch 40 war auch zu der gleichen Zeit bei mir. Ich kenne den Asghar vom Gymnasium. Nachdem der Geheimdienst der Sepah mein Zuhause gestürmt hat, bin ich nicht mehr nachhause gegangen. Ich habe erfahren, dass der römisch 40 auch verhaftet worden wäre. Die Beamten sind sicher nur gekommen, weil der römisch 40 bei mir zuhause war. Ich habe früher noch eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass ich für christliche Religion nicht aktiv sein darf und ich war auch noch zweimal in der Kirche. Deshalb habe ich auch das Heimatland verlassen. Ich war in Lebensgefahr. Mein Glaube an Jesus Christus ist im Iran verboten."
Das seien alle Gründe, mehr könne er nicht dazu angeben.
Mit Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Konvertierung zum Christentum und sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. So stellte das BFA zur behaupteten Konversion u. a. fest, der Beschwerdeführer habe ob seines vagen Vorbringens eine innere Überzeugung nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr in den Iran keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, es wäre diesem auch zumutbar, mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten und könne er auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen, die ihn ja auch bereits bisher unterstützt habe. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.
Mit Schriftsatz vom 5.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus: Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt als Beweis gewürdigt und zu Unrecht festgestellt, dass er kein überzeugter Christ sei. Es seien auch keine anderen Erhebungen unternommen worden, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das Bundesamt sei somit seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt. Er habe seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht und sei bereit, zu jeder weiteren Frage Stellung zu nehmen. Er habe sich weiters damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland und Österreich überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Somit habe er alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG nachzukommen.Mit Schriftsatz vom 5.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus: Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt als Beweis gewürdigt und zu Unrecht festgestellt, dass er kein überzeugter Christ sei. Es seien auch keine anderen Erhebungen unternommen worden, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das Bundesamt sei somit seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt. Er habe seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht und sei bereit, zu jeder weiteren Frage Stellung zu nehmen. Er habe sich weiters damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland und Österreich überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Somit habe er alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 15, AsylG nachzukommen.
I.2. Bescheidrömisch eins.2. Bescheid
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 24.01.2019 wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2018 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 24.01.2019 wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 30.07.2018 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs).
Im Verfahrensgang führte die belangte Behörde an: Wiedergabe des Antrages vom 06.07.2017, der Einvernahme vom 19.02.2018, des oben unter I.1. angeführten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Nennung der Beschwerde vom 19.04.2018, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, deren erwachsen in Rechtskraft mit 04.07.2018, Nennung des neuerlichen Antrages, Zitat der niederschriftlichen Befragung vom 30.07.2018 beim Landespolizeikommando Wien, Abteilung für fremdenpolizeilicheIm Verfahrensgang führte die belangte Behörde an: Wiedergabe des Antrages vom 06.07.2017, der Einvernahme vom 19.02.2018, des oben unter römisch eins.1. angeführten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Nennung der Beschwerde vom 19.04.2018, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, deren erwachsen in Rechtskraft mit 04.07.2018, Nennung des neuerlichen Antrages, Zitat der niederschriftlichen Befragung vom 30.07.2018 beim Landespolizeikommando Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche
Maßnahmen und Anhaltevollzug: Der Beschwerdeführer sei am 01.04.2018 in Österreich getauft worden, bei einem Religionswechsel stünde im Iran die Todesstrafe. Der Dolmetscher hätte im Zuge der ersten Einvernahme die Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig übersetzt, der Beschwerdeführer hätte einen Taufschein als Beweis seiner Angaben und Fotos, welche ihn auf einer Demonstration zeigen würden.
Weiters führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang an, dass dem Beschwerdeführer am 20.08.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt worden wäre, mit welcher ihm die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Weiters führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang an, dass dem Beschwerdeführer am 20.08.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt worden wäre, mit welcher ihm die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 07.09.2018 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei hätte der Beschwerdeführer angegeben, die bisherigen Angaben seien korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er hätte sich einer Rechtsberatung unterzogen, stünde nicht unter ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente, und er hätte eine Austrittsbestätigung aus der katholischen Kirche des Magistrats des 15. Wiener Gemeindebezirks, Bestätigung über einen Deutschkurs und fünf Fotografien sowie Kopien von drei fremdsprachigen Instagram Kommentaren und einer fremdsprachigen Instagram Konversation aus dem Jahr 2016. Der Beschwerdeführer hätte sich auf Instagram über den Islam und über die Regierung im Islam beschwert. Es bestünde Ungleichheit, zu viele Todesurteile und zu viele Menschen würden im Islam ungerecht behandelt werden. Ein Freund des Beschwerdeführers der dieselbe Meinung gehabt hätte, sei Anfang November 2012 unter Folter getötet worden. Der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst verfolgt worden. Es hätte sich um jene Verfolgungshandlungen gehandelt, die der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren genannt hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch wegen der Postings den Iran verlassen müssen. Der Beschwerdeführer hätte sich beim österreichischen Präsidenten beschwert, warum man jemanden wie den Präsidenten des Irans einen roten Teppich legen würde. Befragt hinsichtlich der Austrittsbestätigung aus der katholischen Kirche gab der Beschwerdeführer an, dass dies falsch aufgeschrieben worden wäre, er könne kein Deutsch. Befragt, warum er das Dokument unterschrieben hätte, gab der Beschwerdeführer an, er hätte etwas anderes verlangt. Der Beschwerdeführer hätte seinen Taufschein vorgelegt und gesagt, dass er Moslem wäre. Der Beschwerdeführer besuche eine Kapelle im ersten Wiener Gemeindebezirk.
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